TE Lvwg Erkenntnis 2019/3/21 LVwG-2019/30/0155-9

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §63c
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geboren am *****, vertreten durch RA BB und RA CC, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.12.2018, Zl *****, betreffend eine Übertretung nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben
und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem StbG gemäß
§ 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde vom Bürgermeister der Stadt Z als belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis folgende Verwaltungsübertretung angelastet:

„Sehr geehrter Herr AA,

Sie haben als Fremder iSd § 2 Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), wohnhaft in
Y, Adresse 2, insofern gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, als Sie aufgrund nachangeführter Verhaltensweise in der Zeit von 16.03.2018 bis (zumindest) 20.08.2018 im Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben gemacht und damit versucht haben, sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen:

So haben Sie am 16.03.2018 persönlich bei der zuständigen Behörde, und zwar dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, Adresse 3, Z, einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG gestellt und mit Ihrer Unterschrift am Antragsformular die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben, insbesondere die Abschlusserklärungen Nr. 1 und Nr. 3 bestätigt, wonach Sie weder durch ein inländisches, noch ausländisches Gericht verurteilt worden sind, noch ein gerichtliches Strafverfahren derzeit anhängig ist und Sie kein Verhalten gesetzt haben, welches unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bildet, obwohl gegen Sie bereits zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung ein Strafverfahren unter der GZ ***** nach § 83 Abs. 1 StGB iSd § 10 Abs. 1 Z 4 StbG anhängig war und gegen Sie bereits unter der GZ ***** ein Strafverfahren nach § 83 Abs. 1 StGB geführt worden war, welches mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 25.03.2016 diversionell eingestellt wurde.

Weiters haben Sie es im laufenden Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft bis zumindest 20.08.2018 unterlassen Ihre falschen Angaben richtig zu stellen, indem Sie der zuständige Behörde nicht mitgeteilt haben, dass Sie in dem unter der GZ ***** geführten Strafverfahren mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 08.05.2018 rechtskräftig verurteilt worden sind. Dadurch haben Sie wissentlich für das Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen.

Sie, Herr AA, haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 63c Abs. 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, i. d. F. BGBl. I Nr. 16/2013 iVm § 11a Abs. 6 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2, 4 und 6 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, i. d. F. BGBl. I Nr. 136/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1.000,00

4 Tagen

§ 63c Abs. 1 1. Strafsatz StbG,

BGBl. Nr. 311/1985, i. d. F. BGBl. I

Nr. 16/2013

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

100,00

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher

1.100,00

Euro‘‘

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

In umseitiger Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer (Bf) innerhalb offener Frist

Beschwerde

gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.12.2018, *****, zugestellt am 17.12.2018.

Der Bf fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht nicht mit einer Strafe gemäß § 63c StbG belegt zu werden, verletzt.

1.)Der Bf wurde im Beratungsgespräch vom 22.01.2018 vom Sachbearbeiter des Amtes der Tiroler Landesregierung informiert wie folgt:

Im Rahmen dieses Beratungsgespräches wurde er unter anderem darüber aufgeklärt, dass eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 11a Abs. 6 Z, 1 StbG 1985 i.d.g.F, ein „einwandfreier Leumund“ iSd § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 5 StbG 1985 i.d.g.F. ist - d.h. zusammengefasst, dass der Antragsteller bislang u.a. nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht verurteilt wurde, gegen ihn kein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist und er keine erheblichen Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Der Bf hat sich bei der Antragsteliung am 16.03.2018 nach bestem Wissen und Gewissen an diese Vorgaben gehalten. Er hat niemals versucht wissentlich falsche Angaben zu machen um sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen.

Den Begriff „einwandfreier Leumund" hat der Bf so verstanden, dass er eben strafrechtlich nicht verurteilt ist. Der Bf war zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Staatsbürgerschaftsverfahren rechtsfreundlich vertreten. Er hat seine Vertreter im Strafverfahren nicht von seiner Antragstellung im Staatsbürgerschaftsverfahren informiert.

2.) Das gegen ihn zum Akt ***** des BG Z geführte Strafverfahren wurde diversioneil eingestellt. Er wurde nicht verurteilt. Es scheint im Strafregisterauszug vom 22.02.2018 auch nicht auf.

Gegen den Bf wurde zum Akt ***** des BG Z ein Strafverfahren wegen Körperverletzung geführt. Dieses Strafverfahren wurde zunächst in der Hauptverhandlung vom 23.01.2018 diversionell erledigt.

Mit Beschluss des BG Z vom 21.02.2018, *****, wurde das Strafverfahren gemäß §§ 199, 201 StGB zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von
120 Stunden binnen 6 Monaten in der Einrichtung, nach bereits geleisteter Schadensgutmachung in Höhe von Euro 500,00, und erfolgter Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von Euro 120,00 vorläufig eingestellt.

Der Bf hat die Schadenersatzleistung in der Höhe von Eur. 500,00 am 26.01.2018 erbracht und in derZeit vom 5.3.2018 bis 17.3.2018 die aufgetragenen 120 Sozialstunden abgeleistet.

Erst am 06.04.2018 wurde den Vertretern der Beschluss des Landesgerichtes Z vom 21.03.2018, *****, zugestellt, mit dem der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Einstellungsbeschluss vom 21.02.2018 Folge gegeben wurde. Gleichzeitig wurde der Bf erneut zur Hauptverhandlung für den 25.04.2018 geladen. Diese wurde auf den 08.05.2018 verschoben.

Weder die Vertreter noch der Bf wurden bis zur Zustellung des Beschlusses am 06.04.2018 von diesem Rechtsmittel in Kenntnis gesetzt.

In der Hauptverhandlung vom 08.05.2018 wurde der Bf wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.

3. ) Der Vorwurf, dass der Bf mit wissentlich falschen Angaben bei der Antragstellung vom 16.03.2018 versucht hätte sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen,

ist somit unbegründet.

Der Beschuldigte hat sich strikt an die ihm am 22.01.2018 vom Amt der Tiroler

Landesregierung erteilten Auskunft gehalten.

Er war nach seinem Wissensstand vom 16.03.2018 nicht strafrechtlich verurteilt. Er hat die Bedingungen der Diversion erfüllt und lagen auch keine schweren Verwaltungsübertretungen vor. Daher hat er mit der Stellung des Antrages auch bis zum 16.03.2018 zugewartet, damit er eben diese Vorgaben erfüllen kann. Dass seitens der Staatsanwaltschaft Z gegen die Diversion eine Beschwerde eingebracht wurde, war dem Bf am 16.03.2018 nicht bekannt.

Wäre ihm dies bekannt gewesen bzw. wäre er bereits im ersten Rechtsgang des Verfahrens ***** verurteilt worden, hätte er keinen Antrag auf Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt.

4. ) In weiterer Folge wurden ebenfalls nicht wissentlich falsche Angaben gemacht, zumal nie erklärt wurde, dass der Bf nicht strafrechtlich verurteilt wurde und er einen einwandfreien Leumund hat.

Im weiteren Verfahren ging es ausschließlich um die Einkommensnachweise und wurden dazu Unterlagen abgegeben. Es wurden jedoch keine weiteren Erklärungen abgegeben.

Nach § 63c StbG ist nur strafbar, wer wissentlich falsche Angaben macht. Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn wissentlich ein falscher Sachverhalt geschildert wird, nicht jedoch wenn ohne entsprechende Nachfrage Sachverhalte nicht erwähnt werden. Nur wenn der Bf im weiteren Verfahren nochmals nach seinem Leumund bzw. nach zwischenzeitig erfolgten Verurteilungen gefragt worden wäre und er diese unrichtig abgegeben oder verschwiegen hätte, hätte er sich nach § 63c StbG strafbar gemacht. Da dies nicht der Fall war, ist

die Bestrafung rechtswidrig erfolgt und ist der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Gestützt auf obiges Vorbringen werden gestellt nachfolgende

Beschwerdeanträge:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurden beim Bezirksgericht Z die Strafakten
***** und ***** angefordert und wurde aus diesen Strafakten die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aktenteilen in Kopie zum gegenständlichen Beschwerdeakt genommen. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt am 14.03.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen.

In der Beschwerdeverhandlung wurden die aus den angeführten Strafakten des Bezirksgerichts Z angefertigten Kopien, die zum Beschwerdeakt genommen wurden, dargetan und angeführt. Der Beschwerdeführer gab auf Befragung zum Sachverhalt Folgendes an:

„Ich bin glaublich im Jahre 2008 mit meinen Eltern nach Österreich gekommen. Ich habe damals mit meinen Eltern einen Asylantrag eingebracht. Das Asylverfahren wurde glaublich negativ abgeschlossen. Ich konnte einen Aufenthaltstitel erlangen, nunmehr besitze ich einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Meine Eltern halten sich auch in Österreich auf, sie haben auch nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Meine Schwester hat zwischenzeitlich die Staatsbürgerschaft. Der von mir mit Antrag vom 16.03.2018 eingebrachte Staatsbürgerschaftsantrag wurde inzwischen zurückgezogen. Ich habe in Österreich die Hauptschule und danach die Handelsschule abgeschlossen. Ich spreche gut Deutsch. Zu meiner am 16.03.2018 schriftlich bei der Staatsbürgerschaftsabteilung der Tiroler Landesregierung abgegebenen Erklärung, dass ein gerichtliches Strafverfahren derzeit nicht anhängig sei und dass ich nicht durch ein in- oder ausländisches Gericht verurteilt worden bin, gebe ich an, dass ich damals der Meinung war, dass ich eben nicht verurteilt wurde und dass kein gerichtliches Strafverfahren mehr anhängig sei. Das Strafverfahren aus dem Jahre 2016 wurde mit einer Diversion zu meinen Gunsten abgeschlossen. Ich wurde hierbei nicht zu einer Strafe verurteilt. Ich bin daher der Meinung gewesen, dass ich eben damals noch durch kein ausländisches oder inländisches Gericht verurteilt worden war. Ich hab dies als richtige Auskunft empfunden.

Befragt zu meinen Angaben in der Hauptverhandlung beim Bezirksgericht Z am 08.05.2018 gebe ich an, dass mir schon bewusst war, dass ich im Falle einer Verurteilung Probleme bei der Erlangung einer Staatsbürgerschaft haben werde. Ich habe dies auch in der Verhandlung beim Bezirksgericht angegeben. Mir wurde der Beschluss des BG Z vom 21.02.2018 über meinen Rechtsanwalt im Februar 2018 zugestellt. Ich wurde dann von meinem Rechtsvertreter telefonisch informiert, dass eine Diversion bzw eine Einstellung des Verfahrens genehmigt wurde. Mein Rechtsvertreter hat damals auch nicht gewusst, dass ich die Beantragung der Staatsbürgerschaft vorhabe, er hat mich damals nur im Strafverfahren vertreten. Dass der Beschluss von der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde bekämpft werden würde, mit dem habe ich nicht gerechnet. Ich habe daher relativ rasch nach Erhalt dieses Beschlusses noch vor der Staatsbürgerschaftsbeantragung die Wiedergutmachung des Schadens veranlasst und mich beim Verein NEUSTART zwecks Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 120 Stunden binnen 6 Monaten gemeldet.

Beim Bezirksgericht Z habe ich vor der Staatsbürgerschaftsbeantragung nicht mehr nachgefragt, ob dieser Beschluss über die vorläufige Einstellung des Verfahrens auch rechtskräftig wurde. Ich habe nicht damit gerechnet, dass der Staatsanwalt Beschwerde erheben wird. Mein Rechtsanwalt im Strafverfahren hat auch nicht nachgefragt. Er hatte auch keinen Auftrag von mir erhalten.

Auf Frage durch meinen Rechtsvertreter gebe ich an, dass ich vor der Antragstellung der Staatsbürgerschaft am 22.01.2018 bei der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, vorgesprochen und mich erkundigt habe über die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Mir wurden die Kriterien dargetan, die ich erfüllen muss, um die Staatsbürgerschaft erhalten zu können. Mir wurde zusammengefasst auch erklärt, dass ich keine Vorstrafen haben darf. Ich wusste damals, dass eine diversionelle Einstellung keine Vorstrafe sei. Aufgrund dieses Wissens habe ich diese vorausgehende Diversion beim Beratungsgespräch nicht angesprochen. Ich habe den Beamten auch nicht wegen der Diversion ausdrücklich gefragt, weil ich wusste, dass das keine Vorstrafe sei.

Auf Frage gebe ich an, dass meine Freundin Jus studiert. Ich wusste, dass das zweite Verfahren betreffend die Tat vom 19.08.2017 noch beim Bezirksgericht anhängig war. Ich wollte den Ausgang dieses Verfahrens abwarten. Ich war bei der Hauptverhandlung anwesend, mir war klar, dass ich den Schaden wieder gutzumachen und eine gemeinnützige Arbeit im vorgesehenen Ausmaß zu leisten hätte. Am 17.03.2018 habe ich die vorgesehene gemeinnützige Leistung im Ausmaß von 120 Stunden erbracht gehabt. Einen Tag vorher habe ich deshalb um die Staatsbürgerschaft angesucht. Ich war der Meinung, dass ich nach Abschluss der gemeinnützigen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Diversion erfülle und habe deshalb am 16.03.2018 die Staatsbürgerschaft beantragt und die Angabe im Antragsformular bestätigt, dass kein gerichtliches Strafverfahren (mehr) anhängig ist. Für mich war das Strafverfahren mit Abschluss der gemeinnützigen Tätigkeit und der Zahlung des Schadenersatzbetrages erledigt. Ich habe nicht damit gerechnet, dass das Verfahren nochmals fortgesetzt und mit einer Bestrafung abgeschlossen werden wird.

Mein Rechtsvertreter erhielt nach dem zugestellten Einstellungsbeschluss vom Februar 2018 erstmals wieder am 06.04.2018 den Beschluss des LG Z 21.03.2018, Zl *****, zugestellt. Dem Beschluss war auch ein Ladungsbeschluss für einen Hauptverhandlungstermin am 25.04.2018 angeschlossen. Der am 06.04.2018 elektronisch um 17.59 Uhr übermittelte Beschluss erhielt in der Rechtsanwaltskanzlei den Eingangsstempel 09.04.2018, dies deshalb, weil es sich beim 06.04.2018 um einen Freitag gehandelt hat.

Der Beschluss des LG Z vom 21.03.2018, mit dem angebrachten Eingangsstempel 09.04.2018, und der Ladungsbeschluss des BG Z vom 06.04.2018 werden in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen.

Der Beschwerdeführer wird vom Rechtsvertreter nochmals gefragt, ab wann er wusste, dass das Strafverfahren betreffend die Tat vom August 2017 noch nicht abgeschlossen und noch anhängig sei. Der Beschwerdeführer gibt hierauf an, dass ihm das in der Woche ab 09.04.2018 bekannt war. Nach Einlagen des Aufhebungsbeschlusses des LG Z an den Rechtsvertreter wurde der Beschwerdeführer vom Rechtsvertreter telefonisch über diesen neuen Verfahrensstand informiert. Ab diesen Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer (wiederum) Kenntnis, dass ein gerichtliches Strafverfahren gegen ihn immer noch anhängig ist.“

Im der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung noch Folgendes aus:

„Der Beschwerdeführer hat sich am 22.01.2018 bei der zuständigen Staatsbürgerschaftsabteilung des Landes Tirol darüber informiert, welche Voraussetzungen für die Beantragung der Staatsbürgerschaft vorliegen müssen. Er wurde ua darauf hingewiesen, dass ein einwandfreier Leumund vorliegen müsse, dies bedeute keine Verurteilungen durch ein Gericht, kein anhängiges gerichtliches Strafverfahren und keine schwere Verwaltungsübertretungen. Der Beschwerdeführer wusste zu diesem Zeitpunkt von dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren beim Bezirksgericht Z zum Akt Zl *****. Er hat daher am 22.01.2018 noch keinen Antrag auf Erteilung der Staatsbürgerschaft eingebracht, sondern wollte den Abschluss dieses Strafverfahrens abwarten. Am 23.01.2018 fand die Hauptverhandlung beim BG Z statt. Die Richterin hat in dieser Hauptverhandlung bereits eine diversionelle Erledigung nach § 201 StPO bei 120 Stunden gemeinnütziger Leistung und einer Schadensausgleichszahlung in der Höhe von Euro 350,-- vorgeschlagen. Daraufhin wurde die Verhandlung unterbrochen und mit Beschluss vom 21.02.2018 wurde das Strafverfahren, wie in der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt, mit der vorgeschlagenen diversionellen Erledigung vorläufig eingestellt. Der Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Rechtsvertreter für die vorläufige Verfahrenseinstellung informiert und hat unverzüglich die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit und die Bezahlung der Schadensgutmachung in die Wege geleitet. Der Beschwerdeführer wusste, dass die gemeinnützige Tätigkeit mit 17.03.2018 erfüllt sein wird und da hat er mit 16.03.2018 den gegenständlichen Staatsbürgerschaftsantrag gestellt und die im Formular angegebenen Erklärungen abgegeben. Er war aufgrund des Verfahrensablaufs beim Bezirksgericht Z der Meinung, dass das Verfahren rechtskräftig mit diversioneller Erledigung eingestellt worden sei. Hätte der Beschwerdeführer gewusst, dass das Strafverfahren nicht mit einer Einstellung abgeschlossen worden wäre, wäre der Staatsbürgerschaftsantrag nicht zu diesem Zeitpunkt eingebracht worden. Er ist dann auch in späterer Folge vom Beschwerdeführer zurückgezogen worden. Hätte er vom noch anhängigen Strafverfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 16.03.2018 gewusst, wäre der Staatsbürgerschaftsantrag nicht eingebracht und wäre auch die Erklärung nicht unterschrieben worden. Er hat extra bis 16.03.2018 zugewartet, um alle Voraussetzungen für die diversionelle Erledigung und die Einstellung des Strafverfahrens beim BG Z zu erfüllen. Eine wissentliche unrichtige Angabe bei der Staatsbürgerschaftsbeantragung lag nicht vor, wenn dann nur ein unwissentliches oder leicht fahrlässiges Verhalten. Es liegt entweder gar kein Verschulden oder nur ein sehr geringer Grad eines Verschuldens betreffend die gemachten Angaben vor. Der Beschwerdeführer wollte sich durch die Angabe auch nicht die Erteilung der Staatsbürgerschaft erschleichen, da ja bekannt war, dass allfällige Verurteilungen im Verfahren ohnedies bekannt werden würden, da die Staatsbürgerschaftsabteilung nach der Antragseinbringung die erforderlichen Erhebungen durchzuführen hat und die Verschleierung einer vorhandenen Verurteilung jedenfalls zu einer negativen Entscheidung führen würde.

Es werden daher die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrechterhalten.

Es wird beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.“

Aufgrund der vor der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Fremder im Sinne des FPG. Er ist im Jahr 2008 mit seinen Eltern nach Österreich eingereist. Der Beschwerdeführer besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Der Beschwerdeführer geht einer Beschäftigung als Angestellter in einer Photovoltaikfirma nach und ist in Y, Adresse 2, wohnhaft. Gegen den Beschwerdeführer war im Jahre 2016 ein gerichtliches Strafverfahren beim BG Z wegen einer am 29.01.2015 begangenen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB anhängig. Mit Beschluss des BG Z vom 25.03.2016, rechtskräftig seit 31.03.2016, wurde das diesbezügliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB nach Durchführung eines Tatausgleiches und der Begleichung des in der Höhe von Euro 100,00 bestimmten Pauschalkostenbeitrags rechtskräftig eingestellt.

Beim BG Z war weiters unter der Aktenzahl ***** im Jahre 2018 ein Strafverfahren wegen eines am 19.08.2017 in Z begangenen Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung) anhängig. Bei diesem Strafverfahren wurde am 23.01.2018 eine Hauptverhandlung durchgeführt. In der Hauptverhandlung vom 23.01.2018 unterbreitete die zuständige Richterin des BG Z dem Angeklagten das Anbot einer diversionellen Erledigung im Sinne des § 201 StPO (120 Stunden gemeinnützige Leistungen, Zahlung von Euro 350,00 als Schadensausgleich an den Geschädigten binnen 14 Tagen und Euro 120,00 Verfahrenskosten). Festgehalten wurde in der Verhandlung, dass der Geschädigte und der Angeklagte damit einverstanden seien. Demgegenüber gab der Vertreter der Staatsanwaltschaft hierzu keine Erklärung ab. Mit Eingabe vom 24.01.2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem BG Z mit, dass sie sich gegen die vorgeschlagene Vorgehensweise ausspreche, für den Fall dass ein Beschluss nach § 201 StPO bereits in der Hauptverhandlung vom 23.01.2018 gefasst worden sein sollte, wurde hiermit Beschwerde erhoben. Nach Ausfertigung des Hauptverhandlungsprotokolls stellte das BG Z mit Beschluss vom 21.02.2018 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 199, 201 StPO zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von 120 Stunden binnen 6 Monaten nach bereits geleisteter Schadensgutmachung in Höhe von Euro 500,00 und erfolgter Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von Euro 120,00 vorläufig ein. Nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 21.02.2018 an die Staatsanwaltschaft erklärte diese, die am 24.01.2018 eingebrachte Beschwerde aufrecht zu erhalten. Das Landesgericht Z hat in weiterer Folge mit Beschluss vom 21.03.2018, Zl *****, der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Z in nicht öffentlicher Sitzung Folge gegeben, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen. Der Beschluss des Landesgerichts Z über die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses langte beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 06.04.2018 ein. Eine vorausgehende Verständigung seitens des BG Z bzw LG Z an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erfolgte nach durchgeführter Beschwerdeverhandlung nicht. Der Beschwerdeführer gab glaubhaft und nicht widerlegbar an, dass ihm erst in der Woche ab 09.04.2018 bekannt wurde, dass der diversionelle Einstellungsbeschluss des BG Z vom 21.02.2018 nicht in Rechtskraft erwachsen ist und vom LG Z aufgrund einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Z mit Beschluss vom 21.03.2018 aufgehoben wurde.

Der Beschwerdeführer hat sich laut durchgeführtem Verfahren am 22.01.2018 bei der Staatsbürgerschaftsabteilung der Tiroler Landesregierung über die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft mündlich informiert. Er wurde im Rahmen dieses Beratungsgespräches auch darauf hingewiesen, dass ein einwandfreier Leumund vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer wusste zum Zeitpunkt seiner Vorsprache am 22.01.2018 vom anhängigen Strafverfahren beim BG Z. Er hat deshalb am 22.01.2018 noch keinen Staatsbürgerschaftsantrag und keine diesbezüglichen Erklärungen über seinen Leumund im Wissen um das anhängige gerichtliche Strafverfahren abgegeben. Den Staatsbürgerschaftsantrag hat der Beschwerdeführer am 16.03.2018 bei der Tiroler Landesregierung eingebracht und im Zuge dieser Antragseinbringung wurde auch die Erklärung unterfertigt, dass der Beschwerdeführer weder durch ein inländisches noch ausländisches Gericht verurteilt worden sei noch ein gerichtliches Strafverfahren derzeit anhängig sei und der Beschwerdeführer kein Verhalten gesetzt habe, welches unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bilden würde. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung und Abgabe der Erklärung am 16.03.2018 war das anhängige gerichtliche Strafverfahren noch nicht rechtskräftig zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen. Der Einstellungsbeschluss des BG Z vom 21.02.2018 ist aufgrund der von der Staatsanwaltschaft eingebrachten Beschwerde nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich die im Einstellungsbeschluss erforderlichen Voraussetzungen (gemeinnützige Arbeitsleistung, Schadenswiedergutmachung) erfüllt und vertraute darauf, dass der Einstellungsbeschluss des BG Z in Rechtskraft erwachsen würde. Eine Rückfrage beim BG Z vor der Einbringung des Staatsbürgerschaftsantrages und der Abgabe der hierfür erforderlichen Klärungen am 16.03.2018 erfolgte seitens des Beschwerdeführers nicht. Dass gegen den Einstellungsbeschluss Beschwerde erhoben und dieser Beschwerde stattgegeben wurde, erfuhr der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter in Woche ab 09.04.2018. Aufgrund des wieder anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens und der in weiterer Folge erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen wurde seitens des Beschwerdeführers der am 16.03.2018 eingebrachte Staatsbürgerschaftsantrag wieder zurückgezogen.

II.      Gesetzliche Grundlage:

Die für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Bestimmungen des StbG lauten wie folgt:

Verwaltungsübertretungen

§ 63c.

(1) Wer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder in einem Verfahren zur Ausstellung von Bestätigungen oder sonstigen Urkunden vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft oder die Ausstellung einer Bestätigung oder sonstigen Urkunde in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erschleichen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Wer diese Tat begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.“

III.     Rechtliche Erwägungen:

Gegen den Vorhalt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde das Strafverfahren unter GZ ***** nach § 83 Abs 1 StGB mit Beschluss des BG Z vom 25.03.2016, rechtskräftig ab 31.03.2016, nach Durchführung eines Tatausgleiches und Begleichung eines Pauschalkostenbeitrages eingestellt. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Verfahren nicht bestraft und war das diesbezügliche Strafverfahren bereits rund zwei Jahre vor der Staatsbürgerschaftsbeantragung eingestellt worden. Zum Strafverfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB das beim BG Z unter der Zl ***** im Jahre 2018 anhängig war, ist auszuführen, dass in objektiver Hinsicht trotz des vom BG Z ergangenen Einstellungsbeschlusses vom 21.02.2018 das diesbezügliche Strafverfahren zum Zeitpunkt der Beantragung der Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer am 16.03.2018 bei der Tiroler Landesregierung noch anhängig war. Die diesbezügliche Erklärung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein gerichtliches Strafverfahren derzeit anhängig sei, die bei der Antragsstellung am 16.03.2018 bei der Tiroler Landesregierung vom Beschwerdeführer abgegeben wurde, war in objektiver Hinsicht unrichtig. Dem Beschwerdeführer ist zumindest diesbezüglich bei der Abgabe der Erklärung ein fahrlässiges Verhalten anzulasten. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der geleisteten gemeinnützigen Dienste und des erfolgten Tatausgleiches von sich aus davon ausging, dass der Einstellungsbeschluss rechtskräftig wurde, wäre es geboten und erforderlich gewesen, sich beim BG Z über eine etwaige Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft Z zur erkundigen. Dieser präventiven Informationspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Für eine Bestrafung nach § 63c StbG genügt jedoch in subjektiver Hinsicht nicht ein fahrlässiges Verhalten als Verschuldensgrad. Gemäß § 63c StbG müssen wissentlich falsche Angaben gemacht werden. Zur Wissentlichkeit kommt noch hinzu, dass die falschen Angaben auch noch zum Zwecke der Erschleichung der Staatsbürgerschaft abgegeben werden.

Im gegenständlichen Verfahren bei der Tiroler Landesregierung, bei der belangten Behörde und vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte die angelastet Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht nachgewiesen werden. In subjektiver Hinsicht konnte nicht erwiesen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich wissentlich falsche Angaben gemacht hat, um sich die Staatsbürgerschaft durch diese wissentlich falschen Angaben zu erschleichen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung erscheinen nachvollziehbar und durchaus glaubhaft. Der Beschwerdeführer ist von einer rechtskräftigen Verfahrenseinstellung durch eine diversionelle Erledigung ausgegangen. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Wissen, dass das Strafverfahren tatsächlich noch anhängig gewesen ist, den Staatsbürgerschaftsantrag nicht zu diesem Zeitpunkt (März 2018) und wenn überhaupt erst nach einem aus Sicht des Beschwerdeführers positiven Ausgang des gerichtlichen Strafverfahrens eingebracht hätte. Dies bestätigt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Wissen um das im Jänner 2018 noch anhängige Strafverfahren beim absolvierten Beratungsgespräch am 18.01.2018 noch keinen Staatsbürgerschaftsantrag und noch keine diesbezügliche Erklärung abgegeben hat und dass es damals in seiner Absicht lag, erst nach positiven Ausgang und Abschluss des noch anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens den Staatsbürgerschaftsantrag einzubringen.

Da aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens die für eine Bestrafung erforderliche Wissentlichkeit bei der Abgabe der unrichtigen Angaben und die noch hinzukommenden Erschleichungsabsicht beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnten, war spruchgemäß der Beschwerde stattzugeben, das angefochtenen Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

Schlagworte

Diversion; Rechtskraft; Wissentlichkeit; Erschleichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.30.0155.9

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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