Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G306 2179941-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Ronald FRÜHWIRTH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Ronald FRÜHWIRTH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n !
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 03.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 04.06.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.
3. Am 07.04.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 15.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 15.11.2017, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Mit per Post eingebrachten und beim BFA am 13.12.2017 eingelangtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit per Post eingebrachten und beim BFA am 13.12.2017 eingelangtem Schriftsatz erhob der BF vermittels seiner Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, jeweils in eventu die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sowie jenen des subsidiär Schutzberechtigten, die Aufhebung der Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des BF in den Irak, sowie die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten am 18.12.2017 bei diesem ein.
7. Am 18.09.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF sowie sein RV persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand.7. Am 18.09.2018 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF sowie sein Regierungsvorlage persönlich teilnahmen. Die belangte Behörde nahm von der Entsendung eines informierten Vertreters Abstand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Irak. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist arabisch.
Der BF ist ledig und frei von Obsorgeverpflichtungen.
Der BF reiste in etwa Mitte April 2015 aus seinem Herkunftsstaat Irak aus und am 03.06.2015 ins Bundesgebiet ein, wo er am selbigen Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF besuchte mehrjährig die Schule im Irak, maturierte und schloss ein Rechtswissenschaftliches Bachelor-Studium in Bagdad im Jahr 2014 ab.
Der BF war bis zum Jahr 2009 im Familienbetrieb - Herstellung von Frauenbekleidung -und war im Jahr 2009 als Koch beschäftigt. Zuletzt war der BF als Sicherheitskraft am XXXX in XXXX beschäftigt.Der BF war bis zum Jahr 2009 im Familienbetrieb - Herstellung von Frauenbekleidung -und war im Jahr 2009 als Koch beschäftigt. Zuletzt war der BF als Sicherheitskraft am römisch 40 in römisch 40 beschäftigt.
Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin Familienangehörige des BF, konkret dessen Eltern, Brüder und Schwestern überwiegend im Großraum XXXXauf.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF wohnte bis zu seiner gegenständlichen Ausreise aus dem Irak im Großraum Bagdad, wo er auch aufgewachsen ist.
Der BF war im Herkunftsstaat in der Lage seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten zu sichern.
Der BF hat mehrere Deutschsprachkurse, zuletzt auf der Niveaustufe B1.1, besucht, engagierte sich als Volontär im Jahre 2016 bei XXXX, XXXX, geht einer Tätigkeit als Remunerant im XXXX gegen eine Aufwandsentschädigung nach, besuchte diverse Freizeitkurse und war in einem Fußballverein Mitglied.Der BF hat mehrere Deutschsprachkurse, zuletzt auf der Niveaustufe B1.1, besucht, engagierte sich als Volontär im Jahre 2016 bei römisch 40 , römisch 40 , geht einer Tätigkeit als Remunerant im römisch 40 gegen eine Aufwandsentschädigung nach, besuchte diverse Freizeitkurse und war in einem Fußballverein Mitglied.
Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration festgestellt werden.
Der BF weist keine berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte in Österreich auf, pflegt jedoch soziale Kontakte im Bundesgebiet.
Der BF geht keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht jedoch als unbescholten.
Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Irak:
"Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 23.11.2017: Weitere Entwicklungen im Anschluss an das Kurdenreferendum, weitere Rückeroberungen von IS-Gebiet und Update Sicherheitslage mit Fokus auf Bagdad. Relevant für die Abschnitte Sicherheitslage, politische Lage und Menschenrechtslage
Ab dem 3.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 6.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 5.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (Alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium [mit Einschränkungen s.u.] (Harrer 24.11.2017).
Die folgende Grafik zeigt die massiven Gebietsverluste des IS seit Jänner 2015 (Stand 30.10.2017). Der Wüstenbereich nördlich von Al-Qaim wird je nach Quelle als Wüstengebiet oder als IS-Gebiet eingezeichnet (s. untere Karte) eingezeichnet.
Bild kann nicht dargestellt werden
(BBC 3.11.2017)
Bild kann nicht dargestellt werden
(Liveuamap 17.11.2017, Stand 17.11.2017)