TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 I420 2148587-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I420 2148587-1/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Hans Gradischnig, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. 1067689007-150474676, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Hans Gradischnig, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. 1067689007-150474676, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 08.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 09.05.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinen Lebensumständen im Irak, seinen Familienangehörigen und seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen befragt. Der Beschwerdeführer gab an, aus Bagdad, Irak, zu stammen, sunnitischer Moslem und verheiratet zu sein. Er habe einen Sohn sowie zwei Töchter. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von schiitischen bewaffneten Milizen verfolgt werde. Sein Bruder sei von den Milizen entführt worden und sie hätten Lösegeld bezahlen müssen, damit sein Bruder freikomme. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben.

Der Beschwerdeführer wurde am 11.10.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass fälschlicherweise protokolliert worden sei, dass er von der Miliz bedroht worden sei, es sich jedoch hierbei um Offiziere des Irakischen Militärs gehandelt habe. Sein Bruder sei im Jahr 2011 verhaftet worden, da er an einer Demonstration teilgenommen habe. Nachdem der Beschwerdeführer einem Offizier ein Bestechungsgeld bezahlt habe, sei sein Bruder Anfang April frei gelassen worden. Nach der Freilassung des Bruders habe ihn der Offizier kontaktiert und habe wiederum Geld gewollt. Der Beschwerdeführer habe mit dem Offizier bezüglich der Höhe der Geldsumme verhandelt. Der Offizier, der vom Geheimdienst gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer einen Haftbefehl gegen ihn gezeigt. Der Beschwerdeführer habe dann bei einem ihm bekannten Offizier Informationen bezüglich des Haftbefehls eingeholt. Dieser Offizier habe ihm mitgeteilt, dass dieser Haftbefehl von einer "höheren Behörde" komme und diese Behörde ihn wegen "allem" belangen könne. Nachdem der Beschwerdeführer einige Tage Wartezeit mit dem Offizier des Geheimdienstes vereinbart habe, seien das Haus seines Bruders, sein eigenes Haus und schließlich die Geschäfte der Brüder durchsucht worden. Der Beschwerdeführer und sein Bruder hätten verhaftet werden sollen. Sein Bruder und er seien zu ihrer Schwester und schließlich zu ihrem Onkel geflüchtet. Ein Angestellter ihrer Geschäfte sei mitgenommen worden und zum Haus der Schwester gebracht worden. Der Angestellte sei daraufhin sieben Monate im Gefängnis gewesen und sei zum Tode verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei konkret verfolgt worden, da der Offizier, den er für die Freilassung des Bruders bestochen habe, weiterhin Geld verlangt habe. Der irakische Staat suche ihn und es drohe ihm die Todesstrafe. Nach der Flucht aus dem Irak habe eine Person seines Dorfes - unter Folter - im Juni bzw. Juli 2011 öffentlich in einer Fernsehausstrahlung den Namen seines Bruders und seinen eigenen Namen genannt und die beiden bezichtigt, gegen das irakische Militär gekämpft zu haben. Der Beschwerdeführer sei in Abwesenheit zum Tode verurteilt worden. Dies wisse er aus dem Fernsehen. Er werde somit vom irakischen Staat verfolgt, da er ein Sunnit sei und dem Offizier kein weiteres Geld gegeben habe. Fünf Monate nach seiner Ausreise sei das Haus des Beschwerdeführers von 14 Personen des Geheimdienstes kontrolliert worden. Diese Personen hätten die Ausweise seiner Kinder verlangt und hätten den Reisepass und die ID-Karte seines fünfjährigen Sohnes in Beschlag genommen. Dem Vater des Beschwerdeführers sei mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer gesucht werde.

Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurden ein irakischer Reisepass, eine Kopie des irakischen Staatsbürgerschaftsnachweises, ein irakischer Personalausweis, Kopien der Reisepässe bzw. der Geburtsurkunden sowie der Staatbürgerschaftsnachweise der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers, eine Sterbeurkunde des Cousins des Beschwerdeführers, ein irakisches Militärbuch, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer vom Militär befreit worden sei, und eine Kopie der Heiratsurkunde vorgelegt.

Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017, Zl. 1067689007-150474676, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017, Zl. 1067689007-150474676, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 20.02.2017 - aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und aufgrund der Verletzung des Grundsatzes auf Gleichheit vor dem Gesetz - Beschwerde erhoben sowie entsprechende Vollmacht für die Vertretung durch RA Dr. Hans Gradischnig vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen; die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen.Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 20.02.2017 - aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und aufgrund der Verletzung des Grundsatzes auf Gleichheit vor dem Gesetz - Beschwerde erhoben sowie entsprechende Vollmacht für die Vertretung durch RA Dr. Hans Gradischnig vorgelegt. Es wurde beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchführen; die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen; in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen.

Hierzu führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass er in der behördlichen Einvernahme angegeben habe, dass im Fernsehen sein Name genannt und behauptet worden sei, er habe gegen das irakische Militär gekämpft. Die niederländischen Medien hätten diesen Fall untersucht. Der Beschwerdeführer habe dazu Dateien als Beweismittel angeboten, welche sich zum Zeitpunkt der Einvernahme auf seinem Handy befunden hätten. Diese Beweismittel seien vom einvernehmenden Organwalter der belangten Behörde (mit der Begründung, dass nur Beweise in Papierform zugelassen werden würden) nicht entgegengenommen worden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem XXXX-Clan. Am 28.05.2011 sei auf den irakischen Sendern Al-Iraqia und Al-Ifaq eine Sendung ausgestrahlt worden, in welcher sich zwei namentlich genannte Mitglieder seines Familienclans dazu bekannt hätten, Teil des sogenannten "XXXX Wedding Massacre" gewesen zu sein und darüber hinaus mit anderen Mitgliedern des Clans gegen das irakische Militär gekämpft zu haben. Im Zuge des Geständnisses habe einer der namentlich genannten Verwandten auch den Namen des Beschwerdeführers und den Namen seines Bruders als Mitbeteiligte erwähnt. Ein weiteres Geständnis eines weiteren namentlich genannten Verwandten sei Anfang Juni 2011 ausgestrahlt worden. Umfangreiche Recherchen des "Radio Netherlands Worldwide" hätten ergeben, dass es sich bei diesen Geständnissen um Inszenierungen der regierungsnahen schiitischen Milizen handeln würde, welche dem Zweck dienen sollten, die sunnitisch-feindliche Politik des damaligen Premierministers Maliki zu unterstützen. Derartige Geständnisse würden die Grundlage für eine im Eilverfahren ausgesprochene Verurteilung zum Tode der Betroffenen bilden. Aufgrund der Geständnisse der zwei namentlich genannten Verwandten wären bereits 15 Männer, welche nahezu alle dem Familienclan angehören würden, zum Tode verurteilt und in Folge auch hingerichtet worden. Der Familienclan lebe größtenteils im Dorf XXXX, in welchem das behauptete "Wedding Massacre" stattgefunden habe, das von Mitgliedern des Familienclans begangen worden sein soll. Die schiitischen Milizen, welche für die TV-Inszenierungen verantwortlich seien, hätten bereits zahlreiche Mitglieder des Familienclans zum Tode verurteilt und umgebracht sowie würden den Tod aller Mitglieder wollen. Auch dem Beschwerdeführer würde die Hinrichtung drohen. Die Verfolgung der Familie habe ihren Ursprung in der Teilnahme des Bruders des Beschwerdeführers und eines weiteren Bekannten an Demonstrationen (diese Angaben hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bruder des Beschwerdeführers deckungsgleich in den behördlichen Einvernahmen angegeben). Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liege eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers verglichen mit dem Fall seines Bruders vor, da im Fall seines Bruders von der belangten Behörde im März 2016 entschieden worden sei, dass eine Zurückweisung in den Irak unzulässig sei. Zum Nachweis hinsichtlich der Praxis von TV -Inszenierungen und von erzwungenen Geständnissen sowie hinsichtlich des Hochzeitsmassakers wurden Stellungnahmen von Amnesty International, von UA Network Office und von "Radio Netherlands Worldwide" inklusiver zweier Videolinks vorgelegt.Hierzu führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass er in der behördlichen Einvernahme angegeben habe, dass im Fernsehen sein Name genannt und behauptet worden sei, er habe gegen das irakische Militär gekämpft. Die niederländischen Medien hätten diesen Fall untersucht. Der Beschwerdeführer habe dazu Dateien als Beweismittel angeboten, welche sich zum Zeitpunkt der Einvernahme auf seinem Handy befunden hätten. Diese Beweismittel seien vom einvernehmenden Organwalter der belangten Behörde (mit der Begründung, dass nur Beweise in Papierform zugelassen werden würden) nicht entgegengenommen worden. Der Beschwerdeführer stamme aus dem XXXX-Clan. Am 28.05.2011 sei auf den irakischen Sendern Al-Iraqia und Al-Ifaq eine Sendung ausgestrahlt worden, in welcher sich zwei namentlich genannte Mitglieder seines Familienclans dazu bekannt hätten, Teil des sogenannten "XXXX Wedding Massacre" gewesen zu sein und darüber hinaus mit anderen Mitgliedern des Clans gegen das irakische Militär gekämpft zu haben. Im Zuge des Geständnisses habe einer der namentlich genannten Verwandten auch den Namen des Beschwerdeführers und den Namen seines Bruders als Mitbeteiligte erwähnt. Ein weiteres Geständnis eines weiteren namentlich genannten Verwandten sei Anfang Juni 2011 ausgestrahlt worden. Umfangreiche Recherchen des "Radio Netherlands Worldwide" hätten ergeben, dass es sich bei diesen Geständnissen um Inszenierungen der regierungsnahen schiitischen Milizen handeln würde, welche dem Zweck dienen sollten, die sunnitisch-feindliche Politik des damaligen Premierministers Maliki zu unterstützen. Derartige Geständnisse würden die Grundlage für eine im Eilverfahren ausgesprochene Verurteilung zum Tode der Betroffenen bilden. Aufgrund der Geständnisse der zwei namentlich genannten Verwandten wären bereits 15 Männer, welche nahezu alle dem Familienclan angehören würden, zum Tode verurteilt und in Folge auch hingerichtet worden. Der Familienclan lebe größtenteils im Dorf römisch 40 , in welchem das behauptete "Wedding Massacre" stattgefunden habe, das von Mitgliedern des Familienclans begangen worden sein soll. Die schiitischen Milizen, welche für die TV-Inszenierungen verantwortlich seien, hätten bereits zahlreiche Mitglieder des Familienclans zum Tode verurteilt und umgebracht sowie würden den Tod aller Mitglieder wollen. Auch dem Beschwerdeführer würde die Hinrichtung drohen. Die Verfolgung der Familie habe ihren Ursprung in der Teilnahme des Bruders des Beschwerdeführers und eines weiteren Bekannten an Demonstrationen (diese Angaben hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bruder des Beschwerdeführers deckungsgleich in den behördlichen Einvernahmen angegeben). Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liege eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers verglichen mit dem Fall seines Bruders vor, da im Fall seines Bruders von der belangten Behörde im März 2016 entschieden worden sei, dass eine Zurückweisung in den Irak unzulässig sei. Zum Nachweis hinsichtlich der Praxis von TV -Inszenierungen und von erzwungenen Geständnissen sowie hinsichtlich des Hochzeitsmassakers wurden Stellungnahmen von Amnesty International, von UA Network Office und von "Radio Netherlands Worldwide" inklusiver zweier Videolinks vorgelegt.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2017 vorgelegt. Am 04.07.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.

Mit Schreiben vom 03.05.2018 übermittelte der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - seine strafgerichtliche Verurteilung des Obersten Justizrates der Irakischen Republik vom XXXX2011, ein "UNHCR Refugee Certificate" und ein türkisches Dokument, aus dem hervorgehe, dass die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers des Landes verwiesen worden seien.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden seitens des Beschwerdeführers zudem vier Videos zum Nachweis der Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der angeblichen Mittäterschaft am Hochzeitsmassaker vorgelegt.

In das Beschwerdeverfahren wurde eine Anfragebeantwortung von Accord vom 22.06.2018 hinsichtlich des Hochzeitsmassakers in XXXX im Jahr 2006 eingeführt.In das Beschwerdeverfahren wurde eine Anfragebeantwortung von Accord vom 22.06.2018 hinsichtlich des Hochzeitsmassakers in römisch 40 im Jahr 2006 eingeführt.

Am 11.04.2018 bzw. am 07.01.2019 wurde jeweils eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung befragt wurde. Das gegenständliche Verfahren wurde mit den Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu I420 2107984-1), der ebenfalls im Jahr 2015 in das Bundesgebiet eingereist ist, und der Ehefrau des Bruders (Beschwerdeführerin zu I420 2140837-1) zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Auch der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau wurden geladen und zu ihren Verfahren befragt. Im Vorfeld war dem Beschwerdeführer u.a. das aktuelle Länderinformationsblatt zum Irak, die Übersetzungen des Inhaltes der vier Videos und die Accord-Anfragebeantwortung vom 22.06.2018 zugeschickt worden.

Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an den Verhandlungen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch u.a. zu seiner Identität, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienverhältnissen, seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in den den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2019;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2018;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die Accord-Anfragebeantwortung vom 22.06.2018;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers;

  • -Strichaufzählung
    in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Irak, verheiratet und hat zwei Töchter und einen Sohn, wobei sich seine Ehefrau bzw. seine Kinder nicht in Österreich aufhalten.

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem.

Der Beschwerdeführer hält sich seit spätestens 08.05.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

II.1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer verhalf seinem (aufgrund der Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration) inhaftierten Bruder zur Flucht, ihm wurde eine oppositionelle politische Einstellung unterstellt, woraufhin er unter dem Vorwand des Terrorismus nach dem Anti-Terror-Gesetz vom Obersten Justizrat zum Tode verurteilt wurde. Die Bedrohung besteht nach wie vor, da eine aufrechte strafgerichtliche Verurteilung (Todessstrafe) gegen ihn besteht.

Bei einer Rückkehr in den Irak wäre der Beschwerdeführer in Gefahr, aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung und der damit in Zusammenhang stehenden strafgerichtlichen Verurteilung verfolgt und getötet zu werden. Diese Bedrohung bezieht sich auf das gesamte Staatsgebiet.

Eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.

II.1.3. Zur Situation im Irak:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Irak:

Zur allgemeinen Lage:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vergleiche ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.

Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte.

Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen. Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentral-irakische Armee die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.

In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund im Süden des Landes ebenso wie in anderen Landesteilen begehen (AA 12.2.2018) Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.1018).

Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Nach jüngsten Berichten nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Joel Wing, 30.11.2018, Security In Iraq Nov 22-28, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-22-28-2018.html

  • -Strichaufzählung
    Joel Wing, 16.11.2018, Security In Iraq Nov 8-14, 2018, https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/security-in-iraq-nov-8-14-2018.html

  • -Strichaufzählung
    CIA Factbook, Iraq,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html

Länderinformationsblatt für den Irak

Zum Rechtsschutz/ Justizwesen:

Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).

Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).

Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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