Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2185495-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2018, Zl. 1123656710/181055155, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2018, Zl. 1123656710/181055155, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 21.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass sie in Nigeria wegen ihrer Homosexualität verfolgt worden sei.
Die Beschwerdeführerin wurde am 29.08.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Sie wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und erklärte, in Österreich freiwillig der Prostitution nachzugehen, da sie ihrem Vater €
15.000.- für ihre Flucht zurückzahlen müsse. Sie sei nicht Opfer von Menschenhandel.
Die Landespolizeidirektion XXXX verständigte die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht des Menschenhandels. Die Staatsanwaltschaft sah aufgrund fehlenden Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (Verständigung vom 12.12.2017).Die Landespolizeidirektion römisch 40 verständigte die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht des Menschenhandels. Die Staatsanwaltschaft sah aufgrund fehlenden Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (Verständigung vom 12.12.2017).
Mit Bescheid des BFA vom 15.01.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Zugleich wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde für nicht glaubhaft befunden. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.09.2018, Zl. I420 2185495-1/5E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am 06.11.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie nunmehr, sie sei Opfer von Menschenhandel und in Österreich zur Prostitution gezwungen worden.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 22.11.2018 gab die Beschwerdeführerin an, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von Nigeria nach Europa gelockt worden zu sein; man habe ihr versprochen, sie könne hier als Kindermädchen arbeiten. Sie habe vor ihrer Ausreise ein Voodoo-Ritual durchlaufen. Ihre Angaben im Erstverfahren habe sie auf Druck der Menschenhändlerin getätigt. Seit März 2018 habe sie aber den Kontakt zu dieser Frau und auch zu ihrem Vater abgebrochen; aktuell gehe sie gelegentlich freiwillig der Prostitution nach.
Mit Bescheid vom 23.11.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.11.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.Mit Bescheid vom 23.11.2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.11.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht.
Dagegen wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 06.12.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Abänderung des angefochtenen Bescheids der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen; in eventu die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverweisen; feststellen, dass die Rückkehrentscheidung bzw. die Abschiebung unzulässig sind; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2018 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 22.01.2019 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren Erkrankung und ist arbeitsfähig. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Benin und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie wohnte vor ihrer Ausreise in Benin City, wo ihr Vater, ihr Bruder und weitere Verwandte leben.
Die Beschwerdeführerin verließ Nigeria im Frühjahr 2016, hielt sich etwa zwei Monate in Libyen auf, ehe sie über Italien im Juli 2016 in Österreich einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Dieser erste Antrag auf internationalen Schutz vom 21.07.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2018 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. In diesem ersten Verfahren begründete die Beschwerdeführerin ihren Schutzbedarf mit ihrer Homosexualität.
Die Beschwerdeführerin erklärte im gegenständlichen Asylverfahren, dass sie die Angaben im Erstverfahren aufgrund von Druck der Menschenhändler getätigt habe. Tatsächlich sei sie Opfer von Menschenhandel und habe es nicht gewagt, dies im Erstverfahren anzugeben. Sie sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Europa gelockt und hier zur Prostitution gezwungen worden. Damit brachte sie im gegenständlichen Verfahren neue Fluchtgründe vor, welche allerdings schon während des vorangegangenen Asylverfahrens existent und der Beschwerdeführerin bekannt waren.
Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Menschenhandels war von der Staatsanwaltschaft wegen fehlendem Anfangsverdachtes nicht eingeleitet worden.
Für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria unterliegt sie keiner besonderen Gefährdung; insbesondere besteht keine reale Gefahr, dass sie von Personen, die ihre Ausreise organisiert haben, bedroht oder in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt wird.
Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin geht