Entscheidungsdatum
30.01.2019Norm
AsylG 2005 §13 Abs1Spruch
I409 2170470-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des KXXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. August 2017, Zl. "831790504 - 170290464/BMI-BFA_BGLD_RD", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die belangte Behörde führt unter dem Punkt "A) Verfahrensgang" im angefochtenen Bescheid (u.a.) Folgendes aus:
"Sie gaben an, am 05.12.2013 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein.
Am 07.03.2017 haben Sie beim Bundesamt gegenständlichen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht.Am 07.03.2017 haben Sie beim Bundesamt gegenständlichen ZWEITEN Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht.
Sie gaben an, den Namen O. K. S. zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am XX.XX.1988 geboren zu sein.Sie gaben an, den Namen O. K. Sitzung zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am römisch zwanzig.XX.1988 geboren zu sein.
Zum ERSTEN Asylverfahren mit der Zahl: 13 17.905-BAT ist Folgendes anzuführen:
Am 05.12.2013 haben Sie beim ehemaligen Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht. Sie gaben an, den Namen M. J. zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am XX.XX.1995 geboren zu sein.Am 05.12.2013 haben Sie beim ehemaligen Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG eingebracht. Sie gaben an, den Namen M. J. zu führen, Staatsangehöriger von Nigeria und am römisch zwanzig.XX.1995 geboren zu sein.
Die niederschriftliche Erstbefragung wurde von einem Organ der öffentlichen Sicherheit (Polizeiinspektion XXXX) am 05.12.2013 durchgeführt. Zum Fluchtgrund befragt gaben Sie an, Nigeria verlassen zu haben, weil es am 11.03.2013 einen Angriff von radikalen Mitgliedern der Gruppe Boko Haram auf eine Kirche gegeben hätte. SieDie niederschriftliche Erstbefragung wurde von einem Organ der öffentlichen Sicherheit (Polizeiinspektion römisch 40 ) am 05.12.2013 durchgeführt. Zum Fluchtgrund befragt gaben Sie an, Nigeria verlassen zu haben, weil es am 11.03.2013 einen Angriff von radikalen Mitgliedern der Gruppe Boko Haram auf eine Kirche gegeben hätte. Sie
hätten zu diesem Zeitpunkt die heilige Messe besucht. Die Kirche wäre beschossen worden und die Leute der Boko Haram hätten dabei 15 Personen getötet. Seither wäre auch Ihr Vater verschollen. Sie wären mit Ihrer ganzen Familie geflüchtet.
Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 12.12.2013 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Sie gaben Folgendes an:
... LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!
AW: Am 11.03.2012 war ich in der Kirche in XXXX, es gab dann einen Bombenanschlag, dann kam es zu Ausschreitungen, auch unser Haus wurde niedergebrannt. Seitdem habe ich meinen Vater nicht mehr gesehen. Dann bin ich geflohen, sonst habe ich keine politischen oder ähnliche Gründe. Das ist alles. ...AW: Am 11.03.2012 war ich in der Kirche in römisch 40 , es gab dann einen Bombenanschlag, dann kam es zu Ausschreitungen, auch unser Haus wurde niedergebrannt. Seitdem habe ich meinen Vater nicht mehr gesehen. Dann bin ich geflohen, sonst habe ich keine politischen oder ähnliche Gründe. Das ist alles. ...
LA: Können Sie mehr angeben? Mehr Details?
AW: Nein. Mehr weiß ich nicht. Mehr war nicht.
LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben? AW: Nein. Das ist alles.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr? AW: Ich habe Angst, mein Haus wurde niedergebrannt, wahrscheinlich wurde auch mein Vater getötet.
LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen? AW: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen. ...
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zahl: 13 17.905-BAT, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch I). Gemäß § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruch II). Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt III gemäß § 10 Absatz 1 AsylG Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013, Zahl: 13 17.905-BAT, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruch römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruch römisch zwei). Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden.
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.12.2013 wurde Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2015, GZ: I406 2000945-1/17E,
wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Absatz 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3, Absatz 1 und 8 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 29.10.2015 fand beim Bundesamt, Regionaldirektion XXXX, aufgrund der Behebung der Ausweisungsentscheidung gemäß § 75 Absatz 20 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht eine Einvernahme statt. Sie gaben an:Am 29.10.2015 fand beim Bundesamt, Regionaldirektion römisch 40 , aufgrund der Behebung der Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20 AsylG 2005 durch das Bundesverwaltungsgericht eine Einvernahme statt. Sie gaben an:
... F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie in der Lage, die heutige Einvernahme durchzuführen?
A: Es geht mir gut. Ich kann die Einvernahme durchführen.
F: Werden Sie im Verfahren vertreten oder erteilten Sie jemandem eine Zustellvollmacht?
A: Ja. Frau Dr. Schweiger-Apfelthaler vertritt mich.
Erklärung: Sie werden davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie - Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde mittlerweile rechtskräftig abgewiesen - ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Erlassung einer Rückkehrentscheidung)
geführt wird. Was sagen Sie dazu?
F: Wurde Ihnen in Österreich ein Aufenthaltsrecht erteilt?
A: Ja. Ich besitze eine weiße Aufenthaltsberechtigungskarte. Sonst nichts.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: In Österreich leben keine Familienangehörigen. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ich habe Freundschaften geschlossen. Ich habe viele normale Freunde und einige enge Freunde. Einige sind auch Österreicher.
F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?
A: Ich beherrsche Deutsch mittelmäßig.
F: Gehen oder gingen Sie in Österreich einer legalen Arbeit nach?
A: Ich verkaufe die Straßenzeitung XXXX seit Mitte 2014.A: Ich verkaufe die Straßenzeitung römisch 40 seit Mitte 2014.
F: Wie hoch ist Ihr Einkommen?
A: Nicht viel. Manchmal verdiene ich € 10,-- am Tag. Ich verkaufe die Zeitschriften, um mir den Deutschkurs zu finanzieren.
F: Beziehen Sie Sozialleistungen?
A: Ich erhalte pro Monat € 40,--. Ich weiß nicht, wer das ausbezahlt. Ich erhalte das Geld jedenfalls von meinem Vermieter.
F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität oder einen Kurs? Sie sind Mitglied in einer Organisation oder in einem Verein?
A: Ich besuchte Deutschkurse. Ich spiele Fußball, aber nicht als Vereinsmitglied. Sonst nichts.
F: Leiden Sie an schweren Erkrankungen? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente ein?
A: Nein. Ich bin grundsätzlich gesund. Mein Rücken schmerzt. Der Arzt sagte, meine Wirbelsäule hat sich verschoben. Jetzt nehme ich Schmerzmittel ein.
F: Ihre Einreise nach Österreich erfolgte im Dezember 2013. Sind Sie seit Ihrer damaligen Einreise ununterbrochen und durchgängig in Österreich aufhältig?
A: Ja.
F: Beschreiben Sie kurz Ihren Lebensalltag in Österreich. Wie gestaltet sich dieser?
A: Ich verkaufe die Straßenzeitung. Ich gehe zum Deutschkurs. Außerdem spiele ich Fußball.
F: Weshalb haben Sie sich straffällig verhalten?
A: Ich wohnte in D. T. Dort gibt es keine Kirche. Deshalb fuhr ich nach XXXX. Dann hatte ich kein Geld für die Rückreise. Ich fragte einen Schwarzen, ob er mir Geld geben kann. Der Schwarze sagte, dass er kein Geld, aber etwas anderes hat. Das gab er mir. Ich sollte es einer Person geben. Diese Person war ein Polizist.A: Ich wohnte in D. T. Dort gibt es keine Kirche. Deshalb fuhr ich nach römisch 40 . Dann hatte ich kein Geld für die Rückreise. Ich fragte einen Schwarzen, ob er mir Geld geben kann. Der Schwarze sagte, dass er kein Geld, aber etwas anderes hat. Das gab er mir. Ich sollte es einer Person geben. Diese Person war ein Polizist.
F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Nigeria? Besteht Kontakt zu diesen?
A: Meine Familienangehörigen leben jetzt in Libyen. Der Kontakt zu Freunden ist abgebrochen.
F: Waren Sie in Österreich jemals von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen?
A: Nein.
Vorhalt: Die Frist für eine freiwillige Ausreise beträgt grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Spricht aus Ihrer Sicht irgendetwas gegen eine freiwillige Ausreise oder gegen eine freiwillige Rückkehr nach Nigeria?
A: Es gibt noch immer Aufstände in XXXX. Ich habe keine Familie mehr in Nigeria. Die Familie meines Vaters möchte mich umbringenA: Es gibt noch immer Aufstände in römisch 40 . Ich habe keine Familie mehr in Nigeria. Die Familie meines Vaters möchte mich umbringen
F: Wollen Sie Länderinformationen über Nigeria ausgefolgt erhalten und dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben?
A: Nein.
F: Wollen Sie sonst noch etwas angeben? Haben Sie noch allgemeine Fragen?
A: Nein.
Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.
F: Die Niederschrift wurde rückübersetzt. Wollen Sie etwas berichtigen und/oder ergänzen?
A: Nein. ...
Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2015 wurde Ihnen gemäß § 13 Absatz 2 AsylG der Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet, wegen Straffälligkeit (§ 2 Absatz 3 AsylG),Mit Verfahrensanordnung vom 29.10.2015 wurde Ihnen gemäß Paragraph 13, Absatz 2 AsylG der Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet, wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3 AsylG),
mitgeteilt.
...
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2015, Zahl: 831790504 - 2452749, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt. Gemäß § 13 Absatz 2 Ziffer 1 AsylG wurde festgestellt, dass Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.03.2014 verloren haben. Gemäß § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2015, Zahl: 831790504 - 2452749, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen, ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 AsylG wurde festgestellt, dass Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.03.2014 verloren haben. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2015 wurde Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesamtes vom 31.01.2016, GZ: I409 2000945-2/3E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2015
erwuchs am 03.02.2016 in Rechtskraft.
ZWEITER ANTRAG AUF INTERNATIONALEN SCHUTZ:
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 07.03.2017, durchgeführt von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion XXXX, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug), gaben Sie an:Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 07.03.2017, durchgeführt von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug), gaben Sie an:
... Bei Asylwerbern mit Kindern: Wer hat das Sorgerecht für Ihre Kinder? Ich habe keine Kinder.
Verfügen Sie über Barmittel oder andere Unterstützung? Ja; wenn ja, welche? Barmittel: --. Unterstützung: €40/Monat staatliche Unterstützung.
Wurde eine Verpflichtungserklärung für Sie abgegeben? Nein.
Besteht ein aufrechtes Vertretungsverhältnis durch einen rechtsfreundlichen Vertreter?
RA Edward W. Daigneault, XXXX anwesend.RA Edward W. Daigneault, römisch 40 anwesend.
4. Haben Sie Beschwerden oder Krankheiten, die Sie an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen? Nein, ich kann dieser Einvernahme ohne Probleme folgen.
5. Sie haben in Österreich bereits unter der Zahl 2452749 einen Asylantrag gestellt, welcher bereits entschieden wurde. Haben Sie seit dieser Entscheidung Österreich verlassen? Nein. ...
6. Ihr Verfahren wurde am 03.02.2016 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
In meinem ersten Asylverfahren habe ich einige Gründe nicht erwähnt. Ich habe nicht erwähnt, dass ich homosexuell bin. Ich war in Nigeria homosexuell und meine Freunde dort wussten das. Nach meiner Ankunft in Österreich wollte ich das aus Scham niemandem sagen. Bis 2015 habe ich das geheim gehalten. Seit 2015 habe ich einen nigerianischen Freund. In Österreich haben wir diese Freiheiten und können uns auch öffentlich sehen lassen und brauchen uns nicht genieren. So kann man sich in Österreich auch in der Öffentlichkeit küssen. Der Name meines Freundes ist J. D. K. Er ist mein Partner und ein Teil von mir. In Nigeria werden Homosexuelle aber wg. Ihrer sexuellen Orientierung getötet. Es ist in Nigeria bekannt, dass ich homosexuell bin. Da ich schon seit 2 Jahren meine sexuelle Neigung vor niemandem verberge, kann ich mir auch nicht vorstellen, dass ich mein Verhalten in Zukunft ändern kann. Das wäre ein großes Risiko für mich in Nigeria.
7. Haben Sie alle Ausreise-, Flucht, oder Verfolgungsgründe genannt? Ja.
8. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Es ist mir bekannt, dass in Nigeria Homosexuelle getötet werden. Meine Freunde wissen, dass ich homosexuell bin, es droht mir dort eine Haftstrafe von bis zu 14 Jahren. Inzwischen ist die Lage so, dass die Homosexuellen direkt von den Leuten/Bürgern angegriffen und getötet werden, dh. bevor sie noch von einem Gericht angeklagt werden.
9. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben? Es gibt ein Gesetz, wonach die Homosexualität verboten ist. Es drohen bis zu 14 Jahren Haft. Wenn es bekannt wird, wird man gelyncht.
10. Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt? Ich war schon in Nigeria homosexuell. Seit 2014 praktiziere ich dies auch öffentlich, seit 2015 habe ich einen Partner, den ich sehr liebe. ...
13. Haben Sie Ergänzungen/Korrekturen zu machen? Ja. Wenn ja, welche?
Im Original lege ich vor (Kopien zum Akt): eine Vollmacht meines RAs vor, Teilnahmebestätigung "Deutsch B1-B2", Einzustellzusage Fa. "XXXX", Bestätigung der "TXXXX", 4x Empfehlungsschreiben. Ich möchte meine Daten wie folgt korrigieren: O. K. S., XX.XX.1988. "M." wurde ich von den Hausa-Leuten genannt, bei denen ich aufwuchs; da ich ein Fan von M. J. bin, wurde ich von allen "J." gerufen; da ich homosexuell bin und dies in meiner Heimat als Verbrechen gilt, habe ich meine Daten anders angegeben, damit man in Nigeria nicht erfährt, dass ich hier bin. ...Im Original lege ich vor (Kopien zum Akt): eine Vollmacht meines RAs vor, Teilnahmebestätigung "Deutsch B1-B2", Einzustellzusage Fa. "XXXX", Bestätigung der "TXXXX", 4x Empfehlungsschreiben. Ich möchte meine Daten wie folgt korrigieren: O. K. S., römisch zwanzig.XX.1988. "M." wurde ich von den Hausa-Leuten genannt, bei denen ich aufwuchs; da ich ein Fan von M. J. bin, wurde ich von allen "J." gerufen; da ich homosexuell bin und dies in meiner Heimat als Verbrechen gilt, habe ich meine Daten anders angegeben, damit man in Nigeria nicht erfährt, dass ich hier bin. ...
Nach Zulassung Ihres ZWEITEN Verfahrens wurden Sie für den 09.05.2017 vorgeladen. Da Sie vorbrachten, aus gesundheitlichen Gründen die Einvernahme nicht durchführen zu können, wurden Sie für den 13.06.2017 erneut vorgeladen. Am diesem Tag wurden Sie aus Ihrer Unterkunft wegen psychischer Probleme von der Rettung abgeholt, weshalb abermals keine Einvernahme stattgefunden hat. Am 17.08.2017 wurden Sie von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes, Regionaldirektion XXXX, einvernommen. Folgendes gaben Sie an:Nach Zulassung Ihres ZWEITEN Verfahrens wurden Sie für den 09.05.2017 vorgeladen. Da Sie vorbrachten, aus gesundheitlichen Gründen die Einvernahme nicht durchführen zu können, wurden Sie für den 13.06.2017 erneut vorgeladen. Am diesem Tag wurden Sie aus Ihrer Unterkunft wegen psychischer Probleme von der Rettung abgeholt, weshalb abermals keine Einvernahme stattgefunden hat. Am 17.08.2017 wurden Sie von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes, Regionaldirektion römisch 40 , einvernommen. Folgendes gaben Sie an:
... F: Wie empfanden Sie die Erstbefragung? Gaben Sie damals die Wahrheit an?
A: Alles war in Ordnung. Ich gab die Wahrheit an.
F: Aus welchem Grund gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung (2. Antrag auf internationalen Schutz) eine andere Identität (frühere Identität: M. J., geboren XX.XX.1995) an?F: Aus welchem Grund gaben Sie im Rahmen der Erstbefragung (2. Antrag auf internationalen Schutz) eine andere Identität (frühere Identität: M. J., geboren römisch zwanzig.XX.1995) an?
A: Niemand wollte die Namensänderung durchführen.
V: Das kann nicht sein. Sie hatten genügend Zeit, das Bundesamt darauf aufmerksam zu machen.
A: Ich hatte Angst, dass jemand herausfindet, dass ich homosexuell bin.
Reiseweg: Ich verließ XXXX und reiste nach Libyen. Dann reiste ich mit einem Boot nach Europa. Ich verließ Nigeria im Jahr 2012. In Libyen war ich bis 2013.Reiseweg: Ich verließ römisch 40 und reiste nach Libyen. Dann reiste ich mit einem Boot nach Europa. Ich verließ Nigeria im Jahr 2012. In Libyen war ich bis 2013.
F: Reisten Sie legal oder illegal in Österreich ein?
A: Ich reiste illegal in Österreich ein.
F: Haben Sie sich zwischenzeitlich amtliche Dokumente besorgt?
A: Nein.
F: Weshalb nicht?
A: Ich habe keinen Reisepass.
F: Haben Sie sich jemals einen nigerianischen Reisepass ausstellen lassen?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Nigeria sonstige amtliche Dokumente?
A: Nein.
F: Wurde Ihnen in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung (ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis muss vorliegen) beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: Ich habe keine Verwandten in Österreich. Ich bin ledig und habe einen Freund. Er heißt Nelson. Wann er geboren ist, weiß ich nicht. Wir wohnen nicht zusammen. Er kommt immer zu mir. Konkrete Heiratspläne liegen nicht vor. Wir wollen aber heiraten. Ich hatte vorher einen Freund. Im April 2017 sah ich ihn mit einem anderen Mann. Dann haben wir uns getrennt. Es gibt in Österreich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ich habe aber österreichische Freunde, die mir Geld geben. Einige Bekannte sind auch bereit, mir eine Arbeit zu geben.
F: Haben Sie noch Angehörige und Bekannte in Nigeria? Besteht Kontakt zu diesen?
A: Nein. Mein Vater ist gestorben. Meine Mutter und meine Schwestern halten sich in Libyen auf.
F: Ha