Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2Spruch
I409 1309578-5/54E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. März 2012, Zl. 1007.036-BAG,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. März 2012, Zl. 1007.036-BAG,
A)
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen;Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen;
2. den Beschluss gefasst:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes III aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Spruchpunktes römisch drei aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die belangte Behörde führt unter dem Punkt "A) Verfahrensgang" im angefochtenen Bescheid (u.a.) Folgendes aus:
"Sie sind am 16.6.2005 illegal in Österreich eingereist und stellten am selben Tag einen Asylantrag.
Sie gaben an den Namen O. C. zu führen, am XX.XX.XXXX in O., Nigeria geboren, nigerianischer Staatsbürger und Christ zu sein.Sie gaben an den Namen O. C. zu führen, am römisch zwanzig.XX.XXXX in O., Nigeria geboren, nigerianischer Staatsbürger und Christ zu sein.
Am 22.6.2005 wurden Sie von einem Organwalter der EAST Ost einvernommen, und gaben zu ihrem Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an:
"Man bot mir Geld an, damit ich die Flagge und Transparente der Biafra Bewegung anbringe. Wir waren eine Gruppe. Wir teilten uns auf. Eine Hälfte hat in O. die Flaggen und Transparente verteilt, eine andere in M. Die Polizei hat die Gruppe in O. auf frischer Tat betreten. Es kam zu Auseinandersetzungen zwischen Polizei und der Gruppe in O. Die Polizei begann zu schießen und die Leute zu
verhaften." ... "Die Polizei suchte nach uns und schließlich kamen
sie auch in unser Haus. Die Polizei fragte nach mir. Er sagte, dass er mich schon zwei Tage nicht mehr gesehen hat. Die Polizei nahm daraufhin meinen Vater fest. Sie sagten zu meiner Mutter, dass man das Haus niederbrennen wird, wenn man mich nicht innerhalb von sieben Tagen finden würde. Am siebenten Tag kam die Polizei und brannte das Haus nieder. Ich rannte davon und flüchtete nach Port Harcourt."
...
Am 4.5.2006 wurden Sie vom SPK S. wegen Verdacht des Raufhandels zur Anzeige gebracht.Am 4.5.2006 wurden Sie vom SPK Sitzung wegen Verdacht des Raufhandels zur Anzeige gebracht.
Am 29.8.2006 wurden Sie von einem Organwalter des Bundesasylamtes XXXX einvernommen und gaben zum Fluchtgrund befragt, im Wesentlichen, Folgendes an:Am 29.8.2006 wurden Sie von einem Organwalter des Bundesasylamtes römisch 40 einvernommen und gaben zum Fluchtgrund befragt, im Wesentlichen, Folgendes an:
"Ein Mann hat uns beauftragt eine Biafra Fahne mit der Aufschrift Biafra in A. an verschiedenen Orten aufzuhängen. Wir haben uns dann aufgeteilt und diese Fahnen bei der Strasse aufgehängt. Einige haben in O. gearbeitet. Meine Gruppe, mit der ich arbeitete hat woanders gearbeitet. Die Polizei hat dann die Leute in O. angegriffen.
Es kam dann zu Kämpfen und im Zuge der Kämpfe wurde ein Polizeibeamter getötet. Die Polizei begann zu schießen und die Leute rannen weg. Sie kamen zu uns, wo wir gearbeitet haben und erzählten uns was passiert ist. Wir sind dann alle weggerannt. Die Polizei hat einige festgenommen. lch bin dann nach Hause gelaufen und erzählte meinen Leuten, was passiert ist. Diese sagten, dass dies ein großes Problem ist und ich müsste weg. So ging ich nach Port Harcourt. Ich bin dann zu einer Kirche und habe mich dort mit einem Priester getroffen. Ich habe dann erfahren, dass diese Leute zu mir nach Hause gekommen sind, meinen Vater mitgenommen haben und mein Haus niedergebrannt wurde. ...
F: Hatten Sie jemals etwas mit der MASSOB zu tun?
A: Nein, ich war nie dabei, mein Vater wollte das nicht."
Am 16.1.2007 erging seitens des BAA Außenstelle XXXX ein negativer Bescheid gem. §§ 7, 8 und 8/2 AsylG. 1997.Am 16.1.2007 erging seitens des BAA Außenstelle römisch 40 ein negativer Bescheid gem. Paragraphen 7, 8 und 8 /, 2 AsylG. 1997.
Am 31.1.2007 legten Sie durch den Verein "Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, 1010 Wien, Berufung ein.
Am 19.3.2007 behob der UBAS den obgenannten Bescheid gem. § 66/2Am 19.3.2007 behob der UBAS den obgenannten Bescheid gem. Paragraph 66 /, 2
AVG.
Am 2.5.2007 wurden Sie von dem entscheidenden Organwalter des BAA Aussenstelle XXXX einvernommen und gaben im Wesentlichen Folgendes an:Am 2.5.2007 wurden Sie von dem entscheidenden Organwalter des BAA Aussenstelle römisch 40 einvernommen und gaben im Wesentlichen Folgendes an:
"F; Können Sie zumindest Ihre Heimatadresse, also die Adresse des Hauses Ihrer Eltern aufschreiben?
A: Ich lebte im Dorf O., das ist in der Nähe von O. in der Local Government Area von O. Im Dorf gibt es keine Strassen und auch keine Hausnummern. ...".
Am 3.5.2007 erging seitens BAA eine Anfrage an die österreichische Botschaft in Abuja mit dem Ersuchen um personenbezogene Recherche in Ihrem Heimatland.
Am 27.5.2007 wurden Sie vom SPK L. wegen gefährlicher Drohung in 2 Fällen zur Anzeige gebracht.
Am 12.6.2007 langte die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Abuja im BAA ein, wobei im Wesentlichen festgestellt wurde, dass der von Ihnen angegebene Familienname O. in dem von Ihnen genannten Gebiet ein gebräuchlicher Name ist. Es wurden 3 Familien mit diesem Namen festgestellt, doch keine Familie gab an, dass eines Ihrer Kinder außerhalb des Dorfes leben würde. Eine Familie bestätigte einen Sohn namens C. zu haben. Dieser war aber anwesend und wesentlich älter als der AW und hatte zuvor kaum das Dorf verlassen. Weiters wurden viele Dorfbewohner interviewt doch niemand wusste etwas über ein niedergebranntes Haus. Ihre Angaben wurden als nicht korrekt festgestellt.
Am 18.7.2007 wurden Sie vom BAA Aussenstelle XXXX, ergänzend zum Ergebnis der Botschaftsanfrage einvernommen. Im Wesentlichen gaben Sie Folgendes an:Am 18.7.2007 wurden Sie vom BAA Aussenstelle römisch 40 , ergänzend zum Ergebnis der Botschaftsanfrage einvernommen. Im Wesentlichen gaben Sie Folgendes an:
...
F: Haben Sie das verstanden und was sagen Sie dazu?
A: Es sind nicht drei Dörfer sondern sechs. Ich lebte in "O.-O.", die anderen fünf Dörfer heissen I.-O., A.-O., A.-O., U.-O., O.-O. Das zerstörte Elternhaus stand in O.-O. ...A: Es sind nicht drei Dörfer sondern sechs. Ich lebte in "O.-O.", die anderen fünf Dörfer heissen römisch eins.-O., A.-O., A.-O., U.-O., O.-O. Das zerstörte Elternhaus stand in O.-O. ...
Am 23.7.2007 erging eine neuerliche Anfrage an die österreichische Botschaft in Abuja.
Am 24.8.2007 langte die Anfragebeantwortung der Botschaft im BAA ein.
Im Wesentlichen wurde festgehalten, dass die Dörfer O.-O. und O.-O. besucht wurden. Es gab dort aber niemanden der den AW oder seine Fluchtgründe gekannt hätte. Es konnte weder der Vorfall mit dem niedergebrannten Haus, noch die Namen der Nachbarn, noch Ihre Familie verifiziert werden. Zu Ihren Angaben bezüglich Ihrer Schwester F. wurde im Dorf O.-O. nachgefragt. Nach Ihren Angaben würde Ihre Schwester dort als Friseurin arbeiten. Es wurde jedoch festgestellt, dass es in diesem Dorf keinen Frisiersalon gibt. Ihre Angaben wurden somit als unwahr festgestellt.
Am 11.9.2007 wurden Sie nochmals vom BAA Außenstelle XXXX, zum Ergebnis der Botschaftsanfrage ergänzend einvernommen. Im Wesentlichen wurde Ihnen mitgeteilt, dass auf Grund der durchgeführten Erhebungen Ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden kann.Am 11.9.2007 wurden Sie nochmals vom BAA Außenstelle römisch 40 , zum Ergebnis der Botschaftsanfrage ergänzend einvernommen. Im Wesentlichen wurde Ihnen mitgeteilt, dass auf Grund der durchgeführten Erhebungen Ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt werden kann.
Am 10.10.2007 erging dazu ein negativer Bescheid gem. §§ 7, 8/1 und 8/2 AsylG.Am 10.10.2007 erging dazu ein negativer Bescheid gem. Paragraphen 7, 8 /, eins und 8 /, 2 AsylG.
Am 29.10.2007 brachten Sie durch Ihren Vertreter RA Mag.Dr. Martin Enthofer Berufung ein.
Am 16.4.2008 wurde Ihre Berufung seitens des unabhängigen Bundesasylsenates abgewiesen. Durch Zustellung des Berufungsbescheides am 18.4.2008 lag eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor.
Am 2.6.2008 hat der VwGH Ihnen die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 9.9.2008 wurde die Behandlung der Beschwerde vom VwGH abgelehnt.
Am 27.11.2008 wurden Sie im PAZ B. von einem Amtsarzt untersucht. Dabei wurde festgestellt, dass Sie an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Erkrankung leiden. Sie waren psychisch unauffällig, insbesonders gab es keine Hinweise auf Traumatisierungsfolgen.
Am 27.11.2008 stellten Sie Ihren 2. Asylantrag. Zu den FIuchtgründen befragt wiederholten Sie dem PAZ B. gegenüber, am 28.11.2008, im Wesentlichen Ihre Angaben vom 16.5.2005. Zu Ihren Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt gaben Sie an:
"Meine Mutter und Geschwister hatten im August dieses Jahres mit dem Auto einen tödlichen Unfall. Mein Vater vermutet, dass der Unfall mit Absicht vom Onkel herbeigeführt wurde, da er unser Land will. Ich habe Angst dass dies auch passieren könnte. Mein Vater ist seit diesem Vorfall in psychiatrischer Behandlung."
Am 5.12.2008 wurden Sie von der EAST West einvernommen. Auf die Frage warum Sie einen neuerlichen Asylantrag gestellt hätten gaben Sie an:
"Ich kann nicht nach Nigeria zurück. Nach meiner negativen Entscheidung wollte ich tatsächlich nach Hause zurückkehren und habe die Caritas kontaktiert. Dann habe ich vom Tod meiner Mutter und meiner Geschwister, die bei einem Autounfall getötet worden sind erfahren. Ich habe niemanden mehr in Nigeria. Da mein Vater vor diesem Autounfall Probleme mit seinem Bruder - meinem Onkel - hatte, vermutet man, dass dieser Onkel schuld an diesem Unfall war. Es geht um ein Grundstück. Als ich noch in Nigeria war, gab es deswegen bereits Probleme. Jetzt wurde es ernst und mein Onkel meinen Vater umbringen, um das Land zu bekommen. Seit diesem Unfall hat mein Vater psychische Probleme und kam in die psychiatrische Abteilung des Krankenhauses in E. Jetzt habe ich Angst, nach Nigeria zurückzukehren."
Am 12.12.2008 wurden Sie neuerlich von einem Organwalter der EAST West einvernommen. Dabei wurde Ihnen mitgeteilt, dass das BAA beabsichtigt Ihren Asylantrag in entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Frage ob Sie ergänzende Angaben machen möchten, beantworteten Sie mit:
"Es ist für mich sehr gefährlich nach Nigeria zurückzukehren. Mein Leben ist mir wichtig und das ist in Nigeria in Gefahr. Deswegen möchte ich nicht nach Nigeria zurückkehren."
Am 10.1.2009 teilte das SPK L. dem BAA mit, dass eine RSA Zustellung nicht möglich war, da Sie Ihre Meldeadresse in L., M-Weg XXX nicht mehr benutzen und laut Unterkunftsgeber vor ca. 2 Monaten dort ausgezogen wären.Am 10.1.2009 teilte das SPK L. dem BAA mit, dass eine RSA Zustellung nicht möglich war, da Sie Ihre Meldeadresse in L., M-Weg römisch 30 nicht mehr benutzen und laut Unterkunftsgeber vor ca. 2 Monaten dort ausgezogen wären.
...
Am 22.1.2009 wurden Sie auf Zuweisung des BAA von Dr. G. M., Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin begutachtet. Die Gutachterin kam zum Schluss, dass Sie an einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode leiden. Die dokumentierte Suizidalität wäre demnach keine Folge einer psychischen Erkrankung, sondern wird im Zusammenhang mit der Abschiebung vorgebracht. Die Gutachterin sah keine reale Gefahr, dass Sie auf Grund dieser Erkrankung, im Falle einer Überstellung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde.
Am 10.2.2009 wurden Sie neuerlich von einem Organwalter der EAST West im Beisein Ihres Rechtsberaters einvernommen. Wobei Ihnen die gutachtliche Stellungnahme von Dr. M. zur Kenntnis gebracht wurde.
Sie gaben dazu im Wesentlichen an:
"Die Tatsache, dass ich nach Nigeria zurückkehren müsste, machte die Sache sehr schwierig. Als ich die Tabletten nicht mehr gehabt habe, ging es mir sehr schlecht. Ich weiß nicht, wie ich diese Tabletten in Nigeria bekommen soll. Sollte ich sie tatsächlich bekommen, weiß ich nicht, wie viel sie kosten werden."
Am 12.2.2009 erging seitens der EAST West ein Bescheid gem. § 68/1 AVG und § 10/1 AsylG.Am 12.2.2009 erging seitens der EAST West ein Bescheid gem. Paragraph 68 /, eins, AVG und Paragraph 10 /, eins, AsylG.
Am 15.2.2009 langte ein Bericht der Pl T. ein. Sie wurden einer Ordnungsstörung beschuldigt. Sie hätten am 15.2.2009 in Ihrer Unterkunft herumgeschrien und gegen mehrere Türen geschlagen und getreten.
Am 27.2.2009 erhob Ihr RA Mag. Susanne Singer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Am 18.3.2009 randalierten Sie in Ihrer Unterkunft, indem Sie mit einer Eisenstange drohend gestikulierten. Sie wurden daraufhin durch die Exekutive in die psychiatrische Abteilung des LKH V. verbracht.Am 18.3.2009 randalierten Sie in Ihrer Unterkunft, indem Sie mit einer Eisenstange drohend gestikulierten. Sie wurden daraufhin durch die Exekutive in die psychiatrische Abteilung des LKH römisch fünf. verbracht.
Am 20.3.2009 wurde Ihnen seitens des AGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 6.5.2009 wurden Sie vom LPK 00, Pl V. zur Anzeige wegen des Verdachtes der schweren Nötigung gebracht. Sie hätten am 19.3.2009 2 Arzte und 2 Krankenpfleger mit dem Umbringen bedroht hätten, um aus der psychiatrischen Abteilung frei gelassen zu werden.Am 6.5.2009 wurden Sie vom LPK 00, Pl römisch fünf. zur Anzeige wegen des Verdachtes der schweren Nötigung gebracht. Sie hätten am 19.3.2009 2 Arzte und 2 Krankenpfleger mit dem Umbringen bedroht hätten, um aus der psychiatrischen Abteilung frei gelassen zu werden.
Am 10.6.2009 erging die abweisende Entscheidung des AGH hinsichtlich Ihrer Beschwerde. Die Ausweisungsentscheidung wurde durch Zustellung am 15.6.2009 durchsetzbar.
Am 10.8.2009 wurden Sie von der Pl St. G. festgenommen und der nigerianischen Botschaft vorgeführt.
Am 26.8.2009 wurden Sie vom Landesgericht S. gem. §§ 15 Abs. 1, 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.Am 26.8.2009 wurden Sie vom Landesgericht Sitzung gem. Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt.
Am 22.9.2009 erging ein Beschluss des VfGH, dass die Behandlung Ihrer Beschwerde abgelehnt wird.
Am 9.8.2010 stellten Sie Ihren 3. Asylantrag.
Am 11.8.2010 wurden Sie von der Pl St. G. einvernommen und gaben zu Ihrer neuerlichen Asylantragsstellung befragt an:
"Weil sich mein gesundheitlicher Zustand verschlechtert hat und ich von Medikamenten abhängig bin. Nachdem ich dann keine Medikamente mehr einnahm, musste ich auf Grund meines gesundheitlichen Zustandes in ein Krankenhaus SMZ- Süd in Wien eingeliefert: werden. ...
F: Haben Sie neue Gründe?
A: Mein Vater - er litt unter gleichen Erkrankung wie ich - wurde in Nigeria von einer anderen Person gepflegt und nachdem mein Vater verstorben war, forderte diese Person Geld von mir, da er auch Geld für die Medikamente und Pflege verbrauchte, was ich ihm jedoch nicht bezahlen konnte, da ich selbst nicht über Bargeld verfüge, weshalb mich diese Person mit dem Umbringen bedrohte, wenn ich wieder nach Nigeria komme.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?
A: Ja - die Gruppe mit der ich in Nigeria gearbeitet habe, siehe erster Fluchtgrund, droht mir, weil ich mit ihnen die Gefängnisstrafe nicht abgesessen habe. Sie betrachten mich als Verräter und wollen Geld dafür haben.
F: Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
A: Ja. Ich muss eine Gefängnisstrafe absitzen, habe ich aber bereits in meinem ersten Verfahren erwähnt. ...".
Am 18.8.2010 wurden Sie von einem Organwalter des Bundesasylamtes - Erstaufnahmestelle West einvernommen. Im Wesentlichen gaben Sie dazu Folgendes an:
"...
F: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, an der Einvernahme mitzuwirken?
A: Ja.
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt.
F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? A; Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich heiße O. C., bin am XX.XX.XXXX in O., Nigeria, geboren, bin Staatsangehöriger von Nigeria, gehöre zur Volksgruppe der Ibo, spreche englisch, ibo und ein wenig deutsch, bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? A; Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich heiße O. C., bin am römisch zwanzig.XX.XXXX in O., Nigeria, geboren, bin Staatsangehöriger von Nigeria, gehöre zur Volksgruppe der Ibo, spreche englisch, ibo und ein wenig deutsch, bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.
...
V: Sie haben am 16.06.2005 und 27.11.2008 Asylanträge gestellt, die rechtskräftig ab bzw. zurückgewiesen wurden.
F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?
A: Ich habe Probleme, sonst hätte ich keinen neuen Asylantrag gestellt.
F: Welche Probleme haben Sie?
A: Mir geht es gesundheitlich nicht gut.
Anmerkung: Der Antragsteller legt mehrere Arztbriefe, Befunde und Schlussberichte vom Zeitraum zwischen 23.10.2009 und 06.08.2010 vor.
...
Der Antragsteller setzt fort: Ich bin krank und bin nach Wien gefahren. Ich habe jedoch meine Medikamente vergessen und kann mich an nichts mehr erinnern. Irgendwie bin ich in ein Krankenhaus gekommen.
F: Wann waren Sie zuletzt in stationärer Behandlung?
A: Ich war von 5. bis 6. August 2010 im Krankenhaus in V.A: Ich war