Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W170 2192767-1/21E
Gekürzte Ausfertigung des am 13.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 23.03.2018 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.02.2018, Zl. BDA-60871.obj/0001-RECHT/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptfrau von Niederösterreich, Bürgermeister von und Marktgemeinde Hohenberg):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 23.03.2018 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 20.02.2018, Zl. BDA-60871.obj/0001-RECHT/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Parteien: Landeshauptfrau von Niederösterreich, Bürgermeister von und Marktgemeinde Hohenberg):
A) I. Die bzw. der Beschwerde gegen die TeilunterschutzstellungA) römisch eins. Die bzw. der Beschwerde gegen die Teilunterschutzstellung
desXXXX (XXXX innen und außen) in XXXX, XXXX, Niederösterreich, XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe teilweise abgewiesen und teilweise stattgegeben, dass die XXXX Einrichtung bzw. die XXXX Einrichtungen des XXXX von der Unterschutzstellung ausgenommen werden und ansonsten der Spruch des Bescheides bestätigt wird.desXXXX (römisch 40 innen und außen) in römisch 40 , römisch 40 , Niederösterreich, römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2013,, mit der Maßgabe teilweise abgewiesen und teilweise stattgegeben, dass die römisch 40 Einrichtung bzw. die römisch 40 Einrichtungen des römisch 40 von der Unterschutzstellung ausgenommen werden und ansonsten der Spruch des Bescheides bestätigt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei sowie das Bundesdenkmalamt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei sowie das Bundesdenkmalamt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben.
Ergeht an:
1. Bundesdenkmalamt, Hofburg - Säulenstiege, 1010 Wien
2. XXXX, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH2. römisch 40 , vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH
3. Landeshauptfrau von Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
4. Bürgermeister der Marktgemeinde Hohenberg, Markt 1, 3192 Hohenberg
5. Marktgemeinde Hohenberg, Markt 1, 3192 Hohenberg
Schlagworte
Denkmaleigenschaft, gekürzte Ausfertigung, UnterschutzstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W170.2192767.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019