Entscheidungsdatum
11.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 1436252-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Brigitte TCHOUKWE TCHOUA, Peter-Jordan-Str. 117-119/1/15, 1180 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl. 633377701/180565339, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Mag. Brigitte TCHOUKWE TCHOUA, Peter-Jordan-Str. 117-119/1/15, 1180 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019, Zl. 633377701/180565339, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmalig am 24.05.2013 internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie homosexuell sei, was in Nigeria jedoch nicht akzeptiert werde. Die Polizei suche gezielt nach homosexuellen Frauen und sei dabei auch ihre Lebensgefährtin festgenommen und zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden.
2. Mit Bescheid vom 06.06.2013, Zl. 13 06 807 BAT, beschied das Bundasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz negativ und wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.10.2013, Zl. A5 436.252-1/2013/5E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 26.05.2015 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ihren Folgeantrag begründete sie damit, dass sie aufgrund ihrer Homosexualität aus Nigeria geflohen sei. Sie habe bislang jedoch verschwiegen, dass sie im Zuge von Menschenhandel nach Griechenland gekommen sei. Eine Frau habe die Beschwerdeführerin von Cotonou nach Griechenland geschleppt. Dort hätte die Beschwerdeführerin für sie als Prostituierte arbeiten sollen, was die Beschwerdeführerin jedoch verweigert habe und weswegen es zu einer Streitigkeit gekommen sei. Vor der von Nachbarn herbeigerufenen Polizei habe die Beschwerdeführerin weglaufen können, die Menschenhändlerin sei jedoch festgenommen worden. Aufgrund des Vorfalls habe die Beschwerdeführerin Griechenland verlassen und sei nach Österreich gereist. Dort habe sie im Mai 2015 einen Anruf von der Schwester der Schlepperin erhalten. Diese habe die Beschwerdeführerin beschuldigt, dass sie ihre Schwester - die Menschenhändlerin - an die Polizei verraten habe. Zugleich habe ihr die Schwester der Menschenhändlerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria angedroht, dass sie dort auf die Beschwerdeführerin warte werde.
5. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA; belangte Behörde) vom 16.05.2017 bestätigte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach sie kein neues Fluchtvorbringen habe, jedoch seit Mai 2015 von der Schwester der Menschenhändlerin bedroht werde.
6. Mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. 633377701-150561820, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zudem erteilte sie der Beschwerdeführerin keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).6. Mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. 633377701-150561820, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem erteilte sie der Beschwerdeführerin keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.).
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin, mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung, vom 19.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit einer inhaltlich falschen Entscheidung und einer mangelhaften Verfahrensführung.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2017, Zl. I405 1436252-3/7E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
9. Am 18.06.2018 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte sie, Opfer von Menschenhandel zu sein und von einem Paar bedroht zu werden, dem sie noch Geld für die Schleppung schulde. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 27.06.2018 gab die Beschwerdeführerin an, vor etwa zwei Monaten telefonisch von der in Griechenland lebenden Menschenhändlerin bedroht worden zu sein. Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria übergeben und ihr Gelegenheit für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 02.07.2018 wurden ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2016, Zl. I403 2129236-1, mit dem einem nigerianischen Opfer von Frauenhandel der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden war, und ein Abschnitt des Berichts von EASO, Nigeria: Sexhandel mit Frauen vom Oktober 2015 zu Juju-Ritualen zitiert.
10. Mit Bescheid vom 29.01.2019 wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.06.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund habe keinen glaubhaften Kern und sei zudem bereits bei der Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt gewesen.10. Mit Bescheid vom 29.01.2019 wies die belangte Behörde den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 18.06.2018 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund habe keinen glaubhaften Kern und sei zudem bereits bei der Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz bekannt gewesen.
11. Dagegen wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 03.02.2019 Beschwerde erhoben. Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Abänderung des angefochtenen Bescheids der Beschwerdeführerin Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen; in eventu die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverweisen; feststellen, dass die Rückkehrentscheidung bzw. die Abschiebung unzulässig sind; eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; einen landeskundigen Sachverständigen beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation des Menschenhandels in Nigeria befasst sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es handle sich um ein typisches Verhalten von Opfern von Menschenhandel, wenn sie diese Eigenschaft erst spät offenbarten; die Beschwerdeführerin habe im ersten Asylverfahren die Unwahrheit gesagt, da ihr dies von ihrem Schlepper und ihrer Madam