TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 W247 2184295-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2184295-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF., als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Ashraf (konkret dem Sub-Clan der Hassan und dem Sub-sub-Clan der Sharif Mohamed) und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF reiste spätestens am 13.04.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am selben Tag von der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt wurde. Nach der Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 02.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, im Beisein eines für den Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache SOMALISCH niederschriftlich einvernommen.1. Der BF reiste spätestens am 13.04.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem der BF am selben Tag von der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt wurde. Nach der Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 02.11.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines für den Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache SOMALISCH niederschriftlich einvernommen.

2. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates zum einen vor, dass er der Minderheit der Ashraf angehöre. Der zweite Grund wäre, dass alle seine Freunde und sein Nachbar der Terrormiliz Al-Shabaab (AS) beigetreten seien. Das Problem wäre, dass ihn alle kennen würden. Sie hätten ihn zwingen wollen, dass er rekrutiert werde, was er jedoch nicht gewollt hätte. Deswegen hätten sie alle seine Freunde und seine Familie bedroht. Aus diesem Grund sei auch zuerst seine Familie nach Kenia geflüchtet und er danach. Er sei sicher, dass er im Falle einer Rückkehr getötet werde, weil er und seine Familie den Beitritt zur Terrormiliz verweigert hätten und ihnen vorgeworfen worden wäre, dass sie Ungläubige seien. Sie hätten ihnen vorgeworfen, mit der Regierung zu sympathisieren. Deswegen würde er sicher getötet werden.

3.1. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2017 machte der BF geltend, dass er Somalia verlassen habe, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Er habe viele Drohungen bekommen. Al-Shabaab habe ihm vorgeworfen, dass er Anhänger der somalischen Regierung wäre. Sie hätten gesagt, dass er Ungläubige unterstützen würde. Al-Shabaab habe geglaubt, dass er die Al-Shabaab ausspionieren und diese Infos an die Regierung weitergeben würde. Sie hätten versucht, ihn zu zwangsrekrutieren. Er habe sich geweigert. Sie hätten sich seinen Namen aufgeschrieben. Sie hätten den BF als ihren Anhänger gewinnen wollen. Viele Freunde und Nachbarn des BF hätten sich der Al-Shabaab angeschlossen. Diese hätten ihn immer wieder aufgefordert der Al-Shabaab beizutreten. Die Aufforderungen seitens Al-Shabaab zum Beitritt seien zwischen 2013 und 2015 erfolgt, dies sei zwei Jahre lang so gegangen. Befragt, weswegen er im Februar 2016 Somalia verlassen habe, gab der BF an, dass Al-Shabaab früher die Kontrolle in seiner Stadt gehabt habe. Ungefähr am 15.08.2015 sei Al-Shabaab von der somalischen Regierung aus der Stadt vertrieben worden. Sie seien jedoch immer noch in der Stadt und würden Anschläge verüben. Der BF habe sich am 15.12.2015 entschlossen Somalia zu verlassen. Al-Shabaab hätte ihn wieder kontaktiert. Sie hätten gewollt, dass der BF einen Anschlag für sie in der Stadt verübe. Sie hätten wieder versucht ihn zu rekrutieren. Er sei wegen der Vorfälle zur Polizei gegangen. Dort habe man ihm gesagt, dass er sich melden müsse, wenn er das nächste Mal angerufen werde. Befragt, weswegen er nicht nach Mogadischu gegangen sei, gab er an, dass es Al-Shabaab auch in Mogadischu gebe. Befragt zu etwaigen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich gab er an, dass er eine Freundin habe. Mit dieser gehe er regelmäßig spazieren oder unternehme etwas.

Es wurde seitens des BF keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht.

Der BF brachte erstinstanzlich folgende Dokumente/Unterlagen in Vorlage:

* Bestätigung des Vereins "XXXX" betreffend die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1.1 vom 30.11.2016;

* Empfehlungsschreiben seitens des Betreuers des Asylwerberquartiers, in welchem der BF wohnhaft ist;

* Bestätigungen von XXXX - betreffend die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs vom 23.10.2017 (Niveau A2.1) u. 03.07.2017 (Niveau A1.2)* Bestätigungen von römisch 40 - betreffend die Teilnahme des BF an einem Deutschkurs vom 23.10.2017 (Niveau A2.1) u. 03.07.2017 (Niveau A1.2)

u. 16.12.2016 (Niveau A1.1);

3.2. Mit Schreiben vom 09.11.2017, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, übermittelte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme, mit welcher er Ergänzungen und Erklärungen zu einzelnen Punkten der niederschriftlichen Einvernahme vom 02.11.2017 vorbrachte.

4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkte III., IV., V) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 19.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf) und ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass der BF keine Verfolgung, weder durch seinen Herkunftsstaat und im Wesentlichen auch nicht durch Drittpersonen im Herkunftsstaat glaubhaft habe machen konnte und daher seine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar sei. Auch sei eine ethnische Verfolgung nicht feststellbar. Es habe insgesamt keine GFK-relevante Verfolgung des BF festgestellt werden können, noch drohe dem BF bei Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Somalias seien nicht glaubhaft.4.2. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte aus, dass der BF keine Verfolgung, weder durch seinen Herkunftsstaat und im Wesentlichen auch nicht durch Drittpersonen im Herkunftsstaat glaubhaft habe machen konnte und daher seine Flüchtlingseigenschaft nicht feststellbar sei. Auch sei eine ethnische Verfolgung nicht feststellbar. Es habe insgesamt keine GFK-relevante Verfolgung des BF festgestellt werden können, noch drohe dem BF bei Rückkehr eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die von ihm vorgebrachten Gründe für das Verlassen Somalias seien nicht glaubhaft.

4.3. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage glaubhaft vorgebracht hätte, welche er in Somalia ausgesetzt gewesen wäre.

Die Fluchtgründe würden daraus resultieren, dass Al-Shabaab versucht hätte, den BF zwangszurekrutieren. Dies sei über einen Zeitraum von zwei Jahren so gewesen. Am 15.12.2015 hätte Al-Shabaab von ihm verlangt, dass er einen Anschlag verübe. Im Februar 2016 hätte er Somalia verlassen. Hierzu werde ausgeführt, dass weder plausibel noch schlüssig nachvollziehbar sei, dass der BF einerseits zwei Jahre lang von Al-Shabaab zwangsrekrutiert werden hätte sollen, er andererseits befürchten müsse bei einer Rückkehr nach Somalia getötet zu werden, was aber in diesen zwei Jahren nicht geschehen sei. Es sei festzuhalten, dass ihm bezüglich seiner Erzählungen kein Glauben geschenkt werde. Seine Erzählungen seien weder lebensnah noch plausibel noch schlüssig nachvollziehbar. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht auf die Polizei gehört habe oder warum ihn sein Hauptclan nicht beschützen sollte.

4.4. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht hätte. Zudem sei nicht erkennbar, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Somalias Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Darüber seien familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia gegeben. Die Existenz wäre durch eigene Arbeitsfähigkeit und familiäre Unterstützung gesichert. Der BF würde daher nicht in eine aussichtslose Lage geraten. Es würden zwar nicht die unternommenen Integrationsbemühungen des BF verkannt, jedoch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration des BF in Österreich hervorgekommen. Auch der erst kurze Aufenthalt in Österreich spreche gegen seine besondere Bindung zu Österreich, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig wäre.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid vom 19.12.2017 erhob der BF am 22.01.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde von der Beschwerdeseite ausgeführt, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensfehlern leide. Der BF sähe sich somit im Recht auf Zuerkennung von internationalen Schutz verletzt. Konkret wurde von Beschwerdeseite ausgeführt, dass der belangten Behörde vorzuwerfen sei, dass diese pauschal davon ausgehe, dass das Vorbringen des BF unglaubhaft sei. Die Aussagen des BF seien vielmehr konsistent und schlüssig. Dass er von Al-Shabaab nicht gleich getötet worden sei, sei etwa reine Glückssache. Auch hätte ihn Al-Shabaab gebraucht, konkret habe man ihn zwangsrekrutieren wollen, sodass eine Tötung seiner Person keinen Sinn ergeben hätte. Bei einer Rückkehr nach Somalia wäre er jedoch sehr wohl der Gefahr einer Tötung durch Al-Shabaab ausgesetzt, da er sich dieser widersetzt habe und noch dazu in den Westen geflüchtet wäre. Auch sei die Ansicht der belangten Behörde nicht richtig, wonach er bei einer Verfolgung durch Al-Shabaab Schutz durch seinen Clan erhalten würde. Als Angehöriger der Ashraf gehöre er einer religiösen Minderheit an und würde keinen Schutz seines Clans erhalten. Zudem könnte er sich auch nicht an den Schutz der Polizei in Somalia wenden, da diese sehr ineffektiv wäre. Die belangte Behörde hätte ihm daher Asyl bzw. zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen. Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen.

7. Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.01.2018 ein.

8. Mit Schriftsatz vom 20.04.2018 übermittelte das BVwG dem BF das Länderinformationsblatt Somalia vom 12.01.2018 und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu bis zum 30.05.2018 hg. einlangend Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme erfolge dazu nicht.

9. Am 22.08.2018 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines - dem BF einwandfrei verständlichen - Dolmetschers für Somalisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Die Niederschrift lautet auszugsweise:

[...] Beginn der Befragung des BF:

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise aufgehalten haben.

BF: XXXX ist mein Name. Am XXXX bin ich geboren in XXXX und auch dort aufgewachsen. Ich bin somalischer Staatsbürger. Der letzte Wohnort war XXXX.BF: römisch 40 ist mein Name. Am römisch 40 bin ich geboren in römisch 40 und auch dort aufgewachsen. Ich bin somalischer Staatsbürger. Der letzte Wohnort war römisch 40 .

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich gehöre dem Stamm der Asharaf an. Das ist der Hauptclan. Die Sprache ist Somalisch.

RI: Welchem Sub-Clan gehören Sie an?

BF: Mein Sub-Clan ist Hassan und mein Sub-Sub-Clan heißt Sharif Mohamed.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus Somalia, welche Ihre Identität beweisen?

BF: Nein.

RI: Waren Sie jemals in Besitz eines gültigen somalischen Reisepasses oder Personalausweises?

BF: Nein, weder noch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt?

BF: Ich habe keine öffentliche Schule besucht, sondern eine private Schule und in der privaten Schule wurde ich in Mathematik und in Englisch unterrichtet. Ich war zwei bis drei Jahre in der Schule, genau weiß ich es nicht. Meine Mutter und ich hatten ein Restaurant. Meine Mutter war die Besitzerin und ich habe ihr bei der Arbeit geholfen.

RI: Haben Sie bis auf die zwei bis drei Jahre noch andere Schulen besucht oder eine Berufsausbildung erlernt?

BF: Nein, ich habe keinen Beruf erlernt. Ich habe keine weitere Schule besucht.

RI: Wie ging es Ihnen und ihrer Familie finanziell in Somalia? Waren Sie geschäftlich erfolgreich?

BF: Nein, es ist uns finanziell nicht gut gegangen.

RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort im Somalia auch an einem anderen Wohnort längere Zeit aufgehalten?

BF: Nein.

RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in Somalia und in welcher Stadt?

BF: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester leben in Mogadishu. Ich habe einen weiteren Bruder, aber ich weiß nicht, wo er sich befindet.

RI: Wo lebt Ihr Onkel väterlicherseits?

BF: Mein Onkel, ist der Bruder meiner Mutter, er war zuletzt in XXXX.BF: Mein Onkel, ist der Bruder meiner Mutter, er war zuletzt in römisch 40 .

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer in Somalia lebenden Verwandtschaft und wenn ja, wie oft und über welches Medium?

BF: Ja, ich habe Kontakt ca. einmal im Monat per Telefon, ich werde angerufen.

RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb Somalia leben und wenn ja, wo?

BF: Ich habe gehört, dass eine Tante von mir angeblich in Deutschland sei, wo genau weiß ich nicht.

RI: Haben Sie Kontakt zu dieser Tante?

BF: Ich habe einmal gehört, dass sie in XXXX ist und ich habe von meiner Familie erfahren, dass sie nicht telefonisch erreichbar ist und deshalb habe ich keinen Kontakt mit ihr.BF: Ich habe einmal gehört, dass sie in römisch 40 ist und ich habe von meiner Familie erfahren, dass sie nicht telefonisch erreichbar ist und deshalb habe ich keinen Kontakt mit ihr.

RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

BF: Im April 2016.

RI: Sind Sie seit Ihrer Ausreise aus Somalia in 2016 wieder einmal in Somalia gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub?

BF: Nein.

RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln.

BF: Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Von 2013 bis 2015 hatte die Gruppe der Al-Shabaab das Sagen in unserer Stadt. Aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit konnte ich nicht genug Wasser bekommen. Die Al-Shabaab wollte, dass ich mich ihnen anschließe und viele Nachbarn und Freund haben das getan. Die Al-Shabaab sind auch zu mir ins Geschäft gekommen und ich habe die Aufforderung bekommen mitzukommen. Ich habe auch gesagt bekommen, dass ich für die Religion kämpfen solle. Zuerst haben sie mich nicht gezwungen, mich ihnen anzuschließen, es war nur eine Aufforderung. Diese Gruppe ist in unser Restaurant gekommen, haben bei uns gegessen, wollten aber kein Geld bezahlen. Sie haben mir gesagt, dass sie kein Geld bezahlen wollen, da sie für die Religion tätig sind. Eines Tages, als ich in der Moschee war, passte meine Mutter aufs Restaurant auf. Es kamen Freunde von mir ins Restaurant. Meine Mutter wurde ausgepeitscht, weil sie ihr Essen verkauft hat, während die anderen beim Beten waren. Es war damals verboten, während der Gebetszeit Verkaufstätigkeiten auszuüben. Meine Mutter hat durch diese Schläge Verletzungen davongetragen. Aufgrund dieser Verletzungen habe ich das Geschäft meiner Mutter übernommen. Eines Tages sind auch viele AS Mitglieder zu mir gekommen und forderten mich auf, mich ihnen anzuschließen und für das Land gegen Ungläubige zu kämpfen. Ich habe mich geweigert und gesagt, dass ich meiner Familie helfen wolle. Ich hatte dann auch gesagt bekommen, dass ich sagen soll, ob ich ungläubig sei oder ein richtiger Moslem, der bereit wäre für die Religion zu kämpfen. Da ich Angst hatte, getötet zu werden, musste ich mich bereit erklären Gläubiger zu sein.BF: Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Von 2013 bis 2015 hatte die Gruppe der Al-Shabaab das Sagen in unserer Stadt. Aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit konnte ich nicht genug Wasser bekommen. Die Al-Shabaab wollte, dass ich mich ihnen anschließe und viele Nachbarn und Freund haben das getan. Die Al-Shabaab sind auch zu mir ins Geschäft gekommen und ich habe die Aufforderung bekommen mitzukommen. Ich habe auch gesagt bekommen, dass ich für die Religion kämpfen solle. Zuerst haben sie mich nicht gezwungen, mich ihnen anzuschließen, es war nur eine Aufforderung. Diese Gruppe ist in unser Restaurant gekommen, haben bei uns gegessen, wollten aber kein Geld bezahlen. Sie haben mir gesagt, dass sie kein Geld bezahlen wollen, da sie für die Religion tätig sind. Eines Tages, als ich in der Moschee war, passte meine Mutter aufs Restaurant auf. Es kamen Freunde von mir ins Restaurant. Meine Mutter wurde ausgepeitscht, weil sie ihr Essen verkauft hat, während die anderen beim Beten waren. Es war damals verboten, während der Gebetszeit Verkaufstätigkeiten auszuüben. Meine Mutter hat durch diese Schläge Verletzungen davongetragen. Aufgrund dieser Verletzungen habe ich das Geschäft meiner Mutter übernommen. Eines Tages sind auch viele AS Mitglieder zu mir gekommen und forderten mich auf, mich ihnen anzuschließen und für das Land gegen Ungläubige zu kämpfen. Ich habe mich geweigert und gesagt, dass ich meiner Familie helfen wolle. Ich hatte dann auch gesagt bekommen, dass ich sagen soll, ob ich ungläubig sei oder ein richtiger Moslem, der bereit wäre für die Religion zu kämpfen. Da ich Angst hatte, getötet zu werden, musste ich mich bereit erklären Gläubiger zu sein.

RI: Gläubiger zu sein oder für die AS zu kämpfen?

BF: Mitzukommen. Ich habe gebeten Zeit zu bekommen, damit ich den Schlüssel des Restaurants meiner Familie geben kann. Ich habe auch diesen Vorfall meiner Mutter erzählt und meine Mutter hat mich zu einer Nachbarin gebracht. Dort habe ich mich versteckt gehalten. Zwei Nächte später wurde unsere Stadt vom somalischen Militär übernommen. Dann bin ich aus meinem Versteck gekommen und ich habe meine Arbeit weitergemacht.

RI: Wann war das?

BF: Ca. am 15.08.2015. Diese Al-Shabaab haben heimlich Leute getötet. Ich habe auch später einen Anruf von AS bekommen. Beim Telefonat wurde mir mitgeteilt, dass ich die Stadt verlassen soll.

RI: Wann war der Anruf?

BF: Genau kann ich mich nicht erinnern, ob es im 9. Oder 10. Monat 2015 war. Ich kann es nicht genau sagen. Ich habe gesagt, dass ich nicht in der Lage wäre, die Stadt zu verlassen. Ich habe im Dezember 2015 auch einen weiteren Anruf bekommen und ich habe dabei gesagt bekommen, dass ich einen Anschlag durchführen soll.

RI: Als Sie den Anruf im 9. Oder 10. Monat 2015 erhalten haben, als Sie aufgefordert wurden, dass Sie die Stadt verlassen sollen, was hat der Anrufer geantwortet, als Sie gesagt haben, dass Sie nicht in der Lage seien, die Stadt zu verlassen?

BF: Er meinte, dass ich ein Spion für die somalische Truppe wäre.

RI: Hat er das einfach so hingenommen, dass Sie nicht aus der Stadt können oder was hat er gesagt?

BF: Er hat mich als Ungläubiger abgestempelt.

RI: Als Sie im Dezember 2015 einen weiteren Anruf erhalten haben, wie haben Sie auf diesen Anruf reagiert? Was haben Sie dem Anrufer gesagt?

BF: Ich habe gesagt, dass ich nicht bereit wäre, diesen Anschlag durchzuführen und ich ging anschließend zur Polizei und habe eine Aussage gemacht.

RI: Wie hat der Anrufer darauf reagiert, dass Sie keinen Anschlag durchführen wollten?

BF: Er hat mich mit dem Umbringen bedroht und auch gegen meine Familie gedroht.

RI: Was genau hat er gesagt?

BF: Wenn ich den Anschlag nicht durchführe, soll ich getötet werden.

RI: Wann hätte der Anschlag durchgeführt werden sollen?

BF: Bevor ich diese Frage beantworte, möchte ich meine Geschichte fortsetzten.

RI: Dann setzen Sie bitte fort.

BF: Als ich bei der Polizei war, wurde mir gesagt, ich solle mich nochmal bei AS melden und sagen, dass ich bereit wäre, diesen Anschlag durchzuführen. Nach der Aussage konnte ich auch nach Hause gehen. Einige Tage später habe ich wieder einen Anruf von AS bekommen und ich habe der Polizei versprochen, dass wenn ich einen Anruf von AS bekomme, soll ich mich bei der Polizei melden. Deshalb habe ich mich bei der Polizei gemeldet und über den Anruf erzählt. Der Anrufer hat mir mitgeteilt, dass er am Abend zu mir kommen wird. Ich habe auch die Polizei angerufen und gesagt, dass die Männer am Abend kommen werden. Als die Männer bei mir waren, wurden sie von der Polizei verhaftet. Dann haben meine Familie und ich ständig Drohungen bekommen und es waren ständig vermummte Männer in der Nähe des Hauses. Manchmal habe ich auch Drohbriefe bekommen. Da ich Angst hatte, bin ich nochmal zur Polizei gegangen und ich habe von der Polizei gesagt bekommen, dass ich mich beruhigen soll. Es gab fast jeden Tag Anschläge in der Stadt. Es wurden unzählige Personen in der Stadt getötet. Ich bin normalerweise gegen 15 Uhr nach Hause gekommen. Ich war an diesem Tag gegen 15 Uhr am Weg nach Hause. Eines Tages sind zwei vermummte Männer hinterhergekommen. Diese Männer sind mir verdächtig vorgekommen und ich wollte weglaufen. Ich bin in die Wohnung meines Onkels gelaufen. Die Männer sind auch nach Hause zu meinem Haus gegangen und haben nach mir gesucht. Diese Männer dachten, dass ich mich an diesem Tag in der Wohnung verstecke und sie forderten meine Familie auf mich zu stellen.

RI: Sie waren an jenem Tag am Weg nachhause, da sind Ihnen zwei Vermummte Männer begegnet und hinterhergegangen. Daraufhin sind Sie in die Wohnung Ihres Onkels gelaufen und die Männer sind zu Ihrem Haus gegangen. D.h. die vermummten Männer konnten Ihnen nicht folgen und sind zu Ihnen nach Hause gelaufen. Richtig?

BF: Ja, sie haben auch in meine Richtung geschossen.

RI: Womit?

BF: Sie waren mit Pistolen bewaffnet.

RI: Haben sie die Pistolen sichtbar getragen?

BF: Ich habe diese Pistolen zumindest sehen können.

RI: Fahren Sie fort.

BF: Die Männer waren auch bei meiner Familie und sie sagten, ich sei ein Spion und ungläubig und deshalb sollte ich getötet werden. Mein kranker Vater war zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Mein jüngerer Bruder war in einer Koranschule und meine Mutter und meine Schwester waren noch in der Wohnung. Ich war dann bei meinem Onkel, als mein Onkel von der Arbeit nachhause kam, wusste er von der Geschichte, da er zuerst bei der Wohnung meines Vaters war, hat er die Geschichte von meiner Mutter mitbekommen. Mein Onkel hat mir dann gesagt, dass er nicht in der Lage wäre mich zu beschützen und dass er selbst Angst vor einem Anschlag hätte. In der gleichen Nacht bin ich mit einem LKW nach XXXX gefahren. Dann konnte ich auch das Land verlassen. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen. Die AS war der Meinung, dass ich mich an somalische Soldaten angeschlossen hätte und daher wurde meine Familie als ungläubig erklärt. Da meine Mutter Angst hatte um meinen jüngeren Bruder, ist sie nach Kenia geflüchtet. Meine ganze Familie ist nach Kenia geflüchtet.BF: Die Männer waren auch bei meiner Familie und sie sagten, ich sei ein Spion und ungläubig und deshalb sollte ich getötet werden. Mein kranker Vater war zu diesem Zeitpunkt zu Hause. Mein jüngerer Bruder war in einer Koranschule und meine Mutter und meine Schwester waren noch in der Wohnung. Ich war dann bei meinem Onkel, als mein Onkel von der Arbeit nachhause kam, wusste er von der Geschichte, da er zuerst bei der Wohnung meines Vaters war, hat er die Geschichte von meiner Mutter mitbekommen. Mein Onkel hat mir dann gesagt, dass er nicht in der Lage wäre mich zu beschützen und dass er selbst Angst vor einem Anschlag hätte. In der gleichen Nacht bin ich mit einem LKW nach römisch 40 gefahren. Dann konnte ich auch das Land verlassen. Aus diesem Grund musste ich mein Heimatland verlassen. Die AS war der Meinung, dass ich mich an somalische Soldaten angeschlossen hätte und daher wurde meine Familie als ungläubig erklärt. Da meine Mutter Angst hatte um meinen jüngeren Bruder, ist sie nach Kenia geflüchtet. Meine ganze Familie ist nach Kenia geflüchtet.

RI: Wie lange war die Familie in Kenia, bevor sie nach Somalia zurückkehrte?

BF. Ca. ein Jahr.

RI: Haben Sie alles vorgebracht zur Fluchtgeschichte?

BF: ja.

RI: Wann war der Zwischenfall, als Ihre Mutter von AS Leuten im Restaurant ausgepeitscht wurde?

BF: Ein Jahr, bevor sie das Land verlassen konnte.

RI: Wie lange haben Sie das Restaurant geleitet?

BF: Die AS hatte zwei Jahre lang das Sagen in der Stadt.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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