Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2197154-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA alias Gabun, vertreten durch RAin Dr.in Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. NIGERIA alias Gabun, vertreten durch RAin Dr.in Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass Spruchpunkt III zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und stellte am 17.10.2012 als angeblicher Staatsangehöriger von Gabun sowie mit falschem Namen und dem erstangeführten Alias-Geburtsdatum, also als angeblich Jugendlicher, den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, bei einem Jagdunfall einen seiner Jagdgenossen erschossen zu haben und nun deshalb Verfolgung durch die übrigen ausgesetzt zu sein. Fünf Tage nach Antragstellung tauchte er unter.
2. Das BAA wies den Antrag wegen Zuständigkeit Spaniens am 20.12.2012 zurück und den Beschwerdeführer dorthin aus. Dieser blieb, wurde beim Drogenhandel aufgegriffen, verhinderte einen für 03.07.2013 geplanten Transport nach Spanien durch erneutes Untertauchen und wurde schließlich am 25.11.2013 aus der Schubhaft dorthin überstellt.
3. Neuerlich illegal eingereist, stellte der Beschwerdeführer am 24.02.2015 einen Folgeantrag, wobei er angab, wegen dieses Unfalls von Dorfbewohnern geschlagen worden zu sein. 2017 einvernommen, erklärte er, den im Spruch erstgenannten Namen und das erstgenannte, vier Jahre frühere Geburtsdatum zu haben. Er stamme aus Nigeria und sei von den anderen Jagdteilnehmern unter anderem mit einer Machete angegriffen und verletzt worden. In Gabun habe er von 2006 bis 2011 gelebt, sei in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und nach acht Monaten neuerlich ausgereist.
4. Diesen Antrag wies das BFA am 03.07.2017 ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde rechtskräftig, der Beschwerdeführer indes verblieb im Inland.
5. Am 09.01.2018 stellte er den zweiten Folgeantrag, erklärte, keine neuen Gründe zu haben, aber in Österreich leben, studieren und eine Zukunft aufbauen zu wollen. Wegen des Jagdunfalls sei seine Familie hinter ihm her und habe sein und das Haus seiner Schwester zerstört.
Einen zurückweisenden Bescheid des BFA dazu behob dieses Gericht, weil er keine Rückkehrentscheidung aufwies.
6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat das BFA den Folgenantrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten Nigeria betreffend zurückgewiesen (Spruchpunkte I und II), dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" erteilt (Spruchpunkt II), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt V) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).6. Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat das BFA den Folgenantrag betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten Nigeria betreffend zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß Paragraph 57, AsylG" erteilt (Spruchpunkt römisch zwei), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs).
7. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer halte sich seit 2012 durchgehend in Österreich auf. Hinter ihm sei die Familie des Opfers des Jagdunfalls her. Seine Eltern seien "seit langen Jahren" verstorben, mit der Schwester habe er keinen Kontakt.
In Österreich sei er strafrechtlich unbescholten und seit 2014 in einem Fußballverein aktiv, habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und sei sozial gut integriert. Auch im Herkunftsland habe er keine Vorstrafen, jedoch auch keine Fluchtalternative.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden f