TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/14 W240 2186331-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2019
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Entscheidungsdatum

14.02.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W240 2186331-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 1082104703-151062287, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 1082104703-151062287, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.10.2018 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.08.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, in Jijiga in Äthiopien geboren zu sein und der Volksgruppe der Ogaden anzugehören. Seine Familie lebe in Äthiopien. Er habe Anfang Jänner 2015 Äthiopien verlassen. Als Fluchtgrund gab er an, dass das Leben in Äthiopien für ihn schwer gewesen sei und er habe dort nicht mehr bleiben wollen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst hungern zu müssen.

Am 23.11.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere wie folgt aus:

"(...)

Anm: Kopien werden dem Akt beigelegt - Originale werden dem AW rückausgefolgt.Anmerkung, Kopien werden dem Akt beigelegt - Originale werden dem AW rückausgefolgt.

LA: Haben Sie jemals einen Auslandsreisepass besessen oder beantragt? Wenn ja, befand sich ein Visum darin?

VP: Ich hatte noch nie einen Reisepass.

LA: Wie bestreiten Sie nun in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Welche Unterstützungen beziehen Sie?

VP: Ich lebe in Grundversorgung und bekomme Unterstützung.

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich bin somalischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Ogaden an und bin Moslem (Sunnit).

LA: Welche Staatsbürgerschaft, welcher Religionszugehörigkeit und Volksgruppe gehören Ihre Eltern an?

VP: Sie sind somalische Staatsbürger, gehören der Volksgruppe der Ogaden an und sind Moslems.

LA: Haben Sie die Schule besucht?

VP: Ich habe fünf Jahre die Grundschule in Jig Jiga besucht.

LA: Leben Sie in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder einer gleichkommenden Partnerschaft?

VP: Ich bin ledig

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Nein.

LA: Sind sie arbeitsfähig?

VP: Ja.

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: Ich bin gesund. Ich nehme keine Medikamente und gehe auch nicht zum Arzt.

LA: Wo wurden Sie geboren und wo haben Sie sich danach aufgehalten?

VP: Ich wurde im Bezirk XXXX in Jig Jiga geboren. Ich habe immer bis zu meiner Ausreise in Jig Jiga gelebt.VP: Ich wurde im Bezirk römisch 40 in Jig Jiga geboren. Ich habe immer bis zu meiner Ausreise in Jig Jiga gelebt.

LA: Seit wann leben Ihre Eltern in Jig Jiga?

VP: Sehr lange. Ich weiß es nicht genau.

LA: Wie lange hat die Reise von Ihrem Wohnort in Jig Jiga bis nach Österreich gedauert?

VP: Ich war ungefähr ein Jahr unterwegs.

LA: Haben Sie Angehörige im Heimatland? Wenn ja. Wo befinden Sie sich?

VP: Meine Mutter XXXX ist ca. 40 Jahre alt. Sie lebt in Jig Jiga. Mein Vater ist 2005 gestorben. Ich habe vier Geschwister. Zwei Brüder und zwei Schwestern. Mein Bruder XXXX ist ca. 20 Jahre alt. Er ist älter als ich. Mein Bruder XXXX ist im Jahre 2005 verstorben. Ich habe noch zwei Schwestern (XXXX ca. 17 Jahre alt und XXXXca. 14 Jahre alt).VP: Meine Mutter römisch 40 ist ca. 40 Jahre alt. Sie lebt in Jig Jiga. Mein Vater ist 2005 gestorben. Ich habe vier Geschwister. Zwei Brüder und zwei Schwestern. Mein Bruder römisch 40 ist ca. 20 Jahre alt. Er ist älter als ich. Mein Bruder römisch 40 ist im Jahre 2005 verstorben. Ich habe noch zwei Schwestern (römisch 40 ca. 17 Jahre alt und XXXXca. 14 Jahre alt).

LA: Weshalb ist Ihr Vater und Ihr Bruder XXXX im Jahre 2005 verstorben?LA: Weshalb ist Ihr Vater und Ihr Bruder römisch 40 im Jahre 2005 verstorben?

VP: Mein Vater wurde getötet. Zwei Monate später wurde auch mein Bruder XXXX getötet.VP: Mein Vater wurde getötet. Zwei Monate später wurde auch mein Bruder römisch 40 getötet.

LA: Was war der Grund dafür?

VP: Die Behörde hat meinen Bruder und meinen Vater getötet.

LA: Kennen Sie den Grund dafür?

VP: Die Behörde hat geglaubt, dass mein Vater mit der ONLF zusammenarbeiten würde.

LA: Stimmt es, dass Ihre beiden Verwandten (Vater und Bruder) ungefähr 10 Jahre vor Ihrer Ausreise aus Jig Jiga getötet wurden.

VP: Nein. Ich habe den äthiopischen Kalender gemeint.

(...)

LA: Sie haben bei der Erstbefragung wie auch heute zu Ihrer Staatsangehörigkeit Somalia angegeben. Im Schreiben vom 02.02.2017 hat Ihre damalige gesetzliche Vertretung angegeben, dass Sie Äthiopier sind. Nehmen Sie dazu bitte Stellung

VP: Ich bin Somalier. Ich bin aber in Äthiopien geboren.

LA: Wie heißen Sie und wann sind Sie geboren?

Anm: Dem AW wird ein Din A4 Blatt vorgelegt - Dort schreibt dieser " XXXX" und "1992" - Schreiben (Beilage 1) wird dem Akt beigelegt.Anmerkung, Dem AW wird ein Din A4 Blatt vorgelegt - Dort schreibt dieser " XXXX" und "1992" - Schreiben (Beilage 1) wird dem Akt beigelegt.

LA: Stimmt es das Sie XXXX heißen und nach dem äthiopischen Kalender im Jahre 1992 geboren sind?LA: Stimmt es das Sie römisch 40 heißen und nach dem äthiopischen Kalender im Jahre 1992 geboren sind?

VP: Ja.

LA: Ihre damalige gesetzliche Vertretung hat am 02.02.2017 vorgebracht, dass Sie tatsächlich XXXX heißen würden. Heute gaben Sie an, dass SieXXXX heißen würden. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.LA: Ihre damalige gesetzliche Vertretung hat am 02.02.2017 vorgebracht, dass Sie tatsächlich römisch 40 heißen würden. Heute gaben Sie an, dass SieXXXX heißen würden. Nehmen Sie dazu bitte Stellung.

VP: Ich hatte eine Fahrkarte in Italien. Dort stand dieser Name darauf. Es war nicht mein richtiger Name.

LA: Wie heißen Sie dann mit Ihrem richtigen Namen?

Anm: AW verlangt ein Blatt Papier - er möchte dort seinen richtigen Namen vermerken - "XXXX" - Din A4 Blatt (Beilage 2) wird mit dem neuerlichen handschriftlichen Namen zum Akt genommen.Anmerkung, AW verlangt ein Blatt Papier - er möchte dort seinen richtigen Namen vermerken - "XXXX" - Din A4 Blatt (Beilage 2) wird mit dem neuerlichen handschriftlichen Namen zum Akt genommen.

VP: Ich heiße XXXX.VP: Ich heiße römisch 40 .

(...)

LA: Wie wurde Ihre Ausreise finanziert? Wie viel haben Sie dafür bezahlt?

VP: Ich habe 500 USD bezahlt. Mein Onkel XXXX hat es mir gegeben.VP: Ich habe 500 USD bezahlt. Mein Onkel römisch 40 hat es mir gegeben.

LA: Wie war Ihre wirtschaftliche Lage in Jig Jiga ?

VP: Ich konnte normal leben.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland gearbeitet? Wenn ja welche Tätigkeit? Wie lange haben Sie diese Tätigkeit ausgeübt?

VP: Ich habe noch nie gearbeitet.

LA: Haben Sie Kontakt zu Angehörigen in Äthiopien und Somalia?

VP: Nein

LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z. B. Häuser, Grund? Hatten Sie wirtschaftliche Gründe Ihre Heimat zu verlassen?

VP: Wir haben in einem Mietshaus gelebt. Mein Vater hatte ein Kleidungsgeschäft.

LA: Hatte Ihre Familie dieses Geschäft noch bei Ihrer Ausreise?

VP: Ja.

LA: Wer hat dort gearbeitet?

VP: Nur mein Vater.

LA: Sind Sie legal oder illegal ausgereist?

VP: illegal

LA: Haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen?

VP: Nein.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen?

VP: Ja.

LA: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?

VP: Eine Woche war ich in Haft.

LA: Sind Sie Mitglied einer Partei, parteiähnlichen oder terroristischen Organisation?

VP: Nein.

LA: Geht es Ihnen gut?

VP: Ja.

Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:

VP: Ich habe mein Land verlassen, weil mein Vater und mein Bruder getötet wurden. Ich habe Angst gehabt und ich habe mein Land verlassen.

LA: Was waren jetzt Ihre persönlichen ausschlaggebenden Gründe weshalb Sie aus Jig Jiga weggegangen sind?

VP: Ich war eine Woche in Haft bei der Polizei. Sie haben mir gesagt, dass ich zum Militär gebracht werde.

LA: Wo waren Sie bei der Polizei in Haft. Wie hieß das Gefängnis?

VP: XXXX.VP: römisch 40 .

LA: Wann wurden Sie dort inhaftiert? Wie viele Tage Wochen, Monate Jahre vor Ihrer Ausreise aus Jig Jiga?

VP: Ich war im Jahre 2006 in Haft.

LA: Wie viele Tage, Wochen, Monate oder Jahre vor Ihre Ausreise waren Sie in Haft?

VP. Ich war acht Tage im Gefängnis.

LA: Können Sie mir bitte sagen Wie lange Sie danach noch in Jig Jiga waren?

VP: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

LA: Was war der Grund, dass Sie ins Gefängnis gekommen sind?

VP: Nach dem Tod meines Vaters und auch meines Bruders XXXX war ich auch im Gefängnis. Ich weiß es nicht warum.VP: Nach dem Tod meines Vaters und auch meines Bruders römisch 40 war ich auch im Gefängnis. Ich weiß es nicht warum.

LA: Wo wurden Sie festgenommen?

VP: Ich bin nach Hause gekommen. Die Polizei war schon da.

LA: Wie viele Polizisten haben da auf Sie gewartet?

VP: 4 Polizisten.

LA: Wer war noch alles anwesend?

VP: Meine Mutter, meine Schwester XXXX.VP: Meine Mutter, meine Schwester römisch 40 .

LA: Waren noch andere Personen bei diesem Vorfall dabei?

VP: Nein.

LA: Hat Ihre Mutter Ihnen über den Grund Ihrer Inhaftierung etwas gesagt?

VP: Nein.

LA: Wie wurden Sie festgenommen? Erzählen sie bitte genauer davon?

VP: Ich bin zu Hause angekommen. Es waren vier Polizisten. Sie haben mich festgenommen. Sie haben mich zur Polizeistation gebracht. Die Polizei hat zu mir gesagt, dass ich der Gruppe der ONLF angehöre. Die Polizei hat mir gesagt, dass ich zum Militär gehen muss.

LA: Sind sie zum Militär gegangen?

VP: Nein.

LA: Nach einer Woche wurden Sie aus dem Gefängnis der Polizei freigelassen. Wohin sind Sie danach gegangen?

VP: Ich bin nach Hause zu meiner Mutter gegangen.

LA: Was haben Sie dort gemacht?

VP: Ich habe meiner Mutter erzählt, was die Polizei mit mir gemacht hat.

LA: Wie ist es dann weitergegangen?

VP: Meine Mutter hat gesagt, dass mein Vater und mein Bruder schon getötet wurden. Sie hat gesagt, dass ich Äthiopien verlassen muss ansonsten werde auch ich getötet.

LA: Wie lange waren Sie nach der Rückkehr vom Gefängnis der Polizei noch bei Ihrer Mutter zuhause?

VP: Eine Woche.

LA: Hat es da irgendwelche Vorfälle gegeben?

VP: Nein.

LA: Hat es vor der Festnahme durch die Polizei irgendwelche persönlichen Probleme gegeben?

VP: Nein.

LA: Erzählen sie mir bitte genau als Sie von der Polizei freigelassen wurden? Wie ist dies vorgefallen?

VP: Ich bin alleine nach Hause gegangen.

LA: Hat die Polizei irgendetwas bei Ihrer Freilassung zu Ihnen gesagt?

VP: Nein. Sie haben nur gesagt, dass ich zum Militär gehen soll.

LA: Haben Sie dazu genauere Informationen erhalten?

VP: Nein. Andere Informationen habe ich nicht erhalten.

LA: Wollen Sie noch etwas Wichtiges mitteilen?

VP: Ich habe alles gesagt.

LA: Wo wurde Ihr Bruder XXXX getötet?LA: Wo wurde Ihr Bruder römisch 40 getötet?

VP: Er wurde in einem Gefängnis getötet.

LA: Wie hieß das Gefängnis?

VP: Es war bei der "XXXX" in XXXX.VP: Es war bei der "XXXX" in römisch 40 .

LA: Wo wurde Ihr Vater getötet?

VP: Er wurde auch im gleichen Gefängnis getötet.

LA: Wer hat Ihnen vom Tod Ihres Vaters und von Ihrem Bruder XXXX erzählt?LA: Wer hat Ihnen vom Tod Ihres Vaters und von Ihrem Bruder römisch 40 erzählt?

VP: Meine Mutter hat es mir erzählt.

LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ich habe alles gesagt.

LA: Könnten Sie wieder nach Jig Jiga zurückkehren?

VP: Nein.

LA: Weshalb nicht?

VP: Ich habe Angst um mein Leben. Mein Bruder und mein Vater wurden getötet.

(...)

LA: Wer hat Ihren Vater und Ihren Bruder getötet?

VP: Es war die "XXXX"

Anm: Der AW hat dies auf eine Blatt Papier geschrieben - wird als Beilage 3 zum Akt gegeben.Anmerkung, Der AW hat dies auf eine Blatt Papier geschrieben - wird als Beilage 3 zum Akt gegeben.

LA: Ist das die äthiopische Polizei?

VP: Ja

LA: Heute haben Sie angegeben, dass Ihr Vater in einem Polizeigefängnis von der äthiopischen Polizei getötet wurde. Bei der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Ihr Vater von der ONLF in Ihrem Wohnhaus getötet würde. Möchten Sie dazu bitte Stellung nehmen?

VP: Die XXXX hat meinen Vater getötet. Sie haben gesagt, dass er mit der ONLF zusammengearbeitet hat.VP: Die römisch 40 hat meinen Vater getötet. Sie haben gesagt, dass er mit der ONLF zusammengearbeitet hat.

LA: Die ergänzenden Fragen wurden rückübersetzt. Wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Ja, es stimmt alles.

(...)"

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Integrationsbestätigungen vor.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 1082104703-151062287, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil IV. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zl. 1082104703-151062287, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und unter Spruchteil römisch vier. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger, muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Ogaden angehöre. Er sei volljährig, seine Identität habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Familie und habe keine Verwandten in Österreich.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers könne mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Behörde davon zu überzeugen, dass er in seinem Heimatland einer Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei. Das BFA hielt fest, dass es die Auffassung vertrete, es ergebe sich für den Beschwerdeführer gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Somalia, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben seien.

3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Äthiopien geboren worden sei. In der Beschwerde wurde von der ausgewiesenen Vertretung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eigentlich äthiopischer Staatsbürger sei, seine Familie stamme aus einem lange Zeit zwischen Somalia und Äthiopien umstrittenen Gebiet. Seine Eltern und Großeltern seien in Somali geboren. Ogaden würde hauptsächlich von Somali bewohnt werden, es werde dort Somali gesprochen und viele Bewohner würden sich entgegen der offiziellen Zugehörigkeit zu Äthiopien als Angehörige Somalias fühlen, daher habe sich der Beschwerdeführer als Somali bezeichnet. Entgegen der Ansicht des BFA sei der Beschwerdeführer jedoch äthiopischer Staatsbürger.

4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 31.10.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Vertreter, einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Fluchtvorbringen, seiner Herkunft, der Lage in Somalia und zu seiner Integration befragt und ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt alle seine Gründe für die Ausreise au

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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