Entscheidungsdatum
20.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I403 2012061-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Klaus KOCHER und Mag. Wilfried BUCHER, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zl. 636997504/180670604, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Klaus KOCHER und Mag. Wilfried BUCHER, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zl. 636997504/180670604, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, war im April 2013 mit einem Touristenvisum von Kairo nach Italien gereist. Nach etwa zwei Monaten fuhr er weiter nach Spanien und reiste, nachdem er dort keine Arbeit gefunden hatte, am 02.07.2013 in Österreich ein. Am 07.07.2013 wurde er in Schubhaft genommen (Bescheid der LPD Wien, Zl. 1357738/Ref. AFA 3, FrB-ZJ/13) und stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zunächst mit wirtschaftlichen Problemen, dann mit seiner Teilnahme an einer Demonstration und mit seiner Schilddrüsenerkrankung.
2. Das Bundesasylamt leitete Konsultationen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit der Schweiz, Italien und Spanien ein. Die Schweiz und Spanien gaben an, dass der Beschwerdeführer unbekannt sei, die italienischen Behörden erklärten, dass der Beschwerdeführer auch unter der Identität XXXX, StA. Tunesien sowie unter der Identität XXXX, StA. Irak in Italien bekannt sei; er habe in Italien nie um Asyl angesucht; er sei am 26.08.2007 erkennungsdienstlich erfasst worden, danach habe es keine Informationen über einen Aufenthalt im italienischen Staatsgebiet gegeben.2. Das Bundesasylamt leitete Konsultationen im Sinne von Artikel 21, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates mit der Schweiz, Italien und Spanien ein. Die Schweiz und Spanien gaben an, dass der Beschwerdeführer unbekannt sei, die italienischen Behörden erklärten, dass der Beschwerdeführer auch unter der Identität römisch 40 , StA. Tunesien sowie unter der Identität römisch 40 , StA. Irak in Italien bekannt sei; er habe in Italien nie um Asyl angesucht; er sei am 26.08.2007 erkennungsdienstlich erfasst worden, danach habe es keine Informationen über einen Aufenthalt im italienischen Staatsgebiet gegeben.
3. Mit Sachverständigengutachten vom 08.08.2014 wurde festgestellt, dass aus medizinischer Sicht kein Hindernis für eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Ägypten besteht.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2015, Geschäftszahl: I403 2012061-1/9E als unbegründet abgewiesen.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.09.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2015, Geschäftszahl: I403 2012061-1/9E als unbegründet abgewiesen.
5. Am 13.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er nunmehr aus, dass sein Bruder beim ägyptischen Militär sei und dem Beschwerdeführer aufgrund von Erbstreitigkeiten den Tod angedroht habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von seinem Bruder getötet zu werden. Mit Bescheid vom 24.04.2017, Zahl 636997504/160230332, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, Geschäftszahl: I415 2012061-2/6E als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2017, Ra 2017/01/0339 zurückgewiesen, da das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen konnte.5. Am 13.02.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er nunmehr aus, dass sein Bruder beim ägyptischen Militär sei und dem Beschwerdeführer aufgrund von Erbstreitigkeiten den Tod angedroht habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von seinem Bruder getötet zu werden. Mit Bescheid vom 24.04.2017, Zahl 636997504/160230332, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte das BFA dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, Geschäftszahl: I415 2012061-2/6E als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.2017, Ra 2017/01/0339 zurückgewiesen, da das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen konnte.
6. Mit Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 17.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß "§ 55 Abs. 1 AsylG". Beigelegt waren dem Antrag eine Stellungnahme, der Reisepass, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister, das ÖSD Zertifikat A2 vom 11.04.2018, Einzahlungsbestätigungen und Kursbesuchsbestätigungen für Deutschkurse (A2 und B1), Wohn- und Einkommensinformation der Caritas vom 08.05.2017, Lebenslauf des Beschwerdeführers, Versicherungsdatenauszug, Empfehlungsschreiben, ärztliche Befunde, Teilnahmebestätigungen an Projekten und eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes vom 23.05.2018.6. Mit Formularvordruck "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK - Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" vom 17.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß "§ 55 Absatz eins, AsylG". Beigelegt waren dem Antrag eine Stellungnahme, der Reisepass, die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, ein aktueller Auszug aus dem Zentralen Melderegister, das ÖSD Zertifikat A2 vom 11.04.2018, Einzahlungsbestätigungen und Kursbesuchsbestätigungen für Deutschkurse (A2 und B1), Wohn- und Einkommensinformation der Caritas vom 08.05.2017, Lebenslauf des Beschwerdeführers, Versicherungsdatenauszug, Empfehlungsschreiben, ärztliche Befunde, Teilnahmebestätigungen an Projekten und eine Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes vom 23.05.2018.
7. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.07.2018 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück.7. Mit angefochtenem Bescheid vom 30.01.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 17.07.2018 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück.
8. Mit Schriftsatz vom 06.02.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei er im Wesentlichen angab, dass sich sein Inlandaufenthalt seit Rechtskraft der zuletzt gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung wesentlich verändert habe und nicht davon ausgegangen werden könne, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei.
9. Der Beschwerdeführer widersetzte sich der für den 07.02.2019 geplanten Abschiebung, die daher abgebrochen werden musste. Mit Mandatsbescheid vom 07.02.2019 wurde von der belangten Behörde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
10. Am 11.02.2019 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist volljähriger Staatsbürger von Ägypten. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 08.07.2013 unter Nennung einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz, der - ebenso wie sein Folgeantrag vom 13.02.2016 - bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eine Verankerung am Arbeitsmarkt liegt nicht vor, eine maßgebliche soziale Verfestigung ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, Geschäftszahl: I415 2012061-2/6E, rechtskräftig am 13.10.2017) seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 25.08.2017 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 25.08.2017 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der erstmals im gegenständlichen Verfahren erfolgten Vorlage eines Reisepasses fest. Der Reisepass wurde am 07.05.2015 ausgestellt, dennoch legte ihn der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz nicht vor.
Die Angaben zu seinen vorangegangenen Asylverfahren ergeben sich aus den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Beschwerdeführer behauptete nie, in Österreich ein Familienleben zu führen, ein solches kann daher nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer nicht am Arbeitsmarkt integriert ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er laut Versicherungsdatenauszug niemals einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen war. Dass der Beschwerdeführer von Leistungen der Grundversorgung lebt, gab er selbst bei seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an. Die vom Beschwerdeführer absolvierten Deutschkurse fanden bereits vor Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung statt und können daher keine Änderung des Sachverhaltes belegen. Die Absolvierung der A2-Prüfung kann nicht als maßgebliche soziale oder integrative Verfestigung gesehen werden; ebenso wenig die Vorlage von Empfehlungsschreiben aus dem Umkreis der Flüchtlingsbetreuung und die Teilnahme an Kursen für Flüchtlinge.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem entsprechenden Auszug aus dem Strafregister.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass dem Beschwerdeführer - abgesehen von dem vorläufigen Aufenthaltsrecht während der zwei Verfahren über seine letztlich unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz - im Bundesgebiet nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen war.
Dass gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, Geschäftszahl: I415 2012061-2/6E; dieser Umstand blieb auch vom Beschwerdeführer unbestritten.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in Bezug auf Art. 8 EMRK nicht geändert habe.Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in Bezug auf Artikel 8, EMRK nicht geändert habe.
Zu dieser Frage erscheint es angebracht, die Feststellungen, welche im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017 zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich getroffen wurden, heranzuziehen:
"In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eine maßgebliche soziale oder integrative Verfestigung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten."
An diesen Feststellungen hatte sich auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30.01.2019 nichts geändert. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass seit der letzten Entscheidung mehr als ein Jahr vergangen sei, so kann dem nicht widersprochen werden, doch ist auch zu berücksichtigen, dass erstens dieser Zeitraum vom Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet verbracht wurde, er zweitens seine Außerlandesbringung unter anderem auch dadurch verhindert hatte, dass er den Behörden bis zur Antragstellung seinen Reisepass vorenthalten hatte und dass drittens der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet insgesamt jedenfalls weniger als sechs Jahre beträgt. Alleine aufgrund der nunmehr etwas verlängerten Aufenthaltsdauer kann noch nicht auf einen veränderten Sachverhalt geschlossen werden, da sonst einer Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 praktisch die Grundlage entzogen wäre.An diesen Feststellungen hatte sich auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30.01.2019 nichts geändert. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass seit der letzten Entscheidung mehr als ein Jahr vergangen sei, so kann dem nicht widerspro