TE Bvwg Beschluss 2019/2/28 W213 2202849-1

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Veröffentlicht am 28.02.2019
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Entscheidungsdatum

28.02.2019

Norm

BDG 1979 §50a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W213 2202849-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, vertreten RA Mag. Matthias PRÜCKLER, 1080 Wien, Floriangasse 16/8, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Kärnten vom 19.06.2018, GZ. P6/46736-AP/2017, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit (§ 50a BDG) beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX.

Mit Schreiben vom 04.07.2017 versuchte er in Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Wochenstunden für die Zeit vom 01.11.2017 bis 31.10.2018 mit der Option auf eine weitere Verlängerung.

Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2017 unter Hinweis auf bestehende Personalengpässe mit, dass eine Herabsetzung der Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß nicht in Betracht käme.

Mit Schreiben vom 05.03.2018 modifizierte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter sein Begehren dahingehend, dass er die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden für den Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit 01.07.2018 beantragte. Sollte die belangte Behörde der zweijährigen Zeitspanne den Erfolg versagen wollen, werde eventualiter die Herabsetzung für den Zeitraum eines Jahres, beginnend mit 01.07.2018 beantragt.

Im Rahmen des Parteiengehörs teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass Hinblick auf die Personalsituation bei der Dienststelle des Beschwerdeführers und die bereits jetzt den durch § 48a BDG vorgegebenen gesetzlichen Grenzwert von 48 Stunden übersteigende wöchentliche Arbeitsbelastung beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Der Beschwerdeführer bekräftigte in seiner Stellungnahme vom 08.06.2018 sein Begehren und ersuchte, die Behörde möge ihre ablehnende Haltung überdenken und dem Antrag stattgegeben.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr modifizierter, durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung Herrn Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, etabliert, eingebrachter Antrag vom 01.03.2018, bei der Dienstbehörde am 02.03.2018 eingelangt, auf Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass auf 97,5 % ab 01.07.2018 für die Dauer eines weiteren Jahres wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 50a BDG 1979 idgF"

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Dienststelle des Beschwerdeführers bereits jetzt eine durchschnittliche Wochenstundenbelastung von 51,66 Stunden bestehe, wodurch der § 48a BDG vorgegebenen Höchstwert von 48 Stunden überschritten werde. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass im gesamten Bezirk XXXXeine öffentliche Gesamtarbeitsbelastung von 52,94 Stunden gegeben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Polizeiinspektion XXXX.

Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens modifizierte er mit Schriftsatz vom 05.03.2018 sein Begehren dahingehend, dass er die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 39 Stunden für den Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit 01.07.2018 beantragte. Sollte die belangte Behörde der zweijährigen Zeitspanne den Erfolg versagen wollen, werde eventualiter die Herabsetzung für den Zeitraum eines Jahres, beginnend mit 01.07.2018 beantragt.

Die Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.06.2018 (zugestellt am 25.06.2018). Die fristgerecht erhobene Beschwerde langte am 19.07.2018 bei der Behörde und wurde in weiterer Folge dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 06.08.2018) vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Soweit im Spruch des bekämpften Bescheides von einem Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2018, bei der Behörde eingelangt am 02.03.2018, die Rede ist, muss von einem Schreibfehler ausgegangen werden, da der im Akt liegende Schriftsatz mit 05.03.2018 datiert ist und laut Eingangsstempel der Behörde am 05.03.2018 dort einlangte und protokolliert wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 50a BDG lautet auszugsweise:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) [...]"

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung dem § 50a BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, ist daher als unzulässig (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024).

Gemäß § 50a Abs. 3 BDG 1979 ist die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Der Bescheid sprach über den Zeitraum vom 01.08.2018 bis 31.07.2019 ab. Damit ist in eindeutiger Weise der zeitliche Rahmen der beantragten Herabsetzung und somit auch der Prüfungsumfang der Beschwerde gemäß § 27 VwGVG abgesteckt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Verfahren über Beschwerden gegen verwaltungsbehördliche Bescheide festgehalten, dass - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges - als Sache eines solchen Verfahrens jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001 mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Rechtsprechung aus, dass wenn in § 50a Abs. 1 BDG 1979 vom "Ausmaß" der Herabsetzung die Rede ist, damit nicht nur der stundenmäßige Umfang der Reduktion der regelmäßigen Wochendienstzeit gemeint ist, sondern auch der Zeitraum der Herabsetzung, d.h. deren Dauer und zeitliche Lagerung. Ob der gewünschten Herabsetzung ein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht, kann nämlich nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur in Bezug auf den konkreten Zeitraum, für den die Herabsetzung beantragt wird. Aus der Antragsbedürftigkeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ergibt sich, dass bereits der Antrag das begehrte Ausmaß der Herabsetzung konkret zu bezeichnen hat, d.h. sowohl den stundenmäßigen Umfang der Herabsetzung als auch den konkreten Zeitraum, für den diese gewährt werden soll (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0081). Demnach besteht keine Möglichkeit einen Antrag für die Dauer von einem Jahr zu stellen, ohne eine konkrete zeitliche Lagerung anzugeben. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Dienstbehörde bei der Beurteilung der dienstlichen Interessen auf rezente durchschnittliche Zahlen zu stützen hat, sodass bei der Bescheiderlassung die Zahlen festzustellen und darauf aufbauend die Prognose für den begehrten Herabsetzungszeitraum zu treffen wären (VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044).

Sache des Beschwerdeverfahrens ist daher im vorliegenden Fall der Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Herabsetzung der Wochendienstzeit vom 01.08.2018 bis zum 31.07.2019.

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde am 06.08.2018 Verwaltungsgericht eingelangt. Da nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über das eigentliche Begehren des Beschwerdeführers auf eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vom 01.08.2018 bis zum 31.07.2019 nicht abgesprochen werden kann, weil eine rückwirkende Herabsetzung nicht möglich ist und die Herabsetzung nur für ein Jahr oder ein Vielfaches eines Jahres gewährt werden kann, war die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH, 25.09.2007, 2006/06/0018).

Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 05.03.2018 die Herabsetzung seiner Wochen Dienstzeit auf 39 Stunden für den Zeitraum von zwei Jahren beginnend mit 01.08.2018 beantragt hat. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid jedoch nur über den eventualiter gestellten Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit vom 01.08.2018 bis 31.07.2019 abgesprochen. Der Antrag vom 05.03.2018 ist daher in Ansehung des Zeitraums vom 01.08.2019 bis 31.07.2020 unerledigt und die belangte Behörde wird darüber bescheidmäßig abzusprechen haben. Dabei wäre dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Gelegenheit zu geben, seinen Antrag so zu modifizieren, dass es zu keiner Situation kommt, in der eine Sachentscheidung wegen der Unmöglichkeit einer rückwirkenden Herabsetzung ausgeschlossen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, rückwirkende Herabsetzung, Verfahrensgegenstand,
Wochendienstzeit - Herabsetzung, Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2202849.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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