Entscheidungsdatum
11.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W218 2125668-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 3, 8, 10, 57, 55 AsylG und §§ 46, 52, 55 FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2017 und Fortsetzung der Verhandlung am 18.02.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Paragraphen 3, 8, 10, 57, 55, AsylG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2017 und Fortsetzung der Verhandlung am 18.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 27.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 27.01.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, AngehörigerXXXX, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am XXXX in XXXX in Pakistan geboren und im Bezirk XXXX, XXXX, wohnhaft gewesen zu sein. Er habe 3 Jahre die Schule in XXXX in Afghanistan besucht und habe als KFZ Hilfsarbeiter in Pakistan gearbeitet. Im Juni 2014 habe er sein Heimatland aus Angst vor den Taliban verlassen und sei anschließend schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.2. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer am 27.01.2015 an, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, AngehörigerXXXX, mit muslimischem Glaubensbekenntnis, am römisch 40 in römisch 40 in Pakistan geboren und im Bezirk römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft gewesen zu sein. Er habe 3 Jahre die Schule in römisch 40 in Afghanistan besucht und habe als KFZ Hilfsarbeiter in Pakistan gearbeitet. Im Juni 2014 habe er sein Heimatland aus Angst vor den Taliban verlassen und sei anschließend schlepperunterstützt bis nach Österreich gelangt.
3. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 07.03.2015 hat ergeben, dass das spätmöglichste "fiktive" Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX sei.3. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasstes medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 07.03.2015 hat ergeben, dass das spätmöglichste "fiktive" Geburtsdatum des Beschwerdeführers der römisch 40 sei.
4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.12.2015 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei. Im Herkunftsstaat würden die die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben. Sie seien in der Umgebung von XXXX, im Distrikt XXXX XXXX wohnhaft. Er habe bis zu seinem 13. Lebensjahr in XXXX gelebt, wo er auch 3 Jahre die Grundschule besucht habe. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan Waren verschiedenster Art transportiert.4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.12.2015 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei. Im Herkunftsstaat würden die die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers leben. Sie seien in der Umgebung von römisch 40 , im Distrikt römisch 40 römisch 40 wohnhaft. Er habe bis zu seinem 13. Lebensjahr in römisch 40 gelebt, wo er auch 3 Jahre die Grundschule besucht habe. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan Waren verschiedenster Art transportiert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder bei der Nationalarmee in Afghanistan gearbeitet hätte und seine zwei Onkel den Taliban angehört hätten, weswegen sie mit den Onkeln Probleme gehabt hätten. Die Taliban hätten die Familie des Beschwerdeführers schriftlich mittels drei Drohbriefen bedroht und den Bruder aufgefordert die Arbeit als Soldat aufzugeben, da ansonsten die Familie in Lebensgefahr wäre. Die Beendigung der Arbeit sei jedoch nicht möglich gewesen, da der Bruder die Familie erhalten habe. Einige Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers hätten die Taliban sie zu Hause in XXXX überfallen und sei es zu einer Schießerei gekommen, wodurch drei Taliban ums Leben gekommen seien. Wer die Taliban getötet hätte sei ungewiss, da es dunkel gewesen sei und alle geschossen hätten. Die Familie des Beschwerdeführers sei daraufhin zu dem Nachbargrundstück von Verwandten geflüchtet und sein Bruder sei in ein anderes Dorf geflohen. Der Beschwerdeführer sei in Folge ausgereist, weil der Bruder gesagt habe, dass er fliehen sollte. Sein Bruder sei wieder zur Arbeit gegangen und habe der Beschwerdeführer erst kürzlich erfahren, dass sein Bruder vor 10 Monaten getötet worden sei. Seine Onkel hätten seine Mutter und seine beiden anderen Brüder mitgenommen und müssten die Brüder jetzt für die Onkel arbeiten. Wo sich die Familie derzeit befinde, wisse der Beschwerdeführer nicht. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er auch in Kabul nicht sicher sei, da die Taliban ihn dort finden würden. Die Taliban würden den Beschwerdeführer beschuldigen, dass er auf die drei Taliban geschossen habe und würden die Taliban und die Onkel nun nach ihm suchen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Verwandte in XXXX und Kabul.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder bei der Nationalarmee in Afghanistan gearbeitet hätte und seine zwei Onkel den Taliban angehört hätten, weswegen sie mit den Onkeln Probleme gehabt hätten. Die Taliban hätten die Familie des Beschwerdeführers schriftlich mittels drei Drohbriefen bedroht und den Bruder aufgefordert die Arbeit als Soldat aufzugeben, da ansonsten die Familie in Lebensgefahr wäre. Die Beendigung der Arbeit sei jedoch nicht möglich gewesen, da der Bruder die Familie erhalten habe. Einige Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers hätten die Taliban sie zu Hause in römisch 40 überfallen und sei es zu einer Schießerei gekommen, wodurch drei Taliban ums Leben gekommen seien. Wer die Taliban getötet hätte sei ungewiss, da es dunkel gewesen sei und alle geschossen hätten. Die Familie des Beschwerdeführers sei daraufhin zu dem Nachbargrundstück von Verwandten geflüchtet und sein Bruder sei in ein anderes Dorf geflohen. Der Beschwerdeführer sei in Folge ausgereist, weil der Bruder gesagt habe, dass er fliehen sollte. Sein Bruder sei wieder zur Arbeit gegangen und habe der Beschwerdeführer erst kürzlich erfahren, dass sein Bruder vor 10 Monaten getötet worden sei. Seine Onkel hätten seine Mutter und seine beiden anderen Brüder mitgenommen und müssten die Brüder jetzt für die Onkel arbeiten. Wo sich die Familie derzeit befinde, wisse der Beschwerdeführer nicht. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er auch in Kabul nicht sicher sei, da die Taliban ihn dort finden würden. Die Taliban würden den Beschwerdeführer beschuldigen, dass er auf die drei Taliban geschossen habe und würden die Taliban und die Onkel nun nach ihm suchen. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Verwandte in römisch 40 und Kabul.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
6. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Regierungssoldat und wegen der Tötung der drei Talibankämpfer in seinem Heimatland von den Taliban verfolgt werde. Die Behörde habe zudem die schlechte Sicherheitslage in XXXX verkannt.6. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Bruders als Regierungssoldat und wegen der Tötung der drei Talibankämpfer in seinem Heimatland von den Taliban verfolgt werde. Die Behörde habe zudem die schlechte Sicherheitslage in römisch 40 verkannt.
7. Mit Schreiben vom 07.10.2016 gab der MigrantInnenverein St.Marx seine Vollmacht bekannt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die eingebrachte Beschwerde am 26.06.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Parteienvernehmung des Beschwerdeführers. Der Überfall der Taliban im Hause des Beschwerdeführers wurde geschildert und gab der Beschwerdeführer nun an, dass nur sein Bruder geschossen habe und im Zuge der Schießerei auch verletzt wurde. Er und sein Bruder seien dann zu den Nachbarn und in weiterer Folge zu einem Onkel mütterlicherseits geflohen. Sein Bruder sei dann in ein Spital gebracht worden. Der Beschwerdeführer glaube, dass einer seiner Onkel mit seinen Söhnen beim Überfall anwesend gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung wurden ein Unterstützungsschreiben und Deutschkursbestätigungen vorgelegt.
9. Am 03.07.2017 langte am Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Afghanistan und die fehlende Existenzmöglichkeit des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr hingewiesen wurde.
10. Mit Schreiben vom 23.08.2017 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Vergewaltigung eingebracht worden war. Am 27.12.2018 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die Einstellung des Verfahrens informiert.
11. Am 18.02.2019 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger XXXX. Der Beschwerdeführer ist in XXXX, aufgewachsen und besuchte dort 3 Jahre die Grundschule. Mit 13 Jahren ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in seine Heimatprovinz XXXX gezogen und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer hat als KFZ Hilfskraft gearbeitet. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Das errechnete Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung der XXXX.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 , aufgewachsen und besuchte dort 3 Jahre die Grundschule. Mit 13 Jahren ist der Beschwerdeführer mit seiner Familie in seine Heimatprovinz römisch 40 gezogen und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der Beschwerdeführer hat als KFZ Hilfskraft gearbeitet. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Das errechnete Geburtsdatum des Beschwerdeführers ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung der römisch 40 .
Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates nicht glaubhaft dargetan. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung Verfolgung droht. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sind nicht glaubhaft und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer bringt in der fortgesetzten Verhandlung am 18.02.2019 vor, dass er keinen Kontakt mehr nach Afghanistan habe, dazu im Widerspruch bringt er selbst vor, dass er vor ca. 4 Monaten mit seinem Cousin telefoniert habe, der ihn über den Tod seines Bruders informierte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch Kontakt mit seinen Verwandten hat und über Verwandtschaft in Afghanistan verfügt.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der Beschwerdeführer seiner bisherigen Beschäftigung nachgehen. Er könnte auch bei den in Kabul lebenden Verwandten Unterkunft finden und von diesen unterstützt werden. Durch die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat würde dieser - unter Beachtung der Lage im Herkunftsstaat und der individuellen Situation - nicht in den Rechten gemäß Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt oder würde diese für ihn als Zivilperson nicht eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.
Nangarhar zählt zu den volatilen Gebieten in Afghanistan, eine sichere Rückkehr dorthin ist dem Beschwerdeführer unter Umständen derzeit nicht zumutbar, aber es steht ihm eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in einer der großen Städte, wie Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul zur Verfügung. Kabul ist von Österreich aus mit dem Flugzeug erreichbar, von dort aus kann der Beschwerdeführer mit dem Flugzeug nach Herat oder Mazar e Sharif weiterreisen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer hat zunächst auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Schließlich würde auch sein Status als "Rückkehrer" für kein erkennbar erhöhtes Gefährdungspotenzial sorgen. Den Feststellungen betreffend die Situation von Rückkehrern nach Afghanistan wurde gleichfalls in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten - allein UNHCR hat in den vergangenen 10 Jahren die Rückkehr von rund 3,5 Millionen Afghanen unterschiedlichster ethnischer und konfessioneller Zugehörigkeit begleitet. Dies wäre undenkbar, wenn es nur halbwegs schlüssige Hinweise auf eine generelle Verfolgung dieser Personengruppe gäbe.
Der Beschwerdeführer ist gesund, lebt von der Grundversorgung, geht keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keinerlei Familienangehörige und hat keine sonstigen intensiven sozialen Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Zur relevanten Situation in Afghanistan:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Afghanistan wird zunächst prinzipiell auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde zu Afghanistan verwiesen. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
Ergänzend wird Folgendes festgestellt:
Neuste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).
Quellen:
CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',
https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019
DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019
FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,
https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019
IM - Il Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",IM - römisch eins l Messaggero (28.1.2019): Afghanistan, fonti Difesa: "Entro un anno via truppe italiane". Moavero: "Apprendo ora". Lega: "Nessuna decisione",
https://www.ilfattoquotidiano.it/2019/01/28/afghanistan-entro-un-anno-ritiro-del-contingente-italiano-moavero-lo-apprendo-ora-trenta-non-ne-ha-parlato-con-me/4930395/, Zugriff 31.1.2019
Internazionale (30.1.2019): La trattativa in Afghanistan arriva con 17 anni di ritardo,
https://www.internazionale.it/opinione/gwynne-dyer/2019/01/30/trattativa-afghanistan-ritardo, Zugriff 31.1.2019
NYT - The New York Times (28.1.2019): U.S. and Taliban Agree in Principle to Peace Framework, Envoy Says, https://www.nytimes.com/2019/01/28/world/asia/taliban-peace-deal-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2019
Tolonews (28.1.2019): US Peace Envoy Visits Kabul To Consult On Talks With Taliban,
https://www.tolonews.com/afghanistan/us-peace-envoy-visits-kabul-consult-talks-taliban, Zugriff 31.1.2019
WP - The Washington Post (30.1.2019): The real challenge for Afghanistan isn't negotiating with the Taliban, https://www.washingtonpost.com/opinions/global-opinions/the-real-challenge-for-afghanistan-isnt-negotiating-with-the-taliban/2019/01/30/12229732-23ee-11e9-ad53-824486280311_story.html?noredirect=on&utm_term=.b049b43b3c79, Zugriff 31.1.2019
KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).
Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019).
Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019).
Quellen:
AJ - Al Jazeera (20.1.2019): Taliban attack in Afghanistan's Logar kills eight security forces,
https://www.aljazeera.com/news/2019/01/taliban-attack-afghanistan-logar-kills-security-forces-190120093626695.html, Zugriff 22.1.2019
IM - Il Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019IM - römisch eins l Messaggero (22.1.2019): Afghanistan, sangue sul disimpegno Usa: autobomba dei talebani contro scuola militare, 130 vittime, https://www.ilmessaggero.it/pay/edicola/afghanistan_autobomba_morti_talebani-4246561.html, Zugriff 22.1.2019
NYT - The New York Times (21.1.2019): After Deadly Assault on Afghan Base, Taliban Sit for Talks With U.S. Diplomats, https://www.nytimes.com/2019/01/21/world/asia/afghanistan-taliban-attack-intelligence-wardak.html, Zugriff 22.1.2019
Reuters (15.1.2019): Afghan Taliban claim lethal car bomb attack in Kabul,https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-blast-idUSKCN1P909T, Zugriff 22.1.2019
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.1.2019): Four Killed, 90 Wounded In Kabul Car-Bomb Attack, https://www.rferl.org/a/huge-blast-rocks-foreign-compound-in-kabul/29709334.html, Zugriff 22.1.2019
TG - The Guardian (21.1.2019): Taliban kill 'more than 100 people' in attack on Afghan military base, https://www.theguardian.com/world/2019/jan/21/taliban-kill-more-than-100-in-attack-on-afghan-military-base, Zugriff 22.1.2019
TN - The National (15.1.2019): Kabul attack: Taliban claims truck bomb and warns of more to follow, https://www.thenational.ae/world/mena/kabul-attack-taliban-claims-truck-bomb-and-warns-of-more-to-follow-1.813516, Zugriff 22.1.2019
Tolonews (21.1.2019) US, Taliban Hold Talks In Qatar With Peace Still Distant,
https://www.tolonews.com/afghanistan/us-taliban-hold-talks-qatar-peace-still-distant, Zugriff 22.1.2019
KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl
Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul
Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales,