Entscheidungsdatum
12.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W272 2181713-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom XXXX , Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (in der Folge AsylG).1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (in der Folge AsylG).
2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Herat geboren sei. Sein Vater, seine Mutter, vier Brüder und vier Schwestern würden in Afghanistan leben. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Afghanistan seit Jahren Krieg herrsche. Besonders in Herat, Shindand. Sie hätten dort keine Zukunft. Sein Bruder XXXX sei ein Bauingenieur, der von den Taliban bedroht worden sei und das Land verlassen habe. Er wisse nicht, wo sich sein Bruder derzeit befinde. Er habe es satt, von den Taliban bekriegt zu werden. Deshalb habe er das Land verlassen.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er in Herat geboren sei. Sein Vater, seine Mutter, vier Brüder und vier Schwestern würden in Afghanistan leben. Als Fluchtgrund gab er an, dass in Afghanistan seit Jahren Krieg herrsche. Besonders in Herat, Shindand. Sie hätten dort keine Zukunft. Sein Bruder römisch 40 sei ein Bauingenieur, der von den Taliban bedroht worden sei und das Land verlassen habe. Er wisse nicht, wo sich sein Bruder derzeit befinde. Er habe es satt, von den Taliban bekriegt zu werden. Deshalb habe er das Land verlassen.
3. Zur Altersschätzung des Beschwerdeführers wurde ein multifaktorielles medizinisches Gutachten der Universität Wien eingeholt, welches unter Berücksichtigung der einzelnen Gutachten zur körperlichen Untersuchung, zu den radiologischen Ergebnissen und dem zahnärztlichen Befund, zu einem Gesamtgutachten gelangte, in dem ausgeführt wurde: "Im gegenständlichen Fall ist das höchstmögliche Mindestalter nach der vorliegenden Befundkonstellation [ ad 1) keine Ausschlusskriterien, ad 2) Handwurzel 18 Jahre, ad 3a) 18.2, ad 3b) 18.5] mit einer Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt (12.03.2016) mit 18.5 Jahren anzunehmen. Das daraus errechnete -fiktive¿ Geburtsdatum lautet XXXX , es kann damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (16.12.2015) von einem Mindestalter mit 18,26 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( XXXX ) ist mit dem festgestellten Mindestalter bzw. -fiktive¿ Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 2,19 Jahre. Es ist mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen, die Vollendung des 18. Lebensjahres wird anhand des errechneten -fiktiven¿ Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 11.09.2015 erreicht".3. Zur Altersschätzung des Beschwerdeführers wurde ein multifaktorielles medizinisches Gutachten der Universität Wien eingeholt, welches unter Berücksichtigung der einzelnen Gutachten zur körperlichen Untersuchung, zu den radiologischen Ergebnissen und dem zahnärztlichen Befund, zu einem Gesamtgutachten gelangte, in dem ausgeführt wurde: "Im gegenständlichen Fall ist das höchstmögliche Mindestalter nach der vorliegenden Befundkonstellation [ ad 1) keine Ausschlusskriterien, ad 2) Handwurzel 18 Jahre, ad 3a) 18.2, ad 3b) 18.5] mit einer Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt (12.03.2016) mit 18.5 Jahren anzunehmen. Das daraus errechnete -fiktive¿ Geburtsdatum lautet römisch 40 , es kann damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (16.12.2015) von einem Mindestalter mit 18,26 Jahren ausgegangen werden. Das behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum ( römisch 40 ) ist mit dem festgestellten Mindestalter bzw. -fiktive¿ Geburtsdatum nicht vereinbar, die Differenz beträgt 2,19 Jahre. Es ist mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen, die Vollendung des 18. Lebensjahres wird anhand des errechneten -fiktiven¿ Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 11.09.2015 erreicht".
Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2016 wurde sodann festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle und die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende Funktion des Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren des Beschwerdeführers erlösche. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungahme zum festgestellten Geburtsdatum und der Volljährigkeit zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt, wobei keine Stellungahme beim Bundesamt einlangte.
4. Am 07.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zu seinem Asylverfahren niederschriftlich einvernommen und über die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Kroatien erneut hingewiesen. Ferner wurde er darüber informiert, dass das Bundesamt aufgrund des im Gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 12.03.2016 ersichtlichen Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen zur Altersbestimmung, welches beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchungen ein Mindestalter von 18.5 Jahren ergeben habe, sowie unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Sachverhaltes, von seiner Volljährigkeit ausgehe. Beweismittel oder sonstige gewichtige Hinweise, welche dem Ergebnis des Gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 12.03.2016 entgegenstünden, würden zudem nicht vorliegen. Demnach wurde der Beschwerdeführer von Seiten des zuständigen Organwalters informiert, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte.
5. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017 einvernommen. Dabei gab er zunächst an, dass es ihm gut gehe. Er müsse regelmäßig Medikamente für den Magen nehmen und stehe er in ärztlicher Behandlung. Zu seiner Person brachte er vor, dass er ledig und Staatsangehöriger Afghanistans sei. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er spreche Paschtu, Dari und ein bisschen Deutsch. In Afghanistan habe er acht Jahre lang die Schule besucht und bereits neben der Schule gearbeitet. Im Jahr 2014 habe er seine Arbeit am Flughafen Shindand aufgenommen. Sein Bruder sei Ingenieur und habe vier Monate vor dem Beschwerdeführer seine Arbeit am Flughafen in Shindand aufgenommen. Er habe Wassertanks bzw. Wasser für den Beton sowie Lebensmittel und Baumaterial zu den Arbeitern transportiert. Er habe dort vier bis fünf Monate gearbeitet. Nach fünf Monaten hätten die Bedrohungen begonnen. Die Taliban wären in die Moschee gegangen und hätten dem Mullah gesagt, dass man ihnen ausrichten solle, dass sie nicht für die Amerikaner arbeiten sollen. Die sei ihnen vom Nachbar ausgerichtet worden. Daraufhin wäre der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder 20 Tage auf dem Gelände geblieben und nicht mehr nach Hause gegangen. In diesem Zeitraum wären die Taliban wieder in der Moschee gekommen und hätten gesagt, dass sie wissen würden, dass sie immer noch dort arbeiten würden und dass dies die letzte Mahnung sei. Diese Information sei vom Sohn des Nachbarn an den Vater des Beschwerdeführers herangetragen worden, woraufhin sein Vater angerufen und gesagt habe, dass der Beschwerdeführer nicht nach Hause kommen solle. Nach ein paar Tagen sei der Sohn des Nachbarn, mit dem sie befreundet gewesen wären, von den Taliban entführt, misshandelt und geschlagen worden und hätten sie aus ihm herausbekommen wollen, wo sich, der Beschwerdeführer und dessen Bruder, befänden. Der Sohn des Nachbarn habe keine Informationen über sie preisgegeben. Sie hätten ihn bedroht, dass wenn sie erfahren, dass er mit ihnen Kontakt habe, würden sie ihn töten. Sie hätten keinen Kontakt mehr zum Nachbarsjungen. Die Mutter des Nachbarsjungen habe alles seiner Mutter erzählt. Daraufhin sei sein Bruder ins Ausland geflohen. Der Beschwerdeführer sei noch weiterhin einen Monat lang am Flughafen gewesen und habe telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt. Die Taliban wären in diesem Zeitraum wieder in der Moschee und hätten erneut gedroht, dass sie wissen würden, dass der Beschwerdeführer noch dort arbeite und wenn er nicht auf sie höre, werde das lebensbedrohliche Konsequenzen haben. Er sei dann nach Hause gegangen, habe sich von der Arbeit freigenommen und habe einen Monat zu Hause verbracht. Er habe sein zu Hause kein einziges Mal verlassen. Er sei gefangen und habe sich nicht frei bewegen können. Aus Angst, dass "die" erfahren könnten, dass er zu Hause sei, sei er aus Afghanistan ausgereist.
Im Zuge des bisherigen Verfahrens brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:
* Ärztliches Attest vom 26.04.2016, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer genetischen Erkrankung der roten Blutkörperchen - Beta-Thalassämia minor - leide;
* Ambulanzbefund vom 02.05.2016;
* Krankenhausbericht vom 30.06.2016 über einen eintägigen stationären Aufenthalt;
* Ambulanzkarte vom 19.07.2016;
* Magnetresonanztomographie-Befund vom 27.07.2016;
* Befunde vom 02.09.2016, vom 30.09.2016, 24.11.2016, 28.01.2017;
* Ergänzender Entlassungsbrief vom 08.09.2016;
* Teilnahmebestätigung über die Teilnahme am Info-Modul "Zusammenleben" am 03.09.2016;
* Teilnahmebestätigung "Hilfe im Notfall", ausgestellt am 19.11.2016;
* Teilnahmebestätigung über die Teilnahme am Info-Modul "1" am 02.12.2016;
* Teilnahmebestätigung über die Teilnahme am Info-Modul "Gesundheit" am 16.12.2016;
* Kursbesuchsbestätigung "Intensivkurs Alphabetisierung" von 28.11.2016 bis 22.12.2016, ausgestellt am 22.12.2016;
* Bestätigung über den Besuch eines Kurses im Zeitraum von 02.11.2016 bis 25.11.2016, ausgestellt am 25.11.2016;
* Teilnahmebestätigung "Hilfe im Notfall", ausgestellt am 27.04.2017;
* Lehrgangsbesuchsbestätigung "Basisbildung Deutsch als Zweitsprache", ausgestellt am 02.05.2017;
* Anmeldebestätigung für einen Kurs von Jänner bis Mai 2017;
* ÖSD Zertifikat A1, ausgestellt am 13.06.2017;
* Teilbesuchsbestätigung "Basisbildung Deutsch als Zweitsprache", ausgestellt am 03.08.2017;
* Tätigkeitsnachweis über die ehrenamtliche Mitarbeit bei dem Projekt "Schulstartpaket" vom September 2017;
* Bestätigung über den Besuch eines Kurses im Zeitraum von 21.08.2017 bis 08.11.2017, ausgestellt am 08.11.2017;
* Empfehlungsschrieben ohne Datumsangabe
Am 16.11.2017 langte eine Stellung durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin auf die Probleme mit den Taliban in der Heimatregion des Beschwerdeführer Bezug genommen wurde. Im Weiteren wurde auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan eingegangen und erläutert, dass eine Neuansiedlung in einer anderen Region Afghanistans nicht möglich sei, da der Beschwerdeführer über kein familiäres Netzwerk in einer anderen Region Afghanistans verfüge.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zu seinem Privat- und Familienleben und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer einer individuellen, persönlichen Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wäre bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe er unglaubwürdiger Weise behauptet, dass er aufgrund seiner Tätigkeiten am Flughafengelände in Herat von den Taliban bedroht worden wäre. Zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer persönlichen Bedrohung ausgesetzt wäre. Jegliche Informationen die Taliban betreffend seien über Dritte an ihn weitergegeben worden. Weder er noch jemand aus seiner Familie habe persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt. Sein gesamtes Vorbingen beziehe sich lediglich auf Erzählungen Dritter. Beweise die sein Vorbingen untermauern würden, habe er nicht in Vorlage gebracht. Es entbehre jeder Logik, dass er lediglich aufgrund von Erzählungen Dritter, sein Heimatland verlassen habe. Ferner habe der Beschwerdeführer angegeben, den letzten Monat vor seiner Ausreise zu Hause gewesen zu sein und es in dieser Zeit zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei. Hätten es die Taliban tatsächlich auf ihn abgesehen, hätten diese keinen Monat verstreichen lassen, um zu kontrollieren ob er zu Hause sei oder nicht. Im Weiteren sei seine Familie mittlerweile in ein ruhigeres Dorf umgezogen und habe er angegeben, dass es ihnen nicht schlecht gehe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Fragen, ob er jemals aufgrund seiner Religion, politischen Gesinnung, Rasse, sozialer Gruppe oder Nationalität bedroht worden sei, allesamt verneint.
7. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde vorgebacht, dass der Beschwerdeführer seine getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen aufrecht halte. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der afghanische Staat nicht in der Lage sei, dem Beschwerdeführer und dessen Familie Schutz zu bieten, weshalb der Beschwerdeführer beschlossen habe die Flucht zu ergreifen und nach Europa zu reisen. Zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative wurde auf die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif hingewiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer um seine Integration bemüht sei, Deutschkurse besuche und sich problemlos in die österreichische Gesellschaft eingliedere.
Im Zuge der Beschwerde wurden folgende Unterlagen des Beschwerdeführers übermittelt:
* Anmeldebestätigung für einen "Deutschkurs A2+" im Zeitraum von Dezember 2017 bis März 2018, ohne Ausstellungsdatum;
* Teilnahmezertifikat an einer Diskussionsrunde am 02.12.2017
7. Mit Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem BF und dem Vertreter die aktuellen Länderinformationen vorab übermittelt.
Weiters wurde dem Beschwerdeführer, seiner Vertretung sowie dem Bundesamt ein gesonderter Bericht über die Zwangsrekrutierung der Taliban vom 29.06.2017 vorab übermittelt.
8. Mit Eingabe vom 17.12.2018 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 wurde mitvorgelegt:
* Kursbesuchsbestätigung "Deutsch B1", ausgestellt am 29.06.2018;
* Befund vom 19.10.2018, dem zu entnehmen ist, dass keine Therapie nötig sei;
* Ambulanzkarte vom 12.02.2019; wonach dem Beschwerdeführer die Einnahme von Oleovit D3 verordnet wurde und ein Kupfermangel festgestellt wurde;
* Blutbefunde vom 23.11.2018;
* Sozialbericht der Caritas vom 18.02.2019;
* Laborzuweisung für den 14.05.2019;
* Terminbestätigung für den 21.05.2019;
* Antrittsmeldung Kurs Integration ab Tag 1.;
* Kopie einer Tazkira sowie bereits zuvor vorgelegte Deutschkursbestätigungen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Herat geboren, aufgewachsen und hat bis vor seiner Ausreise in Herat, im Distrikt Shindand, gelebt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie, seine Eltern, seine vier Brüder und vier Schwestern leben nach wie vor in Afghanistan. Sein Vater arbeitet in der Landwirtschaft und seine Mutter ist Hausfrau, die finanzielle Situation seiner Familie ist gut.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig war. Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Herat geboren, aufgewachsen und hat bis vor seiner Ausreise in Herat, im Distrikt Shindand, gelebt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie, seine Eltern, seine vier Brüder und vier Schwestern leben nach wie vor in Afghanistan. Sein Vater arbeitet in der Landwirtschaft und seine Mutter ist Hausfrau, die finanzielle Situation seiner Familie ist gut.
Zudem verfügt der Beschwerdeführer über weitere Bekannte, Verwandte (Tante und Onkel) in Afghanistan. So lebt sein Onkel mütterlicherseits ebenfalls im Distrikt Shindand. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seinen Familienmitgliedern. In Afghanistan besuchter der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Grundschule und arbeitete als Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Paschtu in Wort und Schrift, Dari und ein wenig Deutsch.
Der BF ist grundsätzlich seinem Alter entsprechend entwickelt.
Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsland.
Der unbescholtene BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige enge Bindungen. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Kontakt zu Österreichern. Zu seinen Verwandten in Afghanistan hat er Kontakt. In Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse absolviert und bisher die Deutschprüfung - A1 positiv bestanden und hat im Jahr 2017 drei Monate lang ehrenamtlich gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, er lebt von der Grundversorgung und ist in einer Asylunterkunft der Caritas untergebracht. Er ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an Beta-Thalassämie leidet, die 2016 festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer nimmt bei Bedarf Miranax 550 mg sowie Oleovit 30 Tropfen täglich und täglich ein Stück Kupfercitrat. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem guten Allgemeinzustand. Die Behandlung des Beschwerdeführers besteht in einer Kontrolle seines Blutes. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Hilfsarbeiter ausgesetzt war.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF wegen Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht oder verfolgt gewesen wäre.
1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland:
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter nicht bedroht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich etwas über drei Jahre in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Dem BF steht eine Rückkehr in seine Heimatstadt Herat zur Verfügung. Auch stünde ihm als innerstaatliche Flucht- und Schutzalternative die Stadt Mazar-e-Sharif zur Verfügung. Obwohl in diesen beiden Städten eine angespannte Situation vorherrschen. Es ist ihm jedoch möglich ohne Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befrieden zu können, bzw. ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, zu leben. Dem BF würde bei seiner Rückkehr in eine dieser Städte kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. In den beiden Städten stehen die für ihn notwendige gesundheitlichen Versorgungen zur Verfügung. Der BF hat auch die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, weiters könnte ihn die Familie zunächst unterstützen, zumal er über Familienangehörige (Eltern, Geschwister, Onkel, Tante) in Herat verfügt. Ferner brachte der Beschwerdeführer selbst vor: "Uns ist es gut gegangen. Unser Leben war in Ordnung" (Seit 7 des Verhandlungsprotokolls). Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und zumindest vorrübergehend verschiedene Hilfsprogramme in Anspruch nehmen, die in bei der Ansiedlung in Mazar- e Sharif oder Herat unterstützen.
Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt Herat oder der Stadt Mazar-e Sharif zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute fü