Entscheidungsdatum
13.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W158 2190897-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, die Taliban und die Daesh seien in Afghanistan sehr mächtig und unterdrückten die Bevölkerung. Sein Onkel sei von den Daesh umgebracht worden.römisch eins.2. Am darauffolgenden Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion römisch 40 niederschriftlich erstbefragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen führte der BF aus, die Taliban und die Daesh seien in Afghanistan sehr mächtig und unterdrückten die Bevölkerung. Sein Onkel sei von den Daesh umgebracht worden.
I.3. Am XXXX übermittelte die LPD XXXX einen Abschlussbericht, wonach der BF der Körperverletzung verdächtig sei.römisch eins.3. Am römisch 40 übermittelte die LPD römisch 40 einen Abschlussbericht, wonach der BF der Körperverletzung verdächtig sei.
I.4. Am XXXX wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, sein Bruder habe bei den Amerikanern gearbeitet, wovon die Taliban erfahren hätten. Diese seien zum Vater des BF gegangen und hätten ihm das vorgehalten. Dieser habe alles abgestritten, die Taliban hätten ihm gesagt, dass sie es erfahren würden, wenn er gelogen hätte. Zwei bis drei Wochen danach habe sein Bruder den Vater angerufen, der ihm vom Vorfall erzählt habe. Der Bruder habe dem Vater daraufhin geraten nach Kabul zu ziehen, was sie auch gemacht hätten. Zwei Jahre nachdem sie nach Kabul gezogen seien, sei ein Onkel vom BF von den Taliban getötet worden. In Kabul sei die Familie mehrmals umgezogen und nach fünf Jahren habe sein Vater Angst gehabt, dass die Taliban die Familie finden könnte und beschlossen den BF ins Ausland zu schicken.römisch eins.4. Am römisch 40 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Der BF wurde dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen hätten, seine Heimat zu verlassen, gab dieser an, sein Bruder habe bei den Amerikanern gearbeitet, wovon die Taliban erfahren hätten. Diese seien zum Vater des BF gegangen und hätten ihm das vorgehalten. Dieser habe alles abgestritten, die Taliban hätten ihm gesagt, dass sie es erfahren würden, wenn er gelogen hätte. Zwei bis drei Wochen danach habe sein Bruder den Vater angerufen, der ihm vom Vorfall erzählt habe. Der Bruder habe dem Vater daraufhin geraten nach Kabul zu ziehen, was sie auch gemacht hätten. Zwei Jahre nachdem sie nach Kabul gezogen seien, sei ein Onkel vom BF von den Taliban getötet worden. In Kabul sei die Familie mehrmals umgezogen und nach fünf Jahren habe sein Vater Angst gehabt, dass die Taliban die Familie finden könnte und beschlossen den BF ins Ausland zu schicken.
Als Beilage zur Niederschrift wurden Arbeitsbestätigungen seines Bruders und Integrationsunterlagen genommen.
I.5. Mit Bescheid vom XXXX , dem BF am XXXX zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheid vom römisch 40 , dem BF am römisch 40 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die Aussage des BF sei nicht glaubhaft, der Status eines Asylberechtigten habe ihm daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da eine Rückkehr des BF nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Die Aussage des BF sei nicht glaubhaft, der Status eines Asylberechtigten habe ihm daher nicht gewährt werden können. Auch liege keine Situation vor, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, da eine Rückkehr des BF nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif möglich und zumutbar sei. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen würde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
I.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
I.7. Am XXXX erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben.römisch eins.7. Am römisch 40 erhob der BF durch seinen Vertreter Beschwerde in vollem Umfang. Es wurde beantragt dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung aufzuheben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beweiswürdigung des BFA sei mangelhaft. Die Aussage des BF wäre glaubhaft, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Angaben des BF stehe die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan einer Rückkehr des BF entgegen.
I.8. Am XXXX langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.8. Am römisch 40 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.9. Am XXXX und am XXXX legte das BFA einen Bericht der LPD XXXX vor, wonach der BF eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz verdächtig sei.römisch eins.9. Am römisch 40 und am römisch 40 legte das BFA einen Bericht der LPD römisch 40 vor, wonach der BF eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz verdächtig sei.
I.10. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.römisch eins.10. Am römisch 40 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:römisch zwei.1.1. Zum BF und seiner Situation im Falle einer Rückkehr:
Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Der BF beherrscht Dari und Paschtu in Wort und Schrift. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.
Der BF stammt aus XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Kabul. Er besuchte zehn Jahre die Schule und arbeitete als Kind als Hirte im Dorf. Im Jahr XXXX zog die gesamte Familie des BF in die Stadt Kabul. Sein Vater arbeitete als Lehrer, seine Mutter als Hausfrau. Der BF hat zwei Schwestern, vier Brüder, zwei Stiefbrüder und eine Stiefschwester.Der BF stammt aus römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Kabul. Er besuchte zehn Jahre die Schule und arbeitete als Kind als Hirte im Dorf. Im Jahr römisch 40 zog die gesamte Familie des BF in die Stadt Kabul. Sein Vater arbeitete als Lehrer, seine Mutter als Hausfrau. Der BF hat zwei Schwestern, vier Brüder, zwei Stiefbrüder und eine Stiefschwester.
Ein Bruder des BF war bei den US-amerikanischen Truppen als Dolmetscher tätig. Dieser Bruder lebt seit XXXX in XXXX , wobei er von XXXX bis XXXX etwa ein Jahr in Afghanistan lebte und während dieser Zeit keinen Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt war. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der BF durch seinen Bruder finanziell unterstützt werden. Die restlichen Familienmitglieder befinden sich derzeit im Iran.Ein Bruder des BF war bei den US-amerikanischen Truppen als Dolmetscher tätig. Dieser Bruder lebt seit römisch 40 in römisch 40 , wobei er von römisch 40 bis römisch 40 etwa ein Jahr in Afghanistan lebte und während dieser Zeit keinen Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt war. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan könnte der BF durch seinen Bruder finanziell unterstützt werden. Die restlichen Familienmitglieder befinden sich derzeit im Iran.
Der Vater des BF wurde im Jahr XXXX aufgrund der Tätigkeit des Bruders des BF von den Taliban aufgesucht, stritt dabei jedoch ab, dass er noch Kontakt zu seinem Sohn habe und gab an, seinen Sohn verstoßen zu haben. Die Taliban sagten zum Vater des BF, dass sie über alles genauestens informiert seien und erfahren würden, wenn er gelogen habe. Nach diesem Vorfall informierte der Vater des BF den Bruder des BF telefonisch und die Familie zog in die Stadt Kabul, wo sie keinen weiteren Drohungen durch die Taliban ausgesetzt war. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif weder deswegen noch aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung eine Verfolgung.Der Vater des BF wurde im Jahr römisch 40 aufgrund der Tätigkeit des Bruders des BF von den Taliban aufgesucht, stritt dabei jedoch ab, dass er noch Kontakt zu seinem Sohn habe und gab an, seinen Sohn verstoßen zu haben. Die Taliban sagten zum Vater des BF, dass sie über alles genauestens informiert seien und erfahren würden, wenn er gelogen habe. Nach diesem Vorfall informierte der Vater des BF den Bruder des BF telefonisch und die Familie zog in die Stadt Kabul, wo sie keinen weiteren Drohungen durch die Taliban ausgesetzt war. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif weder deswegen noch aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung eine Verfolgung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der BF besuchte mehrere Deutschkurse, verfügt jedoch über keine Deutschprüfung. Bei den Sommerfestspielen XXXX wirkte er als Statist in "Die Zauberflöte" mit. Er nahm erfolgreich am Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch am BG/BORG XXXX teil. Im Juni 2018 hat er die Teilprüfung "Berufsorientierung" der Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden. Der BF ist seit 2018 Mitglied im "Fight Team Kaiser-Gym XXXX " und ist dort im Mixed Martial Arts aktiv. Seit Jänner 2019 arbeitet der BF gemeinnützig bei seiner Wohngemeinde. Er nimmt an von der Pfarre seines Wohnortes organisierten Aktivitäten teil und hilft dieser bei Veranstaltungen.Der BF besuchte mehrere Deutschkurse, verfügt jedoch über keine Deutschprüfung. Bei den Sommerfestspielen römisch 40 wirkte er als Statist in "Die Zauberflöte" mit. Er nahm erfolgreich am Lehrgang für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch am BG/BORG römisch 40 teil. Im Juni 2018 hat er die Teilprüfung "Berufsorientierung" der Pflichtschulabschluss-Prüfung bestanden. Der BF ist seit 2018 Mitglied im "Fight Team Kaiser-Gym römisch 40 " und ist dort im Mixed Martial Arts aktiv. Seit Jänner 2019 arbeitet der BF gemeinnützig bei seiner Wohngemeinde. Er nimmt an von der Pfarre seines Wohnortes organisierten Aktivitäten teil und hilft dieser bei Veranstaltungen.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
II.1.2. Zur Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Recht