TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W133 2187998-1

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Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W133 2187998-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am XXXX in Kunduz in Afghanistan geboren worden und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Seine Muttersprache sei Dari, diese beherrsche er in Wort und Schrift. Er habe in Kunduz zwölf Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und seine drei Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Sein Bruder XXXX sei mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen, ein weiterer Bruder namens XXXX lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer habe vor etwa zwei Monaten seinen Heimatort Richtung Europa verlassen, sein Ziel sei Deutschland gewesen, da sein Bruder XXXX dort lebe. Die Ausreise aus Afghanistan sei von seinem Vater organisiert worden. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab, sunnitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am römisch 40 in Kunduz in Afghanistan geboren worden und besitze die afghanische Staatsangehörigkeit. Seine Muttersprache sei Dari, diese beherrsche er in Wort und Schrift. Er habe in Kunduz zwölf Jahre lang die Schule besucht. Seine Eltern, einer seiner Brüder und seine drei Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten. Sein Bruder römisch 40 sei mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen, ein weiterer Bruder namens römisch 40 lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer habe vor etwa zwei Monaten seinen Heimatort Richtung Europa verlassen, sein Ziel sei Deutschland gewesen, da sein Bruder römisch 40 dort lebe. Die Ausreise aus Afghanistan sei von seinem Vater organisiert worden. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den Taliban bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.

Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 11.11.2016 in Österreich zugelassen.

Am 16.01.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht ausweisen könne, da sein Reisepass und seine Tazkira in Bulgarien gestohlen worden seien. Er habe in Kunduz zwölf Jahre lang die Schule besucht, danach sei er in einer XXXX beschäftigt gewesen. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich momentan in Kabul aufhalten. Sie hätten Kunduz verlassen, da die Familie dort bedroht worden sei. Sie würden auch versuchen zu flüchten, da sie in Gefahr vor den Taliban seien. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er am XXXX in der Provinz Kunduz in Afghanistan geboren worden sei. Seine Familie habe dort ein eigenes Haus gehabt. Seine Eltern, einer seiner Brüder und seine drei Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten, er habe regelmäßig Kontakt zu ihnen. Sein Bruder XXXX lebe mit ihm gemeinsam in Österreich, sein Bruder XXXX halte sich in Deutschland auf. XXXX habe Afghanistan ein Jahr vor ihm und XXXX verlassen, da er von den Taliban entführt worden sei, da ihr Vater für die Amerikaner und Europäer gearbeitet habe. Er habe Afghanistan im Mai 2016 gemeinsam mit XXXX verlassen. Einer seiner Onkel lebe in Schweden, ein anderer Onkel lebe in Deutschland. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in Afghanistan nicht persönlich bedroht worden, aber in den Drohbriefen seien sein Bruder und er als Söhne ihres Vaters erwähnt worden, nachdem ihr Bruder XXXX entführt worden sei. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater von den Taliban sehr viele Drohbriefe erhalten habe. Die Taliban hätten Geld von seinem Vater haben wollen, da er für die Amerikaner und die Europäer gearbeitet habe. Der Vater habe die Briefe nie hergezeigt, damit er und seine Brüder keine Angst bekommen würden. Dann habe der Vater den Beschwerdeführer zu einem Freund nach Kabul gebracht, wo er einen Job bei einer Bank bekommen habe. Er habe dann erfahren, dass sein Bruder XXXX beim Einkaufen von den Taliban entführt worden sei. Der Vater habe die Entführung von XXXX bei der Polizei angezeigt, der Bruder sei von der Polizei gefunden und befreit worden. Nach der Befreiung sei sein Bruder in ein Krankenhaus nach Kabul gebracht worden, da er verletzt gewesen sei. Dann habe ihn der Vater von dort weiter nach Europa geschickt. Als Fotos des Beschwerdeführers von seiner Banktätigkeit auf Zeitschriften in Afghanistan erschienen seien, habe sein Vater neuerlich Drohbriefe erhalten. In diesen hätten die Taliban geschrieben, dass sie wissen würden, wo sie den Beschwerdeführer finden könnten. Daraufhin sei sein Vater mit seinem Bruder XXXX und der restlichen Familie nach Kabul gekommen, dort seien sie in einem Gästehaus untergebracht gewesen. Der Vater habe von dem Erhalt weiterer Drohbriefe erzählt. Daraufhin habe er beschlossen den Beschwerdeführer mit seinem Bruder XXXX nach Europa zu schicken, damit die beiden nicht entführt werden würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er von den Taliban entführt zu werden, außerdem habe er dort keine Sicherheit und keine Zukunft. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Fotos einer Broschüre der XXXX , ein Empfehlungsschreiben der XXXX vom 11.01.2018, Teilnahmebestätigungen an einem freiwilligen Deutschtraining vom 01.06.2017 und 31.07.2017, Bestätigungen des XXXX vom 17.07.2017 und 07.11.2017, eine Teilnahmebestätigung an einem Gesundheitsprojekt vom November 2017, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vom 24.01.2017, eine Bestätigung der XXXX vom 07.01.2017, ein ÖSD Zertifikat A1 vom 19.06.2017, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Asylwerbende vom 16.06.2017, ein Foto der Tazkira seines Bruders XXXX , eine Bestätigung vom Dorfältesten über die Entführung von XXXX in Kopie, eine Bestätigung der Polizei über die Entführung von XXXX in Kopie und ein Foto seines Vaters, das diesen mit Amerikanern und Europäern zeigen soll.Am 16.01.2018 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Bei der Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich nicht ausweisen könne, da sein Reisepass und seine Tazkira in Bulgarien gestohlen worden seien. Er habe in Kunduz zwölf Jahre lang die Schule besucht, danach sei er in einer römisch 40 beschäftigt gewesen. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich momentan in Kabul aufhalten. Sie hätten Kunduz verlassen, da die Familie dort bedroht worden sei. Sie würden auch versuchen zu flüchten, da sie in Gefahr vor den Taliban seien. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er am römisch 40 in der Provinz Kunduz in Afghanistan geboren worden sei. Seine Familie habe dort ein eigenes Haus gehabt. Seine Eltern, einer seiner Brüder und seine drei Schwestern würden sich nach wie vor in Afghanistan aufhalten, er habe regelmäßig Kontakt zu ihnen. Sein Bruder römisch 40 lebe mit ihm gemeinsam in Österreich, sein Bruder römisch 40 halte sich in Deutschland auf. römisch 40 habe Afghanistan ein Jahr vor ihm und römisch 40 verlassen, da er von den Taliban entführt worden sei, da ihr Vater für die Amerikaner und Europäer gearbeitet habe. Er habe Afghanistan im Mai 2016 gemeinsam mit römisch 40 verlassen. Einer seiner Onkel lebe in Schweden, ein anderer Onkel lebe in Deutschland. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er sei in Afghanistan nicht persönlich bedroht worden, aber in den Drohbriefen seien sein Bruder und er als Söhne ihres Vaters erwähnt worden, nachdem ihr Bruder römisch 40 entführt worden sei. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater von den Taliban sehr viele Drohbriefe erhalten habe. Die Taliban hätten Geld von seinem Vater haben wollen, da er für die Amerikaner und die Europäer gearbeitet habe. Der Vater habe die Briefe nie hergezeigt, damit er und seine Brüder keine Angst bekommen würden. Dann habe der Vater den Beschwerdeführer zu einem Freund nach Kabul gebracht, wo er einen Job bei einer Bank bekommen habe. Er habe dann erfahren, dass sein Bruder römisch 40 beim Einkaufen von den Taliban entführt worden sei. Der Vater habe die Entführung von römisch 40 bei der Polizei angezeigt, der Bruder sei von der Polizei gefunden und befreit worden. Nach der Befreiung sei sein Bruder in ein Krankenhaus nach Kabul gebracht worden, da er verletzt gewesen sei. Dann habe ihn der Vater von dort weiter nach Europa geschickt. Als Fotos des Beschwerdeführers von seiner Banktätigkeit auf Zeitschriften in Afghanistan erschienen seien, habe sein Vater neuerlich Drohbriefe erhalten. In diesen hätten die Taliban geschrieben, dass sie wissen würden, wo sie den Beschwerdeführer finden könnten. Daraufhin sei sein Vater mit seinem Bruder römisch 40 und der restlichen Familie nach Kabul gekommen, dort seien sie in einem Gästehaus untergebracht gewesen. Der Vater habe von dem Erhalt weiterer Drohbriefe erzählt. Daraufhin habe er beschlossen den Beschwerdeführer mit seinem Bruder römisch 40 nach Europa zu schicken, damit die beiden nicht entführt werden würden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er von den Taliban entführt zu werden, außerdem habe er dort keine Sicherheit und keine Zukunft. Im Rahmen der Einvernahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt: Fotos einer Broschüre der römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 11.01.2018, Teilnahmebestätigungen an einem freiwilligen Deutschtraining vom 01.06.2017 und 31.07.2017, Bestätigungen des römisch 40 vom 17.07.2017 und 07.11.2017, eine Teilnahmebestätigung an einem Gesundheitsprojekt vom November 2017, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs vom 24.01.2017, eine Bestätigung der römisch 40 vom 07.01.2017, ein ÖSD Zertifikat A1 vom 19.06.2017, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs für Asylwerbende vom 16.06.2017, ein Foto der Tazkira seines Bruders römisch 40 , eine Bestätigung vom Dorfältesten über die Entführung von römisch 40 in Kopie, eine Bestätigung der Polizei über die Entführung von römisch 40 in Kopie und ein Foto seines Vaters, das diesen mit Amerikanern und Europäern zeigen soll.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.Mit Verfahrensanordnung vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 20.02.2018 zugunsten des XXXX .Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 20.02.2018 zugunsten des römisch 40 .

Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den XXXX , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den römisch 40 , gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2018 vom BFA vorgelegt.

Am 10.07.2018 wurde ein Bescheid des AMS vom 21.06.2018 nachgereicht. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Kochlehrling für die Zeit vom 21.06.2018 bis 20.09.2021 erteilt.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018, gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung zur Kenntnis.

Am 04.10.2018 wurden eine Bescheinigung vom XXXX vom 21.03.2018 über die Teilnahme an einem Erste Hilfe-Grundkurs, ein Zertifikat vom XXXX vom 28.03.2018 über die Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft sowie eine Einladung zur Zertifkatübergabe, ein Lehrvertrag mit XXXX protokolliert am 12.07.2018 sowie ein Zwischenzeugnis von XXXX nachgereicht.Am 04.10.2018 wurden eine Bescheinigung vom römisch 40 vom 21.03.2018 über die Teilnahme an einem Erste Hilfe-Grundkurs, ein Zertifikat vom römisch 40 vom 28.03.2018 über die Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft sowie eine Einladung zur Zertifkatübergabe, ein Lehrvertrag mit römisch 40 protokolliert am 12.07.2018 sowie ein Zwischenzeugnis von römisch 40 nachgereicht.

Am 16.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. Im Rahmen der Verhandlung wurden abermals die Unterlagen, welche bereits mit Nachreichung vom 04.10.2018 übermittelt wurden, vorgelegt. Außerdem wurden Bestätigungen des ehemaligen Arbeitsgebers seines Vaters vom 23.11.2017 und 07.12.2017, ein Schreiben seines Vaters betreffend dessen Probleme in Afghanistan vom 21.12.2017, eine Kopie des Passes und der Tazkira seines Vaters, eine Kopie eines Schreibens des afghanischen Wirtschaftsministeriums und abermals das Foto, welches den Vater des Beschwerdeführers mit Europäern und Amerikanern zeigen soll, vorgelegt.

Aus der Übersetzung der vorgelegten Bestätigung der Polizei ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers den Sicherheitsdirektor in XXXX darum bittet, dass er die Richtigkeit und Echtheit der Entführung seines Sohnes XXXX bestätigt, um bezüglich eines Schadenersatzes weitere Schritte einleiten zu können. Die Behörde bestätigt daraufhin, dass drei Burschen - unter anderem XXXX - vor einiger Zeit von den Taliban entführt worden seien. Ein Junge sei getötet worden, die beiden anderen hätten von den Sicherheitskräften befreit werden können. In der Bestätigung des Dorfältesten wird ausgeführt, dass XXXX einen "guten Charakter" und "gutes Benehmen" habe und dass er am 22.06.2015 in der Provinz Kunduz entführt worden sei.Aus der Übersetzung der vorgelegten Bestätigung der Polizei ergibt sich, dass der Vater des Beschwerdeführers den Sicherheitsdirektor in römisch 40 darum bittet, dass er die Richtigkeit und Echtheit der Entführung seines Sohnes römisch 40 bestätigt, um bezüglich eines Schadenersatzes weitere Schritte einleiten zu können. Die Behörde bestätigt daraufhin, dass drei Burschen - unter anderem römisch 40 - vor einiger Zeit von den Taliban entführt worden seien. Ein Junge sei getötet worden, die beiden anderen hätten von den Sicherheitskräften befreit werden können. In der Bestätigung des Dorfältesten wird ausgeführt, dass römisch 40 einen "guten Charakter" und "gutes Benehmen" habe und dass er am 22.06.2015 in der Provinz Kunduz entführt worden sei.

Am 24.10.2018 wurden Ausdrucke zweier E-Mails übermittelt, woraus sich ergibt, dass der Vater des Beschwerdeführers am 21.12.2017 ein Visum bei der amerikanischen Botschaft beantragt hat. Im beigelegten Schreiben wird ausgeführt, dass das Verfahren zur Prüfung der Erteilung des Visums noch nicht abgeschlossen sei.

Am 25.01.2019 wurde ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 02.01.2019 nachgereicht. Aus diesem Bericht geht hervor, dass es am 15.12.2018 in der Flüchtlingsunterkunft des Beschwerdeführers zu einer gegenseitigen Körperverletzung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und einem anderen Asylwerber gekommen ist.Am 25.01.2019 wurde ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 02.01.2019 nachgereicht. Aus diesem Bericht geht hervor, dass es am 15.12.2018 in der Flüchtlingsunterkunft des Beschwerdeführers zu einer gegenseitigen Körperverletzung zwischen dem Beschwerdeführer, seinem Bruder und einem anderen Asylwerber gekommen ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich gemeinsam mit seinem Bruder XXXX am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 am 22.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der volljährige Beschwerdeführer wurde XXXX in der Provinz Kunduz in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde römisch 40 in der Provinz Kunduz in Afghanistan geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Muslim sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, diese beherrscht er in Wort und Schrift. In

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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