TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/14 W169 2159721-1

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Veröffentlicht am 14.03.2019
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Entscheidungsdatum

14.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2159721-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1093344103-151688127, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Zl. 1093344103-151688127, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stelle nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2015 führte der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Laghman stamme, zwei Jahre die Schule besucht und zuletzt als Verkäufer gearbeitet habe. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater beschlossen habe, wegen der schlechten Sicherheitslage das Land zu verlassen. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer auf dem Weg zur Schule angehalten und gefragt, warum er in die Schule gehe. Nach einem kurzen Gespräch sei er von diesen geschlagen worden und hätten die dadurch erlittenen Verletzungen im nächsten Krankenhaus behandeln lassen müssen. Von diesem Vorfall seien ihm Narben an Gesicht und der rechten Schulter zurückgeblieben. Die Taliban hätten auch seinen Vater bedroht, da er als Lehrer gearbeitet habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.05.2017 führte der Beschwerdeführer aus, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und zuletzt in Kabul, in der Nähe der Russischen Botschaft, mit seiner Familie und seinen Geschwistern in einem Mietshaus gelebt habe. Sie hätten fünf Jahre in diesem Haus in Kabul gelebt. Wann dies gewesen sei, könne er nicht angeben, zumal er damals noch sehr jung gewesen sei. Davor habe er mit seiner Familie in der Provinz Laghman gelebt. Dort sei er auch geboren worden. Den Lebensunterhalt in Kabul hätten sie dadurch finanziert, dass sein Vater als Lehrer und er als Verkäufer gearbeitet hätten. Er habe in Kabul zwei Jahre eine Privatschule besucht. Damals sei er zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen. Er sei gemeinsam mit seiner Familie aus Afghanistan ausgereist; er habe diese auf der Flucht verloren. Er wisse nicht, wo sich seine Familie derzeit aufhalte.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern in Laghman als Lehrer gearbeitet hätten. Eines Tages sei er auf dem Weg zur Schule von den Taliban aufgehalten und gefragt worden, wieso er nicht in eine Koranschule gehen würde, sondern eine normale Schule besuche. Dann sei er mit einer Munitionskette geschlagen worden und habe er danach ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Von der Munitionskette habe er Narben im Gesicht und auf dem Rücken davongetragen. Der zweite Grund sei gewesen, dass seine Eltern Drohbriefe von den Taliban erhalten hätten mit dem Inhalt, dass seine Eltern mit dem Unterrichten aufhören sollten, weshalb sie nach Kabul gezogen seien. In Kabul habe sein Vater als Lehrer gearbeitet; seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Irgendwann habe sein Vater dann entschieden, Afghanistan zu verlassen, zumal sie nicht mehr nach Laghman zurückkehren hätten können und in Kabul nicht so hätten leben können, "wie wir uns das vorgestellt haben". In Kabul sei die Lage auch schlechter geworden. Auf die Frage, wann seine Eltern den ersten Drohbrief erhalten hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sie keinen Drohbrief erhalten hätten, sondern die Taliban zu ihnen nachhause gekommen seien und den Vater persönlich bedroht hätten, dass er nicht mehr in der Schule unterrichten und in den heiligen Krieg ziehen solle. Daraufhin habe der Vater beschlossen, mit der Familie den Heimatort zu verlassen und nach Kabul zu ziehen. Wann dies genau gewesen sei, könne er nicht sagen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme angegeben habe, dass er in Kabul zur Schule gegangen sei, während er jetzt angegeben habe, in Laghman die Schule besucht zu haben, gab der Beschwerdeführer an, dass sich in Laghman die Schule in einer Moschee befunden habe und er deswegen nicht gedacht habe, dass dies erwähnenswert sei. Aufgrund der allgemeinen schlechten Lage in Kabul hätten sie dann schlussendlich auch Kabul verlassen. Sonstige Fluchtgründe habe er keine. Auch habe er keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern von der Grundversorgung lebe. Er habe einen Onkel mütterlicherseits in Wien, welcher seit zehn oder zwölf Jahren hier lebe. Der Beschwerdeführer besuche alle paar Wochen diesen Onkel; er lebe nicht mit diesem zusammen. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich ins Fitnessstudio und sei gesund.

Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse medizinische Unterlagen aus dem Jahr 2016 vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).

4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er aus seinem Heimatland aufgrund der neuerlichen Rekrutierung bzw. Rache durch die Taliban bzw. der Verfolgung durch die Regierung geflohen sei. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban entführt und in ein Trainingslager gebracht worden. Dort sei er geschlagen und misshandelt worden, da er sich geweigert habe, am Training teilzunehmen. Es seien ca. 25-30 Jugendliche zwischen dreizehn und sechzehn Jahren im Trainingslager gewesen. Er sei drei bis vier Monate dort gewesen. Sie sollten gegen die Regierung kämpfen. Als es zum ersten Gefecht gekommen sei, sei der Beschwerdeführer geflohen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Konsequenzen seitens der Taliban sowie Probleme mit der Regierung, da ein Konnex mit den Taliban bestehe. Die Familie des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer selbst seien nie nach Kabul geflohen, der Beschwerdeführer sei nie in Kabul aufhältig gewesen. Dies habe er nur angegeben, da er Angst gehabt habe, von den österreichischen Behörden festgenommen zu werden. Es werde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

5. Am 24.07.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des LG XXXX vom 31.01.2018, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den5. Am 24.07.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des LG römisch 40 vom 31.01.2018, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den

§§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt worden sei.Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt worden sei.

6. Am 27.07.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des OLG XXXX vom 03.07.2018. Laut diesem Urteil wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite vehement bestritten und sich bis zuletzt mit einer Notwehrsituation verantwortet habe. Erschwerend zu berücksichtigen sei das besonders verwerfliche Motiv der Rachsucht gewesen, da es sich zuvor lediglich um eine tätlich ausgetragene Meinungsverschiedenheit aus nichtigem Anlass gehandelt habe, bei der der Beschwerdeführer als Verlierer hervorgegangen sei und mit einem neuerlichen Angriff unter Verwendung einer Waffe reagiert habe. Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, vermag die Tat ebenfalls nicht in ein wesentlich milderes Licht zu rücken, sei doch der Umstand, dass die Vollendung unterblieben sei, Umständen zu verdanken, die weit außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen seien, der sich durch Flucht seiner Verantwortung entziehen habe wollen und es unterlassen habe, durch eine rasche Verständigung der Rettungskräfte zu versuchen, das Leben seines Kontrahenten zu retten. Wenngleich generalpräventive Erwägungen im Jugendstrafrecht und auch bei Straftaten junger Erwachsener nicht im Vordergrund stehen würden, so handle es sich hier um einen besonders gelagernden Ausnahmefall, in dem es gerechtfertigt erscheine, der Allgemeinheit zu dokumentieren, dass derartige Gewaltanwendungen mit Waffen aus nichtigem Anlass strenge Reaktionen der Strafgerichte nach sich ziehen würden.6. Am 27.07.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht ein Urteil des OLG römisch 40 vom 03.07.2018. Laut diesem Urteil wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite vehement bestritten und sich bis zuletzt mit einer Notwehrsituation verantwortet habe. Erschwerend zu berücksichtigen sei das besonders verwerfliche Motiv der Rachsucht gewesen, da es sich zuvor lediglich um eine tätlich ausgetragene Meinungsverschiedenheit aus nichtigem Anlass gehandelt habe, bei der der Beschwerdeführer als Verlierer hervorgegangen sei und mit einem neuerlichen Angriff unter Verwendung einer Waffe reagiert habe. Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, vermag die Tat ebenfalls nicht in ein wesentlich milderes Licht zu rücken, sei doch der Umstand, dass die Vollendung unterblieben sei, Umständen zu verdanken, die weit außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen seien, der sich durch Flucht seiner Verantwortung entziehen habe wollen und es unterlassen habe, durch eine rasche Verständigung der Rettungskräfte zu versuchen, das Leben seines Kontrahenten zu retten. Wenngleich generalpräventive Erwägungen im Jugendstrafrecht und auch bei Straftaten junger Erwachsener nicht im Vordergrund stehen würden, so handle es sich hier um einen besonders gelagernden Ausnahmefall, in dem es gerechtfertigt erscheine, der Allgemeinheit zu dokumentieren, dass derartige Gewaltanwendungen mit Waffen aus nichtigem Anlass strenge Reaktionen der Strafgerichte nach sich ziehen würden.

7. Am 27.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 16Z).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er wurde in der Provinz Laghman, in der Provinzhauptstadt Mir Talam, geboren und lebte dort mit seinen Eltern, seinen vier Brüdern und seiner Schwester im Elternhaus. Die Eltern des Beschwerdeführers arbeiteten als Lehrer. Ob sie diese Tätigkeiten aufgeben mussten, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erfuhr in Afghanistan (in der Provinz Laghman und in Kabul) eine Schulbildung und spricht sehr gut Englisch. Er arbeitete in Afghanistan als Verkäufer und lebte mit seiner Familie einige Jahre in Kabul. Wie lange der Beschwerdeführer in Afghanistan die Schule besuchte bzw. wie lange er in der Provinz Laghman lebte, kann nicht festgestellt werden. In der Provinz Laghman leben nach wie vor die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers. Zu diesen hat der Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt. Wie die Familie des Beschwerdeführers zurzeit den Lebensunterhalt im Heimatland finanziert, weiß der Beschwerdeführer nicht. Weiters leben ein Onkel mütterlicherseits, Cousins väterlicher- und mütterlicherseits des Beschwerdeführers und Cousins des Vaters in der Provinz Laghman.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.

Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung zu befürchten.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der Paschto spricht, in der Stadt Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz aufbauen und sichern.

Mazar-e Sharif ist über den dortigen Flughafen sicher erreichbar. Die Sicherheitssituation in Mazar-e Sharif ist weniger angespannt als in Kabul. Es kommt in Mazar-e Sharif zu weit weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen als in Kabul.

Hinsichtlich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Mazar e- Sharif ist festzustellen, dass dort allgemein der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist, wenn auch die Gesamtsituation angespannt ist.

Vor dem Hintergrund der Sicherheits- und Versorgunglage in Mazar-e Sharif war auf Basis der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau festzustellen, dass in dieser Stadt weder ein solcher Grad willkürlicher Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist und er zudem nicht Gefahr läuft, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich ein Monat einen Deutschkurs. Er hat keine österreichischen Freunde. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Er wurde mit Urteil des LG XXXX vom 31.01.2018 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom 03.07.2018 stattgegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.07.2018 in Strafhaft. Im Gefängnis arbeitet er in der Schlosserei und nimmt seit 03.09.2018 an einem Lehrgang zur Erlangung des DaF-A1, A2, B1 Certificats teil. Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt seit vielen Jahren in XXXX . Diesen hat der Beschwerdeführer erst in Österreich kennengelernt. Er lebt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich ein Monat einen Deutschkurs. Er hat keine österreichischen Freunde. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Er wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom 31.01.2018 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach den Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom 03.07.2018 stattgegeben und die über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe auf acht Jahre erhöht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.07.2018 in Strafhaft. Im Gefängnis arbeitet er in der Schlosserei und nimmt seit 03.09.2018 an einem Lehrgang zur Erlangung des DaF-A1, A2, B1 Certificats teil. Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt seit vielen Jahren in römisch 40 . Diesen hat der Beschwerdeführer erst in Österreich kennengelernt. Er lebt mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan, nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

Quellen:

AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018

AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018

AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018

CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018

FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,

http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018

Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https://

www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018

Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018

LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-districtin-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018

LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threatas-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/ 29483707.html, Zugriff 11.9.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-insuicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018

RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018

SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a- 1226712.html, Zugriff 11.9.2018

TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separatebombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018

Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,

https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018

Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,

https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-districtfalls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018

Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-

%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018

TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar,

https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-innangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html? noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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