Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2151242-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 19.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 21.08.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Farsi, er beherrsche Farsi in Wort und Schrift und spreche auch ein wenig Paschtu (auch: Pashtu, Pashto). Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr fünf Jahre lang die Koranschule in XXXX , Afghanistan, besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern und einen Bruder an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX , Provinz Maidan Wardak, an. Die Familie besitze ein Grundstück, dessen Größe der BF nicht kenne. Die Familie bestreite den Lebensunterhalt durch seinen Vater und seinen Bruder, sie seien Landwirte. Er habe vor ungefähr 15 Tagen den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei von Kabul aus ausgereist.2. Bei seiner Erstbefragung am 21.08.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Kabul, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Farsi, er beherrsche Farsi in Wort und Schrift und spreche auch ein wenig Paschtu (auch: Pashtu, Pashto). Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr fünf Jahre lang die Koranschule in römisch 40 , Afghanistan, besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern und einen Bruder an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 , Provinz Maidan Wardak, an. Die Familie besitze ein Grundstück, dessen Größe der BF nicht kenne. Die Familie bestreite den Lebensunterhalt durch seinen Vater und seinen Bruder, sie seien Landwirte. Er habe vor ungefähr 15 Tagen den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und sei von Kabul aus ausgereist.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF zusammengefasst an: Er sei wegen der Taliban aus Afghanistan geflüchtet. Er habe der Polizei Informationen über die Taliban gegeben. Die Taliban hätten das erfahren und würden ihn töten wollen. Der BF habe die Information weitergegeben, weil die Taliban durch einen Selbstmordanschlag eine Polizeistation in die Luft sprengen hätten wollen.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2016 setzte das BFA unter Zugrundlegung des eingeholten Gutachtens vom XXXX als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den XXXX fest. Richtigerweise ist daher von einem Mindestalter von siebzehneinhalb Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2016 setzte das BFA unter Zugrundlegung des eingeholten Gutachtens vom römisch 40 als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den römisch 40 fest. Richtigerweise ist daher von einem Mindestalter von siebzehneinhalb Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen.
4. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der zu diesem Zeitpunkt dann bereits volljährige BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.01.2017 zusammengefasst weiter an:
Seine Muttersprache sei Dari, außerdem spreche er ein wenig Paschtu.
Er sei gesund, aber nehme Medikamente wegen seiner Erkältung; sonst nehme er keine Medikamente. Er könnte auch arbeiten gehen.
Er habe keine Dokumente, welche seine Identität nachweisen würden. Seine Tazkira habe er auf der Flucht verloren.
Er habe bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Die Niederschrift sei ihm rückübersetzt worden, es habe jedoch Fehler gegeben. Ihm sei erklärt worden, dass er die Fehler bei der zweiten Einvernahme korrigieren lassen könne. Er habe eine Kopie der Niederschrift erhalten. Der Dolmetscher habe versucht, einfach nur schnell fertig zu werden. Der BF habe die Niederschrift der Erstbefragung unterschrieben.
Der BF sei nicht in Kabul geboren, sondern im Distrikt XXXX in der Provinz Maidan Wardak. Sein Bruder sei XXXX und nicht XXXX Jahre alt. Weitere Ergänzungen wolle er zu den Angaben nicht machen.Der BF sei nicht in Kabul geboren, sondern im Distrikt römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak. Sein Bruder sei römisch 40 und nicht römisch 40 Jahre alt. Weitere Ergänzungen wolle er zu den Angaben nicht machen.
Der BF sei in Afghanistan keiner besonderen Arbeit nachgegangen, sondern habe, seitdem er ungefähr XXXX oder XXXX Jahre alt gewesen sei, zu Hause auf der familieneigenen Landwirtschaft mitgeholfen. Es handle sich um landwirtschaftliche Flächen von ungefähr 12.000 m².Der BF sei in Afghanistan keiner besonderen Arbeit nachgegangen, sondern habe, seitdem er ungefähr römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt gewesen sei, zu Hause auf der familieneigenen Landwirtschaft mitgeholfen. Es handle sich um landwirtschaftliche Flächen von ungefähr 12.000 m².
Zusammengefasst sei der BF XXXX Jahre alt; seine Mutter habe ihm zwei bis drei Monate vor der Flucht gesagt, dass er XXXX Jahre alt sei und sei dies auch so auf seiner Tazkira gestanden. Befragt, warum er bei der Erstbefragung dann angegeben habe, dass er noch minderjährig sei, gab der BF an, ihm sei ein Fehler unterlaufen. Er wisse, dass er XXXX Jahre alt sei, kenne sein genaues Geburtsdatum aber nicht. Er sei für volljährig erklärt worden und erkenne dieses Alter an.Zusammengefasst sei der BF römisch 40 Jahre alt; seine Mutter habe ihm zwei bis drei Monate vor der Flucht gesagt, dass er römisch 40 Jahre alt sei und sei dies auch so auf seiner Tazkira gestanden. Befragt, warum er bei der Erstbefragung dann angegeben habe, dass er noch minderjährig sei, gab der BF an, ihm sei ein Fehler unterlaufen. Er wisse, dass er römisch 40 Jahre alt sei, kenne sein genaues Geburtsdatum aber nicht. Er sei für volljährig erklärt worden und erkenne dieses Alter an.
Sein Vater und sein Bruder seien vor ungefähr eineinhalb Jahren getötet worden. Der BF stehe im Kontakt mit seinem Onkel mütterlicherseits. Der Onkel habe ihm erzählt, dass sein Vater und sein Bruder umgekommen seien. Vor drei Monaten habe er zuletzt Kontakt mit dem Onkel gehabt und dieser habe ihm Unterlagen geschickt, welche seinen Fluchtgrund beweisen würden.
Er habe ungefähr von 19 Monaten sein Heimatland verlassen. In freier Erzählung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an:
Am (umgerechnet) XXXX , einem Dienstag, sei der BF um 14:30 Uhr auf ihrem Grundstück gewesen, um den Boden zu bewässern, als er hinter der Mauer gehört habe, dass drei bis vier Taliban-Kämpfer eine Polizeistation an diesem Abend angreifen wollen würden. Als der BF das erfahren habe, sei er direkt zum dortigen Kommandanten gegangen, um ihm zu berichten, dass heute Abend ein Anschlag auf sie geplant sei. Seinem Vater und seinem Bruder habe er die Nachricht zuvor nicht übermittelt. Der BF habe nicht gewusst, dass unter den Polizisten auch Taliban-Anhänger waren. An diesem Abend habe es dann Gefechte zwischen der Polizei und den Taliban gegeben. Der Mullah XXXX und ein paar seiner Kämpfer seien dabei getötet worden.Am (umgerechnet) römisch 40 , einem Dienstag, sei der BF um 14:30 Uhr auf ihrem Grundstück gewesen, um den Boden zu bewässern, als er hinter der Mauer gehört habe, dass drei bis vier Taliban-Kämpfer eine Polizeistation an diesem Abend angreifen wollen würden. Als der BF das erfahren habe, sei er direkt zum dortigen Kommandanten gegangen, um ihm zu berichten, dass heute Abend ein Anschlag auf sie geplant sei. Seinem Vater und seinem Bruder habe er die Nachricht zuvor nicht übermittelt. Der BF habe nicht gewusst, dass unter den Polizisten auch Taliban-Anhänger waren. An diesem Abend habe es dann Gefechte zwischen der Polizei und den Taliban gegeben. Der Mullah römisch 40 und ein paar seiner Kämpfer seien dabei getötet worden.
Am nächsten Tag sei der BF dann um 9:00 Uhr zum ungefähr 40 Minuten entfernten XXXX Bazar gefahren. Als der BF mit den Einkäufen vom Bazar zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass ihre Türe, die Mauer und die Fenster eingeschlagen waren und sein Vater und sein Bruder entführt worden waren. Bevor der BF nach Hause gekommen sei, habe bereits seine Mutter seinen Onkel mütterlicherseits informiert. Der Onkel sei zu ihnen gekommen und habe den BF mitgenommen.Am nächsten Tag sei der BF dann um 9:00 Uhr zum ungefähr 40 Minuten entfernten römisch 40 Bazar gefahren. Als der BF mit den Einkäufen vom Bazar zurückgekommen sei, habe er gesehen, dass ihre Türe, die Mauer und die Fenster eingeschlagen waren und sein Vater und sein Bruder entführt worden waren. Bevor der BF nach Hause gekommen sei, habe bereits seine Mutter seinen Onkel mütterlicherseits informiert. Der Onkel sei zu ihnen gekommen und habe den BF mitgenommen.
Sein Onkel habe ihn dann mit zu sich nach Hause genommen und ihn dann in die Obhut von Freunden gegeben. Der Onkel habe auch nicht gewollt, dass der BF bei ihm bleibe, weil es gefährlich gewesen wäre. Daraufhin habe sein Onkel den BF einem Schlepper übergeben, weil es gefährlich für alle gewesen wäre und der BF sei daraufhin ins Ausland geschickt worden. Der BF sei nach Kabul gebracht worden und von dort weiter bis hierher. Das seien alle Gründe und Details in Hinblick auf die Asylantragstellung, mehr könne der BF dazu nicht angeben.
Die genauen Daten wisse der BF deshalb, weil sein Onkel sie ihm gesagt habe, aufgrund der Unterlagen, welche der Onkel von den Behörden bekommen habe.
Der BF habe beim Gespräch zwischen den Taliban gehört, dass sie vorhätten, einen Anschlag zu verüben und dass es ein heiliger Krieg sei, weil die Polizisten mit Ausländern zusammenarbeiten. Gesehen habe weder der BF die Taliban während dieses Gesprächs noch sonst jemand. Die Wand, die ihn und die Taliban getrennt habe, sei ungefähr 1,60 m bis 1,70 m hoch gewesen. Die Taliban seien nicht gestanden, sondern gesessen und hätten miteinander gesprochen.
Der BF sei zum Polizeikommandanten gegangen und habe ihm erzählt, dass heute Abend ein Anschlag auf sie geplant sei. Der Kommandant sei darüber sehr glücklich und dankbar gewesen. Auf Aufforderung, das Gespräch zwischen dem BF und dem Kommandanten möglichst lebensnah und in allen Details zu schildern, wiederholte der BF diese Angaben und ergänzte, dass ihn der Kommandant daraufhin weggeschickt habe. Es seien halt sehr viele Personen dort gewesen und der BF habe nicht gewusst, dass Informanten anwesend waren. Das sei alles.
Die Polizeistation sei ungefähr 500 m von ihrem Haus entfernt gewesen.
Der BF habe den Polizeikommandanten gekannt; er habe gewusst, wer das sei. Persönlich habe er ihn aber nicht gekannt. Der BF habe diese Nachricht dem Polizeikommandanten neben der Straße mitgeteilt. Er habe das nicht den anderen Polizisten gesagt, sondern direkt dem Kommandanten. Die Polizei sei immer dort gewesen, um zu patrouillieren. Der BF habe dies nur dem Kommandanten erzählt; nur der Kommandanten habe seine Nachricht gehört. Die Taliban hätten gewusst, dass der BF diese Information weiter gegeben habe, weil er davor noch nie mit dem Kommandanten gesprochen habe und ihn jemand von den Taliban dabei gesehen habe. Der BF wisse, dass ihn jemand gesehen habe, weil es sonst ja nicht zu dem Vorfall mit seiner Familie gekommen wäre.
Die Gefechte hätten in ihrem Heimatdorf, oberhalb ihres Hauses, wo die Polizei stationiert war, stattgefunden.
Sein Vater und sein Bruder seien geschlagen und weggebracht worden. Der BF wisse nicht wohin. Seiner Mutter sei nichts zugestoßen. Die Taliban hätten ihr gesagt, wenn der BF wiederkomme, dann würden der Bruder und der Vater des BF freigelassen.
Der Kommandant habe auch vom Verschwinden seines Vaters und seines Bruders erfahren.
Der BF brachte zwei Schreiben (nicht übersetzt), zwei Empfehlungsschreiben und eine Kursbesuchsbestätigung in Vorlage.
In der Folge holte das BFA Übersetzungen der in Vorlage gebrachten Schreiben ein.
5. Mit Bescheid vom 07.03.2015 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid vom 07.03.2015 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
6. Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde vom 21.03.2017, welche in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens weitergeleitet wurde.
8. Mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem BF die durch das BFA eingeholten Übersetzungen zur Kenntnis gebracht und weiters das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 22.08.2018 übermittelt. Am 25.09.2018 langte eine Stellungnahme zu den vorab übermittelten Länderberichten seitens des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.10.2018 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF ein Befundbericht vom 29.04.2016 in Vorlage gebracht, aus welchem sich die Diagnose XXXX ergibt. Nach Befragung des BF - insbesondere zu seinem Gesundheitszustand und dem bisherigen Verfahrensgang - wurde eine Frist von vier Wochen zur Vorlage sämtlicher medizinischen Unterlagen (Befunde, Arztbriefe, etc.) eingeräumt und die Verhandlung vertag