Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2169570-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 1950, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 1079759109-150943005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 1950, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2017, Zl. 1079759109-150943005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2018 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise am 27.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX 1996 (in der Folge als Sohn bezeichnet), stellte am 27.07.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte nach illegaler Einreise am 27.07.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 1996 (in der Folge als Sohn bezeichnet), stellte am 27.07.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 27.07.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, am XXXX 1965 in einem näher genannten Ort in der Provinz Daikondi, Afghanistan, geboren zu sein, Dari als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Die Beschwerdeführerin sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Ein Bruder und eine Schwester würden nach wie vor in Afghanistan leben. Die Beschwerdeführerin habe eine Tochter namens XXXX im Alter von 31 Jahren, eine weitere Tochter namens XXXX im Alter von 28 Jahren sowie einen Sohn namens XXXX im Alter von 27 Jahren. Ihr Mann sei ca. 60 Jahre alt und sei unbekannten Aufenthaltes. Die Beschwerdeführerin habe sich gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn XXXX etwa zwei Monate zuvor zur Ausreise entschlossen und habe den Herkunftsstaat gemeinsam mit diesem Sohn vor ca. zwei Monaten verlassen. Sie sei mit ihrem Sohn vom Daikondi nach Herat mit dem Bus und von dort in den Iran gefahren. Sie sei mit dem Sohn bis nach Österreich zusammen gewesen.Bei der am 27.07.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, am römisch 40 1965 in einem näher genannten Ort in der Provinz Daikondi, Afghanistan, geboren zu sein, Dari als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Die Beschwerdeführerin sei in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Ein Bruder und eine Schwester würden nach wie vor in Afghanistan leben. Die Beschwerdeführerin habe eine Tochter namens römisch 40 im Alter von 31 Jahren, eine weitere Tochter namens römisch 40 im Alter von 28 Jahren sowie einen Sohn namens römisch 40 im Alter von 27 Jahren. Ihr Mann sei ca. 60 Jahre alt und sei unbekannten Aufenthaltes. Die Beschwerdeführerin habe sich gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn römisch 40 etwa zwei Monate zuvor zur Ausreise entschlossen und habe den Herkunftsstaat gemeinsam mit diesem Sohn vor ca. zwei Monaten verlassen. Sie sei mit ihrem Sohn vom Daikondi nach Herat mit dem Bus und von dort in den Iran gefahren. Sie sei mit dem Sohn bis nach Österreich zusammen gewesen.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu ihren Fluchtgründen, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Erstbefragung am 27.07.2015 an, es habe familiäre Streitigkeiten wegen der Ländereien der Familie gegeben. Dadurch habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrem Mann, der spurlos verschwunden sei. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder. Ein Sohn - dieser sei nun mit ihr in Österreich - sei mit ihr mitgereist. Ihre Tochter XXXX und ihre Familie sei mit dem Sohn XXXX ebenfalls auf der Flucht nach Europa. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte die Beschwerdeführerin um das Leben ihrer Kinder.Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu ihren Fluchtgründen, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Erstbefragung am 27.07.2015 an, es habe familiäre Streitigkeiten wegen der Ländereien der Familie gegeben. Dadurch habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrem Mann, der spurlos verschwunden sei. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder. Ein Sohn - dieser sei nun mit ihr in Österreich - sei mit ihr mitgereist. Ihre Tochter römisch 40 und ihre Familie sei mit dem Sohn römisch 40 ebenfalls auf der Flucht nach Europa. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte die Beschwerdeführerin um das Leben ihrer Kinder.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) am 27.02.2017 niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme berichtigte die Beschwerdeführerin zunächst unter Vorlage einer Tazkira ihr bisher von ihr genanntes Geburtsjahr von 1965 auf 1950. Sie sei schiitische Muslima und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Zu ihrem Gesundheitszustand gab sie an, es gehe ihr nicht so gut, sie müsse Medikamente nehmen, sie habe Bluthochdruck, Cholesterin, eine Magenentzündung und Herzprobleme. Sie gehe regelmäßig zum Hausarzt und nehme ihre Medikamente. Mit den Medikamenten gehe es ihr gut, ohne diese könne sie nicht weiterleben. In Österreich würden keine näheren Verwandten leben, nur ihr mit ihr mitgereister volljähriger Sohn sowie ein entferner Verwandter, der seit Kurzem in Österreich lebe; ihr Mann habe zwei Frauen - also neben der Beschwerdeführerin noch eine weitere - und der Cousin der anderen Frau sei in Wien, die Beschwerdeführerin habe ab und zu Kontakt zu ihm. Die finanzielle Situation in Afghanistan sei gut gewesen, sie hätten von der Arbeit des Mannes der Beschwerdeführerin gelebt, er habe als Landwirt gearbeitet, sie hätten ihre eigene Landwirtschaft gehabt. Auf den Feldern habe ihr Mann verschiedene Gemüsearten angebaut, er habe auch ein Lebensmittelgeschäft und viele Tiere, Pferde, Kühe und Schafe gehabt. Der Ehemann, der dann eine andere Frau geheiratet habe, lebt jetzt in Kabul (Stadt). Zwei ihrer Töchter würden in Afghanistan in der Provinz Daikundi in zwei verschiedenen Distrikten leben, eine weitere Tochter lebe in Afghanistan in der Stadt Herat und eine Tochter lebe im Iran.
Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei keiner Verfolgung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen, sie hätten nur Familienprobleme gehabt. Konkret brachte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 27.02.2017 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben -vor:
"Weil ich älter war als mein Ehemann war, hat er zum zweiten Mal geheiratet. Mein Schwiegervater besaß viele Ländereien er hatte drei Frauen und sechs Söhne. Er ist vor 14-15 Jahren verstorben. Als er noch am Leben war, hat er mir die Urkunde dieser Ländereien gegeben, dazu hat er ein Testament dazu geschrieben, dass ein großer Teil dieser Ländereien mir und meinem Sohn gehört. Nachdem er verstorben ist, haben seine Söhne miteinander gestritten, es ging um diese Ländereien. Die jüngeren Söhne haben die älteren Söhne geschlagen und bedroht, vor allem der Jüngste, S., er hat seine Brüder bedroht. Ein älterer Bruder von ihm ist in die Stadt Mazar-e Sharif geflohen und mein Ehemann nach Kabul aus Angst vor ihm. Eine gewisse Zeit später sind auch seine zweite Frau und seine Kinder nach Kabul gezogen. Später ist die zweite Frau zu mir gekommen und fragte nach der Urkunde dieser Ländereien. Sie hat mir gesagt, dass ich nur einen Sohn habe und sie sechs Söhne, sie kann besser auf diese Urkunde aufpassen. Ich habe ihr die Urkunde und das Testament gegeben. Ich wusste nicht, was in der Urkunde steht, weil ich Analphabetin bin und nicht lesen kann. Etwas später ist mein Mann zu mir gekommen und hat die Urkunde der Ländereien verlangt. Ich habe ihm gesagt, dass ich die Urkunde seiner zweiten Frau übergeben habe. Er hat das nicht geglaubt, weil seine zweite Frau ihn diesbezüglich nichts gesagt hatte.
Eines Tages sind zwei Personen in mein Haus gekommen. Eine davon war bewaffnet. Sie haben mein Haus durchsucht und mein Geld (300.000 Afghani = ca 4300€) mitgenommen. Sie haben mich auch geschlagen. Ich war in unserem Distrikt und habe eine Anzeige erstattet. Man hat mir gesagt, dass es schwer ist, diese zwei Personen zu identifizieren und sie festzunehmen. Eine gewisse Zeit später sind diese Personen wieder zu mir gekommen und haben mein Haus und meine Sachen durchsucht. Diesmal haben sie zwei Ringe, meine Halskette und 55.000 Afghani mitgenommen. Danach haben unbekannte Personen draußen meinen Sohn angehalten, geschlagen. Ich glaube, sie wollten ihn umbringen. Ich bekam große Angst und habe diesbezüglich mit meinem Ehemann geredet. Der Ehemann sagte mir, es ging wahrscheinlich um die Urkunde und ich habe gesagt, dass ich nichts habe weil ich es der zweiten Frau gegeben habe. Wir glaubten, dass S. immer wieder diese zwei Personen zu uns geschickt hat, um zur Urkunde zu kommen. Ich hatte Angst, dass diese Personen wieder zu uns kommen werden, deshalb habe ich den Schluss gefasst, zu meiner Tochter nach Herat zu fahren. Ich hatte 200.000 Afghani (=3000€), bin mit dem Geld und meinem Sohn nach Ghor gefahren, dort habe ich meinen Mann getroffen, er war damals auch in Ghor, und von dort nach Herat. Später habe ich mitbekommen, dass die zweite Ehefrau meines Mannes ihre zwei Kinder zum Studieren in die Türkei geschickt hat, einen nach Deutschland und einen nach Finnland. Als ich diese Probleme bekam, wollte ich zu meinem Bruder gehen. Mein Bruder sagte, dass er Angst von den Brüdern meines Ehemannes hat, weil sie sehr gefährlich sind. Auch in Herat hat mir meine Tochter gesagt, dass Herat kein sicherer Ort für meinen Sohn wäre. Alle glaubten,