TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/20 W216 2169760-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.03.2019
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Entscheidungsdatum

20.03.2019

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W216 2169760-1/9E

W216 2169761-1/8E

W216 2169762-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX geb. XXXX und 3) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, 2) gesetzlich vertreten durch 1), alle vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, jeweils vom 28.07.2017, Zlen. zu 1) XXXX , zu 2) XXXX und zu 3) XXXX , jeweils wegen § 3 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 geb. römisch 40 und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, 2) gesetzlich vertreten durch 1), alle vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, jeweils vom 28.07.2017, Zlen. zu 1) römisch 40 , zu 2) römisch 40 und zu 3) römisch 40 , jeweils wegen Paragraph 3, AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie des zum Antragszeitpunkt ebenfalls noch minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Sie reisten gemeinsam illegal nach Österreich ein und stellten am 18.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbeschwerdeführerin, eine volljährige Staatsangehörige der islamischen Republik Afghanistan, welche der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Islam angehört, gab im Rahmen ihrer asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.07.2015 im Beisein eines Dolmetschers zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihre Kinder hätten im Iran keine Zukunft. Sie hätten dort keine Schule besuchen dürfen. Das Leben im Iran sei für die Familie sehr schwer und hart gewesen. Der Bruder der Erstbeschwerdeführerin habe die Familie im Iran unterstützt und ihr Sohn sei arbeiten gegangen. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihrer Familie nach Deutschland gehen wollen, damit die Kinder dort die Schule besuchen könnten. Für die minderjährige Zweitbeschwerdeführerin würden dieselben Fluchtgründe vorgebracht werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin, eine minderjährige Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, welche der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, wurde aufgrund ihres jungen Alters nicht einvernommen.

Der Drittbeschwerdeführer, ein zum Antragszeitpunkt minderjähriger Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, welcher der Volksgruppe der Hazara und der Konfession der Schiiten angehört, gab anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am 18.07.2015 im Beisein eines Dolmetschers zu seinem Fluchtgrund an, er habe im Iran nur drei Jahre lang eine Schule besuchen können. Er habe als Afghane im Iran keine Zukunft und könne keinen richtigen Beruf ausüben. Er wünsche sich, in Europa eine Ausbildung machen und eine richtige Schule besuchen zu können.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde) am 07.06.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, dass sie in Afghanistan, in der Provinz Daikundi, Distrikt Shahrestan, Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen sei. Vor ca. 24 Jahren habe sie Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitischen Islam. Ihre Eltern seien verstorben. Sie sei traditionell islamisch verheiratet gewesen, ihr Ehemann sei aber bereits verstorben, danach habe sie nicht mehr geheiratet. Sie habe drei Kinder, neben den gegenständlichen Beschwerdeführern noch einen älteren Sohn in Deutschland, dessen Asylverfahren dort noch im Laufen sei. Sie habe noch einen Bruder, eine Schwester und eine Halbschwester, welche im Iran leben würden. Alle anderen sonstigen Verwandten der Erstbeschwerdeführerin (Onkeln/Tanten) seien bereits verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Schule besucht, sei Analphabetin und habe im Iran als Landarbeiterin gearbeitet.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde) am 07.06.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, dass sie in Afghanistan, in der Provinz Daikundi, Distrikt Shahrestan, Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen sei. Vor ca. 24 Jahren habe sie Afghanistan verlassen und sei in den Iran gegangen. Sie sei afghanische Staatsangehörige, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitischen Islam. Ihre Eltern seien verstorben. Sie sei traditionell islamisch verheiratet gewesen, ihr Ehemann sei aber bereits verstorben, danach habe sie nicht mehr geheiratet. Sie habe drei Kinder, neben den gegenständlichen Beschwerdeführern noch einen älteren Sohn in Deutschland, dessen Asylverfahren dort noch im Laufen sei. Sie habe noch einen Bruder, eine Schwester und eine Halbschwester, welche im Iran leben würden. Alle anderen sonstigen Verwandten der Erstbeschwerdeführerin (Onkeln/Tanten) seien bereits verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin habe keine Schule besucht, sei Analphabetin und habe im Iran als Landarbeiterin gearbeitet.

Zu Ihren Fluchtgründen befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin, soweit sie Afghanistan betreffen, an, dass es dort keine Sicherheit für sie und ihre Familie gebe.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde aufgrund ihres jungen Alters auch von der belangten Behörde nicht einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin gab an, dass für die Zweitbeschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe wie für sie gelten würden.

Der Drittbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 07.06.2016 unter anderem an, er sei im Iran, in Karaj, geboren und aufgewachsen. Bis zur Ausreise nach Europa habe er dort gelebt. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und bekenne sich zum schiitischen Islam. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Seine Mutter sei mit ihm nach Europa geflüchtet, sein Vater sei verstorben. Seine Schwester sei ebenfalls in Österreich, ein älterer Bruder würde in Deutschland leben. Zwei Tanten und ein Onkel mütterlicherseits würden noch im Iran leben, alle anderen Verwandten seinen bereits verstorben. Der Drittbeschwerdeführer habe im Iran drei Jahre lang eine private afghanische Schule besucht und danach in der Landwirtschaft, bei einem Steinmetz und auf Baustellen gearbeitet.

Bezüglich seiner Fluchtgründen betreffend Afghanistan könne der Drittbeschwerdeführer nichts angeben, da er noch nie in Afghanistan gewesen sei.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Drittbeschwerdeführer Angst vor den Taliban und den Daesh. Außerdem sei er noch nie dort gewesen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) - sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) - sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.06.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurde von den Beschwerdeführern durch die amtswegig zur Seite gestellte Rechtsvertretung, Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Beschwerdepunkte wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Begründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wurde von den Beschwerdeführern durch die amtswegig zur Seite gestellte Rechtsvertretung, Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht Beschwerde erhoben. Als Beschwerdepunkte wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts, mangelhafter bzw. unrichtiger Begründung sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die Anträge lauteten auf Abänderung des angefochtenen Bescheides in Richtung Zuerkennung von Asyl, sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 12.07.2018 wurde die Zurückziehung der Vollmacht an den Verein Menschenrechte Österreich bekanntgegeben.

Mit Schreiben vom 14.07.2018 wurde die Bevollmächtigung der Caritas für das gegenständliche Beschwerdeverfahren bekanntgegeben und es wurde eine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Am 27.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer sowie ein Rechtsvertreter anwesend waren. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

In der Verhandlung wurden die Beschwerdeführer nochmals umfassend zu ihren Fluchtgründen sowie ihren Personalien und ihrem Leben in Österreich befragt und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zu den eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde mündlich wahrgenommen. Weiters wurde der Unterkunftgeber der Familie, XXXX , als Zeuge befragt.In der Verhandlung wurden die Beschwerdeführer nochmals umfassend zu ihren Fluchtgründen sowie ihren Personalien und ihrem Leben in Österreich befragt und es wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, zu den eingebrachten Länderberichten Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit wurde mündlich wahrgenommen. Weiters wurde der Unterkunftgeber der Familie, römisch 40 , als Zeuge befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakten steht folgender entscheidungswesentlicher

Sachverhalt fest:

Zu den Personalien der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des zum Antragszeitpunkt ebenfalls minderjährigen, jedoch mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführers. Die Identitäten der Beschwerdeführer stehen nicht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan, in der Provinz Daikundi, Distrikt Shahrestan, Dorf XXXX , geboren und ist dort aufgewachsen. Vor ca. 24 Jahren hat sie Afghanistan verlassen und ist in den Iran gegangen. Ihre Eltern sind verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin war traditionell islamisch verheiratet, ihr Ehemann ist aber bereits verstorben, danach hat sie nicht mehr geheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin hat drei Kinder, neben den gegenständlichen Beschwerdeführern hat sie noch einen älteren Sohn in Deutschland, dessen Asylverfahren noch im Laufen ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat noch einen Bruder, eine Schwester und eine Halbschwester, welche im Iran leben. Alle anderen sonstigen Verwandten der Erstbeschwerdeführerin (Onkeln/Tanten) sind bereits verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Schule besucht, ist Analphabetin und hat im Iran als Landarbeiterin gearbeitet.Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Afghanistan, in der Provinz Daikundi, Distrikt Shahrestan, Dorf römisch 40 , geboren und ist dort aufgewachsen. Vor ca. 24 Jahren hat sie Afghanistan verlassen und ist in den Iran gegangen. Ihre Eltern sind verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin war traditionell islamisch verheiratet, ihr Ehemann ist aber bereits verstorben, danach hat sie nicht mehr geheiratet. Die Erstbeschwerdeführerin hat drei Kinder, neben den gegenständlichen Beschwerdeführern hat sie noch einen älteren Sohn in Deutschland, dessen Asylverfahren noch im Laufen ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat noch einen Bruder, eine Schwester und eine Halbschwester, welche im Iran leben. Alle anderen sonstigen Verwandten der Erstbeschwerdeführerin (Onkeln/Tanten) sind bereits verstorben. Die Erstbeschwerdeführerin hat keine Schule besucht, ist Analphabetin und hat im Iran als Landarbeiterin gearbeitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde im Iran, in Karaj, geboren und ist bis zur Ausreise der Familie nach Europa dort aufgewachsen. Ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin (der Drittbeschwerdeführer) ist mit der Familie nach Österreich gekommen, ein weiterer Bruder lebt als Asylwerber in Deutschland. Sämtliche sonstige noch lebenden Verwandten (mütterlicherseits) der Zweitbeschwerdeführerin leben im Iran. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte im Iran keine Schule besuchen.

Der Drittbeschwerdeführer wurde im Iran, in Karaj, geboren und ist bis zur Ausreise der Familie nach Europa dort aufgewachsen. Die Schwester des Drittbeschwerdeführers (die Zweitbeschwerdeführerin) ist mit der Familie nach Österreich gekommen, ein weiterer Bruder lebt als Asylwerber in Deutschland. Sämtliche sonstige noch lebenden Verwandten (mütterlicherseits) des Drittbeschwerdeführers leben im Iran. Der Drittbeschwerdeführer hat im Iran drei Jahre lang eine private afghanische Schule besucht und in der Landwirtschaft, bei einem Steinmetz bzw. auf Baustellen gearbeitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer leben im Familienverband mit der Erstbeschwerdeführerin.

Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Es kann nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie droht.

Keiner der Beschwerdeführer war in Afghanistan Mitglied einer politischen Partei oder hat sich anderweitig politisch betätigt. Die Beschwerdeführer waren in Afghanistan auch niemals inhaftiert.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführerin aus jenem Grund, aus welchem sie vor 24 Jahren Afghanistan in Richtung Iran verlassen hat, aktuell in Afghanistan Verfolgung in asylrelevanter Intensität droht.

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden, dass sie eine westliche Orientierung bzw. Lebensweise derart verinnerlicht hat, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deswegen Verfolgung in asylrelevanter Intensität drohen würde.

Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die persönliche Haltung der Erstbeschwerdeführerin zur grundsätzlichen Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft steht nicht in maßgeblichem Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind. Der Kleidungsstil der Erstbeschwerdeführerin in Österreich unterscheidet sich nur unwesentlich von jenem in Afghanistan. Sie hat zwar Wünsche hinsichtlich eines möglichen Berufs in Österreich und hat sich diesbezüglich beim AMS erkundigt, besondere Bestrebungen zur Erreichung des Berufsziels sind aber noch nicht ersichtlich. Weiters wünscht sie sich für ihre Kinder, dass diese in Österreich eine Ausbildung absolvieren können. Die Erstbeschwerdeführerin lebt zwar in Österreich freier und aufgeschlossener, dass eine westliche Orientierung von ihr gelebt und verinnerlicht wurde, ist aber nicht ersichtlich.

Die Zweitbeschwerdeführerin unterscheidet sich in ihrer derzeitigen Lebensweise zwar nicht von anderen gleichaltrigen österreichischen Mädchen, aufgrund ihres jungen und anpassungsfähigen Alters ist jedoch noch keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung abzusehen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westlichen Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden könnte. Ähnliches gilt für den Drittbeschwerdeführer, wobei dieser im Laufe des Beschwerdeverfahren volljährig geworden ist. Dazu ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine unmündige Minderjährige. Sie und der mittlerweile volljährig gewordene Drittbeschwerdeführer leben im Familienverband mit der Erstbeschwerdeführerin und verfügen weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung.

Zur Situation der Beschwerdeführer in Österreich:

Festgestellt wird, dass die Erstbeschwerdeführerin Deutschkurse besucht hat. Sie hat die Prüfung für Niveau A1 versucht, aber nicht bestanden. Derzeit lernt sie mit ihrem Unterkunftgeber privat Deutsch.

Die Zweitbeschwerdeführerin besucht derzeit ein Gymnasium in XXXX . Im Zuge dessen hat sie im Fach Deutsch die Note "Gut" erhalten. Sie spielt in der Schule Volleyball und trifft sich regelmäßig mit Schulfreundinnen, mit denen Sie Freizeitaktivitäten (im Sommer z.B. Schwimmen, im Winter z.B. Eislaufen) ausübt. Hinsichtlich eines möglichen Berufs möchte sie zunächst das Gymnasium abschließen und danach etwas aus dem Sozialbereich studieren.Die Zweitbeschwerdeführerin besucht derzeit ein Gymnasium in römisch 40 . Im Zuge dessen hat sie im Fach Deutsch die Note "Gut" erhalten. Sie spielt in der Schule Volleyball und trifft sich regelmäßig mit Schulfreundinnen, mit denen Sie Freizeitaktivitäten (im Sommer z.B. Schwimmen, im Winter z.B. Eislaufen) ausübt. Hinsichtlich eines möglichen Berufs möchte sie zunächst das Gymnasium abschließen und danach etwas aus dem Sozialbereich studieren.

Der Drittbeschwerdeführer besucht eine Hotelfachschule in XXXX und spielt vereinsmäßig Fußball. Er hat Deutschkurse besucht. Er hat in Österreich keine Lebensgefährtin oder Freundin, verfügt aber über einen Freundeskreis, zu welchem auch Österreicher, insbesondere die Mitglieder seines Fußballvereins zählen.Der Drittbeschwerdeführer besucht eine Hotelfachschule in römisch 40 und spielt vereinsmäßig Fußball. Er hat Deutschkurse besucht. Er hat in Österreich keine Lebensgefährtin oder Freundin, verfügt aber über einen Freundeskreis, zu welchem auch Österreicher, insbesondere die Mitglieder seines Fußballvereins zählen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat in Österreich gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, insbesondere hilft sie ihrem Unterkunftgeber bei der Pflege seiner pflegebedürftigen Ehefrau. Ansonsten geht keiner der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach und die Familie lebt von der Grundversorgung.

Der Tagesablauf des Erstbeschwerdeführerin in Österreich gestaltet sich folgendermaßen: Am Morgen weckt sie ihre Kinder, damit sie zur Schule gehen können. Dann geht sie zu ihrem Unterkunftsgeber und unterstützt ihn bei der Pflege seiner pflegebedürftigen Ehefrau. Danach lernt sie für eine Stunde mit ihrem Unterkunftgeber Deutsch. Wenn noch Zeit bleibt, macht sie den Haushalt, ansonsten bereitet sie für alle das Mittagessen vor, ehe es ein gemeinsames Mittagessen gibt. Danach wäscht die Erstbeschwerdeführerin das Geschirr ab. Später geht sie wieder in ihre Wohnung und wenn die Zweitbeschwerdeführerin schon zuhause ist, dann gibt sie ihr etwas zu essen. Danach wäscht die Erstbeschwerdeführerin die Wäsche und hängt sie auf. Wenn es etwas zum Bügeln gibt, wird das erledigt. Dann geht die Erstbeschwerdeführerin mit der Ehefrau des Unterkunftgebers eine Stunde lang spazieren. Am Abend bereitet sie die Ehefrau des Unterkunftgebers für die Kirche vor und geht mit ihr dorthin. Da diese krank ist und nicht alleine zur Kirche gehen kann, begleitet die Erstbeschwerdeführerin sie 3 Mal in der Woche in die Kirche.

Der Tagesablauf der Zweitbeschwerdeführerin gestaltet sich folgendermaßen: Unter der Woche steht die Zweitbeschwerdeführerin um sechs Uhr morgens auf, um 07:15 Uhr fährt sie mit dem Zug zur Schule ins Bundesgymnasium XXXX . Der weitere Tagesablauf variiert je nach Stundenplan. Freitagnachmittags spielt sie Volleyball. Wenn sie nach Hause kommt, dann macht sie die Hausaufgaben und ruft danach Freundinnen an.Der Tagesablauf der Zweitbeschwerdeführerin gestaltet sich folgendermaßen: Unter der Woche steht die Zweitbeschwerdeführerin um sechs Uhr morgens auf, um 07:15 Uhr fährt sie mit dem Zug zur Schule ins Bundesgymnasium römisch 40 . Der weitere Tagesablauf variiert je nach Stundenplan. Freitagnachmittags spielt sie Volleyball. Wenn sie nach Hause kommt, dann macht sie die Hausaufgaben und ruft danach Freundinnen an.

Keiner der Beschwerdeführer ist Mitglied in einer politischen Partei noch sonst einer Organisation in Österreich. Nur der Drittbeschwerdeführer ist Mitglied in einem Fußballverein.

Die Beschwerdeführer leben in Österreich im Familienverband zusammen.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (die Zweitbeschwerdeführerin ist noch nicht strafmündig).

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, ergänzt um mehrere Kurzinformationen, die letzte vom 01.03. 2019 [Schreibfehler teilweise korrigiert]):

KI vom 01.03.2019 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vergleiche UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 4.436 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und

Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    BFA Staatendokumentation (20.02.2019a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Jänner-Dezember 2018, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

  • -Strichaufzählung
    BFA Staatendokumentation (20.02.2019b): grafische Darstellung dersicherheitsrelevanten Vorfälle Q1 bis Q4, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor

  • -Strichaufzählung
    SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2019): Quarterly Report to the United States Congress, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2019-01-30qr.pdf. Zugriff 20.2.2019

  • -Strichaufzählung
    UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (24.2.2019): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Annual report 2018,
https://unama.unmissions.org/sites/default/files/afghanistan_protection_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf.
Zugriff 25.2.2019

  • -Strichaufzählung
    UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (11.2018): Afghanistan, Protection of civilians in armed conflict, Special report: 2018 elections violence, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/special_report_on_2018_elections_vi olence_november_2018.pdf. Zugriff 20.2.2019

  • -Strichaufzählung
    UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan (10.10.2018): Quarterly report on the protection of civilians in armed conflict: 1 January to 30 September 2018, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_protection_of_civilians_in_armed_conflict_3rd_quarter_report_2018_10_oct.pdf.
Zugriff 20.2.2019

  • -Strichaufzählung
    UNGASC - United Nations General Assembly Security Council (7.12.2018): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary General, https://undocs.org/S/2018/1092. Zugriff 20.2.2019

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019).

Quellen:

CNN - Cable News Network (27.1.2019): US-Taliban peace talks in Doha a 'significant step',

https://edition.cnn.com/2019/01/27/asia/us-taliban-afghan-peace-talks-doha-intl/index.html, Zugriff 31.1.2019

DP - Die Presse (28.1.2019): Afghanistan vor dramatischer Wende, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5570225/Afghanistan-vor-dramatischer-Wende, Zugriff 31.1.2019

FP - Foreign Policy (29.1.2019): Will Zalmay Khalilzad Be Known as the Man Who Lost Afghanistan?,

https://foreignpolicy.com/2019/01/29/will-zalmay-khalilzad-be-known-as-the-man-who-lost-afghanistan-envoy-taliban/, Zugriff 31.1.2019

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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