Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2171119-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.08.2017, Zl. 1087088210-151342522, in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 25.08.2017, Zl. 1087088210-151342522, in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (alias XXXX ) XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 14.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (alias römisch 40 ) römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 14.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2015 gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er ungefähr vor sechs Jahren mit seiner Familie von Herat in den Iran, Teheran gereist sei. Da er illegal im Iran aufhältig gewesen sei, habe er Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan gehabt. Sein Vater habe ihm deswegen gesagt, dass er fliehen solle. In seinem Heimatstaat herrsche Krieg.
3. Bei seiner Einvernahme am 28.04.2017 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er Afghanistan bereits im Alter von zwei Monaten gemeinsam mit seiner Familie verlassen habe. Er wisse nur, dass dort Krieg herrsche und die Sicherheitslage schlecht sei. Aus dem Iran sei der Beschwerdeführer geflohen, weil Afghanen dort viele Probleme hätten. Sie hätten keine Rechte und die iranischen Behörden würden verlangen, dass man nach Syrien in den Krieg zieht, andernfalls werde man nach Afghanistan abgeschoben. Davor habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, weil er in Afghanistan niemanden habe.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 25.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 25.08.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m. Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.).
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung bezogen auf seinen Heimatstaat Afghanistan nicht glaubhaft machen konnte. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann, der seinen Lebensunterhalt bei Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls mit Gelegenheitsarbeiten sichern könne, was ihm auch zumutbar sei. Darüber hinaus könne er auf finanzielle Unterstützung seiner im Iran lebenden Familie zurückgreifen.
5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde insbesondere eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens gerügt. Da die Werke des Beschwerdeführers politkritische bzw. gesellschaftskritische Themen behandeln würden, gehöre er der sozialen Gruppe der regierungskritischen Personen an. Vor diesem Hintergrund habe es die belangte Behörde jedoch verabsäumt, sich mit der Lage von Personen mit kritischer politischer Gesinnung und religionskritischer bzw. gesellschaftskritischer Aktivitäten auseinanderzusetzen. Es wurde auf diesbezügliche sowie weitere Beweismittel zur allgemeinen Sicherheitslage verwiesen und weitere Integrationsunterlagen des Beschwerdeführers übermittelt.
6. Mit Stellungnahme vom 23.04.2018 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seiner Integration und legte weitere Beweismittel zur Situation von Künstlern in Afghanistan vor.
7. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
8. Am 17.12.2018 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zur Integration sowie ein Konvolut seiner Bilder und zwei weitere Stellungnahmen vorlegte. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wurden außerdem noch weitere länderkundliche und sonstige Informationen ins Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme bis 15.01.2019 eingeräumt.
9. Mit Schriftsatz vom 15.01.2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den im Zuge der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführten Länderberichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: