Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W122 2197919-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.05.2018, Zahl: 1104659405-160188786, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3.Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 03.05.2018, Zahl: 1104659405-160188786, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 07.02.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er im Iran aufgewachsen sei, er jedoch nach Afghanistan abgeschoben wurde, wo er sich in Herat aufgehalten habe. Im Iran sei er festgenommen worden, weil er ohne Arbeitsgenehmigung bei der Arbeit angetroffen wurde. Da er die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht habe bezahlen könne, sei er in sein Heimatland abgeschoben worden. Dort habe er keine Familie gehabt und sich nicht zurechtgefunden. Seine Familie hätte dann die Schleppung nach Europa organisiert, weil er nicht mehr in den Iran habe zurückgehen können. Dort hätte er mit seiner Abschiebung seine Aufenthaltsgenehmigung verloren. In Afghanistan habe er Angst vor den Taliban, weil diese gegen die Volksgruppe der Hazara, der auch er angehöre, seien würden.römisch eins.2. Im Rahmen der am 07.02.2016 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er im Iran aufgewachsen sei, er jedoch nach Afghanistan abgeschoben wurde, wo er sich in Herat aufgehalten habe. Im Iran sei er festgenommen worden, weil er ohne Arbeitsgenehmigung bei der Arbeit angetroffen wurde. Da er die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht habe bezahlen könne, sei er in sein Heimatland abgeschoben worden. Dort habe er keine Familie gehabt und sich nicht zurechtgefunden. Seine Familie hätte dann die Schleppung nach Europa organisiert, weil er nicht mehr in den Iran habe zurückgehen können. Dort hätte er mit seiner Abschiebung seine Aufenthaltsgenehmigung verloren. In Afghanistan habe er Angst vor den Taliban, weil diese gegen die Volksgruppe der Hazara, der auch er angehöre, seien würden.
I.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 10.05.2016, GZ 1PS 122/16y wurde das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der gesamten Obsorge des BF betraut. Die Ausübung der Obsorge wurde an die Volkshilfe Oberösterreich übertragen.römisch eins.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 10.05.2016, GZ 1PS 122/16y wurde das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der gesamten Obsorge des BF betraut. Die Ausübung der Obsorge wurde an die Volkshilfe Oberösterreich übertragen.
Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 14.04.2018 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor. Neben Unterstützungsschreiben und diverser Fotos, die ihn bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten zeigen, beinhaltete diese auch zahlreiche Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen (ua Stufe B1) und das Prüfungszeugnis, ÖSD Zertifikat A2. Der BF gab - zusammengefasst - an, dass er in der afghanischen Provinz Bamyan, Distrikt XXXX geboren worden sei, er sich aber seit seinem zweiten Lebensjahr im Iran aufgehalten habe. Dort habe er acht Jahre lang die Schule besucht und als Schneider gearbeitet. Seine Eltern hätten das Land damals aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen. 2016 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er Angst vor einer Entführung und Menschenhandel. Afghanistan sei nicht sicher und er habe dort keine familiären Anknüpfungspunkte. Ebenso würde er dort aufgrund seiner im Iran erfolgten Sozialisierung dort sofort auffallen. Da er Hazara und schiitischer Moslem sei würde er im gesamten Staatsgebiet Afghanistans von den sunnitischen Taliban verfolgt werden. Aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit habe er während seines Aufenthaltes in Aghansitan keine Verfolgung erlitten. In Österreich habe er zahlreiche freundschaftliche Beziehungen aufgebaut, sei gemeinnützig tätig und betreibe Sport.Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 14.04.2018 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor. Neben Unterstützungsschreiben und diverser Fotos, die ihn bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten zeigen, beinhaltete diese auch zahlreiche Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen (ua Stufe B1) und das Prüfungszeugnis, ÖSD Zertifikat A2. Der BF gab - zusammengefasst - an, dass er in der afghanischen Provinz Bamyan, Distrikt römisch 40 geboren worden sei, er sich aber seit seinem zweiten Lebensjahr im Iran aufgehalten habe. Dort habe er acht Jahre lang die Schule besucht und als Schneider gearbeitet. Seine Eltern hätten das Land damals aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verlassen. 2016 sei er nach Afghanistan abgeschoben worden. Dort habe er Angst vor einer Entführung und Menschenhandel. Afghanistan sei nicht sicher und er habe dort keine familiären Anknüpfungspunkte. Ebenso würde er dort aufgrund seiner im Iran erfolgten Sozialisierung dort sofort auffallen. Da er Hazara und schiitischer Moslem sei würde er im gesamten Staatsgebiet Afghanistans von den sunnitischen Taliban verfolgt werden. Aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit habe er während seines Aufenthaltes in Aghansitan keine Verfolgung erlitten. In Österreich habe er zahlreiche freundschaftliche Beziehungen aufgebaut, sei gemeinnützig tätig und betreibe Sport.
I.4. Mit Bescheid vom 03.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF keine aktuelle Verfolgungsgefahr vorgebracht habe und es in Afghanistan keine Gruppenverfolgung gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara gebe. Ebenso seien die Fluchtgründe den Iran betreffend im gegenständlichen Fall aufgrund der Staatsangehörigkeit des BF nicht relevant.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 03.05.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF keine aktuelle Verfolgungsgefahr vorgebracht habe und es in Afghanistan keine Gruppenverfolgung gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara gebe. Ebenso seien die Fluchtgründe den Iran betreffend im gegenständlichen Fall aufgrund der Staatsangehörigkeit des BF nicht relevant.
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 07.05.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
I.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 06.06.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 06.06.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 07.06.2018 vom BFA vorgelegt.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 07.06.2018 vom BFA vorgelegt.
I.8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.römisch eins.8. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 28.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.
Über seine Angehörigen im Iran befragt, führte der BF aus, dass sein Vater verstoben sei und seine Mutter an Herzproblemen leide und er diesbezüglich auch Bestätigungen vorlegen könne. In Österreich verbringe er Zeit mit Afghanen und Österreichern. In seiner Freizeit betreibe er viel Sport. Seine Kenntnisse als Schneider habe er hier bei Hilfsdiensten für Freunde anwenden können. Deutsch würde er auf Niveau A2 sprechen. Den Kurs B1 habe er nicht abschließen können, weil er zu viele Fehlstunden aufgewiesen hatte.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, dass er in Afghanistan wegen der Grundstücksstreitigkeiten seiner Eltern Probleme habe. Diese Personen, die die Grundstücke der Eltern okkupiert hätten, würden ihn bei einer Rückkehr umbringen oder ihn den Taliban melden und ihnen sagen, dass er aufgrund seines langen Aufenthalts im Iran ein Spion sei. Innerhalb Afghanistans könne er auch nicht leben. Einerseits habe er dort keine Familienangehörigen, anderseits würde er dort früher oder später gefunden und umgebracht werden. Außerdem sei er im Iran aufgewachsen und habe, abgesehen von seinem einmonatigen Aufenthalt nach seiner Abschiebung aus dem Iran, keinen Bezug zu Afghanistan.
Abschließend wurde noch ein Konvolut an Unterlagen über die gemeinnützige Tätigkeit des BF bei der Marktgemeinde XXXX sowie Länderberichte und eine Stellungnahme zu Situation von Rückkehrern nach Afghanistan vorgelegt.Abschließend wurde noch ein Konvolut an Unterlagen über die gemeinnützige Tätigkeit des BF bei der Marktgemeinde römisch 40 sowie Länderberichte und eine Stellungnahme zu Situation von Rückkehrern nach Afghanistan vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende
Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX , geboren im Jahr XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Der BF wurde nach seinen Angaben in der Provinz Bamyan im Distrikt XXXX geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise in den Iran im Heimatdorf XXXX gelebt.Der BF wurde nach seinen Angaben in der Provinz Bamyan im Distrikt römisch 40 geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise in den Iran im Heimatdorf römisch 40 gelebt.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie lebt im Iran. Die wirtschaftliche Situation dieser ist durchschnittlich. Einkünfte werden durch den Betrieb einer Schneiderei erzeilt. Der Vater des BF ist eines natürlichen Todes gestorben, die Mutter des BF leidet an einer Herzerkrankung. Zwei Brüder und drei Schwestern leben ebenfalls im Iran.
Der BF hat keine in Afghanistan aufhältigen Verwandte.
Im Alter von zwei Jahren verließ der BF mit seiner Familie Afghanistan und zog mit dieser in den Iran. Dort hat der BF acht Jahre Schule besucht. Der BF arbeitete im familieneigenen Schneidereibetrieb und auf Baustellen. Mit den Einnahmen der Schneiderei konnte sich die Familie des BF versorgen. Durch diese Tätigkeiten im Iran war der BF in der Lage, sich selbst zu erhalten bzw. zum Unterhalt der Familie beizutragen.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
Der BF wurde von Iran aus nach Afghanistan abgeschoben, wo er sich einen Monat lang in Herat aufgehalten hat. Der BF ist nach seiner Ausreise aus Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Europa gereist.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am 07.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er Afghanistan verlassen habe, weil er im Iran sozialisiert worden sei und er nach seiner Abschiebung dort auch keine familiären Anknüpfungspunkte gehabt habe. Er habe Angst von den Personen, die sich mit seinen Eltern in einem Grundstücksstreit befinden, gefunden und umgebracht oder an die Taliban verraten zu werden. Vor einer Verfolgung durch die Taliban habe er ebenfalls Angst, weil er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem sei. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat. Verfolgungshandlungen lagen nicht vor.
Es kann festgestellt werden, dass der BF keiner konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Dem BF steht - neben einer Rückkehr in seine Heimatprovinz auch - eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise nicht in Mazar-e Sharif gelebt, jedoch war er bereits in Herat aufhältig. Der BF kann sowohl Mazar-e Sharif als auch Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Herat ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde; er ist gesund. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Herat eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF im Iran in der Lage, sich selbst zu versorgen. Weiters hat er im Iran zum Unterhalt seiner Familie beigetragen.
Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.
In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Herat beim Aufbau einer Existenzgrundlage von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt wird.
Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut und in einem afghanisch geprägten Umfeld aufgewachsen.
II.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch zwei.1.4. Zum Leben in Österreich:
Der BF hält sich seit Februar 2016 in Österreich auf.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen. In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden und spielt mit ihnen Tischtennis oder Fußball. Der BF hat ebenso eine Karte für ein Fitnesscenter, für die er einen monatlichen Betrag entrichtet.
Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben belegt. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird.
Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse zum Teil mit unbegründeten Abwesenheiten und weist dies durch zahlreiche Teilnahmebestätigungen nach. Er ist teilweise in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Er hat die Prüfung ÖSD A2 positiv absolviert. Aufgrund einer zu hohen Anzahl an Fehlstunden im Kurs, konnte er keine weiteren Prüfungen ablegen.
Der BF war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Der BF hat vereinzelt gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Aufgaben übernommen. Er arbeitet hierbei für die Gemeinde, wobei er vorrangig den Rasen mäht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der BF mehrmals lauter - insbesondere zum Thema seiner finanziellen Situation, als er in Herat gewesen war. Abgesehen von zitternder Stimme beim Sprechen über seine im Iran verweilende, ihn vermissende Mutter machte der BF einen sehr selbstsicheren Eindruck und lächelte bei seinem Hinweis, nicht arbeiten zu dürfen.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
II.1.5.1. KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan (relevant für Abschnitt II.1.5.3)römisch zwei.1.5.1. KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan (relevant für Abschnitt römisch zwei.1.5.3)
Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:
Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).
Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018).
Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).
Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018).
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt II.15.3.)KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt römisch zwei.15.3.)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag währen