TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/26 W263 2194019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W263 2194019-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 22.11.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX , Pakistan, geboren. Er sei verheiratet, seine Muttersprache sei Pashto, er spreche auch Englisch und Urdu, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr zehn Jahre lang die Grundschule, zwei Jahre ein College und vier Jahre die Universität in XXXX besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester und eine Ehefrau an. Sein Cousin sei ebenfalls in Österreich aufhältig. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er (die Provinz) Nangarhar an.2. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Pakistan, geboren. Er sei verheiratet, seine Muttersprache sei Pashto, er spreche auch Englisch und Urdu, er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er habe ungefähr zehn Jahre lang die Grundschule, zwei Jahre ein College und vier Jahre die Universität in römisch 40 besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, drei Brüder, eine Schwester und eine Ehefrau an. Sein Cousin sei ebenfalls in Österreich aufhältig. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er (die Provinz) Nangarhar an.

Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an: Sie seien im Juli 2016 von Pakistan nach Afghanistan abgeschoben worden, weil sie in Pakistan illegal gelebt hätten. Nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan seien sie von den Taliban bedroht worden. Sein Vater sei Reporter und sei mit dem BF zusammen, ungefähr einen Monat vor dessen Ausreise von Taliban mitgenommen worden. Der BF habe fliehen können, aber sein Vater sei bis heute verschollen. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Er habe Angst, dass ihn die Taliban bei einer Rückkehr nach Afghanistan töten würden.

3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 03.04.2018 zusammengefasst weiter an:

Die Niederschrift der Erstbefragung sei ihm rückübersetzt worden, aber er könne sich nicht an die Rückübersetzung erinnern. Es seien ein paar Fehler gemacht worden. Näher dazu befragt, gab der BF an, dass er in Afghanistan in XXXX geboren sei und er XXXX studiert habe. Er korrigierte sein Geburtsdatum auf den XXXX . Sein Vater habe das auf einen Zettel geschrieben. Seine Tazkira habe er auf der Flucht verloren, aber über seine Tante und deren Mann habe er eine Kopie beantragt, die sie ihm geschickt hätten. Als er herkam, habe er Kopfschmerztabletten genommen, es sei ihm nicht gut gegangen und daher sei das Geburtsdatum falsch geschrieben worden.Die Niederschrift der Erstbefragung sei ihm rückübersetzt worden, aber er könne sich nicht an die Rückübersetzung erinnern. Es seien ein paar Fehler gemacht worden. Näher dazu befragt, gab der BF an, dass er in Afghanistan in römisch 40 geboren sei und er römisch 40 studiert habe. Er korrigierte sein Geburtsdatum auf den römisch 40 . Sein Vater habe das auf einen Zettel geschrieben. Seine Tazkira habe er auf der Flucht verloren, aber über seine Tante und deren Mann habe er eine Kopie beantragt, die sie ihm geschickt hätten. Als er herkam, habe er Kopfschmerztabletten genommen, es sei ihm nicht gut gegangen und daher sei das Geburtsdatum falsch geschrieben worden.

Er habe vor zweieinhalb Jahren traditionell geheiratet, aber habe keine Heiratsurkunde.

Sie hätten ein eigenes Haus und auch Grundstücke, ungefähr 30 Jerib groß, welche seinem Cousin und ihm gehören würden. Er wüsste nichts Näheres über den Wert der Grundstücke, aber, wenn man alles zusammen rechne, sei es sicherlich sehr viel wert.

Seine Mutter, seine Geschwister sowie die Familie seines Cousins seien in XXXX in Nangarhar untergekommen. Dort würden viele Familien leben.Seine Mutter, seine Geschwister sowie die Familie seines Cousins seien in römisch 40 in Nangarhar untergekommen. Dort würden viele Familien leben.

Sein Vater sei zusammen mit dem Vater und dem Bruder seines Cousins vom IS verhaftet worden. Sie seien seit ungefähr 17 Monaten verschollen.

Sein Vater sei Reporter gewesen, er habe für eine Zeitung ( XXXX ) geschrieben. Er habe Artikel über die allgemeine Lage in Afghanistan geschrieben. Der Vater habe in Pakistan gewohnt und habe Informationen aus Afghanistan bekommen und darüber habe er geschrieben. Auf die Frage, um was für eine Zeitung es sich gehandelt habe, gab der BF an: Sein Vater habe über die Taliban geschrieben. Er habe aber auch über die Regierung geschrieben. Der BF wisse nicht genau, was er geschrieben habe. Er habe gegen Ungerechtigkeiten geschrieben. Er sei aber nicht bei dieser Zeitung angestellt gewesen. Er sei freier Reporter gewesen und habe die Artikel verkauft.Sein Vater sei Reporter gewesen, er habe für eine Zeitung ( römisch 40 ) geschrieben. Er habe Artikel über die allgemeine Lage in Afghanistan geschrieben. Der Vater habe in Pakistan gewohnt und habe Informationen aus Afghanistan bekommen und darüber habe er geschrieben. Auf die Frage, um was für eine Zeitung es sich gehandelt habe, gab der BF an: Sein Vater habe über die Taliban geschrieben. Er habe aber auch über die Regierung geschrieben. Der BF wisse nicht genau, was er geschrieben habe. Er habe gegen Ungerechtigkeiten geschrieben. Er sei aber nicht bei dieser Zeitung angestellt gewesen. Er sei freier Reporter gewesen und habe die Artikel verkauft.

Er habe ungefähr alle zwei Wochen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Brüdern über XXXX und Internet. Über XXXX habe er auch noch Kontakt mit seiner Tante väterlicherseits, sie lebe in XXXXEr habe ungefähr alle zwei Wochen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Brüdern über römisch 40 und Internet. Über römisch 40 habe er auch noch Kontakt mit seiner Tante väterlicherseits, sie lebe in römisch 40

In Pakistan habe der BF studiert und nebenbei als Taxifahrer gearbeitet. Sein Vater habe als Reporter gearbeitet und seine Tante - damals habe sie in Pakistan gewohnt - habe sie auch unterstützt. Die Tante habe ihnen Geld gegeben. Ihr Mann habe einen XXXX - damals in XXXX und nun in XXXX - er sei reich.In Pakistan habe der BF studiert und nebenbei als Taxifahrer gearbeitet. Sein Vater habe als Reporter gearbeitet und seine Tante - damals habe sie in Pakistan gewohnt - habe sie auch unterstützt. Die Tante habe ihnen Geld gegeben. Ihr Mann habe einen römisch 40 - damals in römisch 40 und nun in römisch 40 - er sei reich.

Der BF könne Paschto lesen und schreiben; Dari könne er sprechen; Englisch lesen und schreiben; Deutsch lesen und schreiben auf Niveau A2.

Weiters brachte der BF zusammengefasst eine nicht übersetzte Tazkira in Kopie, Integrationsunterlagen sowie Unterlagen des XXXX in Vorlage. Diese Unterlagen seien ihm vom Ehemann seiner Tante und einem seiner Freunde zugeschickt worden.Weiters brachte der BF zusammengefasst eine nicht übersetzte Tazkira in Kopie, Integrationsunterlagen sowie Unterlagen des römisch 40 in Vorlage. Diese Unterlagen seien ihm vom Ehemann seiner Tante und einem seiner Freunde zugeschickt worden.

Nach einigen Vorfällen und Anschlägen habe der Staat Pakistan entschieden, alle Studenten und Schüler auszuweisen. Das sei vor ungefähr zweieinhalb Jahren gewesen. Seine Tante, sein Vater und alle Flüchtlinge seien ausgereist. Sie seien dann wieder in ihr Heimatdorf zurück.

Der BF sei völlig gesund.

Der BF sei gläubiger Sunnit; er bete und faste.

Seine Ausreise sei von seiner Tante und ihrem Mann bezahlt und organisiert worden.

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF in freier Erzählung an: Er komme aus dem XXXX - Distrikt in Nangarhar, dort habe es Probleme mit dem IS gegeben. Als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er gedacht, dass es eine Ordnung gebe; aber als er gesehen habe, dass ihr Dorf vom IS beherrscht werde, sei er sehr entsetzt gewesen. Unter dieser Herrschaft habe jeder fünfmal beten und ihre Gesetze befolgen müssen. Die Kinder seien trainiert und einer Gehirnwäsche unterzogen worden. Sie hätten Leute verdächtigt und als Spione bezeichnet. Diese Leute seien dann geköpft oder geschlagen worden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er für sie als Dolmetscher arbeiten solle. Der BF habe das abgelehnt, aber sie hätten gesagt, sie würden für den Islam kämpfen und der BF müsse mitmachen. Sie seien zweimal zu ihm gekommen, auch in der Moschee und als der BF immer abgelehnt habe, sei er zweimal geschlagen und auch mit den Füßen getreten worden. Einmal sei er verhaftet und mit einem Holzstock geschlagen worden. Sein Vater habe auch gesagt, dass er nicht wolle, dass sich der BF dem IS anschließe, er solle das Land verlassen. Der BF habe einmal versucht zu fliehen und sie hätten ihn erwischt. Sie hätten dann gesagt, wenn der BF wieder fliehe, würden sie ihn umbringen. Der Vater von XXXX (dem Cousin des BF) sei der Dorfälteste gewesen. Die Dorfbewohner hätten sich in seinem Dorf versammelt, um etwas gegen den IS zu unternehmen. Jemand habe die Dorfbewohner aber verraten und der IS habe das Dorf angegriffen und viele mitgenommen. Der BF sei zu Hause gewesen. Seine Mutter habe ihn versteckt. Er sei aber danach vom IS gefunden worden und sie hätten auch ihn mitgenommen. Er habe drei oder vier Tage mit ihnen verbracht und als sie mit Drohnen angegriffen worden seien, habe er fliehen können. Es seien einige der IS-Kämpfer getötet worden. Der BF sei dann weiter nach XXXX und dort zu seiner Tante gegangen. Sie habe ihn nach vier bis fünf Tagen weitergeschickt. Der BF habe in XXXX nicht bleiben könne, weil er nicht vor ihnen sicher sei. Sie könnten ihn überall finden und hätten das auch gesagt.Zu seinen Fluchtgründen führte der BF in freier Erzählung an: Er komme aus dem römisch 40 - Distrikt in Nangarhar, dort habe es Probleme mit dem IS gegeben. Als er nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe er gedacht, dass es eine Ordnung gebe; aber als er gesehen habe, dass ihr Dorf vom IS beherrscht werde, sei er sehr entsetzt gewesen. Unter dieser Herrschaft habe jeder fünfmal beten und ihre Gesetze befolgen müssen. Die Kinder seien trainiert und einer Gehirnwäsche unterzogen worden. Sie hätten Leute verdächtigt und als Spione bezeichnet. Diese Leute seien dann geköpft oder geschlagen worden. Sie hätten von ihm verlangt, dass er für sie als Dolmetscher arbeiten solle. Der BF habe das abgelehnt, aber sie hätten gesagt, sie würden für den Islam kämpfen und der BF müsse mitmachen. Sie seien zweimal zu ihm gekommen, auch in der Moschee und als der BF immer abgelehnt habe, sei er zweimal geschlagen und auch mit den Füßen getreten worden. Einmal sei er verhaftet und mit einem Holzstock geschlagen worden. Sein Vater habe auch gesagt, dass er nicht wolle, dass sich der BF dem IS anschließe, er solle das Land verlassen. Der BF habe einmal versucht zu fliehen und sie hätten ihn erwischt. Sie hätten dann gesagt, wenn der BF wieder fliehe, würden sie ihn umbringen. Der Vater von römisch 40 (dem Cousin des BF) sei der Dorfälteste gewesen. Die Dorfbewohner hätten sich in seinem Dorf versammelt, um etwas gegen den IS zu unternehmen. Jemand habe die Dorfbewohner aber verraten und der IS habe das Dorf angegriffen und viele mitgenommen. Der BF sei zu Hause gewesen. Seine Mutter habe ihn versteckt. Er sei aber danach vom IS gefunden worden und sie hätten auch ihn mitgenommen. Er habe drei oder vier Tage mit ihnen verbracht und als sie mit Drohnen angegriffen worden seien, habe er fliehen können. Es seien einige der IS-Kämpfer getötet worden. Der BF sei dann weiter nach römisch 40 und dort zu seiner Tante gegangen. Sie habe ihn nach vier bis fünf Tagen weitergeschickt. Der BF habe in römisch 40 nicht bleiben könne, weil er nicht vor ihnen sicher sei. Sie könnten ihn überall finden und hätten das auch gesagt.

Der BF hätte für den IS zwischen den Kämpfern dolmetschen sollen. Der BF wisse nicht, was mit seinem Vater passiert sei, der IS töte öfter Leute und vergrabe sie irgendwo.

Die ganze Familie sei (nach der Rückkehr nach Afghanistan) ins Dorf gekommen und der BF habe ungefähr 20 Tage im Dorf verbracht. Nach vier oder fünf Tagen seien die IS Kämpfer zu ihm gekommen. Nach dem Angriff auf ihr Dorf hätten sie ihn mitgenommen. Er sei dann vier oder fünf Tage bei ihnen gewesen. Sie seien in einem Zimmer eingesperrt worden und hätten Wasser bekommen, um sich für das Gebet zu waschen. In dem Haus habe es auch andere Zimmer gegeben und sie hätten nur das Geräusch der Drohnen gehört. Dann sei ein Loch in der Mauer gewesen und sie hätten fliehen können. Es seien noch fünf weitere jüngere Männer bei ihnen gewesen und durch deren Hilfe hätten sie nach XXXX zurückkehren können.Die ganze Familie sei (nach der Rückkehr nach Afghanistan) ins Dorf gekommen und der BF habe ungefähr 20 Tage im Dorf verbracht. Nach vier oder fünf Tagen seien die IS Kämpfer zu ihm gekommen. Nach dem Angriff auf ihr Dorf hätten sie ihn mitgenommen. Er sei dann vier oder fünf Tage bei ihnen gewesen. Sie seien in einem Zimmer eingesperrt worden und hätten Wasser bekommen, um sich für das Gebet zu waschen. In dem Haus habe es auch andere Zimmer gegeben und sie hätten nur das Geräusch der Drohnen gehört. Dann sei ein Loch in der Mauer gewesen und sie hätten fliehen können. Es seien noch fünf weitere jüngere Männer bei ihnen gewesen und durch deren Hilfe hätten sie nach römisch 40 zurückkehren können.

Die Familie habe dann aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen dem IS, den Amerikanern und der afghanischen Regierung, welche in ihrem Gebiet gekämpft hätten, das Heimatdorf verlassen. Ihre Häuser seien durch Drohnen zerstört worden.

Nach dem Umzug sei seine Familie nicht noch einmal belästigt worden; seine Geschwister seien klein und seine Mutter sei auch zu Hause. Der BF wisse, dass der IS gerne Kinder als Soldaten einsetze. Näher dazu befragt, warum der BF glaube, dass sie kein Interesse an seinem 15-jährigen Bruder hätten, gab der BF an: Wahrscheinlich würden sie versuchen, seine Geschwister zu erreichen; sie seien dort auch nicht sicher; weil der BF geflüchtet sei, würden sie auch nach den Geschwistern suchen; aber der BF wisse das nicht genau.

Befragt, ob es vielleicht noch einen anderen Grund gebe, warum der BF ausgereist sei, gab der BF an: Nein, wenn er diese Probleme nicht gehabt hätte, hätte er das Land nicht verlassen.

Im Zusammenhang mit seiner Tante führte der BF u.a. an, dass er wahrscheinlich dort geblieben wäre, wenn die Tante die Ausreise nicht bezahlt hätte; aber seine Tante habe ihn erzogen und habe ihm damit geholfen. Derzeit unterstütze seine Tante ihn nicht, aber, wenn er sie fragen würde, würde sie ihm helfen. Seine Tante und ihr Mann seien nicht bedroht worden, sie würden in XXXX wohnen und dort sei es sicher.Im Zusammenhang mit seiner Tante führte der BF u.a. an, dass er wahrscheinlich dort geblieben wäre, wenn die Tante die Ausreise nicht bezahlt hätte; aber seine Tante habe ihn erzogen und habe ihm damit geholfen. Derzeit unterstütze seine Tante ihn nicht, aber, wenn er sie fragen würde, würde sie ihm helfen. Seine Tante und ihr Mann seien nicht bedroht worden, sie würden in römisch 40 wohnen und dort sei es sicher.

Seine Frau sei pakistanische Staatsangehörige und sie hätten in Pakistan geheiratet. Seine Frau wohne bei ihren Eltern in XXXX . Sie sei mit ihm nach Afghanistan gekommen und sei dann wieder zu ihrer Familie zurückgegangen. Seitdem der BF hier sei, habe er keinen Kontakt zu ihr. Sie wohne in einem Dorf und dort gebe es kein Handy.Seine Frau sei pakistanische Staatsangehörige und sie hätten in Pakistan geheiratet. Seine Frau wohne bei ihren Eltern in römisch 40 . Sie sei mit ihm nach Afghanistan gekommen und sei dann wieder zu ihrer Familie zurückgegangen. Seitdem der BF hier sei, habe er keinen Kontakt zu ihr. Sie wohne in einem Dorf und dort gebe es kein Handy.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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