Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
BDG 1979 §14Spruch
W257 2207761-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang BONT und Dieter SMOLKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/1, gegen den Bescheid des Personalamtes Graz der Österreichischen Post AG vom 06.09.2018, XXXX betreffend die Versetzung in den Ruhestand (§ 14 BDG 1979) von Amts wegen, in öffentlicher Sitzung am heutigen Tag erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.02.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 26.02.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
ersatzlose Behebung, gekürzte Ausfertigung, Österreichische Post AG,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W257.2207761.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019