TE Bvwg Beschluss 2019/3/26 W224 2194657-1

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Veröffentlicht am 26.03.2019
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Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
PrivSchG §5
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W224 2194657-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, Windmühlgasse 30, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 23.02.2018, Zl. 600.904520/0007-RPS/2018, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter der Privatschule XXXX (im Folgenden: Privatschule). Er zeigte am 31.01.2018 die Verwendung von

XXXX als Lehrerin an der Abteilung III Klavier Hauptfach und für das Ergänzungsfach Klavier an allen in Frage kommenden Abteilungen an dieser Privatschule an.

2. Der Stadtschulrat für Wien untersagte mit Bescheid vom 23.02.2018, Zl. 600.904520/0007-RPS/2018, die Verwendung von XXXX als Lehrerin an der Abteilung III Klavier Hauptfach und für das Ergänzungsfach Klavier an allen in Frage kommenden Abteilungen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Am 12.03.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Stellungnahme, ob XXXX derzeit (noch) als Lehrerin an der Privatschule verwendet wird.

5. Mit Schreiben vom 18.03.2019 teilte der Beschwerdeführer mit, dass XXXX nicht mehr als Lehrerin an der Privatschule verwendet wird.

6. Mit Verfügung vom 20.03.2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens vor und ersuchte um Stellungnahme.

7. Mit Eingabe vom 21.03.2019 führte der Beschwerdeführer für dieses Verfahren relevant aus, dass "[e]ine materiell rechtliche und formal rechtliche Entscheidung [...] insbesondere im Hinblick auf das verwaltungsrechtliche Strafrecht von Relevanz" sei. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: "Da im gegenständlichen Fall Zivilrecht anzuwenden ist, ist der Anfechtungsgegenstand des bekämpften Bescheides aufzuheben."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Frau XXXX wird nicht mehr als Lehrerin an der Abteilung III Klavier Hauptfach und für das Ergänzungsfach Klavier an allen in Frage kommenden Abteilungen an der Privatschule XXXX verwendet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Gegenstandslosigkeit

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.1.2007, 2005/10/0205; VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, mwN; 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).

Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 16.12.2010, 2008/20/0502, 8.9.2015, Ra 2015/18/0088, jeweils mwN).

Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Untersagung der Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin an der Abteilung III Klavier Hauptfach und für das Ergänzungsfach Klavier an allen in Frage kommenden Abteilungen an der Privatschule könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, weil jene Lehrerin, deren Verwendung angezeigt bzw. begehrt wurde, nicht mehr an der Privatschule beschäftigt ist.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit anführt, dass "[e]ine materiell rechtliche und formal rechtliche Entscheidung [...] insbesondere im Hinblick auf das verwaltungsrechtliche Strafrecht von Relevanz" sei, ist dem der Mangel an einem Rechtsschutzbedürfnis auf Grund der bloß abstrakten objektiven Rechtskontrolle entgegen zu halten.

Aus der Formulierung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit, nämlich "Da im gegenständlichen Fall Zivilrecht anzuwenden ist, ist der Anfechtungsgegenstand des bekämpften Bescheides aufzuheben.", erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht keinerlei relevanter Gehalt, der in irgendeiner Form rechtlich zu würdigen wäre.

Zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Verwendung von Frau XXXX als Lehrerin an der Abteilung III Klavier Hauptfach und für das Ergänzungsfach Klavier an allen in Frage kommenden Abteilungen an der Privatschule war das Verfahren diesbezüglich als gegenstandlos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 28.2.2013, 2010/10/0184, VwGH 19.12.2012, 2009/10/0111, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 29.2.2012, 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140, VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).

Schlagworte

Beschäftigung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Lehrer,
Privatschule, Rechtsschutzinteresse, Unterrichtsgegenstand,
Untersagung der Verwendung, Verfahrenseinstellung,
Verwendungsanzeige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2194657.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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