TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/27 W122 2197555-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2019
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Entscheidungsdatum

27.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W122 2197555-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 26.04.2018, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 26.04.2018, Zahl:

1097335701-151903036, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der am 01.12.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Sein Distrikt würde von den Taliban kontrolliert werden und die afghanische Regierung könne dagegen nichts ausrichten. In Afghanistan sei ein menschenwürdiges Leben nicht möglich gewesen. Er habe nicht nur vor den Taliban Angst um sein Leben, sondern auch vor den Daesh.römisch eins.2. Im Rahmen der am 01.12.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Sein Distrikt würde von den Taliban kontrolliert werden und die afghanische Regierung könne dagegen nichts ausrichten. In Afghanistan sei ein menschenwürdiges Leben nicht möglich gewesen. Er habe nicht nur vor den Taliban Angst um sein Leben, sondern auch vor den Daesh.

I.3. Bei der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 07.11.2016 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor. Neben einer Kopie seines Maturazeugnisses und einer Austrittsbestätigung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft auch diverse Fotos, die ihn bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten zeigen. Des Weiteren beinhaltete dieses Konvolut auch zahlreiche Teilnahmebestätigungen an Kursen und ein Bestätigungsschreiben des Wiener Hilfswerks. Der BF gab - zusammengefasst - an, dass er in der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt XXXX geboren worden sei und er sich bis zu seiner Ausreise im Dorf XXXX aufgehalten habe. Er sei Hazara und fühle sich keinem Religionsbekenntnis zugehörig. Seine Eltern seien schiitische Moslems. In seinem Heimatdorf würden noch einige Familienmitglieder leben. Seine Verlobte würde in Ghazni aufhältig sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er im Wesentlichen an, dass er in seinem Heimatdorf maturiert und danach als Lehrer in einer kleinen Schule in der Umgebung begonnen habe, Mathematik und Englisch zu unterrichten. Eines Tages hätten die Taliban einen auch an ihn gerichteten Drohbrief am Türspalt der Schule hinterlassen und wenig später sei die Schule von den Taliban angegriffen worden, wobei im Zuge der Schießerei ein Talib und ein Sicherheitsbediensteter getötet worden sei. Er habe daraufhin seine Heimatregion verlassen und in Kabul als Schneider gearbeitet. Dort habe er erfahren, dass sein Vater von den Taliban entführt und gefoltert worden sei. Aus diesem Grund habe er sich entscheiden, Afghanistan endgültig zu verlassen. Ein Cousin, der mit ihm als Lehrer gearbeitet habe, sei vor kurzem von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten beim Angriff allesamt eine weiße Kopfbedeckung, lange traditionelle weiße Kleidung und weiße Bärte getragen. Sie hätten vor dem Schusswechsel auch "Allah Akbar" gerufen. Zu Vorhalt, dass der Dorfälteste den Drohbrief nicht ernst genommen habe, er aber die Schule bewachen ließ, führte der BF aus, dass der Dorfälteste so die Angst habe nehmen wollen, denn alle hatten große Angst. Sein Cousin und er seien aus einem anderen Dorf und Hazara gewesen und hätten diese Gegend nicht gut gekannt. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung lediglich allgemeine Angaben getätigt habe, gab der BF an, dass er damals gerne ausführlicher gesprochen hätte, der Dolmetscher jedoch gemeint habe, dass er sich kurz halten solle.römisch eins.3. Bei der Niederschrift im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 07.11.2016 legte der BF ein Konvolut an Unterlagen vor. Neben einer Kopie seines Maturazeugnisses und einer Austrittsbestätigung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft auch diverse Fotos, die ihn bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten zeigen. Des Weiteren beinhaltete dieses Konvolut auch zahlreiche Teilnahmebestätigungen an Kursen und ein Bestätigungsschreiben des Wiener Hilfswerks. Der BF gab - zusammengefasst - an, dass er in der afghanischen Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 geboren worden sei und er sich bis zu seiner Ausreise im Dorf römisch 40 aufgehalten habe. Er sei Hazara und fühle sich keinem Religionsbekenntnis zugehörig. Seine Eltern seien schiitische Moslems. In seinem Heimatdorf würden noch einige Familienmitglieder leben. Seine Verlobte würde in Ghazni aufhältig sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er im Wesentlichen an, dass er in seinem Heimatdorf maturiert und danach als Lehrer in einer kleinen Schule in der Umgebung begonnen habe, Mathematik und Englisch zu unterrichten. Eines Tages hätten die Taliban einen auch an ihn gerichteten Drohbrief am Türspalt der Schule hinterlassen und wenig später sei die Schule von den Taliban angegriffen worden, wobei im Zuge der Schießerei ein Talib und ein Sicherheitsbediensteter getötet worden sei. Er habe daraufhin seine Heimatregion verlassen und in Kabul als Schneider gearbeitet. Dort habe er erfahren, dass sein Vater von den Taliban entführt und gefoltert worden sei. Aus diesem Grund habe er sich entscheiden, Afghanistan endgültig zu verlassen. Ein Cousin, der mit ihm als Lehrer gearbeitet habe, sei vor kurzem von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten beim Angriff allesamt eine weiße Kopfbedeckung, lange traditionelle weiße Kleidung und weiße Bärte getragen. Sie hätten vor dem Schusswechsel auch "Allah Akbar" gerufen. Zu Vorhalt, dass der Dorfälteste den Drohbrief nicht ernst genommen habe, er aber die Schule bewachen ließ, führte der BF aus, dass der Dorfälteste so die Angst habe nehmen wollen, denn alle hatten große Angst. Sein Cousin und er seien aus einem anderen Dorf und Hazara gewesen und hätten diese Gegend nicht gut gekannt. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung lediglich allgemeine Angaben getätigt habe, gab der BF an, dass er damals gerne ausführlicher gesprochen hätte, der Dolmetscher jedoch gemeint habe, dass er sich kurz halten solle.

Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Außerdem würden die Taliban seinen Tod instrumentalisieren, um die Dorfbevölkerung weiter einzuschüchtern, zumal dort alle wissen würden, dass er geflohen sei. Dorfälteste würden hingegen von den Taliban nicht belangt werden, zumal dies meistens einfache Menschen aus der Landwirtschaft seien, die einen Teil ihres Ertrages an die Taliban abgeben würden. In sein Heimatdorf könne er auf keinen Fall zurück. Er habe aber auch in ganz Afghanistan Angst, von den Taliban gefunden zu werden. Er selbst sei zuerst nach Kabul geflohen, wo man in weiterer Folge seinen Cousin ermordet habe. Des Weiteren wolle er auch ein freies Leben führen, in dem Religion nicht so wichtig sei und man einander mit Respekt behandeln würde.

I.4. Mit Bescheid vom 26.04.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF keine aktuelle Verfolgungsgefahr vorgebracht habe. Sein Vorbringen sei widersprüchlich gewesen und der fluchtauslösende Vorfall würde in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen. Vielmehr sei es aufgrund seiner getätigten Angaben naheliegend, dass der BF Afghanistan im Zuge der Migrationswelle 2015 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Auch bei einem möglichen Fluchtgrund aus religiösen Gründen aufgrund des Abfalls vom Islam ist keine Intensität gegeben, die zu einer Asylrelevanz führen würde. Eine Abkehr aus innerer Überzeugung sei beim BF nicht erkennbar gewesen.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 26.04.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF keine aktuelle Verfolgungsgefahr vorgebracht habe. Sein Vorbringen sei widersprüchlich gewesen und der fluchtauslösende Vorfall würde in keinem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise stehen. Vielmehr sei es aufgrund seiner getätigten Angaben naheliegend, dass der BF Afghanistan im Zuge der Migrationswelle 2015 aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Auch bei einem möglichen Fluchtgrund aus religiösen Gründen aufgrund des Abfalls vom Islam ist keine Intensität gegeben, die zu einer Asylrelevanz führen würde. Eine Abkehr aus innerer Überzeugung sei beim BF nicht erkennbar gewesen.

I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 30.04.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

I.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 01.06.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 01.06.2018 fristgerecht erhobene Beschwerde.

I.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 07.06.2018 vom BFA vorgelegt.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 07.06.2018 vom BFA vorgelegt.

I.8. Mit Schriftsatz vom 02.01.2019 gab RA Mag. Wolfgang AUNER bekannt, den BF im weiteren Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich zu vertreten.römisch eins.8. Mit Schriftsatz vom 02.01.2019 gab RA Mag. Wolfgang AUNER bekannt, den BF im weiteren Beschwerdeverfahren rechtsfreundlich zu vertreten.

I.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.römisch eins.9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 05.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung ebenfalls teil.

Über seine Religionszugehörigkeit befragt, führte der BF aus, dass er seit 2011 kein Religionsbekenntnis mehr habe. Er würde nicht beten und nur an Gott glauben. Er sei zwar schiitischer Moslem gewesen, jedoch habe er sich 2011 entschieden, nicht mehr an die islamische Religion zu glauben. Damals sei in der Schule der Physik- und der Mathematikunterricht gestrichen worden, stattdessen hätten die Mullahs aus dem Koran vorgelesen. Seither würde er nur mehr an Gott glauben, sich aber keiner Religion mehr zugehörig fühlen. An die Menschlichkeit, die er durch das Christentum erfahren habe, würde er glauben.

Zu seiner Verlobten habe er seit Jänner 2018 keinen Kontakt mehr, zu seinen Eltern schon seit 2016 nicht mehr. Er habe die Versuche der Kontaktaufnahme mit seinen Eltern aufgrund der Talibanherrschaft in seiner Region eingestellt. Diese hätten ab 2014 die Kontrolle über seine Herkunftsregion übernommen. Davor sei es zumindest tagsüber noch sicher gewesen. Er selbst habe 2012 die Schule abgeschlossen und danach begonnen als Lehrer zu arbeiten. Auf Vorhalt, warum er sich damals aufgrund der Drohbriefe nicht an die Polizei gewandt habe, antwortete er, dass sich die zuständige Sicherheitsbehörde ein bis zwei Stunden entfernt befunden habe. Dies hätte die Sache aber nur verschlimmert, denn mit einem Dorfältesten würden die Taliban noch eher reden, um eine Einigung zu erzielen. Daher habe er diesen Weg gewählt. Auf die Frage, weshalb in die Taliban in Großstädten des Landes verfolgen sollten, gab der BF an, dass er damals schon nach Kabul geflohen sei, wo sein Cousin bedroht worden sei. Er selbst sei in Kabul aber nie persönlich bedroht worden. In Ghazni sei er mit einem Drohbrief persönlich bedroht worden und es habe einen Angriff mit sechs Personen auf drei Motorrädern gegeben. Er meine, dass dieser Angriff mit dem erhaltenen Drohbrief in einem Zusammenhang gestanden habe. Im Schreiben sei er zwar nicht namentlich genannt worden, jedoch hätte das Unterrichten von Englisch durch ortsfremde Personen unterlassen werden sollen. Er habe sich überlegt, die Arbeit aufzugeben, jedoch hätte man die Schule durch drei Sicherheitsleute bewacht. Nach dem Angriff habe er aber mit dem Unterrichten aufgehört und sei nach Kabul gegangen, wo er als Schneider Geld verdient habe. Man habe dort auch seinen Vater geschlagen, weil die Taliban über ihn hätten wissen wollen, wo sich der BF aufhalte. Er habe aber keine Antwort gegeben und dem BF ein Schreiben zukommen lassen, dass er Kabul zu verlassen habe. Dieses Schreiben sei aber in Verstoß geraten.

Ein weiterer Grund für seine Flucht sei die Religion gewesen sei, denn aufgrund dieser würde er in Afghanistan nicht frei leben können. Es würde auffallen, wenn er nicht mehr beten oder in die Moschee gehen würde. Er würde nicht an das im Koran Geschriebene glauben, aber in Afghanistan würden die Taliban und die Daesh auf die Einhaltung des Korans pochen und dies sei Unterdrückung.

Er habe Englisch und Mathematik unterrichtet. Auf Nachfrage des Vertreters der belangten Behörde, die Wochentage auf Englisch aufzusagen, scheiterte er bereits nach drei Tagen. Bei den Fragen nach den Monaten und nach seinem Namen antwortete der BF in einer Mischung aus Deutsch und Englisch. Er meinte, dass er nur zwei, drei Jahre Englisch gelernt habe und er keine Lehrerausbildung gemacht habe.

Auf die Frage, wie er eine fehlende Seite in einem rechtwinkeligen Dreieck berechne, führte der BF aus, dass er diese nicht ausfüllen könne, weil er Depressionen habe und vergesslich geworden sei. Die weiteren Fragen, ob er überhaupt gelehrt habe und er im Vergleich zu seinem Cousin nur in einer untergeordneten Rolle tätig gewesen sei, wurden seitens des BF jeweils bejaht. Der Drohbrief sei aber an beide gerichtet gewesen.

Er habe aber 2012 maturiert und legt diesbezüglich ein am 21.02.2017 ausgestelltes Zeugnis vor. Dieses habe noch sein Cousin für ihn beantragt. Sein Cousin sei im dritten oder vierten Monat des Jahres 2016 gestorben. Davor habe dieser ihm noch mittgeteilt, dass er bedroht werde.

Aus der islamischen Glaubensgemeinde sei er ausgetreten, weil man ihm das gesagt habe, dass dies möglich sei. Dort sei ihm eine Bestätigung ausgehändigt worden.

Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung nur allgemeine Fluchtgründe erwähnt habe und nichts von einer persönlichen Drohung dargelegt hatte, meinte der BF, dass vielleicht dies nicht abgetippt worden wäre oder die Dolmetscherin es nicht richtig verstanden habe.

Zu seiner Integration in Österreich befragt, führte der BF aus, dass er afghanische und österreichischen Freunde habe. Er in keiner Beziehung sei und habe einen Verein gegründet, der allerdings nicht im Vereinsregister eingetragen worden sei. Er arbeite einige Stunden pro Woche freiwillig bei der Caritas und beim Wiener Hilfswerk. Als Schneider und Näher könne er Berufserfahrung vorweisen. Er sei gesund, habe aber Depressionen. Wegen dieser sei er aber noch nicht in ärztlicher Behandlung gewesen.

Deutsch würde er auf Niveau B1 sprechen. Er sei auf der Suche nach einem C1-Kurs und wolle in eine HTL gehen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

I.10 Mit Schriftsatz vom 13.03.2019 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.römisch eins.10 Mit Schriftsatz vom 13.03.2019 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

I.11. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:römisch eins.11. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

* Bestätigung über den Austritt des BF aus der islamischen Glaubensgemeinschaft

* Teilnahmebestätigung des ÖIF an der Prüfung Deutsch B2

* ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 (ausreichend bestanden)

* Bestätigungen der Caritas und des Hilfswerks bezüglich der freiwilligen Tätigkeiten

* Drei Teilnahmebestätigungen (samt Anmeldebestätigungen) an Deutschkursen auf dem Niveau B2

* Afghanisches Maturazeugnis

* Terminkarte für einen Integrationskurs beim ÖIF

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I.1. Feststellungen:römisch eins.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

I.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch eins.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe Hazara und ohne Religionsbekenntnis. Bis zum 23.10.2017 bekannte er sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe Hazara und ohne Religionsbekenntnis. Bis zum 23.10.2017 bekannte er sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.

Der BF wurde nach seinen Angaben in der Provinz Ghazni im Distrikt XXXX geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - neben seinem Aufenthalt in Kabul - die längste Zeit im Heimatdorf XXXX gelebt.Der BF wurde nach seinen Angaben in der Provinz Ghazni im Distrikt römisch 40 geboren. Er hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan - neben seinem Aufenthalt in Kabul - die längste Zeit im Heimatdorf römisch 40 gelebt.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Zu seinen in Afghanistan lebenden Eltern hat er keinen Kontakt mehr. Ein Bruder ist in Finnland aufhältig.

Der BF hat in Afghanistan keine sonstigen aufhältigen Verwandte.

Der BF hat in Afghanistan zwölf Jahre die Grundschule besucht und maturiert. Danach hat er noch kurze Zeit als Begleitlehrer in seiner Heimatprovinz gearbeitet. Nach seiner Flucht nach Kabul hat er dort als Schneider sein Geld verdient. Weitere Berufserfahrungen in seinem Heimatland sammelte er auf der Landwirtschaft seines Vaters. Er verließ Afghanistan im Jahr 2015 von Kabul aus. Durch diese Tätigkeiten war der BF in der Lage, sich selbst zu erhalten bzw. zum Unterhalt der Familie beizutragen.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.

Der BF ist nach seiner Ausreise aus Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Europa gereist. Österreich war eines der drei Zielländer des BF.

Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.

I.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch eins.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der BF stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen mit der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan. Es sei ihm nicht möglich dort ein menschenwürdiges Leben zu führen und er habe Angst vor den Taliban und den Daesh.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens berief sich der BF allerdings darauf, dass er zusammen mit seinem Cousin als Lehrer gearbeitet hätte und er nach dem Erhalt eines Drohbriefes und eines Angriffes der Taliban auf die Schule nach Kabul geflohen sei. Nachdem sich die Taliban bei seinem Vater nach ihm erkundigten, habe er Kabul verlassen und sei nach Europa geflohen. Sein Cousin sei in Kabul verblieben und dort nach weiteren Drohungen ermordet worden.

Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat.

Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.

I.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch eins.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Dem BF steht - neben einer Rückkehr nach Kabul auch - eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise zwar weder in Mazar-e Sharif noch in Herat gelebt, jedoch können sowohl Mazar-e Sharif als auch Herat von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreicht werden.

Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Herat ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde; er ist gesund. Es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF, wenngleich sein psychisches Wohlbefinden getrübt ist.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif und in Herat eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem war der BF in Afghanistan bereits in der Lage, sich selbst zu versorgen. Weiters hat er dort auch zum Unterhalt seiner Familie beigetragen.

Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.

In diesem Zusammenhang kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat beim Aufbau einer Existenzgrundlage von Familienangehörigen bzw. sonstigen Personen unterstützt wird.

Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.

I.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch eins.1.4. Zum Leben in Österreich:

Der BF hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf.

Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.

Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen. Er hat zusammen mit einem Freund einen Sportverein gegründet, der allerdings nicht im Vereinsregister eingetragen ist und nur an manchen Veranstaltungen teilnimmt.

Schließlich wird das soziale Verhalten des BF in der Gesellschaft durch Referenzschreiben des Wiener Hilfswerks belegt. Aus diesen ist zu entnehmen, dass der BF als hilfsbereit, freundlich und fleißig wahrgenommen wird.

Der BF besucht Deutschkurse und weist dies durch zahlreiche Teilnahmebestätigungen nach. Er ist teilweise in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Er hat die Prüfung ÖSD B1 positiv absolviert. Am Kurs zu Stufe Deutsch B2 hat der BF teilgenommen, jedoch die danach absolvierte Prüfung nicht bestanden.

Der BF war bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellungszusage. Der BF hat regelmäßig gemeinnützige bzw. ehrenamtliche Aufgaben übernommen. Er arbeitet hierbei für die Caritas und das Wiener Hilfswerk.

I.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch eins.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

I.1.5.1. KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan (relevant für Abschnitt II.1.5.3)römisch eins.1.5.1. KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan (relevant für Abschnitt römisch zwei.1.5.3)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonew

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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