Entscheidungsdatum
13.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 2149171-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I und II gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III bis VII gemäß §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 Abs 1a, 53 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte römisch drei bis römisch sieben gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, Absatz eins a, 53, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der