Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 2148057-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 831366202-180698177, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 831366202-180698177, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Nigeria als LKW-Fahrer gearbeitet habe. Im März 2013 sei sein Arbeitgeber von der nigerianischen Polizei festgenommen worden, da dieser verdächtigt worden sei, Mitglied von Boko Haram zu sein. Nach dessen Festnahme sei er von den Männern dieser Gruppe bedroht und verfolgt worden, da diese ihm unterstellt hätten, dass er deren Chef verraten hätte. Dieser Mann würde I. M. heißen und es sei darüber im Internet berichtet worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, von den Mitgliedern getötet zu werden, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Nigeria als LKW-Fahrer gearbeitet habe. Im März 2013 sei sein Arbeitgeber von der nigerianischen Polizei festgenommen worden, da dieser verdächtigt worden sei, Mitglied von Boko Haram zu sein. Nach dessen Festnahme sei er von den Männern dieser Gruppe bedroht und verfolgt worden, da diese ihm unterstellt hätten, dass er deren Chef verraten hätte. Dieser Mann würde römisch eins. M. heißen und es sei darüber im Internet berichtet worden. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, von den Mitgliedern getötet zu werden, konkrete Hinweise, dass ihm im Falle seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es nicht.
2. Am 18.06.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er im Wesentlichen aus, dass Ihn sein Chef I. M. immer angerufen habe, wenn dieser einen Transportauftrag für ihn gehabt habe. Am 17.03.2013 habe er wieder einen Transportauftrag erhalten, wobei sich als er dorthin gekommen sei, herausgestellt habe, dass sein LKW dafür zu klein sei. Sein Chef habe gemeint, Geld spiele keine Rolle, er solle nur die Ware herbringen. Er sei daraufhin wieder zurückgefahren und habe einen größeren LKW mit Fahrer für den Transport der Waren geholt. Nachdem sie die Waren zum Lagerhaus von I. M. gebracht hätten, habe ihm dieser aber nur den ursprünglichen Betrag gegeben. Dadurch sei es zum Streit gekommen und zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Boys von I. M., in deren Verlauf er verletzt worden sei, aber auch einen der Boys verletzt habe. Nach dieser Auseinandersetzung sei er dann nach Hause gefahren. Er sei dann am 21.03.2017 wieder zum Lagerhaus gegangen, weil er I. M. am Telefon nicht erreichen konnte, dort habe ihn einer der Boys gefragt, was er dort mache und habe ihm dieser mitgeteilt, dass I.M. verhaftet worden sei, da er verdächtigt werde, Mitglied der Boko Haram zu sein. Er habe dann erfahren, dass einer der Boys, mit denen er die Auseinandersetzung gehabt habe, ihm unterstellt habe, dass er es gewesen wäre, der I. M. angezeigt habe. Er habe dies zurückgewiesen und dann hätte sein Problem begonnen, da die Boys ihm gedroht hätten, ihn überall zu finden. Er sei dann eines Tages von einem Auftrag heimgefahren und habe zwei Motorräder mit jeweils zwei Boys von I. M. gesehen, wobei ihn eines der Motorräder blockieren und das andere überholen wollte. Er sei dann in eines der beiden Motorräder hineingefahren und weggefahren. Er habe seinen LKW abgestellt und wollte die Straße überqueren, wo er von einem Auto angefahren worden sei, wobei dies nicht die Boys von I. M. gewesen wären. Dies sei der Moment gewesen, wo ihm klar gewesen sei, dass sie ihn töten würden und er sei aus Nigeria geflohen.2. Am 18.06.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er im Wesentlichen aus, dass Ihn sein Chef römisch eins. M. immer angerufen habe, wenn dieser einen Transportauftrag für ihn gehabt habe. Am 17.03.2013 habe er wieder einen Transportauftrag erhalten, wobei sich als er dorthin gekommen sei, herausgestellt habe, dass sein LKW dafür zu klein sei. Sein Chef habe gemeint, Geld spiele keine Rolle, er solle nur die Ware herbringen. Er sei daraufhin wieder zurückgefahren und habe einen größeren LKW mit Fahrer für den Transport der Waren geholt. Nachdem sie die Waren zum Lagerhaus von römisch eins. M. gebracht hätten, habe ihm dieser aber nur den ursprünglichen Betrag gegeben. Dadurch sei es zum Streit gekommen und zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit den Boys von römisch eins. M., in deren Verlauf er verletzt worden sei, aber auch einen der Boys verletzt habe. Nach dieser Auseinandersetzung sei er dann nach Hause gefahren. Er sei dann am 21.03.2017 wieder zum Lagerhaus gegangen, weil er römisch eins. M. am Telefon nicht erreichen konnte, dort habe ihn einer der Boys gefragt, was er dort mache und habe ihm dieser mitgeteilt, dass römisch eins.M. verhaftet worden sei, da er verdächtigt werde, Mitglied der Boko Haram zu sein. Er habe dann erfahren, dass einer der Boys, mit denen er die Auseinandersetzung gehabt habe, ihm unterstellt habe, dass er es gewesen wäre, der römisch eins. M. angezeigt habe. Er habe dies zurückgewiesen und dann hätte sein Problem begonnen, da die Boys ihm gedroht hätten, ihn überall zu finden. Er sei dann eines Tages von einem Auftrag heimgefahren und habe zwei Motorräder mit jeweils zwei Boys von römisch eins. M. gesehen, wobei ihn eines der Motorräder blockieren und das andere überholen wollte. Er sei dann in eines der beiden Motorräder hineingefahren und weggefahren. Er habe seinen LKW abgestellt und wollte die Straße überqueren, wo er von einem Auto angefahren worden sei, wobei dies nicht die Boys von römisch eins. M. gewesen wären. Dies sei der Moment gewesen, wo ihm klar gewesen sei, dass sie ihn töten würden und er sei aus Nigeria geflohen.
3. Am 23.08.2016 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Gefragt, wie der Tod seines Vaters mit seiner persönlichen Bedrohung in Zusammenhang stehen würde gab er an, dass seine Arbeit, die Arbeit seines Vaters gewesen sei, diese Leute seien in sein Dorf gekommen und hätten seinen Vater erwürgt. Erfahren habe er dies von seiner Mutter. Gefragt, woher diese gewusst habe, dass es die Boys gewesen seien, gab er wörtlich an: "Die Boys von I. M. kannten meinen Vater sehr gut, weil mein Vater dort beim Lager von I. M. auch seine Geschäfte führte. Danach habe ich das Geschäft übernommen. Mein Vater ging ins Dorf zurück. Sie kennen ihn und sie kennen mich."3. Am 23.08.2016 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Gefragt, wie der Tod seines Vaters mit seiner persönlichen Bedrohung in Zusammenhang stehen würde gab er an, dass seine Arbeit, die Arbeit seines Vaters gewesen sei, diese Leute seien in sein Dorf gekommen und hätten seinen Vater erwürgt. Erfahren habe er dies von seiner Mutter. Gefragt, woher diese gewusst habe, dass es die Boys gewesen seien, gab er wörtlich an: "Die Boys von römisch eins. M. kannten meinen Vater sehr gut, weil mein Vater dort beim Lager von römisch eins. M. auch seine Geschäfte führte. Danach habe ich das Geschäft übernommen. Mein Vater ging ins Dorf zurück. Sie kennen ihn und sie kennen mich."
Seine Mutter habe nicht gesehen, wie sein Vater umgebracht wurde, da sie sich hinter dem Haus befunden habe und nur das Schreien gehört habe. Im Falle seiner Rückkehr würden sie ihn definitiv töten. Er wisse, dass sie nach ihm suchen würden, da ihn ein Bruder von I. M. letztes Jahr im Oktober oder November angerufen habe und ihm gedroht habe, dass sie ihn finden würden.Seine Mutter habe nicht gesehen, wie sein Vater umgebracht wurde, da sie sich hinter dem Haus befunden habe und nur das Schreien gehört habe. Im Falle seiner Rückkehr würden sie ihn definitiv töten. Er wisse, dass sie nach ihm suchen würden, da ihn ein Bruder von römisch eins. M. letztes Jahr im Oktober oder November angerufen habe und ihm gedroht habe, dass sie ihn finden würden.
4. Mit Bescheid vom 17.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz,