Entscheidungsdatum
19.12.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 1434040-4/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2018, Zl. 13-623159105/180396154, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2018, Zl. 13-623159105/180396154, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar selbst nicht homosexuell sei, ihm aufgrund des Kontaktes zu einem homosexuellen Freund diese sexuelle Orientierung aber unterstellt würde und er daher in Nigeria von Verfolgung bedroht sei.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 06.03.2013, GZ: 13 02356-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 06.03.2013, GZ: 13 02356-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.10.2013, GZ A10 434.040-1, als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer stellte am 19.05.2014 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und erklärte bei der diesbezüglichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag befragt zu seinen Fluchtgründen, dass er selbst homosexuell sei und zudem im April 2014 zum christlichen Glauben übergetreten sei.
5. Am 02.02.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme meinte der Beschwerdeführer wiederum, dass er selbst nicht homosexuell sei, dass aber ein Freund in Nigeria versucht habe, mit ihm "zu spielen". Er habe mit diesem Mann sechs Monate zusammengelebt, dieser sei dann verhaftet worden, weswegen er selbst auch eine Verhaftung fürchten würde. Außerdem sei er nunmehr zum Christentum übergetreten und erwarte sich daher Probleme. Sein Bruder sei auch zum Christentum übergetreten und dann 1999 plötzlich verschwunden.
6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).6. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei).
7. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.07.2017, Zl. I403 1434040-2/11E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
8. Gegen dieses Erkenntnis wurde vom RA Edward W. DAIGNEAULT außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
9. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtsgerichtshofs vom 23.11.2017, Zl. Ra 2017/18/0291-7 wurde die Revision zurückgewiesen.
10. Am 11.01.2018 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er zusammenfassend, nachdem er den negativen Bescheid bekommen habe, sei ihm bewusst geworden, dass er in seine Heimat zurückkehren müsse. Er habe aufgrund eines Telefonates im Dezember 2017 mit einem Freund in seiner Heimat in Erfahrung bringen können, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Deshalb habe er seinen Rechtsanwalt konsultiert, dieser habe ihm geraten, dass er der belangten Behörde diese neuen Gründe mitteilen solle. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er von der Polizei festgenommen und eingesperrt werde. Zudem habe er Angst vor seinen Verwandten, denn diese würden es nicht akzeptieren, dass er in Österreich den christlichen Glauben angenommen habe. Sein älterer Bruder sei aufgrund seiner Konvertierung zum Christentum von Verwandten verflucht worden und seither sei er verschollen.
11. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.02.2018 gab der Beschwerdeführer an keine neuen Fluchtgründe zu haben.
12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 13.02.2018. Zl.13-623159105-180035836, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) zurück, ebenfalls wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 13.02.2018. Zl.13-623159105-180035836, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) zurück, ebenfalls wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
13. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018, Zl. I414 1434040-3/3E, als unbegründet abgewiesen.
14. Am 25.04.2018 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Befragt nach seinen (neuen) Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seiner Homosexualität aus Nigeria geflüchtet sei. Er habe in Nigeria mit seinem damaligen Lebensgefährten zirka ein Jahr zusammengewohnt bis er nach einem Vorfall von der Polizei festgenommen worden sei. Danach sei er aus Nigeria geflüchtet. Seine Ehefrau, welche er 2010 geheiratet habe, habe ihm nach seinem letzten negativen Asylbescheid mitgeteilt, dass sein damaliger Lebensgefährte im März 2018 im Gefängnis gestorben sei. Die Familie seines Lebensgefährten würde ihn nun für seinen Tod verantwortlich machen, wolle Rache üben und ihn töten.
15. Am 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen, wobei er sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen wiederholte.
16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.06.2018, Zl. 13-623159105/180396154, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) zurück, ebenfall