Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I417 1412253-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Legal Focus in 1090 Wien, Lazarettgasse 28/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. "GF: 13-791194001 VZ:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Legal Focus in 1090 Wien, Lazarettgasse 28/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, Zl. "GF: 13-791194001 VZ:
14714534-EAST Ost", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund führte er hierbei an, dass die Bewohner seines Heimatdorfes seine Familie getötet hätten und in weiterer Folge auch den Beschwerdeführer hätten töten wollen.
2. Der Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2010, Zl. 09 11.940BAT sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Überdies wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.09.2013, Zl. D11 412253-1 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.
3. Am 17.06.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2014 gab der Beschwerdeführer als Grund für seine neuerliche Antragstellung an, seit dem Jahr 2012 in Österreich mehrere Beziehungen zu verschiedenen Männern geführt zu haben und sich auch aktuell in einer homosexuellen Beziehung zu befinden. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte er, aufgrund seiner Homosexualität lebenslang in Haft zu kommen oder umgebracht zu werden.
4. Am 28.03.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) einvernommen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass "immer etwas in ihm gewesen sei". Als er ein Kind gewesen sei, habe ihm ein Mann Süßigkeiten gekauft und ihn gebeten, sich auf seinen Schoß zu setzten. Er habe dem nicht viel Aufmerksamkeit geschenkt; der Mann sei dann von Sicherheitskräften getötet worden. Erst 2014 habe er seine ersten homosexuellen Erfahrungen gemacht. Der Beschwerdeführer erklärte, zusätzlich auch noch eine Beziehung zu einer Frau zu haben, nachdem er immer wieder darauf angesprochen worden sei, dass er nie mit weiblichen Personen gesehen werde.
5. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2017, Zl. 791194001/14714534 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Überdies wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55a Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Dem angefochtenen Bescheid wurde zu Grunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer seine angeblichen homosexuellen Neigungen bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria bekannt gewesen seien. Die belangte Behörde führte aus, dass es dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen wäre, sein diesbezügliches Fluchtvorbringen bereits in seinem Erstverfahren geltend zu machen.5. Mit Bescheid des BFA vom 13.04.2017, Zl. 791194001/14714534 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Überdies wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55 a, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Dem angefochtenen Bescheid wurde zu Grunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer seine angeblichen homosexuellen Neigungen bereits vor seiner Ausreise aus Nigeria bekannt gewesen seien. Die belangte Behörde führte aus, dass es dem Beschwerdeführer daher möglich gewesen wäre, sein diesbezügliches Fluchtvorbringen bereits in seinem Erstverfahren geltend zu machen.
6. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2017, Zl. I403 1412253-2 stattgegeben und der Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass kein geänderter Sachverhalt vorliege. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wäre das neue Vorbringen des Beschwerdeführers vielmehr daraufhin zu prüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht.
7. Am 29.08.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, mit den "alten Fluchtgründen" aus seinem Erstverfahren "nichts mehr am Hut" zu haben. Er hätte nunmehr neue Fluchtgründe, da er seit 2014 homosexuell sei. In diesem Jahr habe er auch seine ersten homosexuellen Erfahrungen gesammelt. Im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria befürchte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner Homosexualität ins Gefängnis zu kommen oder "auf der Straße zu Tode gesteinigt" zu werden.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.12.2018, Zl. "GF:
13-791194001 VZ: 14714534-EAST Ost" wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.).13-791194001 VZ: 14714534-EAST Ost" wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.06.2014 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
9. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.01.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit inhaltlich falscher Entscheidung sowie mangelhafter Verfahrensführung seitens der belangten Behörde. Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides verfassungswidrig.
10. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden von der belangten Behörde am 15.01.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 16.01.2019) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig und kinderlos, Staatsbürger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 29.09.2009 in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat 5 Jahre die Grundschule besucht und war beruflich in der Landwirtschaft tätig. Feststellungen zu seiner Familie im Herkunftsstaat können keine getroffen werden.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet. Der Beschwerdeführer bestreitet seinen Lebensunterhalt aus der staatlichen Grundversorgung. Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er spricht deutsch auf A1-Niveau.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 sowie Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2, sowie