Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W134 2210862-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzenden sowie Mag. Wolfgang Pointner als fachkundiger Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Manfred Müllner als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenfernverkehr ab 15.12.2019 (Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsdiensten gemäß Artikel 5 Abs 6 PSO-VO)" der Auftraggeberin Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund der Anträge der XXXX , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, Gußhausstraße 6, 1040 Wien, vom 07.12.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Vorsitzenden sowie Mag. Wolfgang Pointner als fachkundiger Laienrichter der Auftraggeberseite und Dr. Manfred Müllner als fachkundiger Laienrichter der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenfernverkehr ab 15.12.2019 (Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsdiensten gemäß Artikel 5 Absatz 6, PSO-VO)" der Auftraggeberin Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, aufgrund der Anträge der römisch 40 , vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH, Gußhausstraße 6, 1040 Wien, vom 07.12.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge die Wahl der Direktvergabe, kundgemacht am 28.11.2018, für nichtig erklären" wird gemäß § 334 BVergG 2018 abgewiesen.römisch eins. Der Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge die Wahl der Direktvergabe, kundgemacht am 28.11.2018, für nichtig erklären" wird gemäß Paragraph 334, BVergG 2018 abgewiesen.
II. Der Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge die Zuschlagsentscheidung, bekanntgemacht am 28.11.2018, für nichtig erklären" wird gemäß § 334 BVergG 2018 zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag "das Bundesverwaltungsgericht möge die Zuschlagsentscheidung, bekanntgemacht am 28.11.2018, für nichtig erklären" wird gemäß Paragraph 334, BVergG 2018 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Vorbringen der Parteien:römisch eins. Vorbringen der Parteien:
Mit Schreiben vom 07.12.2018, beim BVwG eingelangt am gleichen Tag, ergänzt mit Schreiben vom 04.01.2019, begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Wahl der Direktvergabe, kundgemacht am 28.11.2018, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, bekanntgemacht am 28.11.2018, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
Begründend wurde von der Antragstellerin soweit entscheidungsrelevant im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Antragstellerin verweise auf die Vorinformation im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.11.2018. Aus dieser Vorinformation gehe hervor, dass von Auftraggeberseite eine Direktvergabe von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenfernverkehr ab 15.12.2019 beabsichtigt sei. Die Antragstellerin wende sich mit ihren Anträgen sowohl gegen die darin enthaltene Wahl des Vergabeverfahrens Direktvergabe als auch gegen die Wahl des Zuschlagsempfängers XXXX (im Folgenden kurz " XXXX " genannt). Die Rechtswidrigkeit der Wahl des Vergabeverfahrens ergebe sich daraus, dass die PSO-VO mangels Gemeinwirtschaftlichkeit der zu vergebenden Leistungen nicht anwendbar sei, die für bestimmte Strecken vorgesehene Vertragslaufzeit von 15 Jahren mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 4 PSO-VO rechtswidrig sei und eine Direktvergabe geplant sei, ohne dass die Grundsätze der Transparenz, des Effizienzgebotes und des Diskriminierungsverbotes entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der PSO-VO und des BVergG beachtet worden seien: Es hätten Verstöße gegen das Transparenzgebot, das Wettbewerbsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot und gegen das Diskriminierungsverbot stattgefunden. Die Rechtswidrigkeit der Wahl des Auftragnehmers ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass die gegenständliche Vergabe unter Ausschluss der XXXX exklusiv mit der XXXX erörtert, geplant und vorbereitet worden sei. Die Vorinformation sei mangelhaft, weil eine rechtswidrige Zusammenfassung der in 3 Zeithorizonten eingeteilten Leistungen vorliege, bei denen teilweise der tatsächliche Leistungsbeginn nicht absehbar sei.Die Antragstellerin verweise auf die Vorinformation im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union vom 28.11.2018. Aus dieser Vorinformation gehe hervor, dass von Auftraggeberseite eine Direktvergabe von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenfernverkehr ab 15.12.2019 beabsichtigt sei. Die Antragstellerin wende sich mit ihren Anträgen sowohl gegen die darin enthaltene Wahl des Vergabeverfahrens Direktvergabe als auch gegen die Wahl des Zuschlagsempfängers römisch 40 (im Folgenden kurz " römisch 40 " genannt). Die Rechtswidrigkeit der Wahl des Vergabeverfahrens ergebe sich daraus, dass die PSO-VO mangels Gemeinwirtschaftlichkeit der zu vergebenden Leistungen nicht anwendbar sei, die für bestimmte Strecken vorgesehene Vertragslaufzeit von 15 Jahren mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 4, Absatz 4, PSO-VO rechtswidrig sei und eine Direktvergabe geplant sei, ohne dass die Grundsätze der Transparenz, des Effizienzgebotes und des Diskriminierungsverbotes entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der PSO-VO und des BVergG beachtet worden seien: Es hätten Verstöße gegen das Transparenzgebot, das Wettbewerbsprinzip, das Gleichbehandlungsgebot und gegen das Diskriminierungsverbot stattgefunden. Die Rechtswidrigkeit der Wahl des Auftragnehmers ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass die gegenständliche Vergabe unter Ausschluss der römisch 40 exklusiv mit der römisch 40 erörtert, geplant und vorbereitet worden sei. Die Vorinformation sei mangelhaft, weil eine rechtswidrige Zusammenfassung der in 3 Zeithorizonten eingeteilten Leistungen vorliege, bei denen teilweise der tatsächliche Leistungsbeginn nicht absehbar sei.
Mit Schreiben der XXXX vom 17.12.2018 erstattete diese begründete Einwendungen.Mit Schreiben der römisch 40 vom 17.12.2018 erstattete diese begründete Einwendungen.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 18.12.2018 gab diese zusammenfassend unter Punkt I. folgendes an:Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 18.12.2018 gab diese zusammenfassend unter Punkt römisch eins. folgendes an:
"Aus verkehrsplanerischen Gründen war die Neuvergabe aller Schienenpersonenfernverkehrsleistungen ab 15.12.2019 notwendig. Nach Abschluss der verkehrlichen (Grob-)Planung, der rechtlichen und wirtschaftlichen Abschätzung, der Wahl des geplanten Vergabeverfahrens (Direktvergabe gemäß Art 5 Abs 6 PSO-VO) und der politischen Willensbildung erfolgte die Vorinformation gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO am 28.11.2018 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union."Aus verkehrsplanerischen Gründen war die Neuvergabe aller Schienenpersonenfernverkehrsleistungen ab 15.12.2019 notwendig. Nach Abschluss der verkehrlichen (Grob-)Planung, der rechtlichen und wirtschaftlichen Abschätzung, der Wahl des geplanten Vergabeverfahrens (Direktvergabe gemäß Artikel 5, Absatz 6, PSO-VO) und der politischen Willensbildung erfolgte die Vorinformation gemäß Artikel 7, Absatz 2, PSO-VO am 28.11.2018 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union.
Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 der beabsichtigten Direktvergabe ist ausschließlich die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 der beabsichtigten Direktvergabe ist ausschließlich die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH.
Eine Direktvergabe von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen ist bereits nach dem klaren Wortlaut von Art 5 Abs 6 PSO-VO, §§ 2 Z 15 lit a sublit gg iVm 151 Abs 2 BVergG 2018 und Art 5 Abs 4a PSO-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 sowie der Judikatur des VwGH und des EuGH jedenfalls zulässig. Dies hat auch jüngst das BVwG zweifelsfrei in zwei Entscheidungen klargestellt.Eine Direktvergabe von Eisenbahnverkehrsdienstleistungen ist bereits nach dem klaren Wortlaut von Artikel 5, Absatz 6, PSO-VO, Paragraphen 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, g, g, in Verbindung mit 151 Absatz 2, BVergG 2018 und Artikel 5, Absatz 4 a, PSO-VO in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 sowie der Judikatur des VwGH und des EuGH jedenfalls zulässig. Dies hat auch jüngst das BVwG zweifelsfrei in zwei Entscheidungen klargestellt.
[...]
Die Wahl der Direktvergabe ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde.
Die Direktvergabe wurde im konkreten Fall mit den Ergebnissen zahlreicher rechtlicher, (volks)wirtschaftlicher und weiterer Erwägungen, Prüfungen und Analysen untermauert und ergibt die abwägende Gesamtbetrachtung der zuständigen Behörde die bessere Eignung der Direktvergabe.
Nachprüfungsverfahren dienen ausschließlich dazu, die Beachtung der einschlägigen Regelungen des Unionsrechts oder der einzelstaatlichen Vorschriften, die diese Regelungen umsetzen, sicherzustellen - bei solchen Verfahren geht es somit um die Ausübung einer Rechtmäßigkeitskontrolle und keiner Zweckmäßigkeitskontrolle.
Im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenfernverkehr ab 15.12.2019 wurde seitens der ersten und zweiten Antragsgegnerin jedenfalls noch keine Vereinbarung oder Vertrag welcher Art auch immer mit dem in Aussicht genommenen Eisenbahnverkehrsunternehmen abgeschlossen."
Am 09.01.2019 fand darüber eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)
Die Auftraggeberin Schieneninfrastrukturdienstleistungsgesellschaft mbH. hat folgende Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU am 28.11.2018 veröffentlicht:
"28/11/2018 S229 - - Dienstleistungen - Vorabinformation ohne Aufruf zum Wettbewerb - Direktvergabe
* I. II. IV. VI.* römisch eins. römisch zwei. römisch vier. römisch sechs.
Österreich-Wien: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
2018/S 229-524862
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung 1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen.
Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km aufweist.
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressenrömisch eins.1)Name und Adressen
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2
Wien
1030
Österreich
Kontaktstelle(n): Abt. II/Infra 3 - Öffentlicher Personennah- und -regionalverkehr (ÖPNRV) zu Händen von Fr. DI Martina Schalko
Telefon: +431 71162-652401
E-Mail: infra3@bmvit.gv.at
Fax: +431 71162-652499
NUTS-Code: AT
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bmvit.gv.at
Adresse des Beschafferprofils:
https://www.bmvit.gv.at/verkehr/nahverkehr/downloads/vergaben/at0.pdf
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behördenrömisch eins.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikationrömisch eins.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörderömisch eins.4)Art der zuständigen Behörde
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffungrömisch zwei.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:römisch zwei.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) in der Republik Österreich
II.1.2)CPV-Code Hauptteilrömisch zwei.1.2)CPV-Code Hauptteil
60210000
II.1.3)Art des Auftragsrömisch zwei.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Eisenbahnverkehr
II.2)Beschreibungrömisch zwei.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)römisch zwei.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsortrömisch zwei.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: AT
Hauptort der Ausführung:
Republik Österreich
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:römisch zwei.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Auftragsgegenstand: Erbringung von SPFV-Leistungen ab voraussichtlich 15.12.2019 in der Republik Österreich (rd. 234 Mio. Zugkm)
Eine Konkretisierung des Auftragsgegenstands, Beschreibung betroffener Strecken und des jeweiligen Systemangebots sowie ein dem aktuellen Entwurfsstand entsprechender Musterfahrplan, der noch Änderungen in der Planung und trassentechnischen Umsetzbarkeit unterliegt, sind unter folgender Adresse ersichtlich:
https://www.bmvit.gv.at/verkehr/nahverkehr/downloads/vergaben/at0.pdf
Zur Leistungserbringung sind vorwiegend folgende bereits im Einsatz befindliche Zuggarnituren einzusetzen:
Als Ersatz nicht-barrierefreien Rollmaterials bzw. für Leistungsausweitungen insbesondere im Zuge der Eröffnung der Koralmbahn sind elektrisch betriebene Züge mit folgenden Eigenschaften einzusetzen:
Die Fahrzeuge müssen über alle für die Leistungserbringung notwendigen Zulassungen verfügen.
In den vertragsgegenständlichen Zügen sind in einer für das jeweilige Marktsegment zweckmäßigen und wirtschaftlichen Weise Speisen und Getränke anzubieten.
Der Vertrag wird als Nettovertrag konzipiert, das Erlösrisiko liegt beim Auftragnehmer.
Der Leistungszeitraum des gegenständlichen Auftrages ist mit Fahrplanwechsel 2029/2030 beschränkt. Abweichend davon ist für das Systemangebot folgender Linien eine verlängerte Vertragslaufzeit von 15 Jahren (Fahrplanwechsel 2034/35) vorgesehen:
Da die für das beschriebene Fahrplanangebot auf den betreffenden IR-Linien einzusetzenden Fahrzeuge vom Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beschaffen sind und diese somit einen wesentlichen Anteil der, für die Erbringung dieser Schienenpersonenverkehrsdienste insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter, darstellen sowie diese an die Erbringung dieser, voraussichtlich erst in der zweiten Hälfte der Vertragslaufzeit beginnenden Interregio Verkehre, gebunden sind, wird die Laufzeit betreffend der genannten Verkehre auf 15 Jahre (d. h. bis zum Fahrplanwechsel 2034/35) gemäß Artikel 4 Abs. 4 i. V. m. Artikel 8 Abs. 2 und Abs. 2a sowie Erwägungsgrund 15 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. d. F. VO (EU) 2016/2338 verlängert.Da die für das beschriebene Fahrplanangebot auf den betreffenden IR-Linien einzusetzenden Fahrzeuge vom Auftragnehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu beschaffen sind und diese somit einen wesentlichen Anteil der, für die Erbringung dieser Schienenpersonenverkehrsdienste insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter, darstellen sowie diese an die Erbringung dieser, voraussichtlich erst in der zweiten Hälfte der Vertragslaufzeit beginnenden Interregio Verkehre, gebunden sind, wird die Laufzeit betreffend der genannten Verkehre auf 15 Jahre (d. h. bis zum Fahrplanwechsel 2034/35) gemäß Artikel 4 Absatz 4, i. römisch fünf. m. Artikel 8 Absatz 2 und Absatz 2 a, sowie Erwägungsgrund 15 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. d. F. VO (EU) 2016/2338 verlängert.
Der Auftraggeber behält sich eine vorzeitige Kündigung, unter Bedingungen, die im Rahmen der Vertragsverhandlungen fixiert werden, vor.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertragsrömisch zwei.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 15/12/2019
Laufzeit in Monaten: 120
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensartrömisch vier.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe für Eisenbahnverkehr (Art. 5.6 von 1370/2007)Direkte Vergabe für Eisenbahnverkehr (Artikel 5 Punkt 6, von 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:römisch sechs.1)Zusätzliche Angaben:
Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystr. 2,1030 Wien, als zuständige Behörde gemäß Art. 2 lit b VO (EG) 1370/2007 beabsichtigt über die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG mbH) als Auftraggeberin einen Dienstleistungsauftrag gemäß Art. 5 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1370/2007 direkt an die ÖBB-Personenverkehr AG zu vergeben.Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Radetzkystr. 2,1030 Wien, als zuständige Behörde gemäß Artikel 2, Litera b, VO (EG) 1370/2007 beabsichtigt über die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG mbH) als Auftraggeberin einen Dienstleistungsauftrag gemäß Artikel 5, Absatz 6, VO (EG) Nr. 1370/2007 direkt an die ÖBB-Personenverkehr AG zu vergeben.
Auftraggeberin der beabsichtigten Direktvergabe im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 wird ausschließlich die SCHIG mbH. Diese soll den Dienstleistungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Nachdem die SCHIG mbH ein Rechtsträger gemäß Art 126b Abs 2 B-VG ist, handelt es sich um eine Vergabe im Vollziehungsbereich des Bundes gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit c B-VG (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3).Auftraggeberin der beabsichtigten Direktvergabe im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 wird ausschließlich die SCHIG mbH. Diese soll den Dienstleistungsvertrag mit dem Eisenbahnverkehrsunternehmen in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abschließen. Nachdem die SCHIG mbH ein Rechtsträger gemäß Artikel 126 b, Absatz 2, B-VG ist, handelt es sich um eine Vergabe im Vollziehungsbereich des Bundes gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, B-VG vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0139-3).
Die zu erbringende Zugkm-Leistung unterliegt ausschließlich von der SCHIG mbH abzurufenden Anpassungen (Reduzierung/Ausweitung) aufgrund von laufenden Änderungen der Verkehrsbedürfnisse hinsichtlich geänderter demographischer, wirtschaftlicher oder infrastruktureller Rahmenbedingungen sowie Maßnahmen ausländischer Infrastrukturbetreiber, Aufgabenträger oder Verkehrsunternehmen mit Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und technische Machbarkeit der grenzüberschreitenden Verkehrsleistungen. Solche insbesondere im Zuge des jährlichen Fahrplanwechsels umzusetzende Anpassungen der geschuldeten Leistung sind vertragsimmanente Erfüllungshandlungen.
Leistungsanpassungen in Form von Mehrleistungen/Reduktionen von Zugkm sowie deren Auswirkungen auf den Gesamtabgeltungsbetrag dürfen insgesamt nicht mehr als plus/minus 15 % des Auftragswerts des Gesamtangebotes (exkl. Valorisierung) während der gesamten Vertragslaufzeit betragen. Kosten-/ kilometerneutrale Umschichtungen sind jederzeit zulässig.
Auf den im Rahmen der Beauftragung zu erbringenden Leistungen sind grundsätzlich die
Tarifbestimmungen der jeweiligen Verkehrsverbünde anzuwenden. Über die Ausgabe von Fahrkarten zu unternehmensspezifischen Tarifen hat sich das Eisenbahnunternehmen gegebenenfalls mit dem Auftraggeber sowie den jeweiligen Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften ins Einvernehmen zu setzen.
Da
1) § 151 Abs. 2 BVergG 2018 diese in Art. 5 Abs. 6 VO (EG) 1370/2007 zugelassene Direktvergabe ausdrücklich einräumt;1) Paragraph 151, Absatz 2, BVergG 2018 diese in Artikel 5, Absatz 6, VO (EG) 1370/2007 zugelassene Direktvergabe ausdrücklich einräumt;
2) durch die Wahl eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens von bisher von der ÖBB-Personenverkehr AG erbrachten SPFV-Leistungen der zuständigen Behörde Kosten entstehen, deren Kompensation durch ein wettbewerbliches Vergabeverfahren nicht zu erwarten ist und darüber hinaus;
3) es zu einer effizienten und kurzfristigen Erreichung der verkehrspolitischen Zielsetzungen kommt und
4) die Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der bestehenden gemeinwirtschaftlichen SPFV-Leistungen auch in einem direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag sichergestellt werden kann, entspricht die Wahl eines direkten Vergabeverfahrens an die ÖBB-Personenverkehr AG am besten den Anforderungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit.
Im Vergleich mit der bestellten Leistung der vorhergehenden Dienstleistungsaufträge auf den betreffenden Losen führt die geplante Bestellung zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung & Effizienz im SPV in Österreich und einer Weiterentwicklung des österreichweiten integralen Taktfahrplans.
Die Auftraggeberin behält sich einen Widerruf dieser Vorinformation aus nach Auftraggebersicht wichtigen Gründen vor.
Aufgrund der Restriktionen der Beschreibung des Auftrags (II.2.4) auf 4 000 Zeichen erfolgt eine detailliertere Beschreibung des Auftrags im o. a. Link.Aufgrund der Restriktionen der Beschreibung des Auftrags (römisch zwei.2.4) auf 4 000 Zeichen erfolgt eine detailliertere Beschreibung des Auftrags im o. a. Link.
VI.4) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:römisch sechs.4) Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
23/11/2018" (Supplement zum Amtsblatt der EU)
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus der in Klammer genannten Quelle, deren inhaltliche Richtigkeit außer Zweifel steht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Am 21.08.2018 trat das BVergG 2018 nach seinem § 376 Abs 1 in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Da das gegenständliche Vergabeverfahren mit der im Sachverhalt wiedergegebenen Bekanntmachung, veröffentlicht am 28.11.2018, eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des BVergG 2018 anzuwenden.Am 21.08.2018 trat das BVergG 2018 nach seinem Paragraph 376, Absatz eins, in Kraft und das BVergG 2006 zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Da das gegenständliche Vergabeverfahren mit der im Sachverhalt wiedergegebenen Bekanntmachung, veröffentlicht am 28.11.2018, eingeleitet wurde, sind die Bestimmungen des BVergG 2018 anzuwenden.
Die einschlägigen Bestimmungen des BVergG 2018, BGBl I 2018/65, lauten:Die einschlägigen Bestimmungen des BVergG 2018, BGBl römisch eins 2018/65, lauten:
"§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
[...]
15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
[...]
gg) bei der Direktvergabe und bei der Durchführung von Verfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;gg) bei der Direktvergabe und bei der Durchführung von Verfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 Sitzung 22: die Wahl des Vergabeverfahrens;
§ 151. (2) Für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gelten ausschließlich die Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7, 8, 12 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 3, 13 Abs. 1 bis 3 und 5, 19, 20 Abs. 1 bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 50 Abs. 1 Z 2, 52, 56, 61 Abs. 1, 67, 68, 78, 79, 80 Abs. 1 bis 5, 81 bis 86, 88, 91 Abs. 1 bis 8, 93, 142, 146 Abs. 1, 150 Abs. 9, der 4. Teil, 358, 362, 364, 366, 369 bis 374 und der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Die Anwendbarkeit des Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die §§ 1, 2, 61 Abs. 1, der 4. Teil sowie die §§ 358 und 366 dieses Bundesgesetzes anwendbar."Paragraph 151, (2) Für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Schiene oder per Untergrundbahn gelten ausschließlich die Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 sowie der 1. Teil, die Paragraphen 4, Absatz eins, 7, 8, 12, Absatz eins, Ziffer eins und 3 und Absatz 3, 13, Absatz eins bis 3 und 5, 19, 20 Absatz eins bis 4 und 9, 21 bis 23, 30, 50 Absatz eins, Ziffer 2, 52, 56, 61, Absatz eins, 67, 68, 78, 79, 80, Absatz eins bis 5, 81 bis 86, 88, 91 Absatz eins bis 8, 93, 142, 146 Absatz eins, 150, Absatz 9,, der 4. Teil, 358, 362, 364, 366, 369 bis 374 und der 6. Teil dieses Bundesgesetzes. Die Anwendbarkeit des Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bleibt unberührt; bei Durchführung eines Verfahrens gemäß den genannten Bestimmungen sind ausschließlich die Paragraphen eins, 2, 61, Absatz eins,, der 4. Teil sowie die Paragraphen 358 und 366 dieses Bundesgesetzes anwendbar."
Die Erläuterungen 69 BlgNR. XXVI. GP zu § 151 Abs. 2, S. 164, lauten auszugsweise:Die Erläuterungen 69 BlgNR. römisch 26 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 151, Absatz 2,, Sitzung 164, lauten auszugsweise:
"Führt hingegen der Auftraggeber ein Sonderverfahren gemäß Art. 5 Abs. 2, 3a, 4, 4a, 4b, 5 und 6 der PSO-VO durch (Direktvergaben, Vergabe an "internen Betreiber", Zusatzaufträge) so gelten neben allenfalls einschlägigen Regelungen der PSO-VO (vgl. dazu etwa Art. 7 leg.cit.) ausschließlich die im zweiten Satz des Abs. 2 genannten Bestimmungen; die Regelungen der Abs. 3 bis 9 gelten somit in diesem Fall ebenfalls nicht.""Führt hingegen der Auftraggeber ein Sonderverfahren gemäß Artikel 5, Absatz 2, 3 a, 4, 4 a, 4 b, 5 und 6 der PSO-VO durch (Direktvergaben, Vergabe an "internen Betreiber", Zusatzaufträge) so gelten neben allenfalls einschlägigen Regelungen der PSO-VO vergleiche dazu etwa Artikel 7, leg.cit.) ausschließlich die im zweiten Satz des Absatz 2, genannten Bestimmungen; die Regelungen der Absatz 3 bis 9 gelten somit in diesem Fall ebenfalls nicht."
Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates idF. der Verordnung (EG) Nr. 2016/2338, (kurz "PSO-VO" genannt) lauten auszugsweise:Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2016/2338, (kurz "PSO-VO" genannt) lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
e) "gemeinwirtschaftliche Verpflichtung" eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte;
h) "Direktvergabe" die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags an einen bestimmten Betreiber eines öffentlichenDienstesohneDurchführungeinesvorherigenwettbewerblichen Vergabeverfahrens;
i) "öffentlicher Dienstleistungsauftrag" einen oder mehrere rechtsverbindliche Akte, die die Übereinkunft zwischen einer zuständigen Behörde und einem Betreiber eines öffentlichen Dienstes bekunden, diesen Betreiber eines öffentlichen Dienstes mit der Verwaltung und Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten zu betrauen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unterliegen;
[...]
Artikel 4
(4) Falls erforderlich kann die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter Berücksichtigung der Amortisierungsdauer der Wirtschaftsgüter um höchstens 50 % verlängert werden, wenn der Betreiber eines öffentlichen Dienstes einen wesentlichen Anteil der für die Erbringung der Personenverkehrsdienste, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind, insgesamt erforderlichen Wirtschaftsgüter bereitstellt und diese vorwiegend an die Personenverkehrsdienste gebunden sind, die von dem Auftrag erfasst werden.
[...]
Artikel 5
(6) Sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist, können die zuständigen Behörden entscheiden, öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr - mit Ausnahme anderer schienengestützter Verkehrsträger wie Untergrund- oder Straßenbahnen - direkt zu vergeben. Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 haben diese Aufträge eine Höchstlaufzeit von zehn Jahren, soweit nicht Artikel 4 Absatz 4 anzuwenden ist.
Artikel 7
(2) Jede zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass spätestens ein Jahr vor Einleitung des wettbewerblichen Vergabeverfahrens oder ein Jahr vor der Direktvergabe mindestens die folgenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden:
a) der Name und die Anschrift der zuständigen Behörde;
b) die Art des geplanten Vergabeverfahrens;
c) die von der Vergabe möglicherweise betroffenen Dienste und Gebiete;
d) der geplante Beginn und die geplante Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags.
[...]
Sollten sich diese Informationen nach ihrer Veröffentlichung ändern, so hat die zuständige Behörde so rasch wie möglich eine Berichtigung zu veröffentlichen. Diese Berichtigung erfolgt unbeschadet des Zeitpunkts der Einleitung der Direktvergabe oder des wettbewerblichen Vergabeverfahrens.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf Artikel 5 Absatz 5.
Artikel 8
(2) Unbeschadet des Absatzes 3
i) gilt Artikel 5 ab dem 3. Dezember 2019 für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für Personenverkehrsdienste auf der Straße und auf anderen schienengestützten Verkehrsträgern als der Eisenbahn, wie Untergrund- oder Straßenbahnen;
ii) gilt Artikel 5 ab dem 3. Dezembe