TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 W189 2167630-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W189 2167630-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Mag.a Brigitte TCHOUKWE TCHOUA MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. 1104848805-160204085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Mag.a Brigitte TCHOUKWE TCHOUA MA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2017, Zl. 1104848805-160204085, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm.

§ 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9 FPG und § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Staatsangehöriger Somalias und Angehöriger der Volksgruppe der Somali zu sein. Er bekenne sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben und sei ledig. Er spreche die Sprache Somalisch in Wort und Schrift und habe im Herkunftsstaat die Koranschule besucht. Dort würden die Mutter, die drei Schwestern und die zwei Brüder des Beschwerdeführers leben; sein Vater sei im Jahr 2015 verstorben. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater durch Al-Shabaab getötet worden sei und man ihn daraufhin habe rekrutieren wollen. Aus diesem Grund habe er das Land verlassen.

2. Am 21.07.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab er eingangs seiner Befragung an, dass er sich physisch und psychisch in der Lage fühle, der Einvernahme Folge zu leisten. Er sei ledig und kinderlos. Zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat führte er an, in Somalia gemeinsam mit seiner Familie in Ceel Barde gelebt zu haben, wo sie ein eigenes Haus gehabt hätten. Dort habe er acht Jahre die Schule besucht und könne er Schreiben und Lesen. Seine Geschwister hätten die Koranschule besucht und seien vom Vater unterrichtet worden. Der Vater sei überdies Landwirt gewesen, sie hätten dreißig Kühe besessen und habe die Mutter die Milch am Markt verkauft. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten davon gut leben können.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass Al-Shabaab im Juni 2015 seinen Vater vor seinen Augen getötet habe und er selber zwei Monate nach dessen Tod von der Terror-Miliz aufgesucht worden sei. Es seien mehrere Männer gewesen, von welchen einer ins Haus gekommen sei. Sie hätten ihn mitnehmen wollen, jedoch habe seine Mutter derart geweint und geschrien, dass sie wieder davongegangen seien. Sie hätten mit einem Holzstock auf ihn eingeschlagen und ihm das Schlüsselbein gebrochen. Die Männer hätten zu seiner Mutter gesagt, dass sie den Vater mehrmals vor seinem Tod gewarnt hätten. Er sei als gebildeter, religiöser Mann gegen Al-Shabaab gewesen, weshalb er habe sterben müssen. Sie hätten gesagt, dass sie wiederkommen würden, jedoch habe der Beschwerdeführer sie nicht mehr gesehen. Danach habe seine Mutter mit seinem Onkel telefoniert, welcher schließlich die Ausreise organisiert hätte. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im November 2015 in Somalia gewesen und habe er einige Tage vor seiner Ausreise in Mogadischu gelebt. Sein Vater habe nicht aktiv gegen Al-Shabaab gearbeitet oder gekämpft und sei der Beschwerdeführer auch niemals Mitglied einer politischen Partei oder politisch aktiv gewesen. Er habe von staatlicher Seite auch nichts zu befürchten. Der Beschwerdeführer sie nicht in sozialen Medien vertreten. Für den Fall einer Rückkehr habe er Angst, von Al-Shabaab getötet zu werden, denn Somalia sei nicht sicher und Al-Shabaab sei überall.

Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, wöchentlich einen Deutschkurs zu besuchen und etwas Deutsch sowie Englisch zu beherrschen. Er habe keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen im Bundesgebiet, lebe von Leistungen aus der Grundversorgung und gehe keiner Beschäftigung nach. Auch sei er nicht Mitglied eines Vereines in Österreich. Im Herkunftsstaat würden die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers leben, wobei der Beschwerdeführer nicht genau wisse, ob sie noch dort seien; er habe zuletzt vor eineinhalb Jahren Kontakt zu ihnen gehabt. Auch habe er einen Onkel väterlicherseits, welcher mit seiner Familie in Badhadhe lebe und die schlepperunterstützte Ausreise organisiert und finanziert habe.

Am Ende der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellung zur Lage in Somalia zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben binnen zweier Wochen eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme.

Der Beschwerdeführer legte der Behörde diverse Integrationsunterlagen sowie die Kopie einer Geburtsurkunde vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Somalias sei, den im Spruch geführten Namen führe und gesund sei. Bei der vorgelegten Geburtsurkunde in Kopie handle es sich um eine Fälschung. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Auch sonst seien keine Hinderungsgründe hervorgekommen, womit eine Rückkehr zumutbar und möglich sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Somalia entgegenstünden. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates genannt habe bzw. habe glaubhaft machen können, zumal Al-Shabaab ihre Mitglieder nicht durch Zwang, sondern mittels Überzeugungsarbeit rekrutiere. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Unter Spruchpunkt III. wurde mit näherer Begründung insbesondere im Hinblick auf die nur auf den Asylantrag begründete Aufenthaltsdauer und dem nicht schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet darauf verwiesen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Somalias sei, den im Spruch geführten Namen führe und gesund sei. Bei der vorgelegten Geburtsurkunde in Kopie handle es sich um eine Fälschung. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten habe. Auch sonst seien keine Hinderungsgründe hervorgekommen, womit eine Rückkehr zumutbar und möglich sei. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche einer Abschiebung der Person des Beschwerdeführers nach Somalia entgegenstünden. Beweiswürdigend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates genannt habe bzw. habe glaubhaft machen können, zumal Al-Shabaab ihre Mitglieder nicht durch Zwang, sondern mittels Überzeugungsarbeit rekrutiere. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht habe glaubhaft machen können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde mit näherer Begründung insbesondere im Hinblick auf die nur auf den Asylantrag begründete Aufenthaltsdauer und dem nicht schützenswerten Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet darauf verwiesen, dass im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung und bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei. Letztlich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

4. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und insbesondere auf die aktuell herrschende Sicherheitslage und Dürrekatastrophe in Somalia hingewiesen. Auch sei das Vorbringen widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines jungen Erscheinungsbildes sehr wohl in das Rekrutierungsschema Al-Shabaabs falle. Die Behörde hätte ihrer Manuduktionspflicht nachgehen müssen und auf nähere Erläuterungen zur Ermordung des Vaters sowie zum Ablauf des Rektrutierungsversuches durch Al-Shabaab hinwirken sollen. Im Hinblick auf die aktuelle Lage in Somalia hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Dass er den Antrag auf internationalen Schutz erst in Österreich gestellt habe stehe in keiner Relation zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens, womit die dahingehende Argumentation des Bundesamtes ins Leere gehe. Schließlich habe der Beschwerdeführer keine finanzielle Möglichkeit, sich woanders in Somalia niederzulassen. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

5. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 20.03.2018 wurde um positive Entscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebeten.

6. Mit Schreiben der Volksanwaltschaft vom 19.09.2018, Zl VA-BD-ASY/0173-C/1/2018, wurde eine Volksanwaltschaftsanfrage über die Verfahrensdauer eingebracht.

7. Am 22.01.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, zu welcher der Beschwerdeführer und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Im Rahmen dessen wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, ausführlich zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen. Die Behörde verzichtete mit Schreiben vom 09.10.2018 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist ein Vertreter der Behörde entschuldigt nicht erschienen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vorgelegt: ein Lungenfachärztlicher Bericht vom 28.08.2018, eine Bestätigung der Caritas vom 19.07.2017 über die Teilnahme in einem Arbeitsprojekt über die Mitarbeit in einer Tischlerei und einem Caféhaus, eine Bestätigung der burgenländischen VHS vom 08.02.2018 betreffend Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang im Form von Modulen vom 16.10.2017 bis 09.02.2018, eine Teilnahmebestätigung des ÖIF betreffend Absolvierung eines Werte-und Orientierungskurses am 19.05.2017, eine Teilnahmebestätigung der burgenländischen VHS vom 19.10.2016 betreffend Deutsch als Fremdsprache, Kurszeitraum 14.09.2016 bis 19.10.2016, eine weitere Teilnahmebestätigung der burgenländischen VHS betreffend A1 Intensivkurs, Zeitraum 21.10.2016 bis 16.12.2016, sowie einen Ehevertrag, ausgestellt vom islamischen Zentrum Wien vom 17.07.2018, betreffend rituelle Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau XXXX .Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vorgelegt: ein Lungenfachärztlicher Bericht vom 28.08.2018, eine Bestätigung der Caritas vom 19.07.2017 über die Teilnahme in einem Arbeitsprojekt über die Mitarbeit in einer Tischlerei und einem Caféhaus, eine Bestätigung der burgenländischen VHS vom 08.02.2018 betreffend Vorbereitung auf den Pflichtschulabschlusslehrgang im Form von Modulen vom 16.10.2017 bis 09.02.2018, eine Teilnahmebestätigung des ÖIF betreffend Absolvierung eines Werte-und Orientierungskurses am 19.05.2017, eine Teilnahmebestätigung der burgenländischen VHS vom 19.10.2016 betreffend Deutsch als Fremdsprache, Kurszeitraum 14.09.2016 bis 19.10.2016, eine weitere Teilnahmebestätigung der burgenländischen VHS betreffend A1 Intensivkurs, Zeitraum 21.10.2016 bis 16.12.2016, sowie einen Ehevertrag, ausgestellt vom islamischen Zentrum Wien vom 17.07.2018, betreffend rituelle Eheschließung des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 .

8. Mit Stellungnahme vom 27.01.2019 wurde zum in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgefolgten Länderinformationsblatt zur Lage in Somalia Stellung bezogen. Auch mit Verweis auf diverse weitere Quellen wurde insbesondere moniert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Präsenz Al-Shabaabs in seiner Herkunftsregion, sowie seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan, keinesfalls nach Somalia zurückkehren könne. Überdies wurde auf die prekäre Versorgungslage im Herkunftsstaat hingewiesen sowie auf die Tatsache, dass es sogar in Mogadischu kaum Arbeitsmöglichkeiten gäbe. So seien Jugendliche auf den Familienverband angewiesen und stünde dem Beschwerdeführer kein Platz in einem Flüchtlingslager zur Verfügung, womit im Ergebnis eine Verletzung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht auszuschließen sei. Schließlich habe er große Anstrengungen zur Integration im Bundesgebiet gesetzt, weshalb in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer für unzulässig zu erklären sei.8. Mit Stellungnahme vo

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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