Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W204 2204218-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.07.2018, GZ: FMA-KI23 5304/0036-ABS/2018, in einer Angelegenheit nach dem Bankwesengesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 19.07.2018, GZ: FMA-KI23 5304/0036-ABS/2018, in einer Angelegenheit nach dem Bankwesengesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid vom 19.07.2018, GZ. FMA-Kl23 5304/0036-ABS/2018, zugestellt am 23.07.2018, forderte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 1 Z 2 BWG zur Auskunftserteilung auf, wobei binnen sechs Wochen ab Erhalt des Bescheides der vollständige Inhalt des geprüften Jahresabschlusses 2016 der XXXX (im Folgenden: Gesellschaft) samt etwaiger Anhänge und Beilagen mitzuteilen oder - alternativ - eine vollständige Kopie des geprüften Jahresabschlusses 2016 der Gesellschaft samt etwaiger Anhänge und Beilagen als Auskunft zu übermitteln sei.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 19.07.2018, GZ. FMA-Kl23 5304/0036-ABS/2018, zugestellt am 23.07.2018, forderte die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) unter Bezugnahme auf Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, BWG zur Auskunftserteilung auf, wobei binnen sechs Wochen ab Erhalt des Bescheides der vollständige Inhalt des geprüften Jahresabschlusses 2016 der römisch 40 (im Folgenden: Gesellschaft) samt etwaiger Anhänge und Beilagen mitzuteilen oder - alternativ - eine vollständige Kopie des geprüften Jahresabschlusses 2016 der Gesellschaft samt etwaiger Anhänge und Beilagen als Auskunft zu übermitteln sei.
Begründend führte die FMA aus, dass von der BF als Bankprüferin die Daten des jüngsten geprüften Abschlusses der Gesellschaft anzufordern seien, um der Aufsicht, insbesondere aber der Gutachterin Oesterreichische Nationalbank (im Folgenden: OeNB), eine Prüfung der Werthaltigkeit deren externen Garantie an die XXXX (im Folgenden: Bank AG) zu erlauben. Gemäß mündlicher Auskunft des Geschäftsführers der BF vom 18.07.2018 verfüge diese über ein Exemplar des geprüften Jahresabschlusses 2016 der Gesellschaft. Die festgesetzte Leistungsfrist von sechs Wochen sei angemessen, da die angeforderten Informationen bereits in der BF vorhanden seien und daher die Übermittlung dieser Informationen innerhalb genannter Frist jedenfalls gelingen könne.Begründend führte die FMA aus, dass von der BF als Bankprüferin die Daten des jüngsten geprüften Abschlusses der Gesellschaft anzufordern seien, um der Aufsicht, insbesondere aber der Gutachterin Oesterreichische Nationalbank (im Folgenden: OeNB), eine Prüfung der Werthaltigkeit deren externen Garantie an die römisch 40 (im Folgenden: Bank AG) zu erlauben. Gemäß mündlicher Auskunft des Geschäftsführers der BF vom 18.07.2018 verfüge diese über ein Exemplar des geprüften Jahresabschlusses 2016 der Gesellschaft. Die festgesetzte Leistungsfrist von sechs Wochen sei angemessen, da die angeforderten Informationen bereits in der BF vorhanden seien und daher die Übermittlung dieser Informationen innerhalb genannter Frist jedenfalls gelingen könne.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 2 FMABG iVm § 12 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukomme.In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 22, Absatz 2, FMABG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukomme.
I.2. Dagegen erhob die BF am 16.08.2018 Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Bescheid gesetzlich nicht gedeckt sei. Während § 70 Abs. 1 Z 1 BWG die Kreditinstitute neben der Auskunftserteilung zur Vorlage verpflichte sowie Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte enthalte, umfasse Z 2 lediglich ein Einholen von Auskünften und unterscheide sich damit massiv. Das Verlangen, ein Schriftstück vorzulegen, und die Ermöglichung der Einsichtnahme in Schriftstücke seien nicht dem "Verlangen von Auskünften" gleichzuhalten. Um mit den eingeschränkten Befugnissen der FMA gegenüber dem Bankprüfer gemäß Z 2 leg cit kein Informationsdefizit der FMA zu schaffen, habe der Gesetzgeber die Informationsrechte der FMA gegenüber dem beaufsichtigten Kreditinstitut gemäß Z 1 leg cit besonders weit gestaltet. Das Kreditinstitut sei damit die zentrale Informationsquelle der FMA für benötigte Unterlagen. Der Bankprüfer habe (primär) die Aufgabe, die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses des Kreditinstituts zu prüfen (§ 63 Abs. 4 BWG) und dazu den bankaufsichtlichen Prüfbericht zu erstellen. Seine Aufgabe sei es nicht, Lagerstelle für Unterlagen des geprüften Kreditinstituts zu sein, um solche nach Auftrag der FMA herauszugeben. Weil das Kreditinstitut ohnehin selbst alle zur Verfügung stehenden Unterlagen der FMA nach Auftrag auszufolgen habe (Z 1 leg cit), wäre dies eine Verdoppelung der Bürde und sei vom Gesetzgeber klar nicht vorgesehen. Der bekämpfte Bescheid könne sich folglich nicht auf ein gesetzlich der FMA eingeräumtes Recht gegenüber dem Bankprüfer stützen, weshalb er aufzuheben sei.römisch eins.2. Dagegen erhob die BF am 16.08.2018 Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Bescheid gesetzlich nicht gedeckt sei. Während Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BWG die Kreditinstitute neben der Auskunftserteilung zur Vorlage verpflichte sowie Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte enthalte, umfasse Ziffer 2, lediglich ein Einholen von Auskünften und unterscheide sich damit massiv. Das Verlangen, ein Schriftstück vorzulegen, und die Ermöglichung der Einsichtnahme in Schriftstücke seien nicht dem "Verlangen von Auskünften" gleichzuhalten. Um mit den eingeschränkten Befugnissen der FMA gegenüber dem Bankprüfer gemäß Ziffer 2, leg cit kein Informationsdefizit der FMA zu schaffen, habe der Gesetzgeber die Informationsrechte der FMA gegenüber dem beaufsichtigten Kreditinstitut gemäß Ziffer eins, leg cit besonders weit gestaltet. Das Kreditinstitut sei damit die zentrale Informationsquelle der FMA für benötigte Unterlagen. Der Bankprüfer habe (primär) die Aufgabe, die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses des Kreditinstituts zu prüfen (Paragraph 63, Absatz 4, BWG) und dazu den bankaufsichtlichen Prüfbericht zu erstellen. Seine Aufgabe sei es nicht, Lagerstelle für Unterlagen des geprüften Kreditinstituts zu sein, um solche nach Auftrag der FMA herauszugeben. Weil das Kreditinstitut ohnehin selbst alle zur Verfügung stehenden Unterlagen der FMA nach Auftrag auszufolgen habe (Ziffer eins, leg cit), wäre dies eine Verdoppelung der Bürde und sei vom Gesetzgeber klar nicht vorgesehen. Der bekämpfte Bescheid könne sich folglich nicht auf ein gesetzlich der FMA eingeräumtes Recht gegenüber dem Bankprüfer stützen, weshalb er aufzuheben sei.
Der bescheidmäßig ergangene Auftrag der FMA betreffe zudem kein von der Antragstellerin oder dem geprüften Kreditinstitut erstelltes Dokument, sondern sei der Jahresabschluss einer dritten Gesellschaft mit Sitz außerhalb Europas. Die BF verschließe sich nicht dem Informationsbedarf der FMA, damit diese ihren Aufsichtspflichten nachkommen könne. Daher habe sie, vertreten durch den Geschäftsführer, der FMA am 18.07.2018 mündlich mitgeteilt, dass sie in ihrer Eigenschaft als Bankprüferin der Bank AG und auf Basis der vorgenommenen Prüfungshandlungen im Rahmen der Beurteilung des gesamten Abschlusses den Wertansatz der Garantie (abgegeben von der Gesellschaft) im Jahresabschluss der Bank AG zum Geschäftsjahr 2017 nicht bemängle. Insofern habe die BF der FMA bereits jene Auskunft - über die eigene Handlung (Prüfung der Richtigkeit des Ansatzes der von der Gesellschaft abgegebenen Garantie durch die Bank AG) - erteilt, welche unter Z 2 leg cit von ihr als Bankprüferin eingefordert werden könne. Eine vollständige schriftliche Wiedergabe oder Herausgabe von Unterlagen Dritter sei vom Begriff der "Auskunftserteilung" gemäß Z 2 leg cit nach Willen des Gesetzgebers nicht umfasst.Der bescheidmäßig ergangene Auftrag der FMA betreffe zudem kein von der Antragstellerin oder dem geprüften Kreditinstitut erstelltes Dokument, sondern sei der Jahresabschluss einer dritten Gesellschaft mit Sitz außerhalb Europas. Die BF verschließe sich nicht dem Informationsbedarf der FMA, damit diese ihren Aufsichtspflichten nachkommen könne. Daher habe sie, vertreten durch den Geschäftsführer, der FMA am 18.07.2018 mündlich mitgeteilt, dass sie in ihrer Eigenschaft als Bankprüferin der Bank AG und auf Basis der vorgenommenen Prüfungshandlungen im Rahmen der Beurteilung des gesamten Abschlusses den Wertansatz der Garantie (abgegeben von der Gesellschaft) im Jahresabschluss der Bank AG zum Geschäftsjahr 2017 nicht bemängle. Insofern habe die BF der FMA bereits jene Auskunft - über die eigene Handlung (Prüfung der Richtigkeit des Ansatzes der von der Gesellschaft abgegebenen Garantie durch die Bank AG) - erteilt, welche unter Ziffer 2, leg cit von ihr als Bankprüferin eingefordert werden könne. Eine vollständige schriftliche Wiedergabe oder Herausgabe von Unterlagen Dritter sei vom Begriff der "Auskunftserteilung" gemäß Ziffer 2, leg cit nach Willen des Gesetzgebers nicht umfasst.
Überdies sei die BF eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und seien ihre Mitarbeiter standesrechtlich zur Geheimhaltung verpflichtet. Es liege auch eine vertragliche Geheimhaltungspflicht vor, weil die Gesellschaft vor Übermittlung des eigenen geprüften Jahresabschlusses von der BF zusätzlich die Zusage eingeholt habe, die für die Prüfung zu übermittelnden Unterlagen geheim zu halten, dies auch gegenüber der FMA.
Im Verfahren vor dem BVwG zu GZ W231 2163626-1/43E habe die FMA von unterschiedlichen Quellen belastbare Aussagen zur gegebenen Werthaltigkeit der Garantie der Gesellschaft erhalten; dies sowohl von Organmitgliedern der Bank AG als auch von informierten Vertretern der Gesellschaft und eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass eine schriftliche Wiedergabe oder Herausgabe des geprüften Jahresabschlusses 2016 der Gesellschaft (samt Beilagen) die einzige Informationsquelle wäre, um der FMA die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten zu ermöglichen.