Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W151 2124460-1/44E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland vom 24.03.2016, Zl. XXXX , §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Burgenland vom 24.03.2016, Zl. römisch 40 , Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welche in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er seine Heimat nach dem Tode seines Vaters verlassen musste. Dieser sei von nicht näher bekannten Leuten gezwungen worden, illegale Suchtgifttransporte durchzuführen. Weil er sich weigerte, sei er getötet worden. Diese Leute hätten auch versucht, den BF zu zwingen, solche illegalen Transporte durchzuführen. Er habe sich geweigert und sei mit dem Tode bedroht worden. Seine Mutter habe dann den Entschluss gefasst, dass der BF Afghanistan verlassen solle.
3. Aufgrund des optischen Erscheinungsbildes des BF und der damit verbundenen Zweifel an der Minderjährigkeit des BF wurde eine ärztliche Untersuchung (Handwurzelröntgen) zwecks Bestimmung des tatsächlichen Lebensalters angeordnet.
Nach Durchführung des Handwurzelröntgens wurde als Ergebnis "GP 31, Schmeling 4" festgestellt.
Ergänzend wurde eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt und dabei mit Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom 25.03.2015 festgestellt, dass beim BF zum Untersuchungszeitpunkt vom 13.03.2015 ein Mindestalter von 17,6 Jahren anzunehmen sei. Das fiktive Geburtsdatum bezogen auf das Datum der Asylantragstellung laute XXXX .Ergänzend wurde eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt und dabei mit Sachverständigengutachten der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie vom 25.03.2015 festgestellt, dass beim BF zum Untersuchungszeitpunkt vom 13.03.2015 ein Mindestalter von 17,6 Jahren anzunehmen sei. Das fiktive Geburtsdatum bezogen auf das Datum der Asylantragstellung laute römisch 40 .
4. Mit Parteiengehör vom 13.04.2015 wurde dem BF die Untersuchungsergebnisse der medizinischen Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht wurden.
5. Am 19.11.2015 fand im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sie nach dem Tod des Vaters telefonisch und auch persönlich aufgefordert wurden, die Schulden seines Vaters zu bezahlen. Seine Mutter sei eines Tages brutal zusammengeschlagen worden und das Haus sei durchwühlt worden. Die Mutter habe erzählt, dass 3 Personen gekommen seien, die gedroht hätten, einen Sohn mitzunehmen um für sie zu arbeiten, falls sie eine bestimmte Summe nicht zahlen würde. Sie seien daraufhin zu einer Tante gezogen, der BF habe in der Folge das Land verlassen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde einer Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde einer Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unglaubwürdig seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF von unbekannten Personen, welche ihn wegen der Drogenabhängigkeit seines Vaters mitnehmen wollten, nun gesucht werden würde und dass er aus diesem Grund das Heimatland verlassen habe.
Der BF habe sein gesamtes Leben in XXXX verbracht und verfüge dort über einen Verwandtschafts- und Freundeskreis. Er sei ein junger, gesunder, mobiler und arbeitsfähiger junger Mann, dem es möglich und zumutbar sein müsse, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Eine Rückkehr nach XXXX wäre daher möglich und zumutbar.Der BF habe sein gesamtes Leben in römisch 40 verbracht und verfüge dort über einen Verwandtschafts- und Freundeskreis. Er sei ein junger, gesunder, mobiler und arbeitsfähiger junger Mann, dem es möglich und zumutbar sein müsse, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Eine Rückkehr nach römisch 40 wäre daher möglich und zumutbar.
Der BF weise auch keine besondere Integrationsverfestigung auf und verfüge über keine Verwandten in Österreich, weshalb durch eine Rückkehrentscheidung nicht in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen werde.
7. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung der Ausweisung, in eventu die Behebung und Zurückverweisung des Bescheids an die Behörde und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der BF trat im Wesentlichen der Beurteilung der belangten Behörde, er sei in seinem Vorbringen unglaubwürdig entgegen und verwies auf den auch im Asylverfahren geltenden Grundsatz der amtswegigen Ermittlungspflicht.
8. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 11.04.2016 dem BVwG vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 09.11.2016 wurde eine Meldung der PI Lassallestraße über eine Straftat des BF (Anm.: das Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt) und mit Schreiben vom 03.02.2017 Berichte der LPD Burgenland über eine Festnahme des BF wegen aggressiven Verhaltens übermittelt.9. Mit Schreiben vom 09.11.2016 wurde eine Meldung der PI Lassallestraße über eine Straftat des BF Anmerkung, das Verfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt) und mit Schreiben vom 03.02.2017 Berichte der LPD Burgenland über eine Festnahme des BF wegen aggressiven Verhaltens übermittelt.
10. Mit Schreiben von 02.06.2017 wurde eine Verwarnung der GVS Burgenland wegen massiver Störung der Ordnung und Ruhe in der Unterkunft und Störung der Sicherheit in der Unterkunft (überm-Alkohol- u. Drogengenuss) zu Kenntnis gebracht.
11. Mit Schreiben vom 01.09.2017, 15.12.2017, 03.01.2018 und 31.07.2018 übermittelte das BVwG aktuelle Länderinformationen und Gutachten an die Verfahrensparteien.
12. Mit Schreiben vom 20.12.2017 übermittelte das BFA eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen zu Gutachten von Frau Friederike Stahlmann Stellung genommen wurde.
13. Mit Schreiben vom 10.01.2018 übermittelte der BF ebenfalls eine Stellungnahme, in der er auf die Stellungnahme der Behörde vom 20.12.2017 replizierte.
14. Mit Schreiben vom 11.07.2018 wurde seitens des BMI ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Eisenstadt zur Kenntnis gebracht.
15. Am 03.08.2018 übermittelte der BF eine Stellungnahme betreffend eine Anzeige aufgrund des Vorfalles am 08.06.2018 (siehe Punkt I.13.)15. Am 03.08.2018 übermittelte der BF eine Stellungnahme betreffend eine Anzeige aufgrund des Vorfalles am 08.06.2018 (siehe Punkt römisch eins.13.)
16. Mit Schreiben vom 28.11.2018 brachte das BFA eine Stellungnahme ein, in der sie Ausführungen zu den Fluchtgründen des BF und einer Rückkehr nach Afghanistan traf.
17. Das BVwG führte am 15.12.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF führte unter anderem aus, dass er seinen Vater auch zweimal im Gefängnis besucht habe und von bestimmten Personen als Sohn des Vaters identifiziert worden sei. Sein Vater habe sich jeweils beschwert, dass ihm der BF kein Geld mitgebracht habe, da er doch Schulden habe. Der BF brachte ferner erneut den Überfall auf seine Mutter vor. Sie hätte ihm erzählt, dass die Personen 10 Lak (entspricht 100.000 Afghani) gefordert hätten. Während des Aufenthalts des BF in Österreich habe er erfahren, dass die Bedrohungen gegen seine Mutter nicht aufgehört hätten und diese in den Iran geflohen seien.
Im Rahmen der Verhandlung brachte der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen, unter anderem eine Bestätigung, dass sich der BF in psychotherapeutischer Behandlung befindet, in Vorlage.
18. Am 10.01.2019 übermittelte der BF erneut eine Stellungnahme sowie eine psychotherapeutische Stellungnahme des Vereins Menschen.Leben, derzufolge der BF an einer generalisierten Angststörung leide. Der BF beantragte unter anderem die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens auf Basis dieses Befundes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF führt den Namen XXXX . Er ist afghanischer Staatsbürger, der zuletzt in XXXX lebte. Der BF ist am XXXX in der Stadt XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben und beherrscht Dari in Wort und Schrift. Der BF ist ledig und war dies auch zum Zeitpunkt seiner Flucht in Afghanistan.Der BF führt den Namen römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsbürger, der zuletzt in römisch 40 lebte. Der BF ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an, bekennt sich zum shiitisch-muslimischen Glauben und beherrscht Dari in Wort und Schrift. Der BF ist ledig und war dies auch zum Zeitpunkt seiner Flucht in Afghanistan.
Der BF hat mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in XXXX im Stadtteil XXXX , XXXX in einem gemieteten Haus gelebt und hat nach Absolvierung der Grundschule sieben Jahre das Gymnasium in XXXX besucht. Berufsausbildung hat er keine. In Afghanistan hat die Mutter des BF den Lebensunterhalt als Schneiderin finanziert. Der BF hat manchmal beim Verkauf ausgeholfen. Ihr Einkommen hat für das Notwendigste gereicht.Der BF hat mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 , römisch 40 in einem gemieteten Haus gelebt und hat nach Absolvierung der Grundschule sieben Jahre das Gymnasium in römisch 40 besucht. Berufsausbildung hat er keine. In Afghanistan hat die Mutter des BF den Lebensunterhalt als Schneiderin finanziert. Der BF hat manchmal beim Verkauf ausgeholfen. Ihr Einkommen hat für das Notwendigste gereicht.
Die Mutter des BF, dessen Bruder und eine Schwester sind ca. eineinhalb Jahre nach der Ausreise des BF in den Iran gegangen und leben dort bei einem Onkel mütterlicherseits. Mit diesen steht der BF in regelmäßigen Kontakt. Der Vater des BF ist verstorben. Eine Tante väterlicherseits lebte bei der Ausreise des BF noch in XXXX . Deren Sohn (Cousin des BF) hat die Reise des BF finanziert. Bei diesem hat er ein bis zwei Wochen vor seiner Flucht gelebt. Der BF steht derzeit nicht in Kontakt zu diesen.Die Mutter des BF, dessen Bruder und eine Schwester sind ca. eineinhalb Jahre nach der Ausreise des BF in den Iran gegangen und leben dort bei einem Onkel mütterlicherseits. Mit diesen steht der BF in regelmäßigen Kontakt. Der Vater des BF ist verstorben. Eine Tante väterlicherseits lebte bei der Ausreise des BF noch in römisch 40 . Deren Sohn (Cousin des BF) hat die Reise des BF finanziert. Bei diesem hat er ein bis zwei Wochen vor seiner Flucht gelebt. Der BF steht derzeit nicht in Kontakt zu diesen.
Er leidet an keinen schweren Krankheiten und ist arbeitsfähig. Er steht in der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Dem BF wurde mit psychotherapeutischer Stellungnahme der Dipl.-Psych. XXXX vom Verein Menschen.Leben vom 21.12.2018 eine generalisierte Angststörung ICD 10 - F41.1 diagnostiziert. Der BF ist im Hinblick auf die Rückkehr nach Afghanistan jedoch ausreichend gesund.Dem BF wurde mit psychotherapeutischer Stellungnahme der Dipl.-Psych. römisch 40 vom Verein Menschen.Leben vom 21.12.2018 eine generalisierte Angststörung ICD 10 - F41.1 diagnostiziert. Der BF ist im Hinblick auf die Rückkehr nach Afghanistan jedoch ausreichend gesund.
Der BF verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Der BF ist gering integriert. Er hat am 15. Oktober 2018 einen Pflichtschulabschlusslehrgang begonnen. Er hat an einer Bildungs- und Berufsberatungs- und einem Erste-Hilfe-Kurs sowie an einem Kurs Basisbildung mit Politischer Bildung 1 teilgenommen. Einen Deutschprüfung A2 hat er nicht bestanden.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtgrund:
Der BF war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubwürdig dargetan. Das Vorbringen des BF, er werde wegen Geldschulden seines Vaters in Afghanistan von unbekannten Personen verfolgt, stellt keinen asylrelevanten Fluchtgrund des BF dar.
Dem BF droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
Der BF war nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer Verfolgung ausgesetzt.
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem BF steht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Wohnraum