Entscheidungsdatum
19.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I411 2196641-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom römisch 40 ,
Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der schlechten wirtschaftlichen Lage in seiner Heimat begründete.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrugt zwei Wochen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrugt zwei Wochen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
3. Am 03.05.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß dem Dubliner Übereinkommen von den Niederlanden nach Österreich überstellt und in Schubhaft genommen. Aus dem Stande der Schubhaft stellte er den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag, den er damit begründete, dass er mit zwei weiteren Personen Schwarzafrikaner von Algerien nach Algerien geschleppt hätte. Eine der geschleppten Personen hätte seinen Namen und den seiner Komplizen der Polizei genannt und hätte er daraufhin Algerien verlassen. Die Fluchtgründe seines ersten Asylantrages seien nicht richtig gewesen.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.05.2018 gab er an Berber zu sein und von den Arabern diskriminiert würde. Das Fluchtvorbringen bei der Folgeantragstellung (Schlepperei) änderte er dahingehend ab, dass nicht er, sondern ein Freund als Schlepper tätig gewesen sei. Er habe diesem Freund allerdings ein Auto verkauft und würde nunmehr auch der Schlepperei verdächtigt.
4. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX festgestellt, dass diese Aufhebung rechtmäßig erfolgte.4. Mit mündlich verkündeten Bescheid vom römisch 40 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben und mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 festgestellt, dass diese Aufhebung rechtmäßig erfolgte.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I. und II.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt r