Entscheidungsdatum
21.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W114 2196154-1/13E
schriftliche Ausfertigung des am 05.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 12.04.2018, Zl. 1105448906-160230308/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 12.04.2018, Zl. 1105448906-160230308/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. XXXX , geb. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und nach eigenen Angaben damals Schiit, stellte am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins.1. römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), ein afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und nach eigenen Angaben damals Schiit, stellte am 14.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
I.2. Im Rahmen der ebenfalls am 14.02.2016 vor der Polizeiinspektion St. Johann im Pongau erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren zu sein. Er sei ledig und habe keine Kinder. Afghanistan habe er verlassen, da er Hazara bzw. Schiit sei und Hazara bzw. Schiiten in Afghanistan umgebracht werden würden.römisch eins.2. Im Rahmen der ebenfalls am 14.02.2016 vor der Polizeiinspektion St. Johann im Pongau erfolgten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren zu sein. Er sei ledig und habe keine Kinder. Afghanistan habe er verlassen, da er Hazara bzw. Schiit sei und Hazara bzw. Schiiten in Afghanistan umgebracht werden würden.
I.3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit einem Mädchen in Afghanistan Sex gehabt habe, von deren 12-jährigem Bruder dabei erwischt worden wäre und nunmehr befürchte, von der Familie des Mädchens verfolgt und getötet zu werden, da vorehelicher Geschlechtsverkehr als Zina-Verbrechen gegen die in Afghanistan herrschenden Moralvorstellungen verstoßen würde, als Ehrverletzung betrachtet werde und oftmals mit dem Tod bestraft werde.römisch eins.3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.02.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit einem Mädchen in Afghanistan Sex gehabt habe, von deren 12-jährigem Bruder dabei erwischt worden wäre und nunmehr befürchte, von der Familie des Mädchens verfolgt und getötet zu werden, da vorehelicher Geschlechtsverkehr als Zina-Verbrechen gegen die in Afghanistan herrschenden Moralvorstellungen verstoßen würde, als Ehrverletzung betrachtet werde und oftmals mit dem Tod bestraft werde.
I.4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom 12.04.2018, Zl. 1105448906-160230308/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark vom 12.04.2018, Zl. 1105448906-160230308/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Zusammenfassend führte das BFA in dieser Entscheidung aus, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Dem BF könne auch eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in seine relativ ruhige Heimatprovinz Daikundi zugemutet werden. Allenfalls stünden mit Kabul, Mazar-e Scharif, Jalalabad und Herat auch größere Orte als innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2018 zugestellt.
I.5. Mit Schriftsatz vom 14.05.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, Beschwerde.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 14.05.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, Beschwerde.
I.6. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.05.2018 zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.6. Die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.05.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
I.7. Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 legte der damals mit Vertretungsvollmacht ausgestattete XXXX von der Internationalen Baptistengemeinde Graz, eine Ergänzung zur Beschwerde vor. Darin wies er darauf hin, dass der BF zwischenzeitig Christ geworden sei und auch bereits getauft worden wäre. Diese Tatsache berücksichtigend sei es jedenfalls dem BF nicht mehr möglich, nach Afghanistan zurückzukehren. Da ein Glaubenswechsel eines Moslems als Glaubensabfall angesehen werde und Glaubensabfall als Verbrechen gegen den Islam gesehen werde und nach dem Sharia-Recht mit dem Tod bestraft werde, drohe ihm damit eine Verfolgung aus religiös motivierten Gründen und damit aus einem in der GFK enthaltenen Konventionsgrund. Ihm sei der Status eines Asylberechtigten zu gewähren.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 legte der damals mit Vertretungsvollmacht ausgestattete römisch 40 von der Internationalen Baptistengemeinde Graz, eine Ergänzung zur Beschwerde vor. Darin wies er darauf hin, dass der BF zwischenzeitig Christ geworden sei und auch bereits getauft worden wäre. Diese Tatsache berücksichtigend sei es jedenfalls dem BF nicht mehr möglich, nach Afghanistan zurückzukehren. Da ein Glaubenswechsel eines Moslems als Glaubensabfall angesehen werde und Glaubensabfall als Verbrechen gegen den Islam gesehen werde und nach dem Sharia-Recht mit dem Tod bestraft werde, drohe ihm damit eine Verfolgung aus religiös motivierten Gründen und damit aus einem in der GFK enthaltenen Konventionsgrund. Ihm sei der Status eines Asylberechtigten zu gewähren.
Als Zeuge wurde XXXX , Mitglied der Kirchenleitung der Baptistengemeine in Graz, angeboten.Als Zeuge wurde römisch 40 , Mitglied der Kirchenleitung der Baptistengemeine in Graz, angeboten.
I.8. Am 05.02.2019 wurde durch das BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie als Zeugen XXXX sowie XXXX teilnahmen.römisch eins.8. Am 05.02.2019 wurde durch das BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie als Zeugen römisch 40 sowie römisch 40 teilnahmen.
Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen und insbesondere zur von ihm angegebenen Konversion zum Christentum befragt. Die Zeugen XXXX sowie XXXX bestätigten dabei, dass der BF zum Christentum konvertiert sei.Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u. a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen und insbesondere zur von ihm angegebenen Konversion zum Christentum befragt. Die Zeugen römisch 40 sowie römisch 40 bestätigten dabei, dass der BF zum Christentum konvertiert sei.
Infolge der Glaubhaftmachung der ihm drohenden Verfolgung aus religiösen Gründen bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan, wurde dem Beschwerdeführer noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG der Status eines Asylberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Afghanistan zuerkannt und das Erkenntnis mündlich verkündet. Das Erkenntnis wurde sehr ausführlich und umfangreich begründet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt. Der Beschwerdeführer gab bereits nach der mündlichen Verkündung einen Rechtsmittelverzicht ab.
Dem BFA, welches zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG keinen Vertreter entsandt hatte und sich damit nicht selbst einen persönlichen Eindruck verschafft hat, wurde das Verhandlungsprotokoll samt ausführlich begründetem mündlich verkündeten Erkenntnis unmittelbar nach Ende der mündlichen Verhandlung noch am 05.02.2019 zum Parteiengehör übermittelt.
I.9. In einem Schreiben vom 08.02.2019 hat das BFA gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG am 08.02.2019 um eine Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.römisch eins.9. In einem Schreiben vom 08.02.2019 hat das BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG am 08.02.2019 um eine Ausfertigung des Erkenntnisses ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Am 14.02.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei seiner Ausreise aus Afghanistan war der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Herkunft schiitischer Moslem. Auf seiner Reise nach Österreich unterstützten ihn Christen.
In Österreich konvertierte der Beschwerdeführer zum Christentum, schloss sich einer baptistischen Gemeinde in der Steiermark an, beteiligte bzw. beteiligt sich aktiv in dieser Gemeinde und wurde schließlich am 21.11.2018 getauft.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein religiös-christliches Wissen, das weit über dem Wissen eines durchschnittlichen, den Sonntagsgottesdienst nicht besuchenden Taufscheinchristen anzusiedeln ist. Seine Einstellung und Ausdrucksweise in religiösen Angelegenheiten entspricht jenem eines gläubigen Christen, was der Beschwerdeführer eindrucksvoll insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 vor dem BVwG nachgewiesen und glaubhaft gemacht hat. Auch die Zeugen XXXX und XXXX bestätigten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG das Engagement des BF für den christlichen Glauben und dessen Einsatz bei der Evangelisierung bzw. der Missionierung von Landsleuten. Der Beschwerdeführer vermochte gegenüber dem erkennenden Gericht glaubhaft zu machen, dass er das christliche Gedankengut derart verinnerlicht hat und dieses Bestandteil seiner Identität geworden sei, dass er jedenfalls als Christ zu bezeichnen ist.Der Beschwerdeführer verfügt über ein religiös-christliches Wissen, das weit über dem Wissen eines durchschnittlichen, den Sonntagsgottesdienst nicht besuchenden Taufscheinchristen anzusiedeln ist. Seine Einstellung und Ausdrucksweise in religiösen Angelegenheiten entspricht jenem eines gläubigen Christen, was der Beschwerdeführer eindrucksvoll insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 vor dem BVwG nachgewiesen und glaubhaft gemacht hat. Auch die Zeugen römisch 40 und römisch 40 bestätigten in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG das Engagement des BF für den christlichen Glauben und dessen Einsatz bei der Evangelisierung bzw. der Missionierung von Landsleuten. Der Beschwerdeführer vermochte gegenüber dem erkennenden Gericht glaubhaft zu machen, dass er das christliche Gedankengut derart verinnerlicht hat und dieses Bestandteil seiner Identität geworden sei, dass er jedenfalls als Christ zu bezeichnen ist.
Der BF beteiligt sich nach eigenen Aussagen und den Angaben der einvernommenen Zeugen XXXX und XXXX mit Engagement aktiv am Leben der Baptistengemeinde in der Steiermark, was auch deutlich nach außen erkennbar in Erscheinung tritt bzw. auch in der Vergangenheit in Erscheinung trat. Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Glaubensüberzeugung auch von moslemischen Landsleuten beschimpft und angepöbelt. Er hat seine Konversion auch seiner in Afghanistan befindlichen Familie mitgeteilt, die ihn daraufhin verstoßen hat.Der BF beteiligt sich nach eigenen Aussagen und den Angaben der einvernommenen Zeugen römisch 40 und römisch 40 mit Engagement aktiv am Leben der Baptistengemeinde in der Steiermark, was auch deutlich nach außen erkennbar in Erscheinung tritt bzw. auch in der Vergangenheit in Erscheinung trat. Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Glaubensüberzeugung auch von moslemischen Landsleuten beschimpft und angepöbelt. Er hat seine Konversion auch seiner in Afghanistan befindlichen Familie mitgeteilt, die ihn daraufhin verstoßen hat.
Der BF wäre in Afghanistan als Apostat, sowohl von staatlicher als auch von privater Seite einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Der Abfall vom Islam wird in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen und gilt als schwerer Verstoß gegen das Werteverständnis der afghanischen Gesellschaft.
Wegen seines Abfalls vom muslimischen Glauben und des Scharia-widrigen Verhaltens drohen dem BF daher grundlegende Beeinträchtigungen seiner Menschenrechte, wenn nicht sogar die Ermordung durch radikalislamische Personen, wobei der afghanische Staat nicht willens, zumindest aber nicht fähig ist, den BF insoweit vor den drohenden Repressionen, verursacht durch die Ausübung seines christlichen Glaubens bzw. einer von ihm erfolgenden Evangelisierung von Landsleuten, zu schützen. Allenfalls würde der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch vom afghanischen Staat selbst wegen seiner Apostasie asylrelevant verfolgt werden.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des BF hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Eine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative steht dem BF nicht zur Verfügung.
1.2. Religionsfreiheit in Afghanistan:
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Bahai und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Bahai und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.01.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 09.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.01.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 09.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.01.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.08.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 08.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.05.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express 16.05.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.08.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.08.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.01.2016).
Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 08.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.08.2016).
1.3. Konversionen zum Christentum in Afghanistan:
Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich in der Regel nicht öffentlich bekennen (AA 02.03.2015; vgl. auch: USDOS.10.08.2016).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 9.2016). Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich in der Regel nicht öffentlich bekennen (AA 02.03.2015; vergleiche auch: USDOS.10.08.2016).
Nichtmuslim/innen, z.B. Sikhs, Hindus und Christen, sind Belästigungen ausgesetzt und in manchen Fällen sogar Gewalt. Nachdem Religion und Ethnie stark miteinander verbunden sind, ist es schwierig die vielen Vorfälle nur als Vorfälle wegen religiöser Identität zu kategorisieren (USDOS 10.08.2016).
Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vgl. USDOS 10.08.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.08.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ist ablehnend. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen (AA 9.2016). Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen, der mit dem Tod bestraft werden könnte (AA 9.2016; vergleiche USDOS 10.08.2016) - sofern die Konversion nicht widerrufen wird (USDOS 10.08.2016). Keiner wurde bisher aufgrund von Konversion durch den afghanischen Staat hingerichtet (AA 9.2016).
Die Christen verlautbarten, dass die öffentliche Meinung gegenüber Missionierung feindlich ist. Es gibt keine öffentlichen Kirchen (CRS 08.11.2016). Für christliche Afghan/innen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Christliche Gottesdienste für die internationale Gemeinschaft finden u.a. in verschiedenen Botschaften sowie auf dem Gelände der internationalen Truppen statt (AA 9.2016). Einem Bericht einer kanadischen christlichen Organisation zufolge, wächst die Zahl der Hauskirchen in Afghanistan. In diesem Bericht wird angedeutet, dass einige Mitglieder des Parlaments selbst das Christentum angenommen und an christlichen Gottesdiensten teilgenommen haben (The Voice of the Martyrs Canada 05.04.2012).
Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 08.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.02.2015; vgl. BBC 15.10.2014).Einige Konversionsfälle von Christen haben zu harten Strafen geführt und dadurch internationale Aufmerksamkeit erlangt (CRS 08.11.2016). Die im Libanon geborenen Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghanis, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.02.2015; vergleiche BBC 15.10.2014).
Auszug ACCORD-Anfragebeantwortung zu christlichen Konvertiten vom 01.06.2017:
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016), dass Christen als religiöse Gruppe in der afghanischen Verfassung "(wohl bewusst) nicht genannt" würden, während Sikhs und Hindus in der Verfassung genannt würden und die gleichen Rechte hinsichtlich der Religionsausübung zuerkannt bekämen wie Muslime schiitischer Konfession. Da es jedoch niemanden gebe, der in der Lage sei, die Verfassung umzusetzen, könne "die Verfassung einen Christen wohl auch dann nicht schützen, wenn die Verfassung die Religionsausübung von Christen garantieren würde und sich ein Christ auf die Verfassung berufen könnte". (ACCORD, Juni 2016, S. 10).Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016), dass Christen als religiöse Gruppe in der afghanischen Verfassung "(wohl bewusst) nicht genannt" würden, während Sikhs und Hindus in der Verfassung genannt würden und die gleichen Rechte hinsichtlich der Religionsausübung zuerkannt bekämen wie Muslime schiitischer Konfession. Da es jedoch niemanden gebe, der in der Lage sei, die Verfassung umzusetzen, könne "die Verfassung einen Christen wohl auch dann nicht schützen, wenn die Verfassung die Religionsausübung von Christen garantieren würde und sich ein Christ auf die Verfassung berufen könnte". (ACCORD, Juni 2016, Sitzung 10).
Ruttig geht im Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) wie folgt auf die Lage von christlichen Konvertiten ein:
"Die Gleichberechtigung gilt nicht für die zunehmende Zahl von Christen, bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten (oft durch evangelikale Gruppen; aber auch bewusste Abwendungen vom Islam unter Gebildeten) und nicht um autochthone Gruppen handelt. Als ehemalige Muslime gelten sie als Abtrünnige, worauf nach der Scharia (siehe Rechtssysteme) die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen, die zum Christentum übergetreten sind. Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. Es handelt sich zum Teil um Angehörige stark unterprivilegierter Gruppen (Straßenkinder, sehr arme Familien), die über humanitäre Ausreichungen konvertiert worden sind und ich habe auch Leute von denen getroffen, die oft nur geringe Kenntnisse über das Christentum haben. Aber es gibt auch sehr bewusste Entscheidungen unter gebildeten Afghanen, die sich bewusst vom Islam abwenden und Christen werden. Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck." (ACCORD, Juni 2016, S. 8-9):"Die Gleichberechtigung gilt nicht für die zunehmende Zahl von Christen, bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten (oft durch evangelikale Gruppen; aber auch bewusste Abwendungen vom Islam unter Gebildeten) und nicht um autochthone Gruppen handelt. Als ehemalige Muslime gelten sie als Abtrünnige, worauf nach der Scharia (siehe Rechtssysteme) die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen, die zum Christentum übergetreten sind. Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. Es handelt sich zum Teil um Angehörige stark unterprivilegierter Gruppen (Straßenkinder, sehr arme Familien), die über humanitäre Ausreichungen konvertiert worden sind und ich habe auch Leute von denen getroffen, die oft nur geringe Kenntnisse über das Christentum haben. Aber es gibt auch sehr bewusste Entscheidungen unter gebildeten Afghanen, die sich bewusst vom Islam abwenden und Christen werden. Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck." (ACCORD, Juni 2016, Sitzung 8-9):
"Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, stehen völlig im Regen. Es gibt niemanden, der ihnen helfen kann. Falls die Sache vor ein staatliches Gericht kommt (was unwahrscheinlich ist), dann sehen sich die Richter ideologisch derart gezwungen, nach der Scharia zu urteilen, dass der Fall nur schlecht für den Betroffenen ausgehen kann." (ACCORD, Juni 2016, S. 10).""Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, stehen völlig im Regen. Es gibt niemanden, der ihnen helfen kann. Falls die Sache vor ein staatliches Gericht kommt (was unwahrscheinlich ist), dann sehen sich die Richter ideologisch derart gezwungen, nach der Scharia zu urteilen, dass der Fall nur schlecht für den Betroffenen ausgehen kann." (ACCORD, Juni 2016, Sitzung 10)."
UNHCR schreibt Folgendes über gesellschaftliche Haltungen gegenüber Christen sowie über das Vorgehen der Taliban gegen (vermeintlich) christliche ausländische Hilfsorganisationen:
"Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben Berichten zufolge ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien." (UNHCR, 19.04.2016, S. 58-59).""Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben Berichten zufolge ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien." (UNHCR, 19.04.2016, Sitzung 58-59)."
Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt im April 2017, dass nichtmuslimische religiöse Gemeinschaften weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung, Schikanierung und mitunter auch Gewalt betroffen seien. Es würden unter anderem Berichte über Schikanen gegen vom Islam konvertierte Personen vorliegen. Mitglieder nichtmuslimischer Gemeinschaften hätten berichtet, dass allgemein vorherrschende Unsicherheit und Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten sie dazu bewegt hätten, das Land zu verlassen (USCIRF, 26. April 2017).
Das USDOS bemerkt, dass Christen aus Angst vor staatlichen Repressalien weiterhin Situationen aus dem Weg gehen würden, die geeignet wären, bei der Regierung den Eindruck zu erwecken, sie würden versuchen, ihre Religion zu verbreiten. Weiters hätten Christen angegeben, dass die öffentliche Meinung gegenüber christlichen Konvertiten und der Idee der christlichen Missionierung feindselig sei. Mitglieder der kleinen christlichen Gemeinde, von denen viele im Ausland zum Christentum konvertiert seien, würden aus Angst vor Diskriminierung oder Verfolgung weiterhin alleine oder in kleinen Gruppen in Privathäusern Gottesdienst halten. Es gebe weiterhin keine öffentlichen christlichen Kirchen in Afghanistan. Für nichtafghanische Staatsangehörige unterschiedlicher Glaubensrichtungen gebe es Gebetsstätten innerhalb von Militäreinrichtungen der Koalitionstruppen sowie in Botschaften in Kabul (USDOS, 10.08.2016, Section 2).
Der Deutschlandfunk, ein öffentlich-rechtlicher Radiosender mit Sitz in Köln, zitiert im Februar 2017 den deutschen reformierten Theologen und Religionswissenschaftler Thomas Schirrmacher mit folgender Aussage, die sich auf Übertritte afghanischer Asylwerber zum Christentum bezieht:
"Für viele Muslime ist die Sache hoch gefährlich, weil im Islam eine Strafe auf Apostasie und Blasphemie steht. Und sie können dann so oder so nicht mehr in ihre Länder zurück. Im Regelfall wird aber auch die Familie sie verstoßen. In Afghanistan gibt es - ja man kann schon sagen - ein Kampf auf Leben und Tod zwischen dem offiziellen Islam und allen abweichenden Formen und der zweitgrößten Religion im Land, dem Christentum." (Deutschlandfunk, 13.02.2017).
Die Evangelische Allianz in Deutschland (EAD) beschreibt die Lage von Christen wie folgt:
"Gemeinden leben fast ausschließlich als Untergrundkirche, und es gab nur eine leichte Verbesserung seit dem Sturz der Taliban. Gläubige aus dem Ausland, die stark zugenommen haben, können nur sehr vorsichtig ihren Glauben bezeugen. Die Zahl der afghanischen Gläubigen wächst, ebenso die Mittel, die zur Verfügung stehen, um ihnen zu helfen. [ ] Werden spirituellen Aktivitäten unter den Gläubigen entdeckt, wird auf dem muslimischem Hintergrund in den Medien intensiv darüber berichtet und versichert, hart durchzugreifen bis hin zur Todesstrafe." (EAD, 09.06.2015).
1.4. Zum Glaubensabfall und zu den daraus sich ergebenden Konsequenzen bei einer Rückkehr nach Afghanistan:
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.08.2016).
Der Ausdruck Apostasie bezeichnet in der Theologie die Abwendung von einer Religionszugehörigkeit (beispielsweise Kirchenaustritt oder Übertritt zu einem anderen Bekenntnis, Konversion).
Apostasie, im Islam Ridda oder Irtidad genannt, bezeichnet den "Abfall vom Islam". Der Abtrünnige selbst wird Murtadd genannt. Auf Grundlage von Hadithen und Idschma? ist die Apostasie islamrechtlich mit der Todesstrafe zu ahnden, obwohl der Koran selbst keine Strafe im Diesseits vorsieht (William Heffening: Murtadd. In: The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 7, S. 635). In Ländern, deren staatliche Rechtsordnung sich an der Scharia orientiert, die aber keine islamischen Gerichtshöfe mehr haben, kann der bekundete "Abfall vom islamischen Glauben" zivilrechtliche (Erbrecht, Eherecht) und strafrechtliche Konsequenzen haben.Apostasie, im Islam Ridda oder Irtidad genannt, bezeichnet den "Abfall vom Islam". Der Abtrünnige selbst wird Murtadd genannt. Auf Grundlage von Hadithen und Idschma? ist die Apostasie islamrechtlich mit der Todesstrafe zu ahnden, obwohl der Koran selbst keine Strafe im Diesseits vorsieht (William Heffening: Murtadd. In: The Encyclopaedia of Islam. New Edition. Brill, Leiden. Bd. 7, Sitzung 635). In Ländern, deren staatliche Rechtsordnung sich an der Scharia orientiert, die aber keine islamischen Gerichtshöfe mehr haben, kann der bekundete "Abfall vom islamischen Glauben" zivilrechtliche (Erbrecht, Eherecht) und strafrechtliche Konsequenzen haben.
In der Hadithliteratur ist der Befehl zur Tötung desjenigen, der seine Religion wechselt, in mehreren Überlieferungen verzeichnet (Frank Griffel: Apostasie und Toleranz Im Islam. Brill, 2000. S. 51-66). Nach der allgemein gültigen islamischen Rechtsauffassung wird der Abfall vom Islam mit dem Tode bestraft. Die älteste Rechtsquelle, die die Todesstrafe bei Apostasie legitimiert, ist, wie oben dargestellt, nicht im Koran, sondern in der zweitwichtigsten Quelle der Jurisprudenz, im Hadith und in dem damit verbundenen Konsens der Rechtsgelehrten nachweisbar. Der Prophetenspruch: "wer seine Religion wechselt, dem schlagt den Kopf ab" erscheint in der kodifizierten Rechtsliteratur erstmals im Muwa??a? des medinensischen Gelehrten Malik ibn Anas mit einem zunächst unvollständigem Isnad als Rechtsdirektive Mohammeds (al-Muwa??a?, Kitab al-Aq?iya, Kapitel 18. Band 2, S. 736 (Hrsg.In der Hadithliteratur ist der Befehl zur Tötung desjenigen, der seine Religion wechselt, in mehreren Überlieferungen verzeichnet (Frank Griffel: Apostasie und Toleranz Im Islam. Brill, 2000. Sitzung 51-66). Nach der allgemein gültigen islamischen Rechtsauffassung wird der Abfall vom Islam mit dem Tode bestraft. Die älteste Rechtsquelle, die die Todesstrafe bei Apostasie legitimiert, ist, wie oben dargestellt, nicht im Koran, sondern in der zweitwichtigsten Quelle der Jurisprudenz, im Hadith und in dem damit verbundenen Konsens der Rechtsgelehrten nachweisbar. Der Prophetenspruch: "wer seine Religion wechselt, dem schlagt den Kopf ab" erscheint in der kodifizierten Rechtsliteratur erstmals im Muwa??a? des medinensischen Gelehrten Malik ibn Anas mit einem zunächst unvollständigem Isnad als Rechtsdirektive Mohammeds (al-Muwa??a?, Kitab al-Aq?iya, Kapitel 18. Band 2, Sitzung 736 (Hrsg.
Mu?ammad Fu?ad ?Abd al-Baqi. Kairo, o. J.; Ignaz Goldziher:
Muhammedanische Studien, Band 2, S. 215-217).Muhammedanische Studien, Band 2, Sitzung 215-217).
Bei der Umsetzung der im islamischen Recht vorgeschriebenen Todesstrafe bei Religionswechsel eines Muslims hatte auch ein weiterer und in der Rechtslehre nicht unumstrittener Aspekt Bedeutung: die Frage der Reue und Umkehr des Apostaten, die schon im Koran, wie oben erwähnt, als Rettung vor Gottes Strafe im Jenseits betont wird. Beim Tatbestand der Apostasie gebietet die Rechtslehre zunächst die "Aufforderung zur Reue" (istitaba), die in der überlieferten Rechtspraxis allerdings unterschiedlich angewandt wurde. In der Entwicklung der innermuslimischen Jurisdiktion hat sich die Aufforderung des Apostaten zur Reue in allen Rechtsschulen in den Rechtskategorien zwischen pflichtmäßig und wünschenswert etabliert.
Jene Länder, deren Rechtsordnung dem islamischen Recht folgend die Todesstrafe für Apostasie vorsehen, sind der folgenden Ablichtung zu entnehmen. Darunter befindet sich auch Afghanistan:
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Selbst in Fällen, in denen der Abfall vom Islam keine strafrechtlichen Konsequenzen hat, drohen in einigen islamischen Ländern zivilrechtliche Folgen, die dort mit dem klassischen islamischen Recht begründet werden. Strafen können sein:
* die Ehe zwischen dem Apostaten und dem muslimischen Ehepartner wird aufgelöst
* die gemeinsamen Kinder bleiben Muslime und sind vom muslimischen Elternteil zu erziehen,
* erbrechtliche Ansprüche eines Apostaten/einer Apostatin sind islamrechtlich erloschen,
* das Vermögen des Apostaten wird vom Staat eingezogen.
Im Sudan, Jemen und Iran sowie in Saudi-Arabien, Katar, Pakistan, Afghanistan, Somalia und in Mauretanien kann Abfall vom Islam noch heute mit dem Tode bestraft werden, und es werden vereinzelt auch Hinrichtungen durchgeführt.
In Afghanistan drohte im Jahre 2006 Abdul Rahman wegen Konversion zum Christentum die Todesstrafe, nachdem sein Vater sein Bekenntnis zum Christentum der Polizei gemeldet hatte und eine Bibel bei ihm entdeckt worden war. Das Verfahren wurde nach internationaler Intervention - laut offiziellen Angaben wegen Verfahrensmängeln - vor der Prozesseröffnung eingestellt. Abdul Rahman wurde für geisteskrank erklärt und bekam in Italien Asyl.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seiner Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsprovinz in Afghanistan, zu seiner Ausreise aus Afghanistan, sowie zu seinen Familienangehörigen sind chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren gleichbleibend und widerspruchsfrei und sind daher als glaubhaft zu beurteilen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zur Hinwendung zum Christentum:
Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die durch die Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX bestätigt wurden.Die Feststellungen hinsichtlich der Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die durch die Einvernahme der Zeugen römisch 40 und römisch 40 bestätigt wurden.
Der Beschwerdeführer hat eine Kopie einer Taufbestätigung vom 24.11.2018 vorgelegt, deren Existenz auch von den beiden in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen bestätigt wurde. Zudem wurde die Taufe auch durch eine Fotographie des Taufvorganges des BF ebenfalls bewiesen.
Der Beschwerdeführer vermochte in der mündlichen Verhandlung an ihn gestellte religiöse Fragen überzeugend und in eindrucksvoller Art und Weise, getragen von Grundsätzen der christlichen Glaubenslehre zu beantworten. Er verfügt über ein umfassendes Wissen bezüglich des christlichen Glaubens. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung lässt sich ableiten, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung, faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben hingewendet hat und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt soll, und dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens, insbesondere auch hinsichtlich einer Evangelisierung, hat.
Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung ein inhaltliches Grundwissen vom christlichen Glauben darlegen, das eine vorhergehende tiefe Auseinandersetzung mit diesem voraussetzt. Ein solches Wissen erachtet das erkennende Gericht als starkes Indiz für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht auf die Wiedergabe von leicht verfügbarem Faktenwissen beschränkt, sondern sich glaubhaft darauf berufen, dass der christliche Glaube für sein Leben eine tragende Bedeutung hat. Daher ist aus den dargelegten plausiblen Gründen in gesamthafter Betrachtung davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen zum christlichen Gla