TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 W273 2161544-1

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Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W273 2161544-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA.Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.

Afghanistan, vertreten durch: RA Mag. Nadja LORENZ, 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Afghanistan, vertreten durch: RA Mag. Nadja LORENZ, 1070 Wien, Burggasse 116, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am XXXX fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in Kabul geboren zu sein und dort zwölf Jahre die Grundschule besucht zu haben. Seine Familie lebe nach wie vor in Kabul. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er als Security Manager (Badging Coordinator) für XXXX . gearbeitet habe. Ein Kollege namens2. Am römisch 40 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in Kabul geboren zu sein und dort zwölf Jahre die Grundschule besucht zu haben. Seine Familie lebe nach wie vor in Kabul. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er als Security Manager (Badging Coordinator) für römisch 40 . gearbeitet habe. Ein Kollege namens

XXXX habe sich bei dem Unternehmen beworben, sei aber abgelehnt worden. Dieser Kollege sei Mitglied einer Mafia ( XXXX ) gewesen, habe den Beschwerdeführer geschlagen und bedroht. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflohen.römisch 40 habe sich bei dem Unternehmen beworben, sei aber abgelehnt worden. Dieser Kollege sei Mitglied einer Mafia ( römisch 40 ) gewesen, habe den Beschwerdeführer geschlagen und bedroht. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflohen.

3. Am XXXX fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "Bundesamt") statt. Zu seinen Fluchtgründen aus dem Heimatland gab er im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Funktion bei XXXX . von dem abgelehnten Kollegen bedroht worden sei. Dieser gehöre zu den Taliban. Als der Beschwerdeführer mit seinem Dienstwagen eine Autopanne gehabt habe, hätten zwei den Taliban angehörige Personen den Beschwerdeführer geschlagen und bedroht. Der Beschwerdeführer habe sich danach mehrere Monate in Kabul und in Mazar-e-Sharif versteckt und sei dann ausgereist.3. Am römisch 40 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "Bundesamt") statt. Zu seinen Fluchtgründen aus dem Heimatland gab er im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Funktion bei römisch 40 . von dem abgelehnten Kollegen bedroht worden sei. Dieser gehöre zu den Taliban. Als der Beschwerdeführer mit seinem Dienstwagen eine Autopanne gehabt habe, hätten zwei den Taliban angehörige Personen den Beschwerdeführer geschlagen und bedroht. Der Beschwerdeführer habe sich danach mehrere Monate in Kabul und in Mazar-e-Sharif versteckt und sei dann ausgereist.

4. Das Bundesamt ersuchte die Staatendokumentation mit Ermittlungen, um die Angaben des Beschwerdeführers nachzuprüfen.

5. Am XXXX fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein Referenzschreiben seines ehemaligen Vorgesetzten bei XXXX . vorzulegen.5. Am römisch 40 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesamt statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, ein Referenzschreiben seines ehemaligen Vorgesetzten bei römisch 40 . vorzulegen.

6. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom XXXX wurde der Anstellungszeitraum des Beschwerdeführers XXXX . mit XXXX bestätigt, die Tätigkeitsbezeichnungen des Beschwerdeführers wurden nicht bestätigt.6. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom römisch 40 wurde der Anstellungszeitraum des Beschwerdeführers römisch 40 . mit römisch 40 bestätigt, die Tätigkeitsbezeichnungen des Beschwerdeführers wurden nicht bestätigt.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als Mitarbeiter von US-amerikanischen Unternehmen nicht beschäftigen würden. Personen, die Verbindungen zum US-Militär haben, seien besonders im Fokus der Taliban. Eine Rückkehr nach Kabul sei nicht zumutbar. Aufgrund der landesweiten prekären Sicherheitslage stünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e-Sharif offen.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Security Manager für XXXX von einem aus Sicherheitsgründen abgelehnten, den Taliban angehörenden Bewerber bedroht worden sei. Die Taliban hätten ihn geschlagen, nach mehreren Monaten in Verstecken bei Freunden sei er ausgereist.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Security Manager für römisch 40 von einem aus Sicherheitsgründen abgelehnten, den Taliban angehörenden Bewerber bedroht worden sei. Die Taliban hätten ihn geschlagen, nach mehreren Monaten in Verstecken bei Freunden sei er ausgereist.

10. Mit Stellungnahme vom XXXX (OZ 11) brachte der Beschwerdeführer vor, dass für Taliban Personen, die für ausländische Truppen arbeiten, als Ziel oberste Priorität hätten. Zur Lage in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf Ausführungen der Afghanistan-Spezialistin Friederike Stahlmann.10. Mit Stellungnahme vom römisch 40 (OZ 11) brachte der Beschwerdeführer vor, dass für Taliban Personen, die für ausländische Truppen arbeiten, als Ziel oberste Priorität hätten. Zur Lage in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf Ausführungen der Afghanistan-Spezialistin Friederike Stahlmann.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache.

Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und ist dort mit seinem Vater und seiner Stiefmutter aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat zwei Halbschwestern im Kleinkindalter. Bis zu seiner Abreise aus Kabul hat der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Halbschwestern in einem Haus in einem eigenen Haus im Stadtteil XXXX im XXXX Bezirk von Kabul gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers war Hilfsarbeiter. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Kabul in einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat einen Freund in Kabul, zu dem er in Kontakt steht.Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren und ist dort mit seinem Vater und seiner Stiefmutter aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat zwei Halbschwestern im Kleinkindalter. Bis zu seiner Abreise aus Kabul hat der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Halbschwestern in einem Haus in einem eigenen Haus im Stadtteil römisch 40 im römisch 40 Bezirk von Kabul gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers war Hilfsarbeiter. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Kabul in einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Der Beschwerdeführer hat einen Freund in Kabul, zu dem er in Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer hat in Kabul zwölf Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat von XXXX für die afghanische Einheit des amerikanischen Unternehmens XXXX . (bis 2015 XXXX . - im Folgenden " XXXX ") gearbeitet. Der Beschwerdeführer war für XXXX im Rahmen verschiedener Bau- und Logistikprojekte der amerikanischen Truppen und der afghanischen Nationalarmee tätig. Die wesentliche Aufgabe des Beschwerdeführers bestand darin, Unterlagen von Bewerbern für die Arbeit an den Infrastrukturprojekten zu prüfen und an jene Unternehmensbereiche der Auftraggeber von XXXX weiterzuleiten, die nach Prüfung der Bewerber die Zutrittsberechtigungen ausstellten.Der Beschwerdeführer hat in Kabul zwölf Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat von römisch 40 für die afghanische Einheit des amerikanischen Unternehmens römisch 40 . (bis 2015 römisch 40 . - im Folgenden " römisch 40 ") gearbeitet. Der Beschwerdeführer war für römisch 40 im Rahmen verschiedener Bau- und Logistikprojekte der amerikanischen Truppen und der afghanischen Nationalarmee tätig. Die wesentliche Aufgabe des Beschwerdeführers bestand darin, Unterlagen von Bewerbern für die Arbeit an den Infrastrukturprojekten zu prüfen und an jene Unternehmensbereiche der Auftraggeber von römisch 40 weiterzuleiten, die nach Prüfung der Bewerber die Zutrittsberechtigungen ausstellten.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer hat seine Jugend mit seinen Eltern verbracht und ist nach afghanischen Gepflogenheiten und entsprechender afghanischer Kultur sozialisiert worden. Er ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut.

Der Beschwerdeführer ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Der Beschwerdeführer hat gelegentlich Magenbeschwerden und nimmt dagegen Medikamente. Der Beschwerdeführer legte keine ärztliche Bestätigung für Magenbeschwerden und dagegen verschriebene Medikamente vor. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gesund.

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am XXXX aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am römisch 40 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer spricht bereits gut Deutsch und kann sich auf Englisch verständigen. Er verfügt über ein ÖSD-Zertifikat Niveau B1, hat an Vorbereitungskursen für das Niveau B2 teilgenommen und besucht als außerordentlicher Studierender seit XXXX die Fachhochschule XXXX . Der Beschwerdeführer legte diverse Empfehlungsschreiben von Bekannten vor (OZ 10, S. 5). Der Beschwerdeführer hat 2017 bei einem gemeinnützigen Verein ( XXXX ) ehrenamtlich gearbeitet.Der Beschwerdeführer spricht bereits gut Deutsch und kann sich auf Englisch verständigen. Er verfügt über ein ÖSD-Zertifikat Niveau B1, hat an Vorbereitungskursen für das Niveau B2 teilgenommen und besucht als außerordentlicher Studierender seit römisch 40 die Fachhochschule römisch 40 . Der Beschwerdeführer legte diverse Empfehlungsschreiben von Bekannten vor (OZ 10, Sitzung 5). Der Beschwerdeführer hat 2017 bei einem gemeinnützigen Verein ( römisch 40 ) ehrenamtlich gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist seit XXXX als Zeitungsausträger für die XXXX auf selbständiger Basis tätig und verdient dabei ca. EUR 800 (OZ 10, S. 12). Der Beschwerdeführer befindet sich in der Grundversorgung (Speicherdatenauszug vom 11.02.2019), ist aber aufgrund seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger seit Ende Dezember 2018 selbsterhaltungsfähig und plant, sich von der Grundversorgung abzumelden. Der Verteilervertrag des Beschwerdeführers mit dem Zeitungsunternehmen kann jederzeit von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Ende der Kalenderwoche aufgelöst werden (Verteilervertrag vom XXXX , Punkt V.1.).Der Beschwerdefü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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