TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/21 W257 2152574-1

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Veröffentlicht am 21.03.2019
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Entscheidungsdatum

21.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W257 2152574-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx", Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 14.03.2017, XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx", Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 14.03.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.09.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am XXXX geboren und stamme aus Kabul, Afghanistan. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er hätte 7 Jahre die Grundschule besucht und von 2009 bis 2012 die Universität. Er hätte noch seine Mutter, seine beiden Brüder - wovon einer in Pakistan leben würde - sowie zwei Schwestern. Er sei verheiratet und hätte keine Kinder. Er wäre in Mazar-e Sharif geboren, sei danach in die Provinz Kunduz verzogen und von dort nach Kabul.1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am nächsten Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am römisch 40 geboren und stamme aus Kabul, Afghanistan. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er hätte 7 Jahre die Grundschule besucht und von 2009 bis 2012 die Universität. Er hätte noch seine Mutter, seine beiden Brüder - wovon einer in Pakistan leben würde - sowie zwei Schwestern. Er sei verheiratet und hätte keine Kinder. Er wäre in Mazar-e Sharif geboren, sei danach in die Provinz Kunduz verzogen und von dort nach Kabul.

1.2.1. Sein Bruder sei für eine NGO tätig gewesen. Er hätte dort mitgearbeitet und wäre dabei alle zwei Monate von Afghanistan nach Pakistan fahren müssen. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er und sein Bruder bedroht worden wären. Sie hätten an der Vorbereitung einer Jugendkonferenz gearbeitet und Leute, welche als Polizisten verkleidet gewesen wären, hätten von ihnen verlangt, in diese Konferenz eingeschleust zu werden. Wenn Sie sich geweigert hätten, wäre er uns sein Bruder getötet worden bzw. hätten diese Leute 500.000.- USD von ihnen verlangt. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst um sein Leben habe. Außerdem hätte er wegen eines Kommandanten mit den Namen XXXX Streit gehabt. Er sei am 04.12.2012, gemeinsam mit seinem Bruder von Kabul über Pakistan nach Moskau geflogen und von dort weiter nach Österreich gereist. Sein Bruder sei in die USA ausgereist.1.2.1. Sein Bruder sei für eine NGO tätig gewesen. Er hätte dort mitgearbeitet und wäre dabei alle zwei Monate von Afghanistan nach Pakistan fahren müssen. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil er und sein Bruder bedroht worden wären. Sie hätten an der Vorbereitung einer Jugendkonferenz gearbeitet und Leute, welche als Polizisten verkleidet gewesen wären, hätten von ihnen verlangt, in diese Konferenz eingeschleust zu werden. Wenn Sie sich geweigert hätten, wäre er uns sein Bruder getötet worden bzw. hätten diese Leute 500.000.- USD von ihnen verlangt. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst um sein Leben habe. Außerdem hätte er wegen eines Kommandanten mit den Namen römisch 40 Streit gehabt. Er sei am 04.12.2012, gemeinsam mit seinem Bruder von Kabul über Pakistan nach Moskau geflogen und von dort weiter nach Österreich gereist. Sein Bruder sei in die USA ausgereist.

1.2.2. Es wurde eine Kopie einer Übersetzung eines afghanischen Führerscheines und eines afghanischen Personalausweises, lautend auf den Beschwerdeführer, vorgelegt. Das Bundeskriminalamt stellte eine Totalfälschung des Führerscheines fest.

1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 07.03.2014 führte der Beschwerdeführer

1.3.1. zu seiner Herkunft aus,

1.3.2. nicht in Mazar-e Sharif, wie von ihm bei der Polizei angegeben, sondern in Kabul geboren worden sei. Im Alter von einem Jahr sei seine Familie nach Mazar-e Sharif verzogen. Dort sei er fünf Jahre zur Schule gegangen. 2002 verzog dann die Familie nach Kunduz und hätte er dort die Schule beendet. 2009 sei er danach nach Kabul gegangen und hätte ins Studieren begonnen. Er hätte die Universität sieben Semester besucht, hätte dann aber das Studium wegen Probleme abgebrochen. Im Jahr 2011 hätte er begonnen bei der NGO seines Bruders zu arbeiten. Am 11.02.2011 hätte er seine Frau geheiratet. Zum Zeitpunkt der Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder, seiner Schwägerin, seiner Frau, seiner Schwester mit ihrem Mann und deren fünf Kinder und einen jüngeren Bruder, sowie einer jüngeren Schwester in einem Eigentumshaus in Kabul. Seine Mutter sei gemeinsam mit dem jüngeren Bruder und der Frau des älteren Bruders wegen einer Krankheit in Indien zur Behandlung. Die Familie hätte bei der Ausreise vom Ersparten gelebt. Sein Bruder hätte diese NGO nicht mehr besessen. Die finanzielle Situation der Familie sei gut gewesen. Er hätte auch noch weitere Verwandte in Kunduz und eine Cousine lebe in Eggenburg, NÖ. Sein Bruder hätte in Kanada Asyl bekommen. Er hätte einen Tag bevor er das Haus in Kabul verlassen hätte, sich entschieden, Afghanistan zu verlassen. Dies wäre der 04.10.2012 gewesen. Er sei über Pakistan mit dem Flugzeug nach Qatar geflogen, von dort nach Moskau und nach zwei bis drei Wochen von dort mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich gereist. Er hätte sich von seinem Bruder - welcher ein amerikanisches Visum besessen hätte und deswegen vor ihm in die USA ausreiste - in Pakistan getrennt.

1.3.3. Zum Fluchtgrund: Er hätte mit seinem Bruder eine NGO-Firma besessen. Diese sei von den Amerikanern unterstützt worden. Am 10. bis 12. November 2012 hätten Sie in Kabul eine Jugendkonferenz veranstalten sollen, zu denen hochrangige Politiker eingeladen gewesen wären. Eines Tages in der Früh seien sie mit Ihrem Auto angehalten worden. Sie seien von Männern mit Polizeiuniform entführt worden. In einem Weingarten hätten diese Männer gesagt, dass sie ihnen 500.000.- USD geben würden, wenn Sie Personen von ihnen in diese Konferenz einschleusen würden. Sie hätten abgelehnt und daraufhin wäre ihnen mit dem Tod gedroht worden. Die Männer hätten von ihnen abgelassen und nächsten Tag seien sie von Afghanistan geflohen. Er wisse nicht, ob es sich dabei um echte Polizisten oder um vorgetäuschte Polizisten gehandelt habe.

1.4. Er hätte noch eine alte Feindschaft mit einen Paschtunen, welcher sich bei den Taliban befinden würde: Als sie in Mazar-e Sharif gewohnt hätten, hätte ihr Vater drei Taliban - welche eine Unterkunft benötigt hätten - das eigene Haus verwehrt. Später seien die drei Taliban umgebracht worden. Der Vater einer dieser getöteten Taliban sei Kommandant in Kunduz und als sie dorthin gezogen seien, hätte ihr Vater eine Vorladung von dem Kommandanten bekommen. Der Weisenrat der Paschtunen, an dem auch sein Vater teilgenommen habe, hätte beschlossen, das als Ausgleich - weil sein Vater den drei Taliban dazumal nicht Schutz in seinem Haus gewährt hätte - eine Tochter von Ihnen mit einem Sohn einer der getöteten Taliban verheiratet werden solle. Sein Vater hätte zugesagt jedoch die nächsten Tage nach Kabul geflohen.

1.5. Die Firma/NGO des Bruders hätte mehrere Standorte in Afghanistan besessen. Er wäre für die Finanzen zuständig gewesen, darunter auch die Bezahlung des gesamten Personals, welches 264 MitarbeiterInnen umfasst hätte. Sie hätten Seminare und Schulungen abgehalten; meistens jedoch Konferenzen. Die erwähnte Konferenz hätte das Ziel gehabt, den Jugendlichen die Tätigkeit der Regierung näher zu bringen, sie seien allerdings noch am Anfang von der Organisation gestanden. Sein Bruder sei bereits vorher ein paar Mal telefonisch bedroht worden. Sein Bruder hätte vorher an einem Projekt gearbeitet, welches die WLAN- Internetinstallationen in den US-Camps vornahm. Nachdem er auch oft im Ausland, in den USA gewesen wäre, hätte er ein Visum bekommen.

1.5.1. Folgende Unterlagen, welche die Integration bezeugen sollen wurden vorgelegt: Teilnahmebestätigung am Deutschkurs im Zeitraum März bis Juli 2013 und November 2013 bis Februar 2014.

1.6. Er wurde am 23.06.2016 nochmals von der Behörde einvernommen. Darin wiederholte er im Grunde seine bisherigen Angaben.

1.7. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers, mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.

1.8. Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen glaubhaften Fluchtgrund vorbringen hätte können. Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervortraten oder glaubhaft gemacht werden konnten, welche gegen eine Wiederansiedelung in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, hervortraten und so keine reale Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte zu erwarten wäre.

1.9. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte.

1.10. Der Verwaltungsakt langte am 10.04.2017 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1).

1.11. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 21.09.2018 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden.

1.12. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, wurde den Parteien mit samt der Einladung zugesandt, verbunden mit der Möglichkeit, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 5). Eine rechtzeitige Stellungnahme langte nicht ein.

1.13. Am 29.08.2018 übersandte der Beschwerdeführer dem Gericht ein Dokument, wonach sein Bruder in Kanada Asyl bekommen hat (OZ 6).

1.14. Der Beschwerdeführer übersandte am 20.09.2018 eine Stellungnahme (OZ 7). Darin werden folgende Punkte vorgebracht:

1.14.1. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass es eine katastrophale Sicherheits- und Wirtschaftslage gäbe. Die Zentralbehörden wären nicht in der Lage, den Beschwerdeführer ausreichend zu schützen.

1.14.2. Es wurden die Risikogruppen entsprechend der UNHCR-Richtlinie aufgezählt und erklärt, dass sich der Beschwerdeführer von der Masse abhebt und kein sicheres Leben in Afghanistan führen könne. In welche Risikogruppe er zu subsumieren sei, blieb unterwähnt.

Hingewiesen wurde auch noch die verschlechterte Sicherheitslage in Kabul. Ein französisches Gericht hätte am 9. März 2018 entschieden, dass für einen jungen männlichen Afghanen eine Rückkehr nach Kabul unzumutbar sei. Genannt wurde auch noch ein Gutachten von Stahlmann vom 28.03.2018, demnach junge afghanische Männer eher der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Morden durch terroristische Gruppierungen zu werden. In diesem Umstand ist eine pauschalierte Behauptung, dass man als junger Mann keiner Gefahr ausgesetzt sein könne, nicht gerechtfertigt. Junge Menschen, die keine sozialen Bindungen mehr im Heimatland haben, seien eher eine Gefahr ausgesetzt (Seite 12). Junge afghanische Männer würden kein menschenwürdiges Leben in Afghanistan einnehmen können (Seite 13). Lt. Stahlmann würden verwestlichte Männer von der Gesellschaft ausgegrenzt (Seite 14). Seit dem Abzug der internationalen Truppen sei es zu einer Verschlechterung gekommen (Seite 16). In Summe würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation gelangen. Zugleich wurde für die im Spruch genannte Rechtsvertretung eine Vollmacht vorgelegt.

1.15. Vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.09.2018 wiederholte er im Grunde das bisherige Vorbringen (sh dazu weiter unter Punkt 0).

1.15.1. Zur familiären Situation brachte er folgendes vor:

Er sei in Kabul/Afghanistan geboren, sei als Kleinkind mit seinen Eltern nach Mazar-e Sharif bezogen und hätte dort die Schule besucht. Als er ca 10 oder 11 Jahre alt gewesen sei, wäre die Familie nach Kunduz verzogen. Danach sei die Familie wieder nach Kabul zurückgegangen. Seine Familie lebe seit ca 4 Jahren in Indien und wird von seinem Bruder finanziell unterstützt. Sei Bruder wäre in Kanada Taxifahrer. Zudem hätte die Familie Mieteinkünfte in der Höhe von ca 10.000 USD pro Jahr von der Vermietung eines Hauses in Kabul. Er hätte die 5. Schulklasse abgeschlossen und hätte in Kabul Wirtschaft studiert, dies allerdings nicht abgeschlossen.

1.15.2. Zu seiner Integration in Österreich brachte er vor:

1.16. Er lebe nicht von der Grundversorgung, sondern betreibe eine Pizzeria in Horn, NÖ. Er beschäftige vier geringfügig angemeldete Mitarbeiter. Er lebe in Österreich alleine und versuche einmal am Tag mit seiner Frau zu sprechen. Er verdiene ca 1.000.- im Monat. Er hätte sich zu einem Deutschkurs angemeldet. Ein Zeugnis über einen Deutschspracherwerb habe er nicht.

1.17. Am 28.09.2018 übersandte die Rechtsvertretung laut ihrem Schreiben eine Kopie der "Genehmigung der Asylzuerkennung" der USA seines ehemaligen Vorgesetzten, sowie eine Unterstützungserklärung (E-Mail) dieses Vorgesetzten. Das in Englisch abgefasste, jedoch nicht übersetzte Schreiben der "Ebassy oft he United States of America", datiert mit 23.03.2016 erwähnt jedoch nicht, dass der ehemalige Vorgesetzte den Asylstatus in den USA bekommen hat, sondern nur, dass er berechtigt ist, einen solchen Antrag zu stellen ("...is hereby authorized to submit a petition for special immigrant status under Section 602(b) oft he -Afghan Allies Protection Act of 2009¿)" Eine Asylanerkennung ist daraus

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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