TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/29 W179 2201454-1

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Veröffentlicht am 29.03.2019
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Entscheidungsdatum

29.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
LFG §24c
LFG §24f
LFG §24f Abs1
LFG §24f Abs2
LFG §24f Abs3
LFG §24h
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LFG § 24c gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2021
  1. LFG § 24f heute
  2. LFG § 24f gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 24f gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  1. LFG § 24f heute
  2. LFG § 24f gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 24f gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  1. LFG § 24f heute
  2. LFG § 24f gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 24f gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  1. LFG § 24f heute
  2. LFG § 24f gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 24f gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  1. LFG § 24h heute
  2. LFG § 24h gültig ab 01.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021
  3. LFG § 24h gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Spruch

W179 2201454-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , GZ XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die luftfahrtrechtliche Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die luftfahrtrechtliche Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

SPRUCH

A) Beschwerde:

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde - ersatzlos - aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde - ersatzlos - aufgehoben.

II. In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass dieser nun (vollständig) lautet [Änderungen unterstrichen]:römisch zwei. In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass dieser nun (vollständig) lautet [Änderungen unterstrichen]:

"Ihrem Antrag vom XXXX wird stattgegeben und die Betriebsbewilligung für das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) in folgendem Umfang erteilt:"Ihrem Antrag vom römisch 40 wird stattgegeben und die Betriebsbewilligung für das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 gemäß Paragraph 24 f, Luftfahrtgesetz (LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idgF) in folgendem Umfang erteilt:

Geltungsbereich: Kategorie A/Einsatzgebiet I:

im unbesiedelten Gebiet im gesamten Bundesgebiet

Befristung: Die Bewilligung gilt für zwei Jahre ab Rechtskraft dieser Entscheidung.

Betriebszeiten: Täglich ab nach Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) bis vor Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET). Die Berechnung des jeweiligen Dämmerungsbeginns nach BCMT und ECET ist aufgrund der Zeitangaben jenes, in den im Luftfahrthandbuch Österreich zur jeweils aktuellen Fassung angegebenen Tabellen, angeführten Flugplatzes zu errechnen, der dem Betriebsort des unbemannten Luftfahrzeugs am nächsten gelegen ist.

Zweck: Luftbildaufnahmen

Pilot: XXXXPilot: römisch 40

Umfang der Erlaubnis: Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges mit der

Ordnungszahl XXXX (DJI Mavic Pro) bis zu einer maximalen Höhe von 150 m über Grund, in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten.Ordnungszahl römisch 40 (DJI Mavic Pro) bis zu einer maximalen Höhe von 150 m über Grund, in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten.

Die Bewilligung wird unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt:

  • -Strichaufzählung
    Um eine eindeutige Identifikation des unbemannten Luftfahrzeuges gewährleisten zu können, muss das von der Austro Control GmbH mit der Betriebsbewilligung ausgegebene Datenschild mit der Ordnungszahl
    XXXX mit dem uLFZ dauernd fest und sichtbar verbunden sein. Das Ändern des Datenschildes und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Datenschild ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten. Ist das Datenschild nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Bewilligungsinhaber auf Antrag ein neues Datenschild auszufolgen.römisch 40 mit dem uLFZ dauernd fest und sichtbar verbunden sein. Das Ändern des Datenschildes und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Datenschild ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten. Ist das Datenschild nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Bewilligungsinhaber auf Antrag ein neues Datenschild auszufolgen.

  • -Strichaufzählung
    Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges darf bis zum Einsatzgebiet I (unbesiedeltes Gebiet) erfolgen. Unbesiedelte Gebiete sind Gebiete, welche maximal eine sekundäre Bebauung (z.B. Lagerhallen, Silos, Strohtristen) oder Gebäude, in denen infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist, aufweisen. Weiters dürfen sich in diesem Gebiet bis auf den Piloten des unbemannten Luftfahrzeuges und der zum Zwecke des Fluges erforderlichen Personen nur vereinzelt Menschen temporär (z.B. Wanderer) aufhalten.Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges darf bis zum Einsatzgebiet römisch eins (unbesiedeltes Gebiet) erfolgen. Unbesiedelte Gebiete sind Gebiete, welche maximal eine sekundäre Bebauung (z.B. Lagerhallen, Silos, Strohtristen) oder Gebäude, in denen infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist, aufweisen. Weiters dürfen sich in diesem Gebiet bis auf den Piloten des unbemannten Luftfahrzeuges und der zum Zwecke des Fluges erforderlichen Personen nur vereinzelt Menschen temporär (z.B. Wanderer) aufhalten.

  • -Strichaufzählung
    Der Betrieb über Menschenansammlungen oder feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist nur mit einer gesonderten Bewilligung im Einzelfall möglich.

  • -Strichaufzählung
    In einem Umkreis von 50 m um den Flugbereich dürfen sich bis auf den Piloten des unbemannten Luftfahrzeuges und der zum Zwecke des Fluges erforderlichen Personen keine weiteren Personen aufhalten. Sollten dennoch Personen in diesen Bereich eindringen, ist das unbemannte Luftfahrzeug sofort zu landen:

A) Der Pilot hat deshalb mit dem unbemannten Luftfahrzeug - im für

ihn einsehbaren Gelände - von Personen (darunter fallen keine Menschenansammlungen oder Orte mit vermehrtem Passantenaufkommen, siehe dazu die eigens formulierte Auflage) einen Mindestabstand von 50 m einzuhalten, oder sofort zu landen.

B) Aus dem gleichen Grunde hat der Pilot mit dem bewilligten

unbemannten Luftfahrzeug von Gelände - das er von seinem Pilotenstandplatz aus nicht vollständig einsehen kann - einen Mindestabstand von 50 m einzuhalten, außer er stellt in diesem eine zweite Person als Beobachter so auf, dass diese dort aufhältige bzw in diesen uneinsehbaren Bereich eindringende Personen warnen kann. Zudem muss der Beobachter mit dem Piloten in Sicht- oder Sprechverbindung stehen, um ein sofortiges Landen veranlassen zu können, falls Personen in den 50 m Mindestabstand zum unbemannten Luftfahrzeug eindringen.

  • -Strichaufzählung
    In einem Umkreis von 150 m um den Flugbereich dürfen sich keine Menschenansammlungen oder Orte mit vermehrtem Passantenaufkommen befinden.

  • -Strichaufzählung
    Sollten Umstände vor Aufnahme des Fluges eintreten, die die oben angeführten Sicherungsmaßnahmen (zu den Mindestabständen von 50 m u 150 m) von vornherein nicht ermöglichen, haben die Flüge zu unterbleiben.

  • -Strichaufzählung
    Es ist jedenfalls eine Flughöhe, -geschwindigkeit und ein Abstand zu Gebäuden so einzuhalten, dass es möglich ist im Notfalle zu landen, ohne Personen oder Sachen auf der Erde zu gefährden.

  • -Strichaufzählung
    Bei der Durchführung von Flügen ist zu höherwertigen Einsatzgebieten ein Abstand einzuhalten, welcher der Flughöhe entspricht, mindestens jedoch 50 m.

  • -Strichaufzählung
    Der Betrieb ist nicht gestattet, wenn zu erwarten ist, dass dadurch Tiere gefährdet, erschreckt oder aktiv belästigt werden.

  • -Strichaufzählung
    Es hat während des gesamten Fluges ununterbrochen ungehinderte, direkte Sichtverbindung vom Piloten zum unbemannten Luftfahrzeug zu bestehen. Ausschließlich die direkte ungehinderte Sichtverbindung darf für die Entscheidung über die Flugführung genutzt werden. Das Erkennen der Fluglage muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.

  • -Strichaufzählung
    Beim Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges ist auf weiteren Luftverkehr zu achten. Das unbemannte Luftfahrzeug hat anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei das unbemannte Luftfahrzeug gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang hat. Bei Annäherung von Luftfahrzeugen ist das unbemannte Luftfahrzeug unverzüglich zu Boden zu bringen, außer der Pilot des unbemannten Luftfahrzeuges kann auf Grund der Entfernung zwischen dem eigenen unbemannten Luftfahrzeug und dem sich annähernden Luftfahrzeug

A) die Gefahr einer Kollision zwischen beiden Luftfahrzeugen (eines unbemannt) - mit absoluter Sicherheit - ausschließen, sowie zugleich

B) aus demselben Grund (Entfernung) mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Pilot des sich annähernden Luftfahrzeugs das unbemannte Luftfahrzeug (bereits) sehen kann.

Die gerade genannten Voraussetzungen A) und B) müssen kumulativ erfüllt sein, um keine Landepflicht auszulösen, der Nachrang des unbemannten Luftfahrzeuges gilt jedenfalls weiterhin. Ist auf Grund der Entfernung davon auszugehen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges das unbemannte Luftfahrzeug sehen kann, ist jedenfalls sofort zu landen.

  • -Strichaufzählung
    Die Flugführung erfolgt ausschließlich mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) generell bewilligten Funkfernsteuerungsanlage. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und eine dauerhafte die Sicherheit gewährleistende Lösung umgesetzt wurde.Die Flugführung erfolgt ausschließlich mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) generell bewilligten Funkfernsteuerungsanlage. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und eine dauerhafte die Sicherheit gewährleistende Lösung umgesetzt wurde.

  • -Strichaufzählung
    Der automatische Betrieb (z.B. mittels GPS-Waypoint-Navigation) ist nur erlaubt, wenn der Pilot jederzeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung eingreifen kann. Das eingesetzte unbemannte Luftfahrzeug muss über eine sogenannte Failsafe-Funktion zur Absicherung eines Fernsteuerungsausfalls (Autoland) sowie über ein GPS-Modul für Positionsstabilisierung (Position Hold) verfügen.

  • -Strichaufzählung
    Vor Aufnahme des Betriebes sind vom Piloten alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten und die zum Zeitpunkt des Einsatzes des unbemannten Luftfahrzeuges herrschenden meteorologische Bedingungen und Luftraumverhältnisse einzuholen.

  • -Strichaufzählung
    Vor Aufnahme und während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges ist die Windstärke mittels eines entsprechenden Messgerätes zu prüfen. Bei Witterungsbedingungen, welche die Sicherheit des unbemannten Luftfahrzeuges beeinträchtigen können, ist der Flugbetrieb einzuschränken oder gegebenenfalls ganz einzustellen.

  • -Strichaufzählung
    Der Betrieb ist nur innerhalb der in den Betriebsunterlagen festgelegten Betriebsgrenzen (z.B. max. Einsatzhöhe, max. Bodenwind) zulässig und bilden diese einen integralen Bestandteil dieses Spruches.

  • -Strichaufzählung
    Der Betreiber hat Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche zumindest Datum, Uhrzeit und Dauer des Einsatzes, den Namen des Piloten, Ort des Fluges (inkl. Postleitzahl) sowie jede Abweichung vom ordnungsgemäßen Regelbetrieb und Betriebsstörungen enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.

  • -Strichaufzählung
    Dieses Erkenntnis (inklusive Betriebsunterlagen) ist im Original oder in Kopie beim Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges durch den Piloten mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.

Allenfalls nach anderen rechtlichen Vorschriften erforderliche öffentlich- oder privatrechtliche Bewilligungen, Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse werden durch diesen Bescheid weder ersetzt noch berührt.

Die Nichteinhaltung des Spruches, der Auflagen und Bedingungen dieses Bescheides sowie von sonstigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften führt zum sofortigen Widerruf der erteilten Betriebsbewilligung durch die Austro Control GmbH.

Gebühr: Für die Erteilung dieser Bewilligung werden gemäß §§ 1 und 3 Abs 1 der Austro Control Gebührenverordnung (ACGV, BGBl Nr. 2/1994 idgF) nach TP 59a Gebühren in Höhe von EUR 249,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer (EUR 49,80) vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag in Höhe von EUR 298,80 ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen."Gebühr: Für die Erteilung dieser Bewilligung werden gemäß Paragraphen eins und 3 Absatz eins, der Austro Control Gebührenverordnung (ACGV, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, idgF) nach TP 59a Gebühren in Höhe von EUR 249,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer (EUR 49,80) vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag in Höhe von EUR 298,80 ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen."

III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag vom XXXX suchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein unbemanntes Luftfahrzeug (kurz: uLFZ) der Klasse 1, Kategorie A, nämlich einer "Drohne" des Typs1. Mit Antrag vom römisch 40 suchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein unbemanntes Luftfahrzeug (kurz: uLFZ) der Klasse 1, Kategorie A, nämlich einer "Drohne" des Typs

XXXX mit der Seriennummer XXXX und einer maximalen Betriebsmasse vonrömisch 40 mit der Seriennummer römisch 40 und einer maximalen Betriebsmasse von

XXXX kg, für das Einsatzgebiet "II unbesiedelt" ausweislich § 24f Luftfahrtgesetz und Lufttüchtigkeit- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 an. In Beschreibung des Einsatzzweckes monierte der Beschwerdeführer einen privaten Gebrauch "für Motocross, Skifahren, Wandern, udgl.".römisch 40 kg, für das Einsatzgebiet "II unbesiedelt" ausweislich Paragraph 24 f, Luftfahrtgesetz und Lufttüchtigkeit- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 an. In Beschreibung des Einsatzzweckes monierte der Beschwerdeführer einen privaten Gebrauch "für Motocross, Skifahren, Wandern, udgl.".

2. Nach Verständigung über das behördliche Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX bekannt, dass der (behördlich) erhobene Sachverhalt richtig ist und machte in der Folge im Wesentlichen rechtliche Ausführungen.2. Nach Verständigung über das behördliche Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom römisch 40 bekannt, dass der (behördlich) erhobene Sachverhalt richtig ist und machte in der Folge im Wesentlichen rechtliche Ausführungen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Betrieb des besagten unbemannten Luftfahrzeuges bis zu einer maximalen Höhe von 150 m über Grund, in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten (in Person des Beschwerdeführers) zum Zwecke von Luftbildaufnahmen im unbesiedelten Gebiet im gesamten Bundesgebiet (Kategorie A/Einsatzgebiet II); und sprach aus, dass die Bewilligung vom Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides bis XXXX gilt, und legte als Betriebszeiten "Montag bis Sonntag von 08:00 - 18:00 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung" fest. Diese Bewilligung erteilte die belangte Behörde unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen und der Festlegung einer ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlenden Gebühr im Sinne der Austro Control-Gebührenverordnung.3. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Betrieb des besagten unbemannten Luftfahrzeuges bis zu einer maximalen Höhe von 150 m über Grund, in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten (in Person des Beschwerdeführers) zum Zwecke von Luftbildaufnahmen im unbesiedelten Gebiet im gesamten Bundesgebiet (Kategorie A/Einsatzgebiet römisch zwei); und sprach aus, dass die Bewilligung vom Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides bis römisch 40 gilt, und legte als Betriebszeiten "Montag bis Sonntag von 08:00 - 18:00 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung" fest. Diese Bewilligung erteilte die belangte Behörde unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen und der Festlegung einer ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlenden Gebühr im Sinne der Austro Control-Gebührenverordnung.

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, macht dessen Rechtswidrigkeit geltend (wobei sie nicht explizit spezifiziert, inwieweit es sich um inhaltliche oder verfahrensrechtliche Rechtswidrigkeiten handle), beantragt eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, verzichtet auf die eigene aufschiebende Wirkung, und behält sich unter Hinweis auf das Fehlen eines Neuerungsverbotes vor, spätestens in der mündlichen Verhandlung weitere Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen. Abseits der beantragten mündlichen Verhandlung begehrt die Beschwerde weiters ua explizit, die Erteilung einer unbefristeten Betriebsbewilligung, solange das genannte unbemannte Luftfahrzeug luft- und betriebstüchtig ist, die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Bewilligung auch auf unbebautes Gebiet, sowie die Pflicht zur Windstärkenmessung erst ab einem deutlich spürbaren Wind, dessen Stärke Zweifel auslösen, aufzutragen.

In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerde insbesondere zu den Topoi Geltungsbereich, Befristung, Betriebszeiten, Mindestabstand zu besiedeltem Gebiet, Abstand zu Orten mit vermehrten Passantenaufkommen und Menschenansammlungen, Flugverbot bei Personen im 50m-Umkreis, Windstärkenmessung, Belästigung von Tieren, Aufzeichnungspflicht von Vorkommnissen, Landepflicht bei Annäherung von Luftfahrzeug, Zustimmung des Grundstückseigentümers für Start und Landung, und zur Reichweitenprobe aus.

5. In der Folge erlässt die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die bescheidmäßig ausgesprochenen und angefochtenen Betriebszeiten auf jene in der Fassung des Spruches dieses Erkenntnisses abgeändert, und die Beschwerde im Übrigen aus näher genannten Gründen als unbegründet abweist.

6. Daraufhin stellt der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, beantragt nochmals eine mündliche Beschwerdeverhandlung, bevollmächtigt explizit eine näher genannte natürliche Person mit seiner Vertretung in derselben und führt im Wesentlichen zur Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung aus. Auch werden Anträge, die über die bloße Vorlage und das Abführen einer Beschwerdeverhandlung hinausgehen, gestellt.

7. Mit hiergerichtlich am XXXX einlangendem einseitigem Schreiben legt die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und angefochtenen Bescheid unter Beischluss der Verwaltungsakten vor, dies ohne eine Gegenschrift zu erstatten noch einen Antrag zu stellen.7. Mit hiergerichtlich am römisch 40 einlangendem einseitigem Schreiben legt die belangte Behörde den Vorlageantrag samt Beschwerdevorentscheidung, Beschwerde und angefochtenen Bescheid unter Beischluss der Verwaltungsakten vor, dies ohne eine Gegenschrift zu erstatten noch einen Antrag zu stellen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führt eine ausführliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines für die Verhandlung bestellten Rechtsvertreters und Vertretern der belangten Behörde ab. Den Ladungen war das einseitige Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde (dessen Übermittlung der Beschwerdeführer per E-Mail zuvor begehrte) beigeschlossen. In der Verhandlung wird ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbereitender Schriftsatz als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen und erklärt jener, dieser Schriftsatz ersetze das inhaltliche Vorbringen der Beschwerde vollständig; die Behörde verzichtet nach Durchsicht auf eine gesonderte Stellungnahme zum besagten Schriftsatz. Die belangte Behörde legt hingegen ein Gutachten eines für das Fachgebiet "Luftfahrt, Unfallanalyse" (eingeschränkt auf Hubschrauber) allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen zum Thema Gefährdung von Hubschraubern durch "Drohnen" vor, wozu sich besagter Rechtsvertreter äußert. Am Ende der Verhandlung sind keine Beweisanträge mehr offen und verzichten alle Parteien auf eine zweite Tagsatzung, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Entscheidungsreife der Sache den Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG beschließt.8. Das Bundesverwaltungsgericht führt eine ausführliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines für die Verhandlung bestellten Rechtsvertreters und Vertretern der belangten Behörde ab. Den Ladungen war das einseitige Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde (dessen Übermittlung der Beschwerdeführer per E-Mail zuvor begehrte) beigeschlossen. In der Verhandlung wird ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbereitender Schriftsatz als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen und erklärt jener, dieser Schriftsatz ersetze das inhaltliche Vorbringen der Beschwerde vollständig; die Behörde verzichtet nach Durchsicht auf eine gesonderte Stellungnahme zum besagten Schriftsatz. Die belangte Behörde legt hingegen ein Gutachten eines für das Fachgebiet "Luftfahrt, Unfallanalyse" (eingeschränkt auf Hubschrauber) allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen zum Thema Gefährdung von Hubschraubern durch "Drohnen" vor, wozu sich besagter Rechtsvertreter äußert. Am Ende der Verhandlung sind keine Beweisanträge mehr offen und verzichten alle Parteien auf eine zweite Tagsatzung, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Entscheidungsreife der Sache den Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG beschließt.

9. Im Übrigen werden sowohl vor als auch nach der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer und seinem für die Beschwerdeverhandlung bevollmächtigten Vertreter mehrfach Eingaben per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht trotz erfolgtem hiergerichtlichem Hinweis auf die BVwG-EVV und die Unzulässigkeit von E-Mail-Eingaben gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Mit Antrag vom XXXX suchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1, Kategorie A, nämlich einer "Drohne" des Typs XXXX mit der Seriennummer XXXX und einer maximalen Betriebsmasse von XXXX kg, für das Einsatzgebiet "II unbesiedelt" ausweislich § 24f Luftfahrtgesetz und Lufttüchtigkeit- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 (idF Rev 1) an. In Beschreibung des Einsatzzweckes monierte der Beschwerdeführer einen privaten Gebrauch "für Motocross, Skifahren, Wandern, udgl.".1. Mit Antrag vom römisch 40 suchte der Beschwerdeführer um Erteilung einer Betriebsbewilligung für ein unbemanntes Luftfahrzeug der Klasse 1, Kategorie A, nämlich einer "Drohne" des Typs römisch 40 mit der Seriennummer römisch 40 und einer maximalen Betriebsmasse von römisch 40 kg, für das Einsatzgebiet "II unbesiedelt" ausweislich Paragraph 24 f, Luftfahrtgesetz und Lufttüchtigkeit- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 in der Fassung Rev 1) an. In Beschreibung des Einsatzzweckes monierte der Beschwerdeführer einen privaten Gebrauch "für Motocross, Skifahren, Wandern, udgl.".

2. Das zur Bewilligung beantragte unbemannte Luftfahrzeug wiegt 734 g bzw (inklusive "gimbal cover") 743 g. Die maximale Aufstiegsgeschwindigkeit (im Sportmodus) beträgt 5 m/s, das sind in etwa 18 km/h, die maximale Sinkgeschwindigkeit 3 m/s, das sind in etwa 10,8 km/h, die Maximalgeschwindigkeit im Sportmodus ohne Wind beträgt 65 km/h.

3. Die maximale Flugdauer ist ua von der geflogenen Eigengeschwindigkeit und der Windstärke abhängig. Die Windstärke nimmt zumeist mit der Flughöhe zu, allerdings sind bei einer maximalen Flughöhe von 150 m idR noch keine Messung mit einem Wetterballon sinnvoll (abgesehen von einer allfälligen Bewilligungspflicht zum Start derselben). Die maximale Flugweite des uLFZ ist ua durch die maximale Sichtweite des Piloten, der mit dem uLFZ die Sichtverbindung halten muss, beschränkt.

4. Für jedes unbemannte Luftfahrzeug wird vom Hersteller im Datenblatt ein maximaler Bodenwind angegeben, bei welchem gewährleistet ist, dass das Gerät noch sicher betrieben werden kann. Damit übereinstimmend gibt der Beschwerdeführer im vorbereitenden Schriftsatz an, dass der Hersteller des zur Bewilligung beantragten unbemannten Luftfahrzeuges empfiehlt, bei Windgeschwindigkeiten über 10 m/s nicht mehr zu fliegen.

5. So wie jedes Produkt hat auch jedes unbemannte Luftfahrzeug eine produktspezifische Lebensdauer (abgesehen von den zu ersetzenden Verschleißteilen), ändert sich der Stand der Technik bei unbemannten Luftfahrzeugen, genauso wie die geltende Rechtslage Änderungen unterworfen ist.

6. Es gibt eine Vielzahl kleiner und handlicher Anemometer, die neben dem Standplatz des Piloten zB auf einem Stab oder Holzstock montiert werden können.

7. Jedes bewilligte uLFZ bekommt eine eigene behördliche Plakette, über deren Nummer sie eindeutig identifizierbar und über die Bewilligung feststellbar ist, wer diese als Pilot fliegen darf.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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