RS Lvwg 2018/11/5 VGW-101/056/9526/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.11.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
27/01 Rechtsanwälte

Norm

AVG §8
RAO §23 Abs2

Rechtssatz

Schon aus der Konzeption des § 23 Abs. 2 RAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung geht hervor, dass der von einer Weisung betroffene Rechtsanwalt auf eigene Gefahr hin eine derartige Weisung ignorieren kann, somit für den Adressaten der Weisung keine Bindungswirkung besteht. Zum anderen ist aufgrund der mangelnden Rechtsstellung sonstiger involvierter Personen, etwa die Partei, welche der Rechtsanwalt vertritt, auch darauf zu schließen, dass § 23 Abs. 2 RAO keine subjektiv öffentlichen Rechte an derart reflexartig betroffene Personen gewährt.

Schlagworte

Rechtsanwalt; Standesrecht; Rechtsanwaltskammer, Ausschuss der; Weisung; interne Angelegenheit; Verfügung, standesbehördliche; Parteistellung; Erlag eines Geldbetrages; wirtschaftliche Interessen; Reflexwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.101.056.9526.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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