TE Lvwg Erkenntnis 2019/2/19 VGW-031/003/14766/2018

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Veröffentlicht am 19.02.2019
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Entscheidungsdatum

19.02.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien

Norm

VStG §45 Abs1 Z2
WLSG §1 Abs1 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch C. D., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat E., vom 08.10.2018, Zl. …, wegen Übertretung des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19.07.2018 um 22.40 Uhr in Wien, F.-gasse, durch Zeigen des Mittelfingers den öffentlichen Anstand verletzt.

Wegen Übertretung des Wiener Landessicherheitsgesetzes wurde über den Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde eine Geldstrafe von 70,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden), verhängt. Ferner wurden ihm 10,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Gemäß § 19a Abs. 1 Z 1 VStG wurde die Vorhaft vom 19.07.2018, 22.40 Uhr bis 22.44 Uhr, von

0,28 Euro, auf die verhängte Strafe angerechnet.

Dagegen wurde Beschwerde erhoben.

2. In der Angelegenheit fand am 19.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem Vertreter erschienen ist. Herr Insp. G. H. wurde zeugenschaftlich einvernommen. Ein Vertreter der belangten Behörde wurde nicht entsendet.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet.

3. Die Beschwerde ist begründet.

Im Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nur zur Last gelegt, er habe den öffentlichen Anstand durch Zeigen eines Mittelfingers verletzt, ohne zu spezifizieren, wem gegenüber dies geschehen sei.

Der einvernommene Zeuge hat selbst angegeben, dass er nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer wusste, dass diese Geste von Polizeibeamten wahrgenommen wird.

Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers, der gelassen, sachlich und wahrheitsliebend wirkte, den einvernommenen Zeugen an persönlicher Glaubwürdigkeit bei weitem übertraf, ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Geste auf einer menschenleeren Straße gegenüber einem abgestellten leeren Streifenwagen gemacht hat.

Bei einem Streifenwagen handelt es sich weder um eine Einrichtung, noch um ein Symbol der Republik, dem besondere Ehrfurcht geschuldet wäre. Das rechtlich geschützte Gut des öffentlichen Anstandes stellt nicht darauf ab, ob der Beschuldigte ein Verhalten gesetzt hat, durch das sich ein, vom Beschuldigten nicht wahrgenommener Polizeibeamter möglicherweise gekränkt fühlt.

Dass die glaubwürdige Schilderung des Beschwerdeführers der darauffolgenden Amtshandlung darlegt, dass diese überschießend und unnötig eskalierend war, bedarf keiner besonderen Erwähnung, und lässt sich die Darstellung des Beschwerdeführers zwanglos mit dem persönlichen Eindruck, den der Zeuge in der mündlichen Verhandlung macht, in Einklang bringen. Über die Rechtmäßigkeit dieser Amtshandlung war in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

4. Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (§ 29 Abs. 2a VwGVG) eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form.

5. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Verletzung des öffentlichen Anstandes; Mittelfinger; Streifenwagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.003.14766.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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