RS Lvwg 2019/3/5 LVwG-AV-927/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Norm

NAG 2005 §8 Abs1 Z1
NAG 2005 §11
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §41 Abs2 Z4
NAG 2005 §41 Abs4
AuslBG §24

Rechtssatz

Aus § 24 AuslBG ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine – beabsichtigte – selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselkraft führt, primär der gesamtwirtschaftliche Nutzen der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen dient (vgl VwGH 2004/18/0378).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte; Zweckänderungsantrag; Erwerbstätigkeit; Schlüsselkraft; Gutachten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.927.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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