RS Lvwg 2019/4/3 LVwG-S-292/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

03.04.2019

Norm

VwGVG 2014 §17
AVG 1991 §13 Abs3
B-VG Art8 Abs1

Rechtssatz

Schriftliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren und es besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf die Verwendung einer Fremdsprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde (vgl VwGH Ra 2016/01/0288), sofern nicht ein Fall der Zulassung einer weiteren Sprache als Amtssprache (Minderheitenrecht) vorliegt.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Amtssprache; Übersetzung; Verbesserung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.292.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten