Entscheidungsdatum
13.02.2019Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W221 2213122-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018, Zl. 1192678808-180659422, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018, Zl. 1192678808-180659422, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass seine Eltern, zwei minderjährige Brüder und zwei Schwestern in Syrien leben würden. Weitere zwei Schwestern würden sich im Irak und zwei weitere Brüder in Deutschland aufhalten. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zunächst in Damaskus gelebt und gearbeitet habe, dann die Stadt jedoch wegen dem Krieg verlassen habe und nach Qamishli gezogen sei. Dort sei er auch nicht sicher gewesen, da er befürchtet habe zum Militärdienst eingezogen zu werden. Er wolle niemanden töten und auch nicht getötet werden.
Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er stamme aus Qamishli im Gouvernement Al Hasaka und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. In Syrien habe er sechs Jahre lang die Volkschule und zwei Jahre lang die Hauptschule besucht. Dann habe er den Beruf des Malers und Fliesenlegers ausgeübt. In Damaskus habe er XXXX für sechs Monate gearbeitet, sei dann jedoch mit seiner Familie nach Qamishli zurückgekehrt. Qamishli werde von der syrischen Regierung kontrolliert, Kurden und Assad-Gegner würden verfolgt. Als er 18 Jahre alt gewesen sei, habe er die Stellung absolviert und sei XXXX in die Türkei gereist, wo er mehrere Monate gearbeitet habe. Dann sei er nach Qamishli zurückgekehrt und habe sich bis XXXX, aus Angst zum Militärdienst herangezogen zu werden, bei Verwandten versteckt. Er wolle weder jemanden töten noch selbst getötet werden. Mehrmals seien Soldaten im Haus des Vaters erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Im XXXX sei er dann illegal über die Grenze zur Türkei aus Syrien ausgereist.Am 18.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er stamme aus Qamishli im Gouvernement Al Hasaka und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. In Syrien habe er sechs Jahre lang die Volkschule und zwei Jahre lang die Hauptschule besucht. Dann habe er den Beruf des Malers und Fliesenlegers ausgeübt. In Damaskus habe er römisch 40 für sechs Monate gearbeitet, sei dann jedoch mit seiner Familie nach Qamishli zurückgekehrt. Qamishli werde von der syrischen Regierung kontrolliert, Kurden und Assad-Gegner würden verfolgt. Als er 18 Jahre alt gewesen sei, habe er die Stellung absolviert und sei römisch 40 in die Türkei gereist, wo er mehrere Monate gearbeitet habe. Dann sei er nach Qamishli zurückgekehrt und habe sich bis römisch 40 , aus Angst zum Militärdienst herangezogen zu werden, bei Verwandten versteckt. Er wolle weder jemanden töten noch selbst getötet werden. Mehrmals seien Soldaten im Haus des Vaters erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Im römisch 40 sei er dann illegal über die Grenze zur Türkei aus Syrien ausgereist.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018, zugestellt am 26.11.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2018, zugestellt am 26.11.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Qamishli von kurdischen Milizen (YPG) kontrolliert werde. Eine Rekrutierung durch die syrische Regierung sei daher grundsätzlich nicht wahrscheinlich. Weiter sei nicht glaubhaft, dass, falls der Beschwerdeführer tatsächlich gesucht worden wäre, er sich drei Jahre lang erfolgreich bei Verwandten verstecken habe können.
Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 19.12.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wenn die belangte Behörde anführe, es wäre plausibel anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Damaskus aufgrund seines wehrfähigen Alters einer Bedrohung durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen wäre, nicht aber, dass die Befürchtungen einer Rekrutierung erst nach der Rückkehr XXXX in Qamishli entstanden sei, so hätte sie darzulegen gehabt, wie sie zu diesem Schluss komme, was sie jedoch nicht getan habe. Der Beschwerdeführer sei XXXX nach Qamishli gezogen, als er 18 Jahre alt geworden sei. Damit sei nachvollziehbar, dass die Rekrutierungsgefahr erst nach der Rückkehr des Beschwerdeführers virulent geworden sei. Aus den von der belangten Behörde selbst herangezogenen Länderinformationen gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner unterstellten oppositionellen Gesinnung sowie die Zwangsrekrutierung im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, weshalb die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung grob mangelhaft sei. Die Begründung des Bundesamtes, weshalb sie die Angst des Beschwerdeführers vor der ihm drohenden Zwangsrekrutierung als für nicht glaubwürdig bzw. asylrelevant erachte, entbehre daher jeder sachlichen Grundlage.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 19.12.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wenn die belangte Behörde anführe, es wäre plausibel anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Damaskus aufgrund seines wehrfähigen Alters einer Bedrohung durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen wäre, nicht aber, dass die Befürchtungen einer Rekrutierung erst nach der Rückkehr römisch 40 in Qamishli entstanden sei, so hätte sie darzulegen gehabt, wie sie zu diesem Schluss komme, was sie jedoch nicht getan habe. Der Beschwerdeführer sei römisch 40 nach Qamishli gezogen, als er 18 Jahre alt geworden sei. Damit sei nachvollziehbar, dass die Rekrutierungsgefahr erst nach der Rückkehr des Beschwerdeführers virulent geworden sei. Aus den von der belangten Behörde selbst herangezogenen Länderinformationen gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung aufgrund seiner unterstellten oppositionellen Gesinnung sowie die Zwangsrekrutierung im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe, weshalb die von der belangten Behörde durchgeführte Beweiswürdigung grob mangelhaft sei. Die Begründung des Bundesamtes, weshalb sie die Angst des Beschwerdeführers vor der ihm drohenden Zwangsrekrutierung als für nicht glaubwürdig bzw. asylrelevant erachte, entbehre daher jeder sachlichen Grundlage.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 17.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).
Der Beschwerdeführer hat Syrien im XXXX illegal von Qamishli im Gouvernement Al Hasaka in Richtung Türkei verlassen, und ist anschließend illegal nach Österreich eingereist, wo er amXXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer hat Syrien im römisch 40 illegal von Qamishli im Gouvernement Al Hasaka in Richtung Türkei verlassen, und ist anschließend illegal nach Österreich eingereist, wo er amXXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Qamishli ist eine zwischen Kurden und dem Regime geteilte Stadt.
Festgestellt wird, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Weiters werden aufgrund von Schwierigkeiten bei der Aushebung neuer Rekruten auch Reservisten (neuerlich) zum Militärdienst eingezogen und es kommt zurzeit sogar zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben. Schließlich kommt es bei der Vollziehung des Wehrgesetzes zu einem bestimmten Maß an Willkür.
Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell im wehrfähigen Alter und hat den Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Er lehnt den Militärdienst ab.
Dem Beschwerdeführer droht in Syrien bei einer nunmehrigen Rückkehr die reale Gefahr, als Mann im wehrfähigen Alter zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Bei Männern im wehrfähigen Alter wird bei der Einreise überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
"Folter und unmenschliche Behandlung
Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).
Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen (FH 1.2017). Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 3.3.2017). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß d