Entscheidungsdatum
06.03.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W231 2199505-1/7E
W231 2199508-1/7E
W231 2199519-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran (BF1), XXXX , geb. XXXX , StA Iran (BF2), und XXXX , geb. XXXX , StA Iran (BF3), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 24.05.2018, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), und XXXX (BF3), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran (BF1), römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran (BF2), und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran (BF3), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 24.05.2018, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), und römisch 40 (BF3), zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Erstbeschwerdeführerin (künftig BF1), eine iranische Staatsangehörige, stellte am 08.07.2016 in Österreich für sich und ihre ältere Tochter (künftig BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu ihren Fluchtgründen gab BF1 dort an, ihr Mann, der Vater von BF2, sei verstorben, ihr Vater sei drogenabhängig und habe sie an einen Mann verkauft.römisch eins.1. Die Erstbeschwerdeführerin (künftig BF1), eine iranische Staatsangehörige, stellte am 08.07.2016 in Österreich für sich und ihre ältere Tochter (künftig BF2) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu ihren Fluchtgründen gab BF1 dort an, ihr Mann, der Vater von BF2, sei verstorben, ihr Vater sei drogenabhängig und habe sie an einen Mann verkauft.
I.2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.05.2018 führte BF2 zusammengefasst aus, ihr Mann, der Vater von BF2, sei bei einem Unfall im Jahr 2014 ums Leben gekommen, und sie habe daraufhin mit ihrer Tochter BF2 zu ihrem Vater, der von ihrer Mutter getrennt lebe, gehen müssen. Ihr Vater sei drogensüchtig, und habe sie u.a. gegen Bezahlung durch Freunde vergewaltigen lassen, weil er die Miete nicht zahlen habe können. Zu anderen Angehörigen habe sie nicht gehen können. Schutz für sich oder ihre Tochter habe sie im Iran von staatlicher Seite nicht erhalten. Außerdem wolle der Vater ihres verstorbenen Mannes, ein Krimineller, der bereits mehrfach Haftstrafen verbüßt habe, ihre Tochter BF2 zu sich nehmen, sie könne BF2 davor nicht schützen. BF1 untermauerte ihr Vorbringen mit der Vorlage von Dokumenten.römisch eins.2. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.05.2018 führte BF2 zusammengefasst aus, ihr Mann, der Vater von BF2, sei bei einem Unfall im Jahr 2014 ums Leben gekommen, und sie habe daraufhin mit ihrer Tochter BF2 zu ihrem Vater, der von ihrer Mutter getrennt lebe, gehen müssen. Ihr Vater sei drogensüchtig, und habe sie u.a. gegen Bezahlung durch Freunde vergewaltigen lassen, weil er die Miete nicht zahlen habe können. Zu anderen Angehörigen habe sie nicht gehen können. Schutz für sich oder ihre Tochter habe sie im Iran von staatlicher Seite nicht erhalten. Außerdem wolle der Vater ihres verstorbenen Mannes, ein Krimineller, der bereits mehrfach Haftstrafen verbüßt habe, ihre Tochter BF2 zu sich nehmen, sie könne BF2 davor nicht schützen. BF1 untermauerte ihr Vorbringen mit der Vorlage von Dokumenten.
Weiters führte sie aus, dass sie mittlerweile in Österreich ein uneheliches Kind aus einer Beziehung mit einem afghanischen Asylwerber geboren habe, was im Iran, insbesondere bei den Kurden, der Volksgruppe, der sie angehöre, nicht akzeptiert werden würde und sie könne dafür getötet werden. Sie wolle in Österreich wie eine Österreicherin leben und u.a. selbst entscheiden, ob sie ihr Kind austragen wolle, auch eine alleinerziehende Mutter könne hier ihr Kind großziehen. Der Vater ihrer jüngsten Tochter (BF3) habe sie verlassen, er könne das Kind nicht annehmen.
I.3. Für die in Österreich am 09.04.2018 geborene Tochter BF3 stellte BF1 am 16.05.2018 einen Asylantrag im Familienverfahren.römisch eins.3. Für die in Österreich am 09.04.2018 geborene Tochter BF3 stellte BF1 am 16.05.2018 einen Asylantrag im Familienverfahren.
I.4. Am 24.05.2018 erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurden (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde BF1, BF2 und BF3 der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, hinsichtlich BF2 und BF3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, zuerkannt (Spruchpunkt II). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.05.2019 wurde jeweils erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.4. Am 24.05.2018 erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide, mit denen die Anträge von BF1, BF2 und BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurden (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde BF1, BF2 und BF3 der Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, hinsichtlich BF2 und BF3 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005, zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.05.2019 wurde jeweils erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BFA stellte fest, dass BF1 verwitwet und sorgepflichtig für zwei minderjährige Töchter sei. Beim Vater von BF3, die am 09.04.2018 in Österreich geboren worden sei, handle es sich um einen afghanischen Asylwerber, der mittlerweile auch die Vaterschaft anerkannt habe, und mit dem BF1 nie im gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
Die belangte Behörde erachtete das Fluchtvorbringen für glaubhaft und legte ihrer Entscheidung das Vorbringen von BF1 zugrunde, wonach sie nach dem Ableben ihres Ehemannes 2014 in den gemeinsamen Haushalt mit dem Vater gezogen sei, der drogenabhängig sei und zur Finanzierung seiner Sucht und mangels eigener finanzieller Mittel BF1 an Freunde für sexuelle Handlungen "verkauft" habe. Zuletzt habe der mehrfach im Gefängnis aufhältige Schwiegervater einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für BF2 im Iran gestellt. Die belangte Behörde qualifizierte dieses Vorbringen aber nicht asylrelevant.
I.5. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Asylrelevanz des Vorbringens behauptet wird. Insbesondere wird auch darauf verwiesen, dass BF1 mittlerweile aus einer außerehelichen Beziehung und in Folge außerehelichen Geschlechtsverkehrs ein Kind geboren habe, und BF1 einen westlichen Lebensstil pflege, was beides im Iran nicht akzeptiert und zu Strafen bis hin zur Todesstrafe führen könne.römisch eins.5. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Asylrelevanz des Vorbringens behauptet wird. Insbesondere wird auch darauf verwiesen, dass BF1 mittlerweile aus einer außerehelichen Beziehung und in Folge außerehelichen Geschlechtsverkehrs ein Kind geboren habe, und BF1 einen westlichen Lebensstil pflege, was beides im Iran nicht akzeptiert und zu Strafen bis hin zur Todesstrafe führen könne.
I.6. Am 07.11.2018 übermittelte die belangte Behörde u.a. den Bericht über den Ausspruch des Betretungsverbotes gem. §38a SPG vom 06.11.2018 gegen den Vater von BF3, sowie eine Zeugenvernehmung von BF1 bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion vom 06.11.2018, in der BF1 von gefährlichen Drohung und Diebstahl durch den Vater von BF3 berichtete.römisch eins.6. Am 07.11.2018 übermittelte die belangte Behörde u.a. den Bericht über den Ausspruch des Betretungsverbotes gem. §38a SPG vom 06.11.2018 gegen den Vater von BF3, sowie eine Zeugenvernehmung von BF1 bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion vom 06.11.2018, in der BF1 von gefährlichen Drohung und Diebstahl durch den Vater von BF3 berichtete.
Weiters langten beim Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2018 die Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt gemäß § 382e EO (Antragstellerinnen bzw. gefährdete Parteien waren BF1, BF2 und BF3) ein, in dem dem Vater von BF3 (Antragsgegner) der Aufenthalt in der Wohnung der Antragstellerinnen (samt Zufahrtsstraße, Parkplatz und Grünflächen) und am Kindergarten von BF2 bis 05.11.2019 verboten wird, und dem Antragsgegner aufgetragen wird, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellerinnen BF1, BF2 und BF3 zu vermeiden. Die Einstweilige Verfügung ist rechtskräftig.Weiters langten beim Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2018 die Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt gemäß Paragraph 382 e, EO (Antragstellerinnen bzw. gefährdete Parteien waren BF1, BF2 und BF3) ein, in dem dem Vater von BF3 (Antragsgegner) der Aufenthalt in der Wohnung der Antragstellerinnen (samt Zufahrtsstraße, Parkplatz und Grünflächen) und am Kindergarten von BF2 bis 05.11.2019 verboten wird, und dem Antragsgegner aufgetragen wird, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellerinnen BF1, BF2 und BF3 zu vermeiden. Die Einstweilige Verfügung ist rechtskräftig.
I.7. Am 25.02.2019 wurde BF1 als Zeugin im Verfahren des afghanischen Asylwerbers, der Vater von BF3 ist (anhängig zu GZ W231 2173221-1), einvernommen. Die erkennende Richterin konnte sich so auch einen persönlichen Eindruck von BF1 verschaffen.römisch eins.7. Am 25.02.2019 wurde BF1 als Zeugin im Verfahren des afghanischen Asylwerbers, der Vater von BF3 ist (anhängig zu GZ W231 2173221-1), einvernommen. Die erkennende Richterin konnte sich so auch einen persönlichen Eindruck von BF1 verschaffen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Die BF führen im Verfahren den im Spruch angeführten Namen und sowie das dort angeführte Geburtsdatum. BF3 wurde am 09.04.2018 in Österreich geboren. Die BF sind Staatsangehörige von Iran und gehören der kurdischen Volksgruppe an.römisch zwei.1.1. Die BF führen im Verfahren den im Spruch angeführten Namen und sowie das dort angeführte Geburtsdatum. BF3 wurde am 09.04.2018 in Österreich geboren. Die BF sind Staatsangehörige von Iran und gehören der kurdischen Volksgruppe an.
II.1.2. BF1 ist die leibliche Mutter von BF2 und BF3. Sie ist seit 2014 verwitwet, ihr Mann starb im Iran bei einem Unfall. Nach dem Ableben ihres Mannes zog BF1 mit ihrer Tochter BF2 in den gemeinsamen Haushalt mit ihrem drogensüchtigen und gewalttätigen Vater, der BF1 gegen Bezahlung an seine Freunde für sexuelle Dienste verkaufte. Der Schwiegervater stellte im Iran einen Antrag auf Übertragung der Obsorge für BF2, woraufhin BF1 mit BF2 den Iran verließ und nach Europa flüchtete.römisch zwei.1.2. BF1 ist die leibliche Mutter von BF2 und BF3. Sie ist seit 2014 verwitwet, ihr Mann starb im Iran bei einem Unfall. Nach dem Ableben ihres Mannes zog BF1 mit ihrer Tochter BF2 in den gemeinsamen Haushalt mit ihrem drogensüchtigen und gewalttätigen Vater, der BF1 gegen Bezahlung an seine Freunde für sexuelle Dienste verkaufte. Der Schwiegervater stellte im Iran einen Antrag auf Übertragung der Obsorge für BF2, woraufhin BF1 mit BF2 den Iran verließ und nach Europa flüchtete.
II.1.3. In Österreich lernte BF1 einen afghanischen Asylwerber kennen, mit dem sie eine außereheliche Beziehung führte, während sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten. Aus dieser Beziehung entsprang BF3, die am 09.04.2018 in Österreich als uneheliches Kind geboren wurde. BF1 hat gegen den Vater von BF3 wegen gewalttätigen Verhaltens ihr gegenüber ein Betretungsverbot und eine einstweilige Verfügung erwirkt. Derzeit besteht ein aufrechtes und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot des Vaters von BF3 an der Wohnadresse der BF und am Kindergarten von BF2. Ihm wurde weiters aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellerinnen BF1, BF2 und BF3 zu vermeiden.römisch zwei.1.3. In Österreich lernte BF1 einen afghanischen Asylwerber kennen, mit dem sie eine außereheliche Beziehung führte, während sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebten. Aus dieser Beziehung entsprang BF3, die am 09.04.2018 in Österreich als uneheliches Kind geboren wurde. BF1 hat gegen den Vater von BF3 wegen gewalttätigen Verhaltens ihr gegenüber ein Betretungsverbot und eine einstweilige Verfügung erwirkt. Derzeit besteht ein aufrechtes und rechtskräftiges Aufenthaltsverbot des Vaters von BF3 an der Wohnadresse der BF und am Kindergarten von BF2. Ihm wurde weiters aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit den Antragstellerinnen BF1, BF2 und BF3 zu vermeiden.
II.1.4. Zur Lage im Iran:römisch zwei.1.4. Zur Lage im Iran:
Rechtsschutz/Justizwesen
Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vgl. AI 22.2.2017).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vergleiche AI 22.2.2017).
Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 8.12.2016).Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz formalen Verbots in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 8.12.2016).
In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Art. 167, 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015).In der Normenhierarchie der Rechtsordnung des Iran steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß Artikel 167, 170, der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015).
In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015).
Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:
Das Sondergericht für Geistliche und die Revolutionsgerichte waren besonders empfänglich für Druck seitens der Geheimdienste und anderer Sicherheitsbehörden, die darauf drängten, Angeklagte schuldig zu sprechen und harte Strafen zu verhängen (AI 22.2.2017).
Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Justizbedienstete des Ministeriums für Geheimdienste, der Revolutionsgarden und anderer Behörden setzten sich ständig über Bestimmungen hinweg, die die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsah, wie das Recht auf einen Anwalt unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft und das Recht auf Aussageverweigerung. Strafverteidiger erhielten oft keine vollständige Akteneinsicht und konnten ihre Mandanten erst unmittelbar vor Prozessbeginn treffen. Untersuchungshäftlinge befanden sich über lange Zeiträume hinweg in Einzelhaft und hatten entweder überhaupt keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand und ihrer Familie oder nur sehr selten. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Richter begründeten ihre Urteile häufig nicht ausreichend, und die Justizverwaltung machte die Urteile nicht öffentlich zugänglich. Die Staatsanwaltschaft nutzte Paragraph 48 der Strafprozessordnung, um Gefangenen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu verweigern (AI 22.2.2017, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Im Juni 2015 trat die neue Strafprozessordnung in Kraft, die nahezu ein Jahrzehnt in Arbeit war. Es sind nun einige überfällige Reformen im Justizsystem enthalten, wie Einschränkungen der provisorischen Untersuchungshaft bei Fällen von Fluchtgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit, striktere Regulierungen betreffend Befragungen von beschuldigten Personen und die Ausweitung des Rechts auf einen Anwalt. Nichtsdestotrotz scheitert die Strafprozessordnung an vielen großen Mängeln im iranischen Strafjustizsystem (AI 11.2.2016). Justizbedienstete des Ministeriums für Geheimdienste, der Revolutionsgarden und anderer Behörden setzten sich ständig über Bestimmungen hinweg, die die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsah, wie das Recht auf einen Anwalt unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft und das Recht auf Aussageverweigerung. Strafverteidiger erhielten oft keine vollständige Akteneinsicht und konnten ihre Mandanten erst unmittelbar vor Prozessbeginn treffen. Untersuchungshäftlinge befanden sich über lange Zeiträume hinweg in Einzelhaft und hatten entweder überhaupt keinen Kontakt zu einem Rechtsbeistand und ihrer Familie oder nur sehr selten. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel zugelassen. Richter begründeten ihre Urteile häufig nicht ausreichend, und die Justizverwaltung machte die Urteile nicht öffentlich zugänglich. Die Staatsanwaltschaft nutzte Paragraph 48 der Strafprozessordnung, um Gefangenen einen Rechtsbeistand ihrer Wahl zu verweigern (AI 22.2.2017, vergleiche ÖB Teheran 10.2016).
Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Es ist kodifiziert im "Gesetz über die islamischen Strafen" vom 30. Juli 1991. Die letzte Änderung des Gesetzes trat am 18.06.2013 in Kraft. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten (...).
Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch Auspeitschungen werden zum Teil öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt - auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines Abstandsgeldes verzichten (ÖB Teheran 10.2016).
Entgegen anfänglicher Erwartungen ist in der Strafrechtsnovelle die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015).
Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach iStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind allerdings keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 8.12.2016).
Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor an der Tagesordnung. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr (ÖB Teheran 10.2016).
Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, Quellen zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt. Weiters gibt es eine Bestimmung im Strafgesetzbuch, die Richtern ermöglicht, sich auf ihr persönliches Wissen zu berufen, wenn sie Urteile fällen (ICHR 7.12.2010).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AI (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html, Zugriff 24.4.2017
AI (11.2.2016): Flawed reforms: Iran's new Code of Criminal Procedure [MDE 13/2708/2016],
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1455175709_mde1327082016english.PDF, Zugriff 24.4.2017
ICHR - International Campaign for Human Rights in Iran (7.12.2010):
Unprecedented Death Sentence for Christian Pastor on Charge of Apostasy,
http://www.iranhumanrights.org/2010/12/khanjani-nadarkhani-apostasy/; Zugriff 24.4.2017
ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht
US DOS - US Department of State (3.3.2017): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran,
http://www.ecoi.net/local_link/337185/479948_de.html, Zugriff 24.4.2017
Todesstrafe
Zu den Delikten, die in der Strafzumessung die Todesstrafe vorsehen, zählen: Drogendelikte (510 Personen 2015), Mord (154 Personen 2015), terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("mohareb") (10 Personen 2015), Staatsschutzdelikte wie Spionage, bewaffneter Raub, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung (52 Personen 2015), Homosexualität, Ehebruch sowie Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam kann mit der Todesstrafe geahndet werden. In den letzten 20 Jahren ist es zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 8.12.2016, vgl. ÖB Teheran 10.2016).Zu den Delikten, die in der Strafzumessung die Todesstrafe vorsehen, zählen: Drogendelikte (510 Personen 2015), Mord (154 Personen 2015), terroristische Aktivitäten, Kampf gegen Gott ("mohareb") (10 Personen 2015), Staatsschutzdelikte wie Spionage, bewaffneter Raub, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung (52 Personen 2015), Homosexualität, Ehebruch sowie Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam kann mit der Todesstrafe geahndet werden. In den letzten 20 Jahren ist es zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen (AA 8.12.2016, vergleiche ÖB Teheran 10.2016).
Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem 9. Lebensjahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Die letzte Hinrichtung eines zur Tatzeit Minderjährigen (bei Vollzug Volljährigen) fand am 18.7.2016 statt (AA 8.12.2016, vgl. ÖB Teheran 10.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet (2015 etwa 65% aller Hinrichtungen), regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich (mind. 49 im Jahr 2015), und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen. Im Jahr 2015 wurde die höchste Anzahl an Todesstrafen seit zehn Jahren vollstreckt (ÖB Teheran 10.2016, vgl. AI 22.2.2017, HRW 12.1.2017, AA 8.12.2016).Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem 9. Lebensjahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Die letzte Hinrichtung eines zur Tatzeit Minderjährigen (bei Vollzug Volljährigen) fand am 18.7.2016 statt (AA 8.12.2016, vergleiche ÖB Teheran 10.2016). Vor allem bei Drogendelikten wird die Todesstrafe häufig angewendet (2015 etwa 65% aller Hinrichtungen), regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießung, z.T. öffentlich (mind. 49 im Jahr 2015), und auch gegen (zum Tatzeitpunkt) Minderjährige. Der zweitgrößte Anteil an Hinrichtungen ist auf Verurteilungen wegen Mord bzw. Sexualdelikten zurückzuführen. Der Iran exekutiert weltweit pro Kopf die meisten Menschen. Im Jahr 2015 wurde die höchste Anzahl an Todesstrafen seit zehn Jahren vollstreckt (ÖB Teheran 10.2016, vergleiche AI 22.2.2017, HRW 12.1.2017, AA 8.12.2016).
Eine Diskussion um die Abschaffung der Todesstrafe für Drogendelikte hat nach langer Stagnation wieder an Fahrt gewonnen. Der Chef der Menschenrechtskommission der Justiz Larijani bezeichnete die Aussichten als "schwierig aber nicht unmöglich". Für die Mitgründung einer Initiative zur schrittweisen Abschaffung der Todesstrafe ("Legam") wurde die Menschenrechtsaktivistin Narges Mohammadi indes im September 2016 zu 16 Jahren Haft verurteilt (AA 8.12.2016, FH 2017).
Die Hingerichteten waren zumeist wegen Drogendelikten verurteilt worden, die nicht zu den "schwersten Verbrechen" zählten und damit unterhalb der Schwelle liegen, die internationale Menschenrechtsnormen für die Verhängung eines Todesurteils festlegen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Gefangene, die vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung von 2015 wegen Drogendelikten zum Tode verurteilt wurden, das Recht hätten, Rechtsmittel einzulegen. Viele Todeskandidaten wussten jedoch nichts von dieser Regelung. Todesurteile ergingen auch für Mord oder aufgrund vage formulierter Anklagen wie "Feindschaft zu Gott". Nach der Massenexekution von 25 sunnitischen Männern im August 2016 strahlten die Behörden im Fernsehen erpresste "Geständnisse" aus, die offenbar dazu dienen sollten, die Männer zu dämonisieren und von den groben Mängeln der Verfahren, in denen diese zum Tode verurteilt worden waren, abzulenken. 2016 wurden mindestens zwei Männer zum Tode verurteilt, die man wegen "Beleidigung des Propheten" für schuldig befunden hatte, was eine Verletzung ihrer Rechte auf Glaubens-, Religions- und Meinungsfreiheit darstellte (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017, FH 2017). In den Todeszellen saßen mindestens 78 Personen, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, unter ihnen 15, die zum Tode verurteilt worden waren, nachdem die neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 in Kraft getreten waren. Andere, deren Verfahren gemäß den Leitlinien wiederaufgenommen worden waren, wurden erneut zum Tode verurteilt. Nach Kenntnis von Amnesty International wurden 2016 zwei zur Tatzeit minderjährige Straftäter hingerichtet. Tatsächlich dürfte die Zahl sehr viel höher gewesen sein. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2016 wurde mindestens eine Frau zum Tod durch Steinigung verurteilt. Einige einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen konnten weiterhin mit der Todesstrafe geahndet werden (AI 22.2.2017).Die Hingerichteten waren zumeist wegen Drogendelikten verurteilt worden, die nicht zu den "schwersten Verbrechen" zählten und damit unterhalb der Schwelle liegen, die internationale Menschenrechtsnormen für die Verhängung eines Todesurteils festlegen. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass Gefangene, die vor Inkrafttreten der Strafprozessordnung von 2015 wegen Drogendelikten zum Tode verurteilt wurden, das Recht hätten, Rechtsmittel einzulegen. Viele Todeskandidaten wussten jedoch nichts von dieser Regelung. Todesurteile ergingen auch für Mord oder aufgrund vage formulierter Anklagen wie "Feindschaft zu Gott". Nach der Massenexekution von 25 sunnitischen Männern im August 2016 strahlten die Behörden im Fernsehen erpresste "Geständnisse" aus, die offenbar dazu dienen sollten, die Männer zu dämonisieren und von den groben Mängeln der Verfahren, in denen diese zum Tode verurteilt worden waren, abzulenken. 2016 wurden mindestens zwei Männer zum Tode verurteilt, die man wegen "Beleidigung des Propheten" für schuldig befunden hatte, was eine Verletzung ihrer Rechte auf Glaubens-, Religions- und Meinungsfreiheit darstellte (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017, FH 2017). In den Todeszellen saßen mindestens 78 Personen, die zum Tatzeitpunkt minderjährig waren, unter ihnen 15, die zum Tode verurteilt worden waren, nachdem die neuen Leitlinien zur Bestrafung jugendlicher Straftäter im islamischen Strafgesetzbuch von 2013 in Kraft getreten waren. Andere, deren Verfahren gemäß den Leitlinien wiederaufgenommen worden waren, wurden erneut zum Tode verurteilt. Nach Kenntnis von Amnesty International wurden 2016 zwei zur Tatzeit minderjährige Straftäter hingerichtet. Tatsächlich dürfte die Zahl sehr viel höher gewesen sein. Das islamische Strafgesetzbuch sah auch weiterhin Steinigung als Hinrichtungsmethode vor. 2016 wurde mindestens eine Frau zum Tod durch Steinigung verurteilt. Einige einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen konnten weiterhin mit der Todesstrafe geahndet werden (AI 22.2.2017).
Eine angestrebte Gesetzesänderung soll zur Abschaffung der Todesstrafe bei (reinen) Drogendelikten führen. Derzeit ist die Todesstrafe bei Handel von mehr als 5kg aus Opium gewonnenen Substanzen bzw. von mehr als 30g Heroin, Morphium, Kokain oder Derivate davon zwingend zu verhängen. Nach der Novelle soll die Todesstrafe nur noch bei gewalttätigen Drogendelikten gefällt werden können, wodurch die Zahl der Exekutionen deutlich sinken würde. Ob und wie diese bereits in der letzten Legislaturperiode vorgelegte Novelle angenommen wird, ist derzeit aber ungewiss. Im Juni 2015 wurde wegen Drogendelikten zum Tod Verurteilten zumindest das Recht eingeräumt, Berufung gegen das Strafurteil einzulegen. Viele Todesurteile werden nach internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlende Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger vor dem Prozess bzw. keiner freien Verteidigerwahl berichtet. Es ist auch zumindest ein Fall bekannt (Kurde Behruz Alkhani), bei welchem die Entscheidung des Obersten Gerichts über die Berufung gegen die Todesstrafe nicht abgewartet wurde (ÖB Teheran 10.2016).
Die Anzahl von Exekutionen soll im gesamten Jahr 2016 470 Personen umfassen. Obwohl diese Anzahl geringer ist als 2015 bleibt der Iran ein Land, das die Todesstrafe sehr häufig anwendet (FCO 8.2.2017).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran
AI - Amnesty International (AI 22.2.2017): Jahresbericht 2016/17 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/336510/479174_de.html, Zugriff 3.5.2017
FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (8.2.2017): Human Rights and Democracy Report 2015 - Human Rights Priority Country update report: July to December 2016 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/337427/480218_de.html, Zugriff 3.5.2017
FH - Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran, Zugriff 3.5.2017
HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Iran, http://www.ecoi.net/local_link/318407/457410_de.html, Zugriff 3.5.2017
ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht
Frauen
Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich auch im Verhältnis zwischen Mann und Frau und in der Rolle der Frauen in der Gesellschaft bemerkbar. Auf dem Land hat das traditionelle islamische Rollenmodell noch weitgehende Gültigkeit, der Tschador, der Ganzkörperschleier, dominiert hier noch das Straßenbild. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht immer in allen Stadtteilen. Schon während der Revolution von 1978/79 spielten Frauen eine wichtige Rolle, wodurch ihnen von Beginn an ein gewisses Selbstbewusstsein erwuchs. Dazu beigetragen, Frauen im öffentlichen Leben zu verankern, hat zudem der lange Krieg gegen den Irak, denn während dieser acht Jahre war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen schlicht unabdingbar. Nach dem Krieg waren sie aus dem öffentlichen Leben dann nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Die unterschiedliche und sich verändernde Stellung der Frau zeigt sich auch an den Kinderzahlen:
Während in vielen ländlichen, gerade den abgelegeneren Gebieten fünf Kinder der Normalfall sind, sind es in Teheran und Esfahan im Durchschnitt unter zwei. Gerade viele junge Frauen begehren heute gegen die nominell immer noch sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten. Eine Bewegung, die sich in den letzten Jahren zunehmender Beliebtheit erfreut, ist der islamische Feminismus. Dieser will die Rechte der Frau mittels einer islamischen Argumentation durchsetzen. Auch wenn die Stellung der Frau im Iran, entgegen aller Vorurteile gegenüber der Islamischen Republik, in der Praxis sehr viel besser ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind Frauen jedoch auch hier alles andere als gleichberechtigt (GIZ 3.2017a).
Eine Generalisierung der Situation von Frauen im Iran ist schwierig. Prinzipiell ist es von großer Bedeutung für eine Frau, in welche Art von Familie sie hinein geboren wurde, welchen sozialen Hintergrund sie hat, ihr Bildungsniveau, die Ethnie, welchem religiösen Glauben sie angehört und wo sie im Land wohnt. Frauen aus Großstädten sind zum Großteil besser gebildet als Frauen am Land, was ihr Leben erleichtern kann. Frauen aus ländlichen Gegenden können sich sozialem Druck ausgesetzt sehen, sind meist schlechter ausgebildet, haben weniger Bewegungsfreiheit, wissen wenig über ihre