Entscheidungsdatum
08.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
W276 2186287-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 15.02.2019, Zahl 1073798502-181100032, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost vom 15.02.2019, Zahl 1073798502-181100032, zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
1. Der Beschwerdeführer ("BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 15.06.2015 als damals Minderjähriger einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 03.11.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ("BFA") niederschriftlich einvernommen und eingehend zu seinen persönlichen Verhältnissen, Fluchtgründen und seinem Gesundheitszustand befragt.
3. Mit Bescheid vom 15.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FGP zulässig sei (Spruchpunkt V) und die Frist für die freiwillige Ausreise gem § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). Es wurde festgehalten, dass der BF gemäß § 13 Abs 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.06.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII).3. Mit Bescheid vom 15.01.2018 wies das BFA den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FGP zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf) und die Frist für die freiwillige Ausreise gem Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs). Es wurde festgehalten, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 13.06.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben).
4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ("BVwG") vom 07.08.2018 zu GZ W208 2186287-1/11E rechtskräftig abgewiesen.
5. Am 27.11.2018 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Niederschriftich befragt gab er zusammengefasst an, er stelle einen neuen Asylantrag, weil er bislang unrichtige Angaben zu seinen Familienangehörigen gemacht habe. Tatsächlich hätte er gar keine Angehörigen in Afghanistan gehabt, er hätte diese unrichtigen Angaben im gesamten Verfahren aber aufrecht gehalten, weil er nicht "als Lügner dastehen" wollte. Inzwischen seien zudem seine im Iran befindlichen Großeltern verstorben und seine sonstigen Verwandten in Afghanistan seien geflüchtet (AS 111, 112). Befragt, welche Verwandten sich zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in Afghanistan befunden haben, gab er eine Schwester an, die aber nicht von der Mutter des BF abstamme, einen Onkel mütterlicherseits, ein weiterer Onkel, der aber inzwischen in den Iran geflüchtet sei. Alle anderen Mitglieder seiner Familie haben schon damals im Iran gelebt. Auf Widersprüche hinsichtlich des Todeszeitpunktes seines Vaters wurde der BF hingewiesen (AS 112). Von den angeblichen Änderungen des Aufenthaltsortes seiner in Afghanistan lebenden Familienangehörigen sei der BF von seiner Schwester XXXX etwa 7 bis 8 Monate vor der neuerlichen Asylantragstellung informiert worden.5. Am 27.11.2018 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Niederschriftich befragt gab er zusammengefasst an, er stelle einen neuen Asylantrag, weil er bislang unrichtige Angaben zu seinen Familienangehörigen gemacht habe. Tatsächlich hätte er gar keine Angehörigen in Afghanistan gehabt, er hätte diese unrichtigen Angaben im gesamten Verfahren aber aufrecht gehalten, weil er nicht "als Lügner dastehen" wollte. Inzwischen seien zudem seine im Iran befindlichen Großeltern verstorben und seine sonstigen Verwandten in Afghanistan seien geflüchtet (AS 111, 112). Befragt, welche Verwandten sich zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung in Afghanistan befunden haben, gab er eine Schwester an, die aber nicht von der Mutter des BF abstamme, einen Onkel mütterlicherseits, ein weiterer Onkel, der aber inzwischen in den Iran geflüchtet sei. Alle anderen Mitglieder seiner Familie haben schon damals im Iran gelebt. Auf Widersprüche hinsichtlich des Todeszeitpunktes seines Vaters wurde der BF hingewiesen (AS 112). Von den angeblichen Änderungen des Aufenthaltsortes seiner in Afghanistan lebenden Familienangehörigen sei der BF von seiner Schwester römisch 40 etwa 7 bis 8 Monate vor der neuerlichen Asylantragstellung informiert worden.