Entscheidungsdatum
18.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W169 2154794-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. 1070567610-150550555, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2017, Zl. 1070567610-150550555, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs.1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG idF, § 9 BFA-VG idF sowie §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG idF, Paragraph 9, BFA-VG in der Fassung sowie Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellt nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus der Provinz Nangarhar stamme, verheiratet sei, die Grundschule besucht und bei der Grenzpolizei im Ersatzteillager gearbeitet habe. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan habe verlassen müssen, weil die Taliban gedroht hätten, ihn zu töten. Er habe auf einer Militärbasis gearbeitet. Die Taliban und die Dorfbewohner hätten ihm deshalb Spionage für die Amerikaner und die Regierung unterstellt. Aus diesem Grund habe er auch einen Drohbrief erhalten. Weiters seien die Taliban bei ihm zuhause gewesen, da sie ihn hätten mitnehmen wollen. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht zuhause gewesen. Als er davon erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm der Tod seitens der Taliban, weil sie den Beschwerdeführer für einen Spion der Amerikaner halten würden.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.09.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gesund sei und in Afghanistan in seinem Heimatort mit seinen Eltern, seiner Frau und seinen beiden Kindern zusammengelebt habe. Seine Familie und er hätten in Afghanistan Besitztümer gehabt, zudem habe er selbst bei einer Firma gearbeitet. Von 2008 bis 2011 habe er bei einer namentlich genannten Firma in einer Werkstatt gearbeitet, wo amerikanische Fahrzeuge vom Militär repariert worden seien. Danach habe er für ein anderes Projekt für das amerikanische Militär gearbeitet. Dort habe er - bis zu seiner Ausreise im Jänner 2015 - wieder in einer Werkstatt gearbeitet, wo amerikanische Militärfahrzeuge repariert worden seien, er habe das Werkzeug verteilt. Mit den Behörden in seinem Heimatland habe er keine Probleme gehabt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: "Dort wo ich gearbeitet habe, wurde ich von den Taliban aufgefordert aufzuhören und mich den Taliban anzuschließen. Ich tat es nicht, ich bekam einen Brief, in welchem stand, dass "nach mehrmaliger Aufforderung, ich nicht aufgehört habe zu arbeiten, muss ich getötet werden.". Ich ging dann nicht mehr regelmäßig nach Hause. Als ich eines Tages nach Hause gehen wollte, bekam ich einen Anruf von zuhause, man teilte mit mir, dass die Taliban bei uns waren und nach mir gefragt haben, und ich nicht nach Hause gehen sollte. Danach habe ich beschlossen zu flüchten.". Dies habe sich im Jahr 2014 ereignet. Die Militärbasis, wo er gearbeitet habe, sei ca. eine Stunde von seinem Heimatort entfernt gewesen. Er sei jeden Tag mit dem Auto dorthin gefahren und danach wieder nach Hause. Auf die Frage, wie die Taliban gerade auf den Beschwerdeführer gekommen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass ein Bekannter ihnen gesagt habe, dass er dort arbeite. Zudem habe er einen Drohbrief der Taliban erhalten. Diese hätten den Brief vor seine Tür geworfen. Auf die Frage, ob er je in der Werkstatt gemeldet habe, dass er bedroht worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sich seine Probleme dann weiterverbreitet hätten. Den Drohbrief habe er im Jahr 2014 erhalten. Danach habe er sich noch ein Jahr in Afghanistan aufgehalten. Manchmal sei er in der Stadt gewesen, manchmal auf dem Land, nach Hause gehen hätte er aber nicht können. Auf die Frage, was in diesem einen Jahr passiert sei, gab der Beschwerdeführer an: "Diese Leute waren nach wie vor hinter mir her." Woanders in Afghanistan hätte er nicht leben können, zumal man nirgendwo anders leben könne, wenn man einmal "von diesen Menschen" verfolgt werde. Mit seiner Familie im Heimatland stehe er in Kontakt. Die Taliban seien vier bis fünf Mal bei ihm zu Hause gewesen, er sei aber nie anwesend gewesen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor dem Tod.
Am Ende der Einvernahme verzichtete der Beschwerdeführer auf die Erörterung der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen über seine berufliche Tätigkeit in Afghanistan sowie einen Drohbrief der Taliban vom 13.10.1392 vor.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandten oder Familienangehörigen in Österreich habe. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen, bekomme 150 Euro monatlich von der Caritas und habe erst vor drei Monaten begonnen, einen Deutschkurs zu besuchen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier).
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl substantiiert entgegengetreten ist. Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
5. Am 27.09.2018 übermittelte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu dem mit der Ladung zur Verhandlung übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Der Stellungnahme beigelegt waren Bestätigungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs A1 sowie an einem Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds am 18.10.2017.
6. Am 28.09.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich befragt (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 6Z).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Zugehöriger zur Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Sherzad, im Dorf XXXX , geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zum sechsten Lebensjahr im Elternhaus. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als Händler und konnte somit den Lebensunterhalt der Familie sichern. Danach übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan, wo er die Schule bis zur siebten Schulstufe besuchte. Im Jahr 2003 ging der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder in sein Heimatdorf zurück, wo sich die Familie um die landwirtschaftlichen Grundstücke im Dorf kümmerte und im eigenen Haus lebte. Nach einem Jahr zog der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Jalalabad, wo sie bis 2009 in einem Mietshaus lebten und der Vater des Beschwerdeführers verschiedene Arbeiten verrichtete. Nach 2009 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Ehegattin, welche er 2008 heiratete, ins Dorf XXXX , im Distrikt Khugiani, wo die Familie ein Grundstück kaufte und ein Haus baute. Dort lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zur Ausreise im Jänner 2015. Der Beschwerdeführer verrichtete nach der Schule bis 2008 verschiedene Gelegenheitsarbeiten. Von November 2008 bis August 2011 arbeitete der Beschwerdeführer bei einer amerikanischen Firma namens "XXXX" in XXXX , in der Provinz Nangarhar, wo er in einer Werkstatt, in welcher Militärautos repariert wurden, Ersatzteile schlichtete. Ab August 2011 bis zu seiner Ausreise in Jänner 2015 arbeitete der Beschwerdeführer am Militärstützpunkt XXXX in der Provinz Laghman. Auch dort verrichtete er dieselben Arbeiten wie bei der Firma " XXXX ". Gelegentlich nahm er selbst Reparaturen an den Autos vor.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Zugehöriger zur Religionsgemeinschaft der Sunniten. Er wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Sherzad, im Dorf römisch 40 , geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zum sechsten Lebensjahr im Elternhaus. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als Händler und konnte somit den Lebensunterhalt der Familie sichern. Danach übersiedelte der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan, wo er die Schule bis zur siebten Schulstufe besuchte. Im Jahr 2003 ging der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder in sein Heimatdorf zurück, wo sich die Familie um die landwirtschaftlichen Grundstücke im Dorf kümmerte und im eigenen Haus lebte. Nach einem Jahr zog der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Jalalabad, wo sie bis 2009 in einem Mietshaus lebten und der Vater des Beschwerdeführers verschiedene Arbeiten verrichtete. Nach 2009 übersiedelte der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seinen Geschwistern und seiner Ehegattin, welche er 2008 heiratete, ins Dorf römisch 40 , im Distrikt Khugiani, wo die Familie ein Grundstück kaufte und ein Haus baute. Dort lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie bis zur Ausreise im Jänner 2015. Der Beschwerdeführer verrichtete nach der Schule bis 2008 verschiedene Gelegenheitsarbeiten. Von November 2008 bis August 2011 arbeitete der Beschwerdeführer bei einer amerikanischen Firma namens "XXXX" in römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, wo er in einer Werkstatt, in welcher Militärautos repariert wurden, Ersatzteile schlichtete. Ab August 2011 bis zu seiner Ausreise in Jänner 2015 arbeitete der Beschwerdeführer am Militärstützpunkt römisch 40 in der Provinz Laghman. Auch dort verrichtete er dieselben Arbeiten wie bei der Firma " römisch 40 ". Gelegentlich nahm er selbst Reparaturen an den Autos vor.
Im Heimatland, im Elternhaus in XXXX , leben zurzeit die Eltern des Beschwerdeführers und sechs seiner Brüder. Zwei Brüder betreiben in XXXX ein Lebensmittelgeschäft, einer arbeitet als Gelegenheitsarbeiter, die anderen sind noch zu jung um zu arbeiten. Der Vater des Beschwerdeführers hilft gelegentlich im Geschäft seiner Söhne aus. Des weiteren leben ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in XXXX , welcher dort als Fahrer arbeitet und ein eigenes Haus besitzt, sowie drei Tanten mütterlicherseits mit ihren Ehemännern und Familien in Kabul. Die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers lebt in Jalalabad. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine vier Kinder leben mit dem Bruder der Ehegattin in Peshawar. Diese werden vom Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers in Peshawar versorgt. Die Familie des Beschwerdeführers in XXXX hat keine Probleme mit den Taliban.Im Heimatland, im Elternhaus in römisch 40 , leben zurzeit die Eltern des Beschwerdeführers und sechs seiner Brüder. Zwei Brüder betreiben in römisch 40 ein Lebensmittelgeschäft, einer arbeitet als Gelegenheitsarbeiter, die anderen sind noch zu jung um zu arbeiten. Der Vater des Beschwerdeführers hilft gelegentlich im Geschäft seiner Söhne aus. Des weiteren leben ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in römisch 40 , welcher dort als Fahrer arbeitet und ein eigenes Haus besitzt, sowie drei Tanten mütterlicherseits mit ihren Ehemännern und Familien in Kabul. Die Schwiegerfamilie des Beschwerdeführers lebt in Jalalabad. Die Ehegattin des Beschwerdeführers und seine vier Kinder leben mit dem Bruder der Ehegattin in Peshawar. Diese werden vom Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers in Peshawar versorgt. Die Familie des Beschwerdeführers in römisch 40 hat keine Probleme mit den Taliban.
Der Beschwerdeführer hatte in Afghanistan keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und auch keine Probleme mit den Behörden.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubwürdig und werden dem Verfahren nicht zugrunde gelegt.
Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könnte sich der Beschwerdeführer, ein junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann, der Paschto spricht, über eine Schulbildung und mehrjährige Arbeitserfahrung verfügt, in der Stadt Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz aufbauen und sichern.
Mazar-e Sharif ist über den dortigen Flughafen sicher erreichbar. Die Sicherheitssituation in Mazar-e Sharif ist weniger angespannt als in Kabul. Es kommt in Mazar-e Sharif zu weit weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen als in Kabul.
Hinsichtlich der Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung in Mazar e- Sharif ist festzustellen, dass dort allgemein der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist, wenn auch die Gesamtsituation angespannt ist.
Vor dem Hintergrund der Sicherheits- und Versorgunglage in Mazar-e Sharif war auf Basis der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau festzustellen, dass in dieser Stadt weder ein solcher Grad willkürlicher Gewalt herrscht, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit tatsächlich einer ernsthaften, individuellen Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist und er zudem nicht Gefahr läuft, dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Zudem könnte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach, sondern lebt von der Grundversorgung. Er hat keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder in einer sonstigen Organisation, hat österreichische Freunde, besuchte in Österreich für einige Monate einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 sowie im Oktober 2017 einen Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds und spricht schlecht Deutsch. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage)
Anschläge in Nangarhar 11.9.2018
Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demonstration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vergleiche TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule "Malika Omaira" in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheliegenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).
Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vergleiche RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).
Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018
Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan, nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).
Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vergleiche FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i- Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vergleiche LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).
IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018
Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vergleiche Khaama Press 10.9.2018b).
IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018
Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vergleiche CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).
Quellen:
AFP - Agence France-Presse (11.9.2018): Student killed in twin bomb attack near Afghan girls' school, https://www.afp.com/en/news/23/student-killed-twin-bomb-attack-near-afghan-girls-schooldoc-1904hc1, Zugriff 11.9.2018
AJ - Al Jazeera (10.9.2018): Afghanistan: Bomb attack hits Ahmed Shah Massoud supporters,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-bomb-attack-hits-ahmed-shah-massoudsupporters-180909112746171.html, Zugriff 11.9.2018
AJ - Al Jazeera (6.9.2018): Afghanistan: Two journalists among 20 killed in Kabul blasts,
https://www.aljazeera.com/news/2018/09/afghanistan-deadly-suicide-attack-kabul-sports-club- 180905142909428.html, Zugriff 11.9.2018
CNN - Cable News Network (6.9.2018): Two journalists among 20 killed in wrestling club blasts in Kabul, https://edition.cnn.com/2018/09/06/asia/kabul-attack-wrestling-intl/index.html, Zugriff 11.9.2018
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (3.8.2018): Totei bei Angriff auf Schiiten-Moschee,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/afghanistan-tote-bei-angriff-auf-schiiten-moschee- 15721269.html, Zugriff 21.8.2018
Khaama Press (10.9.2018a): Taliban militants overrun Khamab district in Jawzjan proince, https://
www.khaama.com/taliban-militants-overrun-khamab-district-in-jawzjan-province-05929/, Zugriff 11.9.2018
Khaama Press (10.9.2018b): ISIS claims suicide attack on the supporters of Massoud in Kabul, https://www.khaama.com/isis-claims-suicide-attack-on-the-supporters-of-massoud-in-kabul-05926/, Zugriff 11.9.2018
LWJ - Long War Journal (10.9.2018): Taliban threatens Sar-i-Pul City, captures district in Jawzjan, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/09/taliban-threatens-sar-i-pul-city-captures-districtin-jawzjan.php, Zugriff 11.9.2018
LWJ - Long War Journal (30.8.2018): Faryab capital under Taliban threats as Afghan troops desert bases, https://www.longwarjournal.org/archives/2018/08/faryab-capital-under-taliban-threatas-afghan-troops-desert-bases.php, Zugriff 11.9.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (11.9.2018): Suicide Attack, Bombing Strike Eastern Afghanistan, https://www.rferl.org/a/suicide-attack-bombings-strike-eastern-afghanistan/ 29483707.html, Zugriff 11.9.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (5.9.2018): At Least 20 People Reported Killed, Including Two Journalists, In Twin Kabul Blasts, https://www.rferl.org/a/at-least-four-killed-insuicide-attack-at-wrestling-club-in-kabul/29473678.html, Zugriff 11.9.2018
RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (17.8.2018): 'Goodbye, Dad': Father Remembers Afghan Twins Killed In Kabul Bombing, https://www.rferl.org/a/goodbye-dad-father-remembersafghan-twins-killed-in-kabul-bombing/29439516.html, Zugriff 20.8.2018
SO - Spiegel Online (5.9.2018): Tote und Verletzte bei Doppelanschlag in Kabul,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-tote-und-verletzte-bei-doppelanschlag-in-kabul-a- 1226712.html, Zugriff 11.9.2018
TG - The Guardian (5.9.2018): At least 20 people killed in separate bombings at Kabul wrestling club, https://www.theguardian.com/world/2018/sep/05/at-least-20-people-killed-in-separatebombings-at-kabul-wrestling-club, Zugriff 11.9.2018
Tolonews (11.9.2018): Suicide Bomber Targets Protest in Nangarhar; Eight Killed,
https://www.tolonews.com/afghanistan/suicide-bomber-targets-protest-nangarhar Zugriff 11.9.2018
Tolonews (10.9.2018a): Center of Jawzjan's Kham Aab District falls to Taliban,
https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/center-jawzjan%E2%80%99s-kham-aab-districtfalls%C2%A0-taliban, Zugriff 11.9.2018
Tolonews (10.9.2018b): Dozens of Afghan Forces Killed in North, https://www.tolonews.com/index.php/afghanistan/afghan-forces-suffer-huge-casualty-toll-
%C2%A0north, Zugriff 11.9.2018
TWP - The Washington Post (11.9.2018): Afghan official: Suicide bomber kills 20 in Nangarhar,
https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghan-official-suicide-bomber-kills-20-innangarhar/2018/09/11/3ba8ec50-b5a8-11e8-ae4f-2c1439c96d79_story.html? noredirect=on&utm_term=.2748ace6475c, Zugriff 11.9.2018
KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)
Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018
Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz- Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).
IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018
Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vergleiche BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vergleich