Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W119 2139494-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2016, Zahl: 1070853502/150566856, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2019 zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 und 55 FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu gab sie anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.5.2015 zunächst an, der Volksgruppe der Han anzugehören sowie ohne Bekenntnis und ledig zu sein. In der Heimat habe sie von 1987 bis 1992 in XXXX die Grundschule und von 1992 bis 1997 die Hauptschule besucht und zuletzt selbstständig ein Textilgeschäft geführt.Dazu gab sie anlässlich ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.5.2015 zunächst an, der Volksgruppe der Han anzugehören sowie ohne Bekenntnis und ledig zu sein. In der Heimat habe sie von 1987 bis 1992 in römisch 40 die Grundschule und von 1992 bis 1997 die Hauptschule besucht und zuletzt selbstständig ein Textilgeschäft geführt.
Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie im Oktober 2014 ihren Freund kennengelernt habe. Er sei spielsüchtig, habe von der Beschwerdeführerin 120 000.- RMB gestohlen, in Macau verspielt und immer Geld von ihr verlangt. Da sie kein Geld gehabt hätte, hätte er Leute von der Mafia engagiert und die Beschwerdeführerin und ihre Familie bedroht. Sie habe versucht, an einem anderen Ort in China zu leben, sei aber immer von ihm gefunden worden. Aus Angst um ihr Leben hätte sie China verlassen. Dies sei der einzige Fluchtgrund.
Am 12.8.2016 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei brachte sie zunächst vor, gesund zu sein und aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX zu stammen. Dort habe sie von 1987 bis 1992 die Volksschule und danach sechs Jahre lang eine Mittelschule besucht. Eigentlich sei sie Modedesignerin, dies habe sie in den letzten drei Jahre der Mittelschule gelernt. In China sei sie selbstständig gewesen und habe von 2013 bis 2015 ein Textilgeschäft für Damenbekleidung geführt, dessen Eigentümerin sie gewesen sei. Sie habe umgerechnet ca. € 1000 im Monat verdient. Im Mai 2015 hätte sie China verlassen. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, ledig zu sein und keine Kinder zu haben.Am 12.8.2016 wurde die Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Dabei brachte sie zunächst vor, gesund zu sein und aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 zu stammen. Dort habe sie von 1987 bis 1992 die Volksschule und danach sechs Jahre lang eine Mittelschule besucht. Eigentlich sei sie Modedesignerin, dies habe sie in den letzten drei Jahre der Mittelschule gelernt. In China sei sie selbstständig gewesen und habe von 2013 bis 2015 ein Textilgeschäft für Damenbekleidung geführt, dessen Eigentümerin sie gewesen sei. Sie habe umgerechnet ca. € 1000 im Monat verdient. Im Mai 2015 hätte sie China verlassen. Weiters erklärte die Beschwerdeführerin, ledig zu sein und keine Kinder zu haben.
Ihre Eltern seien beide in Pension und würden gemeinsam in XXXX leben. Von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin bei ihnen gewohnt.Ihre Eltern seien beide in Pension und würden gemeinsam in römisch 40 leben. Von ihrer Geburt an bis zu ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin bei ihnen gewohnt.
Zu ihrem Fluchtgrund erklärte sie, im Oktober 2014 ihren Freund kennengelernt zu haben. Nach ca. sechs Monaten sei sie darauf gekommen, dass er Geld gestohlen hätte, um es im Glücksspiel einzusetzen. Sie habe ihn dann bei der Polizei angezeigt, die ihr jedoch mitgeteilt hätte, in ihrem Fall nichts tun zu können, weil es sich um eine Privatangelegenheit handle. Ihr Freund sei sehr oft in Macau gewesen, um dort zu spielen. Er habe die Beschwerdeführerin immer wieder nach Geld gefragt und sie geschlagen, weil sie keines gehabt habe. Manchmal habe er sogar damit gedroht, sie zu töten.
Kennengelernt habe sie ihren Freund, als er mit seiner Mutter in ihrem Geschäft gewesen sei, um für diese Sachen zu kaufen. Gelebt habe er in XXXX , die Beschwerdeführerin sei ein- oder zweimal bei ihm zu Hause gewesen, könne aber die Adresse nicht konkret angeben. Beruflich sei er Verkehrspolizist gewesen. Im April 2015 habe sie bemerkt, dass er spiele. Welche Art des Glückspieles dies gewesen sei, wisse sie nicht. In Macau gebe es sehr viele Möglichkeiten. Er habe von ihr mindestens 5000 bis 10 000 RMB verlangt, gestohlen hätte er zwischen 100 000 und 120 000 RMB. Das Geld habe er von ihrer Karte abgehoben, die sich dann bei ihm befunden habe, wenn er Waren für die Beschwerdeführerin abgeholt habe. Direkt nachdem sie draufgekommen sei, habe ihn die Beschwerdeführerin im April 2015 bei der Polizei angezeigt. Insgesamt habe er sie dreimal geschlagen und sie überdies verbal bedroht. Dies sei Anfang, Mitte und Ende April 2015 gewesen. Er habe sie nach Geld gefragt, wenn sie nichts gehabt habe, habe er sie verprügelt und ihr gedroht, sie zu töten, wenn sie ihm keines beschaffe. Dies sei insgesamt dreimal passiert. Ihre Angaben von der Erstbefragung vorgehalten, erklärte die Beschwerdeführerin, dass er auch ihre Familie bedroht habe. Zudem habe er auch andere Leute bei sich gehabt, jedes Mal sei er mit vier anderen Männern bei ihr gewesen. Bei diesen Leuten habe es sich um Gangster gehandelt. Geschlagen hätte er sie jedoch nur einmal. Das hätte sie auch der Polizei erzählt. Bei dieser sei sie nur einmal gewesen, und zwar nachdem sie bemerkt habe, dass ihr Freund ihr Geld gestohlen hätte. Nachgefragt meinte die Beschwerdeführerin, wenn sie genau zurückdenke, habe er sie noch nicht bedroht gehabt, als sie bei der Polizei gewesen sei. Deshalb sei es ihr auch nicht möglich gewesen, eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Da ihr bewusst gewesen wäre, dass ihr Freund Polizist sei, habe sie Angst gehabt, dass diese zusammenarbeiten würden und habe ihn deshalb nicht nochmals angezeigt. Beim ersten Mal sei sie wütend gewesen und habe nicht daran gedacht. Es habe keinen konkreten fluchtauslösenden Grund gegeben, sie habe nur weggewollt. Den Entschluss habe sie im Mai 2015 gefasst, indem sie ihr Geschäft weitergegeben und die Kosten für die Ausreise beschafft habe. Bis zuletzt habe sie bei ihren Eltern gewohnt.Kennengelernt habe sie ihren Freund, als er mit seiner Mutter in ihrem Geschäft gewesen sei, um für diese Sachen zu kaufen. Gelebt habe er in römisch 40 , die Beschwerdeführerin sei ein- oder zweimal bei ihm zu Hause gewesen, könne aber die Adresse nicht konkret angeben. Beruflich sei er Verkehrspolizist gewesen. Im April 2015 habe sie bemerkt, dass er spiele. Welche Art des Glückspieles dies gewesen sei, wisse sie nicht. In Macau gebe es sehr viele Möglichkeiten. Er habe von ihr mindestens 5000 bis 10 000 RMB verlangt, gestohlen hätte er zwischen 100 000 und 120 000 RMB. Das Geld habe er von ihrer Karte abgehoben, die sich dann bei ihm befunden habe, wenn er Waren für die Beschwerdeführerin abgeholt habe. Direkt nachdem sie draufgekommen sei, habe ihn die Beschwerdeführerin im April 2015 bei der Polizei angezeigt. Insgesamt habe er sie dreimal geschlagen und sie überdies verbal bedroht. Dies sei Anfang, Mitte und Ende April 2015 gewesen. Er habe sie nach Geld gefragt, wenn sie nichts gehabt habe, habe er sie verprügelt und ihr gedroht, sie zu töten, wenn sie ihm keines beschaffe. Dies sei insgesamt dreimal passiert. Ihre Angaben von der Erstbefragung vorgehalten, erklärte die Beschwerdeführerin, dass er auch ihre Familie bedroht habe. Zudem habe er auch andere Leute bei sich gehabt, jedes Mal sei er mit vier anderen Männern bei ihr gewesen. Bei diesen Leuten habe es sich um Gangster gehandelt. Geschlagen hätte er sie jedoch nur einmal. Das hätte sie auch der Polizei erzählt. Bei dieser sei sie nur einmal gewesen, und zwar nachdem sie bemerkt habe, dass ihr Freund ihr Geld gestohlen hätte. Nachgefragt meinte die Beschwerdeführerin, wenn sie genau zurückdenke, habe er sie noch nicht bedroht gehabt, als sie bei der Polizei gewesen sei. Deshalb sei es ihr auch nicht möglich gewesen, eine entsprechende Anzeige zu erstatten. Da ihr bewusst gewesen wäre, dass ihr Freund Polizist sei, habe sie Angst gehabt, dass diese zusammenarbeiten würden und habe ihn deshalb nicht nochmals angezeigt. Beim ersten Mal sei sie wütend gewesen und habe nicht daran gedacht. Es habe keinen konkreten fluchtauslösenden Grund gegeben, sie habe nur weggewollt. Den Entschluss habe sie im Mai 2015 gefasst, indem sie ihr Geschäft weitergegeben und die Kosten für die Ausreise beschafft habe. Bis zuletzt habe sie bei ihren Eltern gewohnt.
Vorgehalten, dass sie bei ihrer Erstbefragung erklärt habe, sie hätte versucht, an einem anderen Ort zu leben, erwiderte die Beschwerdeführerin: "Ja, aber vor der Ausreise habe ich bei meinen Eltern gewohnt." Versteckt hätte sie sich ca. einen halben Monat lang in der Provinzhauptstadt bei einer Freundin, jedoch sei sie dort von ihrem Freund mithilfe der Mafia gefunden worden. Wie genau er dies bewerkstelligt hätte, wisse sie nicht, es sei aber Mitte bis Ende April 2015 - nach der ersten Bedrohung - gewesen.
Im Falle einer Rückkehr habe sie Furcht, dass ihr Freund weiterhin Probleme mache. Er würde sie weiterhin um Geld fragen und wieder schlagen. Solange sie sich dort aufhalte, würden auch ihre Eltern Angst bekommen und in Gefahr sein. Ihr Freund habe ihren Eltern gesagt, sie sollen die Beschwerdeführerin überreden, ihm Geld zu geben, ansonsten würde er sie jeden Tag aufsuchen.
In Österreich arbeite die Beschwerdeführerin als Sexarbeiterin in einem Laufhaus in einem anderen Bundesland und lebe alleine in Wien.
Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde festgelegt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz i.V.m. Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgelegt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China einer individuellen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Bezüglich ihrer Fluchtgründe habe sie unglaubwürdiger Weise behauptet, vor ihrem spielsüchtigen Freund geflohen zu sein, der Geld von ihr erpressen hätte wollen. Die Beschwerdeführerin habe dem Bundesamt ein völlig unkonkretes und abstraktes bzw. widersprüchliches Vorbringen rund um ihre Fluchtgründe präsentiert.
Dagegen wurde in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
Am 18.02.2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, zu der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht erschien.
Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie bisher vor, in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX gelebt zu haben. In ihrem Heimatort würden sich noch ihre Eltern befinden, eine Tante väterlicherseits wohne in einer anderen Provinz. Die Beschwerdeführerin habe elf Jahre lang die Schule besucht und nach dem Schulabschluss in einem Bekleidungsgeschäft als Verkäuferin gearbeitet, bis sie ihr eigenes Geschäft eröffnet habe. Finanziert habe sie dieses zum Teil aus eigenen Ersparnissen und zum Teil durch Unterstützung ihrer Eltern.Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie bisher vor, in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 gelebt zu haben. In ihrem Heimatort würden sich noch ihre Eltern befinden, eine Tante väterlicherseits wohne in einer anderen Provinz. Die Beschwerdeführerin habe elf Jahre lang die Schule besucht und nach dem Schulabschluss in einem Bekleidungsgeschäft als Verkäuferin gearbeitet, bis sie ihr eigenes Geschäft eröffnet habe. Finanziert habe sie dieses zum Teil aus eigenen Ersparnissen und zum Teil durch Unterstützung ihrer Eltern.
Ihren Freund habe sie ihrem Bekleidungsgeschäft kennengelernt, als er seine Mutter begleitet habe. Er sei in ihrer Heimatstadt Polizist gewesen. Anfang 2014 hätte sie bemerkt, dass er Geld von ihrer Bankomatkarte abgehoben habe. Seitdem sie sich kennengelernt hatten, habe sie ihm vertraut und er habe manchmal für sie Waren eingekauft, weshalb er auch ihre Karte bei sich gehabt hätte. Vorgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt angegeben hätte, ihren Freund im Oktober 2014 kennengelernt zu haben, erwiderte sie, Oktober 2013 müsste richtig sein. Deswegen hätte sie Anfang 2014 bemerkt, dass er Geld von ihrer Karte genommen habe, um in Macau zu spielen. Letzteres wisse sie deswegen, weil es in XXXX für Beamte üblich sei, dass sie eine Reisekarte nach Macau hätten. Nachgefragt, ob das bedeute, dass jedermann in Macau das Glücksspiel ausübe, erwiderte die Beschwerdeführerin, reiche Beamte würden dort hingehen, weil es nicht weit von XXXX entfernt sei. Nachgefragt, ob ihr Freund reich gewesen wäre, erklärte die Beschwerdeführerin, er habe von seinem Einkommen gelebt. Seine Eltern wären nicht reich, aber er habe eine Wohnung und ein Auto. Aus seinem Freundeskreis würden alle nach Macau spielen gehen. Weiters befragt, wie oft er Geld von der Beschwerdeführerin gebliehen habe, erklärte diese, er habe 120 000 RMB von ihrer Karte genommen. Nachdem sie dies bemerkt hätte, habe sie sich von ihm trennen wollen und die Karte zurückgenommen. Daraufhin hätte er sich sehr geändert und sie bedroht. Sie habe bei der Polizei Anzeige erstattet, aber er sei selbst Polizist und dort habe man ihr erklärt, dass es sich um eine Privatangelegenheit handle, weswegen die Polizei die Anzeige nicht angenommen habe. Ungefähr 2 bis 3 Tage später sei ihr Freund in ihr Geschäft gekommen und hätte ihr mitgeteilt, dass alle bei der Polizeibehörde seine Freunde wären. Er habe ihr Geschäft ruiniert und die Kleidung aus dem Schrank geworfen. Es seien noch vier weitere Personen dabei gewesen, die Holzstangen mit sich geführt hätten. Zum Abschluss habe er der Beschwerdeführerin gesagt, die Trennung wäre nicht so leicht, sie müsse ihm mindestens 100 000 RMB geben. Nachgefragt, warum sie beim Bundesamt nicht angegeben habe, dass ihr Freund in ihrem Geschäft Bekleidung auf dem Boden geworfen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dort nicht danach gefragt worden zu sein. Sie hätte von drei Bedrohungen gesprochen, aber niemand habe sie nach der Art dieser Bedrohungen gefragt. Vorgehalten, sie habe auch nicht erwähnt, dass ihr Freund von ihr 100 000 RMB verlangt hätte, erklärte sie nochmals, dass sie niemand danach gefragt habe.Ihren Freund habe sie ihrem Bekleidungsgeschäft kennengelernt, als er seine Mutter begleitet habe. Er sei in ihrer Heimatstadt Polizist gewesen. Anfang 2014 hätte sie bemerkt, dass er Geld von ihrer Bankomatkarte abgehoben habe. Seitdem sie sich kennengelernt hatten, habe sie ihm vertraut und er habe manchmal für sie Waren eingekauft, weshalb er auch ihre Karte bei sich gehabt hätte. Vorgehalten, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt angegeben hätte, ihren Freund im Oktober 2014 kennengelernt zu haben, erwiderte sie, Oktober 2013 müsste richtig sein. Deswegen hätte sie Anfang 2014 bemerkt, dass er Geld von ihrer Karte genommen habe, um in Macau zu spielen. Letzteres wisse sie deswegen, weil es in römisch 40 für Beamte üblich sei, dass sie eine Reisekarte nach Macau hätten. Nachgefragt, ob das bedeute, dass jedermann in Macau das Glücksspiel ausübe, erwiderte die Beschwerdeführerin, reiche Beamte würden dort hingehen, weil es nicht weit von römisch 40 entfernt sei. Nachgefragt, ob ihr Freund reich gewesen wäre, erklärte die Beschwerdeführerin, er habe von seinem Einkommen gelebt. Seine Eltern wären nicht reich, aber er habe eine Wohnung und ein Auto. Aus seinem Freundeskreis würden alle nach Macau spielen gehen. Weiters befragt, wie oft er Geld von der Beschwerdeführerin gebliehen habe, erklärte diese, er habe 120 000 RMB von ihrer Karte genommen. Nachdem sie dies bemerkt hätte, habe sie sich von ihm trennen wollen und die Karte zurückgenommen. Daraufhin hätte er sich sehr geändert und sie bedroht. Sie habe bei der Polizei Anzeige erstattet, aber er sei selbst Polizist und dort habe man ihr erklärt, dass es sich um eine Privatangelegenheit handle, weswegen die Polizei die Anzeige nicht angenommen habe. Ungefähr 2 bis 3 Tage später sei ihr Freund in ihr Geschäft gekommen und hätte ihr mitgeteilt, dass alle bei der Polizeibehörde seine Freunde wären. Er habe ihr Geschäft ruiniert und die Kleidung aus dem Schrank geworfen. Es seien noch vier weitere Personen dabei gewesen, die Holzstangen mit sich geführt hätten. Zum Abschluss habe er der Beschwerdeführerin gesagt, die Trennung wäre nicht so leicht, sie müsse ihm mindestens 100 000 RMB geben. Nachgefragt, warum sie beim Bundesamt nicht angegeben habe, dass ihr Freund in ihrem Geschäft Bekleidung auf dem Boden geworfen habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dort nicht danach gefragt worden zu sein. Sie hätte von drei Bedrohungen gesprochen, aber niemand habe sie nach der Art dieser Bedrohungen gefragt. Vorgehalten, sie habe auch nicht erwähnt, dass ihr Freund von ihr 100 000 RMB verlangt hätte, erklärte sie nochmals, dass sie niemand danach gefragt habe.
Die Bedrohungen durch ihren Freund wären Anfang April 2014 gewesen. Vorgehalten, sie hätte vor dem Bundesamt erklärt, dass es im April 2015 gewesen sei, meinte die Beschwerdeführerin, das sei nicht möglich. Ihr Freund hätte sie im Jahr 2014 dreimal bedroht. Das erste Mal im April, das zweite Mal Mitte des Jahres und das dritte Mal Ende des Jahres. Nach dem dritten Mal habe sie 15 Tage bei ihrer Freundin verbracht, das könnte Anfang 2015 gewesen sein. Nach der zweiten Drohung habe sie ihr Geschäft geschlossen. Bei dieser sei er ziemlich aggressiv gewesen, habe die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen und mit einer Holzstange geschlagen. Danach sei sie für 15 Tage zu ihrer Freundin gegangen. In ihrer Abwesenheit wäre er bei ihren Eltern gewesen und hätte diese nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin gefragt, der ihm jedoch nicht mitgeteilt worden sei. Er habe sie jedoch bei ihrer Freundin gefunden, das sei Anfang Mai 2015 bzw. im Jänner 2015 gewesen. Er kenne viele Leute. Mit vier Leuten sei er zu ihrer Freundin gekommen. Sie hätten geläutet, die Freundin habe geöffnet. Die Beschwerdeführerin sei zu ihm gegangen und habe ihm mitgeteilt, dass sie hinausgehen und darüber sprechen wolle.
In weiterer Folge erklärte die Beschwerdeführerin, alles durcheinander gesagt zu haben. Sie hätte ihren Freund im Oktober 2014 kennengelernt. Im Fall einer Rückkehr habe sie Angst, dass er sie überall finden würde. Alle drei Bedrohungen hätten im April 2015 stattgefunden, alle anderen Angaben wären falsch.
Die Beschwerdeführerin spreche ein bisschen Deutsch, Kurse habe sie keine besucht, jedoch im Internet Deutsch gelernt. In anderen Kursen sei sie auch nicht gewesen. Sie habe hier einen Österreicher als Partner, den sie schon mehr als zwei Jahren kenne. Er wohne in XXXX , die genaue Adresse wolle sie nicht nennen. Am Wochenende würden sie sich treffen, in einem Hotel in Wien oder Linz. Einige Male seien sie gemeinsam auf Urlaub gewesen. Geld bekomme von ihm nicht, sie seien "halt Partner". Zu den Feiertagen erhalte sie von ihm Geschenke. Davor habe sie bereits einen Freund gehabt, von dem sie sich getrennt hätte, sie seien 7 bis 8 Monate zusammen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe von ihm gelebt, er sei Chinese und habe Österreich verlassen. Er habe nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Geschäft (Sexarbeit) arbeite und behauptet, sie heiraten zu wollen, jedoch in Wirklichkeit eine Familie gehabt. Weil er hier ein Lokal besessen habe, habe sie nicht Deutsch gelernt. Ihr Einkommen als Sexarbeiterin sei unterschiedlich, wenn das Geschäft gut gehe, verdiene sie € 2000,-, ansonsten € 1000,- monatlich. Ehrenamtliche Tätigkeiten habe sie keine verrichtet und sehr wenig Kontakt zu anderen Leuten.Die Beschwerdeführerin spreche ein bisschen Deutsch, Kurse habe sie keine besucht, jedoch im Internet Deutsch gelernt. In anderen Kursen sei sie auch nicht gewesen. Sie habe hier einen Österreicher als Partner, den sie schon mehr als zwei Jahren kenne. Er wohne in römisch 40 , die genaue Adresse wolle sie nicht nennen. Am Wochenende würden sie sich treffen, in einem Hotel in Wien oder Linz. Einige Male seien sie gemeinsam auf Urlaub gewesen. Geld bekomme von ihm nicht, sie seien "halt Partner". Zu den Feiertagen erhalte sie von ihm Geschenke. Davor habe sie bereits einen Freund gehabt, von dem sie sich getrennt hätte, sie seien 7 bis 8 Monate zusammen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe von ihm gelebt, er sei Chinese und habe Österreich verlassen. Er habe nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin in diesem Geschäft (Sexarbeit) arbeite und behauptet, sie heiraten zu wollen, jedoch in Wirklichkeit eine Familie gehabt. Weil er hier ein Lokal besessen habe, habe sie nicht Deutsch gelernt. Ihr Einkommen als Sexarbeiterin sei unterschiedlich, wenn das Geschäft gut gehe, verdiene sie € 2000,-, ansonsten € 1000,- monatlich. Ehrenamtliche Tätigkeiten habe sie keine verrichtet und sehr wenig Kontakt zu anderen Leuten.
Der Beschwerdeführerin wurden die in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen übergeben und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt. Die Rechtsvertretung erklärte, auf die Abgabe einer Stellungnahme zu verzichten und verwies auf die eingebrachte Beschwerde und die dort gestellten Anträge.
Mit Schreiben vom 20.2.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Daten des österreichischen Freundes der Beschwerdeführerin mitgeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne Bekenntnis. Sie stammt aus der Stadt XXXX in der Provinz XXXX , reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an und ist ohne Bekenntnis. Sie stammt aus der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.5.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin besuchte in XXXX elf Jahre lang die Schule, wovon sie in den letzten drei Jahren Modedesign lernte. In der Heimat war sie zunächst als Verkäuferin in der Textilbranche tätig und führte zuletzt (von 2013 bis 2015) ein eigenes Damenbekleidungsgeschäft.Die Beschwerdeführerin besuchte in römisch 40 elf Jahre lang die Schule, wovon sie in den letzten drei Jahren Modedesign lernte. In der Heimat war sie zunächst als Verkäuferin in der Textilbranche tätig und führte zuletzt (von 2013 bis 2015) ein eigenes Damenbekleidungsgeschäft.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist.
In ihrer Heimatstadt leben noch die Eltern der Beschwerdeführerin, die eine Rente beziehen. Die Beschwerdeführerin hat von Geburt an bis zur Ausreise bei ihnen gewohnt; sie selbst ist ledig und kinderlos. Eine Tante väterlicherseits lebt in der Provinz XXXX .In ihrer Heimatstadt leben noch die Eltern der Beschwerdeführerin, die eine Rente beziehen. Die Beschwerdeführerin hat von Geburt an bis zur Ausreise bei ihnen gewohnt; sie selbst ist ledig und kinderlos. Eine Tante väterlicherseits lebt in der Provinz römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren Krankheit bzw. an keiner Krankheit mit längerem Rehabilitationsbedarf.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat ernsthaft von Misshandlungen durch ihren in der VR China lebenden Freund bedroht wäre. Auch sonst liegen keinerlei Hinweise auf eine mögliche Verfolgung der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China vor bzw. wurden keine weiteren Bedrohungen behauptet.
Die Beschwerdeführerin verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse, besuchte im Bundesgebiet keinerlei Kurse oder Ausbildungen, war nicht ehrenamtlich tätig und hat nach eigenen Angaben kaum Kontakte zu in Österreich lebendenden Personen. Seit Juni 2015 arbeitet sie legal als Sexarbeiterin. Sie hat einen österreichischen Freund in einem anderen Bundesland, mit dem sie sich an Wochenenden trifft bzw. auf Urlaub fährt; finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht keines.
Feststellungen zur Situation in der Volksrepublik China:
Sicherheitslage
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Land und fehlende Rechtsmittel. Auch stellen die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen Gründe für Proteste dar. Nachdem die Anzahl sogenannter. "Massenzwischenfälle" über Jahre hinweg rasch zunahm, werden hierzu seit 2008 (mehr als 200.000 Proteste) keine Statistiken mehr veröffentlicht. Zwei Aktivisten, die seit 2013 durch eigene, über Twitter veröffentlichte Statistiken diese Lücke zu schließen versuchten, wurden im Juni 2016 verhaftet. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verh