TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/25 97/20/0376

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Veröffentlicht am 25.03.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des A G in D, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Mai 1997, Zl. 4.302.457/19-II/13/97, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung und reiste am 28. August 1990 nach Österreich ein. Am 30. August 1990 stellte er den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Zu seinen Fluchtgründen wurde er erstmals am 9. April 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg niederschriftlich befragt und gab folgendes zu Protokoll:

"Meine Gattin lebt mit unseren 4 Söhnen im Alter zwischen 4 und 9 Jahren an der umseitig angeführten Anschrift. Sie leben von unserer eigenen kleinen Landwirtschaft. Meine Eltern leben ebenfalls in diesem Dorf und betreiben auch eine kleine Landwirtschaft aus der sie ihren Unterhalt bestreiten. Meine 7 Geschwister, 4 Brüder und 3 Schwestern sind alle von zu Hause fort und wohnen an verschiedenen mir nicht bekannten Adressen in der Türkei. Mein Vater hat seit ich mich erinnern kann Kontakt zu Leuten der kurdischen Arbeiterpartei PKK. Diese Leute setzen sich für uns Kurden ein und versuchen durch Druck auf die türkische Regierung mehr Rechte für uns zu erreichen. Seit 1987 unterstützte auch ich Mitglieder der PKK, indem ich ihnen Unterkunft und Lebensmittel gab. Dabei handelte es sich um Personen, welche von der türkischen Regierung bzw. vom Militär verfolgt werden, weil sie angeblich bewaffnet sind und Anschläge gegen Militär und Regierungseinrichtungen gemacht hätten. Bereits im Jahre 1986 wurde ich zum ersten Mal von der türkischen Polizei verhaftet. Ich wurde zur Polizeistation nach Afsin gebracht, wo mir vorgehalten wurde, daß ich Terroristen unterstützt hätte. Da dies nicht der Wahrheit entsprach und ich daher kein Geständnis ablegen konnte wurde ich mit Elektroschocks gefoltert. Zu diesem Zweck wurden mir Kabel an den Händen befestigt und diese wurden an einem Kästchen mit einer Kurbel angeschlossen. Wenn ich nicht die von der Polizei gewünschten Antworten gab, drehte ein Polizist an dieser Kurbel und dadurch wurden mir Stromstöße, welche sehr schmerzhaft waren, versetzt. Außerdem wurde ich von den Beamten mit Schlagstöcken geschlagen. Ich wurde dann noch öfters verhaftet und zwischen 5 und 10 Tagen eingesperrt. Dabei wurde mir immer wieder der gleiche Vorwurf gemacht, nämlich, daß ich die PKK bzw. die Mitglieder dieser Organisation, welche strafbare Handlungen begangen hätten, unterstützen würde. Ich wurde aber nie vor ein Gericht gebracht. Im Juni 1990 wurde ich wieder auf die Polizeistation gebracht und weil ich wieder kein Geständnis über die Unterstützung von PKK-Mitgliedern ablegte, wiederum geschlagen und 5 Tage eingesperrt. Aufgrund dieser ständigen Verfolgung und Mißhandlungen bekam ich immer mehr Angst und ich befürchtete, daß ich eines Tages von der Polizei zu Tode gefoltert werde. Daher entschloß ich mich, meine Heimat zu verlassen. Ich wandte mich an meine Freunde von der PKK und diese verhalfen mir zur Flucht. Sie befürchteten nämlich, daß ich unter dem Druck der Folter, der ich ja öfters ausgesetzt war, jemanden von ihnen bzw. Details über ihre Tätigkeit bei der Polizei verraten könnte. Ich wurde also von einem mir nicht näher bekannten Mann, dessen Adresse ich von einem PKK-Mitglied erhielt, mit dessen Pkw in eine kleine Ortschaft in der Nähe von Soma in der Südtürkei gebracht. Dort wurde ich zusammen mit 2 weiteren Männern auf ein türkisches Fischerboot gebracht. Dieses brachte uns auf die griechische Insel Samos und weiter nach Athen. Dort wurden wir von einem Türken erwartet. Dieser brachte uns zu einem kurdischen Camp in der Nähe von Athen namens Lawrion. Dort erhielten wir nach 4 Tagen gefälschte griechische Reisepäße. Wir wurden dann zu einem griechischen Reisebus gebracht und fuhren mit diesem über Bulgarien und Jugosl. nach Österreich. Wir hatten aufgrund unserer griechischen Reisepässe keine Probleme bei den Grenzübergängen. Erst bei der Ausreise von Österreich nach Deutschland fiel mir auf, daß wir Österreich schon wieder verlassen. Da ich aber hier bleiben wollte, stieg ich an der Grenze aus. Dadurch wurde ich von der Polizei genauer kontrolliert und, wegen dem gefälschten Reisepaß wegen illegaler Einreise festgenommen. Nachdem ich angab, daß ich in der Türkei verfolgt werde wurde ich nach Traiskirchen gebracht, wo ich einen Asylantrag stellte."

Mit Bescheid vom 12. Juni 1992 sprach die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg aus, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes (1968). Zur weiteren Vorgeschichte wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnisse vom 29. November 1994, Zl. 94/20/0279, und vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0628, verwiesen.

Im zweiten Rechtsgang erfolgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers am 11. September 1995, insbesondere zu dem Umstand, daß ihm am 13. Mai 1993 vom türkischen Generalkonsulat in Bregenz ein "Nüfus" problemlos ausgestellt worden sei.

Nach der (zweiten) Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 18. Dezember 1996 ordnete die belangte Behörde im nunmehr dritten Rechtsgang die ergänzende Befragung des Beschwerdeführers nach einem von ihr detailliert aufgestellten, jedoch nicht als taxativ erachteten Fragenkatalog an, woraufhin vom Bundesasylamt am 24. März 1997 eine ergänzende Befragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde, anläßlich derer er zu den von der belangten Behörde aufgelegten Fragen im einzelnen antwortete.

Mit Bescheid vom 12. Mai 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach detaillierter - größtenteils wörtlicher - Wiedergabe der Verfahrensergebnisse, insbesondere des ergänzenden Berufungsverfahrens, kam die belangte Behörde zu dem Schluß, als Gesamtbild seines Vorbringens in beiden Instanzen und im Hinblick auf die Angaben seiner Gattin lasse die "große Anzahl von Widersprüchen, Unglaubwürdigkeiten, Unwahrscheinlichkeiten, Ungereimtheiten und vor allem Steigerungen für die erkennende Behörde den Schluß zu, daß den von Ihnen (dem Beschwerdeführer) behaupteten bzw. befürchteten Verfolgungshandlungen die Glaubwürdigkeit versagt bleiben muß" und seine widersprüchlichen Angaben bloß der Asylerlangung bzw. der Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich hätten dienen sollen, nicht jedoch der Wahrheit entsprächen. Dies insbesondere im Hinblick auf seine angebliche Verurteilung und mehrmalige Inhaftierung sowie die Behauptung, daß man ihn angeblich in der Türkei suche; dagegen spreche die problemlose Ausstellung seines Personalausweises beim türkischen Generalkonsulat in Bregenz. Die Unglaubwürdigkeit schlage auch auf den Wahrheitsgehalt seines sonstigen Vorbringens zurück.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde hat - ausgehend von der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Rechtsansicht - auf den vorliegenden Fall - nach § 25 Abs. 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, somit zu Recht - das AsylG 1968 angewendet, weshalb der angefochtene Bescheid nicht gemäß § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, außer Kraft getreten ist.

Nach § 1 AsylG 1968 (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 796/1974) ist ein Fremder Flüchtling, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (im folgenden: FlKonv), erfüllt, und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C oder F FlKonv vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Diese Voraussetzungen hat die belangte Behörde deshalb nicht als erfüllt angesehen, weil sie das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig erachtete.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die neuerliche Verweigerung der von ihm beantragten Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zunächst mit dem - durch die Aufzählung einiger bei den Menschenrechtsinstanzen in Straßburg anhängiger Beschwerden gegen die Türkei ergänzten - Vorbringen, die türkische Armee führe gegen die kurdische Minderheit geradezu einen " Vernichtungsfeldzug", auch Österreich sei von der Türkei auf die "Rote Liste" der "PKK-freundlichen" Staaten gesetzt worden.

Des weiteren bekämpft der Beschwerdeführer aber auch die von der belangten Behörde auf seine wörtlich wiedergegebenen Angaben zu seinen Fluchtgründen gestützte Beweiswürdigung mit dem Hinweis darauf, daß im Zeitpunkt der letzten, so detailliert vorgenommenen Befragung die maßgeblichen Sachverhalte teilweise bereits rund zehn Jahre zurücklagen und die Erinnerung daran schon deshalb kaum noch verläßlich sein könnten, zum anderen bei Folteropfern nach allgemeinen Erfahrungen Verdrängungsmechanismen wirkten, die Erinnerungslücken zur Folge hätten. Dadurch hätten sich die vereinzelten geringfügigen Widersprüche unschwer erklären lassen, die die Angaben des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit noch nicht als unglaubwürdig erscheinen ließen.

Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muß in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047, vom 28. Juni 1988, Zl. 87/11/0066, und vom 26. Juli 1995, Zl. 94/20/0722).

Es entspricht ständiger Judikatur, daß der Verwaltungsgerichtshof die in freier Beweiswürdigung erzielten, den Sachverhalt betreffenden Annahmen der belangten Behörde nur insoweit zu überprüfen in der Lage ist, als sie durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt werden, der ermittelte Sachverhalt unzureichend ist und daher einer Ergänzung bedarf, sowie dann, wenn die Annahmen der belangten Behörde auf Grund eines Verfahrens zustande gekommen sind, welches den Verfahrensvorschriften nicht entsprach. Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist weiters die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung. Bei der Beweiswürdigung handelt es um einen Denkvorgang, der dafür bestimmt ist, den einer Norm zu unterstellenden Sachverhalt festzustellen. Die Beweiswürdigung kann durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der in der Beweiswürdigung gelegene Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Eine unschlüssige Beweiswürdigung bewirkt Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0525, und die dort wiedergegebene Judikatur).

Die belangte Behörde kam zum Schluß, der Beschwerdeführer habe, konkret auf von der belangten Behörde aufgelistete Fragen und auf Unstimmigkeiten in seinen Darstellungen zu den von ihm geltend gemachten fluchtauslösenden Umständen angesprochen, nichts zu deren Klärung beitragen können, und vermeinte offenkundig, durch die wörtliche Wiedergabe von Fragen und Antworten dieser ergänzenden Vernehmung mit den dazu in Klammern gesetzten "Anmerkungen" ihrer Begründungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung Genüge getan zu haben. Tatsächlich erweist sich die von der belangten Behörde herangezogene Begründung ihres Bescheides allerdings als unzureichend. Die belangte Behörde hat sich darauf beschränkt, den Verlauf der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers kommentierend wiederzugeben, ohne den Versuch zu unternehmen, die von ihr als Begründung ihrer abweislichen Entscheidung herangezogenen angeblichen Widersprüche in seinen Darlegungen im Bescheid darzustellen und zu gewichten. Damit kann diesem Bescheid aber auch nicht entnommen werden, warum dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers - also auch dessen Angaben anläßlich seiner Erstvernehmung - die Glaubwürdigkeit versagt werde und nicht etwa nur dem sich damit im Widerspruch befindlichen oder in Bezug auf einzelne Fakten "steigernden" Ergänzungsvorbringen. Die Darlegungen der belangten Behörde lassen auch nicht erkennen, welche der von ihr in Zweifel gezogenen Angaben des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich waren und welche nicht, vielmehr reihte die belangte Behörde wesentliche und unwesentliche Aussagen kommentierend nebeneinander, ohne daß eine zusammenfassende Würdigung vorgenommen worden und so auch für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar wäre, welche Bedeutung die belangte Behörde diesen Aussagen im einzelnen geben wollte. Damit kann aber der Verwaltungsgerichtshof seine Kontrollbefugnis im oben aufgezeigten Sinn nicht mehr wahrnehmen.

Aus den von der belangten Behörde selbst angestellten Überlegungen - d.h. von der bloßen Wiedergabe der Fragen und Antworten sowie den begründungslosen "Anmerkungen" abgesehen - läßt sich die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht schlüssig ableiten.

Aus den dargelegten Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997200376.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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